Erwerb eines Nutzungsrechtes an den Infrastruktureinrichtungen eines Gewerbeparks
Rechtssätze
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RV/5101466/2014-RS1 | Ein im Zuge eines Grundstückserwerbes erworbenes Nutzungsrecht an den Infrastruktureinrichtungen eines Gewerbeparks ist ein Nutzungsrecht an sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zur Betriebsanlage des Betreibers des Gewerbeparks gehören. Dieses Nutzungsrecht ist zwar Zubehör des erworbenen Grundstückes, jedoch ist dieses von der Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 erfasst und unterliegt somit nicht der Grunderwerbsteuer. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichstraße 41, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr xxx betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5 % von der Gegenleistung in Höhe von 1.000.000,00 €, das sind 35.000,00 €, festgesetzt. Die Abgabe war bereits fällig.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Parteienvorbringen
Die K. F. S. GmbH (Bf.) erwarb mit Kaufvertrag vom von der Y. X. GmbH (Verkäuferin) das Grundstück xxxx in Form und Umfang der Vermessungsurkunde der Mh. GmbH im Ausmaß von 25.000 m² der Liegenschaft EZ xy Grundbuch yx Gk. zum Kaufpreis von EUR 1.000.000,--.
Die entscheidungswesentlichen Vertragsbestimmungen des Kaufvertrages lauten:
"...
VIII.
Die Käuferin verpflichtet sich, auf dem kaufgegenständlichen Grundstück xxxx eine Betriebsanlage im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit, entsprechend einem mit der zuständigen Baubehörde nach inhaltlichen, technischen und umweltbezogenen, baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Kriterien abgestimmten Projektkonzept innerhalb von 25 Jahren nach letztgültiger Unterfertigung dieses Kaufvertrages zu errichten oder durch Dritte errichten zu lassen und in Betrieb zu nehmen.
IX.
Die Käuferin verpflichtet sich, mit der Wirtschafts- und Dienstleistungspark Sg. Y. GmbH eine Vereinbarung über die internen Regelungen und Aufschließungen im Wirtschaftspark Y. abzuschließen.
..."
Es wurde am eine Infrastrukturvereinbarung zwischen der Bf. und der Wirtschafts- und Dienstleistungspark Sg. Y. GmbH - kurz Sg. Y. GmbH genannt - geschlossen.
Darin wurde festgehalten, dass die Sg. Y. GmbH auf den Flächen des Wirtschafts- und Dienstleistungsparks "Sg. Y." (Wirtschaftspark Y.) auf ihre Kosten und Gefahr Infrastruktureinrichtungen (Straßen- und Wegfläche, sowie Gehsteige und Grünflächen und deren Beleuchtung, allgemeine Flächen mit Beschilderungen, Leitsystem, Wasser-, Kanal- und Gasleitungen) errichtet hat. Die Aufschließung der einzelnen Grundstücke erfolgte bis zu den jeweiligen Parzellengrenzen.
Die entscheidungswesentlichen Vertragsbestimmungen der Infrastrukturvereinbarung lauten:
"...
„Die Wirtschafts- und Dienstleistungspark Sg. Y. GmbH, im folgenden kurz Sg. Y. GmbH genannt, hat auf Grund einer mit der Stadt Y. abgeschlossenen Vereinbarung auf den Flächen im sogenannten Wirtschafts- und Dienstleistungspark "Sg. Y." folgende lnfrastruktureinrichtungen auf ihre Kosten und Gefahr errichtet: “
Straßen- und Wegfläche, sowie Gehsteige und Grünflächen, und deren Beleuchtung,
Leitsystem, Beschilderungen der allgemeinen Flächen,
Wasser-, Kanal- und Gasleitungen.
„Die für die Erschließung des Kaufgrundstückes notwendigen baulichen lnfrastrukturmaßnahmen werden bei einer geplanten Bebauung durch die Wirtschafts- und Dienstleistungspark Stadt Y. GmbH in provisorischer Weise hergestellt und werden bei Baufertigstellung in der ordnungsgemäßen Endform zur Verfügung stehen.“
„In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die K. F. S. GmbH zumindest ein Jahr vor Baubeginn diesen Termin der Wirtschafts- und Dienstleistungspark Stadt Y. GmbH bekanntzugeben.“
„....“
„Weiters verpflichtet sich die Sg. Y. GmbH, die Kosten für die Zuleitungen der Sprach- und Datenkommunikation sowie der elektrischen Energie, entsprechend dem zum Zeitpunkt des Abschlusses vereinbarten Projekts, bis zur Grundstücksgrenze zu übernehmen, sodass der K. F. S. GmbH keinerlei Kosten erwachsen.“
„Die Aufschließung der einzelnen Grundstücke erfolgt bis zur jeweiligen Parzellengrenze. “
„Bei den Straßenflächen handelt es sich jeweils um Privatstraßen auf Privatgrund der Stadt Y. bzw. der Y. X. GmbH, welche von der Sg. Y. GmbH auf ihre Kosten errichtet werden und die im Eigentum dieser Gesellschaft stehen.“
„Die K. F. S. GmbH, im folgenden kurz Käuferin genannt, wird das Grundstück xxxx des Grundbuches yx Gk. in Form und Umfang der Vermessungsurkunde der Mh. GmbH im Ausmaß von 25.000 m2 von der Y. X. GmbH erwerben. lm Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag hat sich die Käuferin zum Abschluss dieser Vereinbarung verpflichtet.“
II.
