TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.11.2017, RV/7500974/2016

Parkometerabgabe; Vollstreckungsverfügung - Einwendungen richten sich gegen Titelbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf, AdresseBf, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , Zahlungsreferenz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67), hat über den Beschwerdeführer (Bf) mit Strafverfügung vom , Zahl MA 67-PA-GZ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von 100,00 € und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Der Bf habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, da er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Wien am um 16:12 Uhr in Wien 09, Wilhelm Exner Gasse geg. 9A, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Den Einspruch des Bf gegen die vorerwähnte Strafverfügung hat die MA 67 hat mit Bescheid vom  wegen Verspätung zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom , RV/7500400/2015, wurde die Beschwerde des Bf gegen den Zurückweisungsbescheid der MA 67 vom ebenfalls als verspätet zurückgewiesen. Der Beschluss des BFG wurde dem Bf am an seinem Arbeitsplatz persönlich übergeben und daher rechtswirksam zugestellt.

Mangels Zahlung der rechtskräftig verhängten Strafe wurde mit Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Zahlungsreferenz, die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 100 Euro gemäß § 3 und § 10 VVG verfügt.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung hat der Bf am (rechtzeitig)
Beschwerde erhoben und vorgebracht:

"Ich habe das delikt am nicht begangen. Den Fahrer habe ich genannt, es wurde aber in diese Richtung nichts unternommen.

Ich ersuche um Aufhebung der Vollstreckung, da es sich um ein rechtswidriges Urteil handelt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) lautet:

"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist im Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."

§ 1a VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) lautet:

"(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungs behörde

1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2. wenn ein sonstiger Vollstreckungs titel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen."

§ 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) lautet:

"Eintreibung von Geldleistungen

(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungs behörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungs behörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungs behörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften, über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungs titel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungs behörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung-EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungs titel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution ) gewährt ist."

§ 10 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz, in der nunmehr anzuwendenden Fassung BGBl. I 33/2013) lautet:

"(1) Auf das Vollstreckungs verfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungs verfügung hat keine aufschiebende Wirkung."

Rechtliche Würdigung:

Als "Vollstreckungs verfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungs behörden
anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungs verfahrens ergehen und unmittelbar
die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl.
84/05/0035). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 VVG idF vor dem BGBl. I 33/2013 unzulässig ist, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen ).

An diesen Grundsätzen ändert auch die Novellierung des  § 10 VVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013 nichts, sodass die vorzitierte Rechtsprechung auch weiterhin anwendbar bleibt.

Im gegenständlichen Fall verfügte die Magistratsabteilung 6 – Rechnungs- und Abgabenwesen, mit Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz, über den Bf gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, die Zwangsvollstreckung über den Gesamtbetrag von € 100,00, da die rechtskräftige Strafe zu der GZ MA 67 – PA GZ vom wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz nicht bezahlt wurde. 

Der Bf wendet in seiner Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung ein, er habe das Delikt am nicht begangen und den Fahrer genannt, in diese Richtung sei nichts unternommen worden. 

Mit diesem Vorbringen ist jedoch für die Beschwerde nichts gewonnen, da der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom die rechtskräftige Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom zur oben genannten Geschäftszahl zugrunde liegt und die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann. 

Mit Zustellung des Beschlusses des BFG über die Beschwerde des Bf gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien ist der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen und bildet somit die Grundlage für die angefochtene Vollstreckungsverfügung.  

Da darüber hinaus weder ein Zustellmangel geltend gemacht wurde, noch ein solcher aus der Aktenlage ersichtlich ist, steht somit fest, dass die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gegenüber dem Bf rechtswirksam geworden ist und der Bf innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, weswegen sich die Vollstreckung der mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafe als zulässig erweist. Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1a VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
§ 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500974.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at