Die Sg. Y. GmbH räumt hiemit der Käuferin und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes xxxx des Grundbuches yx Gk., auf immerwährende Zeiten gegen Zahlung des nachfolgenden Einmalentgeltes, das Recht ein, die vorstehend näher bezeichneten Infrastruktureinrichtungen mitzubenützen.
...
III.
Als Entgelt für die Einräumung des vorstehend näher vereinbarten Benützungsrechtes verpflichtet sich die K. F. S. GmbH an die Sg. Y. GmbH einen Betrag von € 24,00/m², sohin insgesamt € 600.000,-- in Worten: Euro sechshunderttausend zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.
...
V.
Mit dem vorstehend vereinbarten Entgelt sind alle Leistungen, die die Sg. Y. GmbH im Zusammenhang mit der Errichtung der im Pkt. I. näher bezeichneten Infrastruktureinrichtungen erbracht hat, abgegolten.
Weiters sind damit sämtliche laufenden Betriebs— und Instandhaltungskosten für die Straßenw, Weg-, Gehsteig- und Grünflächen auf den allgemein genützten Teilen des Wirtschaftsparks Y. abgegolten.
Seitens der Sg. Y. GmbH werden folgende laufende Leistungen erbracht:
Laufende Instandhaltung der allgemeinen Wegflächen, Pflege der Grünflächen, Beleuchtung im ortsüblichen Ausmaß
Management und Verwaltung des Wirtschaftsparks Y.
Die Erhaltung der Leitungen erfolgt jedoch durch den jeweiligen Leitungsbetreiber.
Der Umfang der Betriebs- und lnstandhaltungsarbeiten orientiert sich an der Ortsüblichkeit für öffentliche Flächen."
Mit Bescheid vom wurden für die Bemessung der Grunderwerbsteuer der Kaufpreis für das Grundstück (EUR 1.000.000,--) und als sonstige Leistung das Einmalentgelt (EUR 600.000,--) inkl. 20% USt für das Benützungsrecht der öffentlichen Flächen (siehe Infrastrukturvereinbarung) herangezogen. Dies entspreche einer Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG 1987 in der Höhe von EUR 1.720.000,--. Die Grunderwerbsteuer wurde mit 3,5% von EUR 1.720.000,--, also mit EUR 60.200,-- festgesetzt.
In der Beschwerde der Bf. vom wurde die Reduzierung der festgesetzten
Grunderwerbsteuer von EUR 60.200,00 um EUR 25.200,00 auf EUR 35.000,00 beantragt und gegen die Einbeziehung des Einmalentgeltes als Bestandteil der Bemessungsgrundlage eingewendet, dass es sich bei den in der Infrastrukturvereinbarung definierten Infrastruktureinrichtungen um sogenannte Betriebsvorrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG handle und diese nicht zu den Grundstücken iSd Grunderwerbsteuergesetzes zuzurechnen seien. Werden daher Grundstücke samt Betriebsvorrichtungen übertragen, ist das Entgelt für die Betriebsvorrichtungen nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG seien nur die Umsätze von Grundstücken iSd § 2 des
GrEStG von der Umsatzsteuer unecht befreit. Auch hier seien daher Betriebsvorrichtungen grundsätzlich nicht umsatzsteuerbefreit übertragbar.
Aufgrund dieser Verweistechnik des Gesetzes gelte die umsatzsteuerliche Rechtsprechung zu den Betriebsvorrichtungen auch für die Grunderwerbsteuer und umgekehrt.
In gleicher Weise ist in § 6 Abs. 1 Z 16 UStG die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken geregelt. Die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind, ist im Teilstrich 2 explizit von der unechten Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen. Daraus folge, dass Betriebsvorrichtungen ausschließlich umsatzsteuerpflichtig vermietet werden können und die Bestimmungen der Neuregelungen aus dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 von vornherein nicht anwendbar seien. Konsequenterweise sei das Einmalentgelt der Infrastrukturvereinbarung auch der Umsatzsteuer unterworfen.
In der Kommentarliteratur würden Betriebsvorrichtungen (soweit für den hier vorliegenden Fall relevant), zB wie folgt umrissen:
- Straßen samt Anlagen für Unterbau und Belag, Stützmauern, Brücken sowie Parkplätze würden zu den Betriebsvorrichtungen gezählt (Melkardt/Tumpel, UStG-Kommentar, 1. Aufl. 2012 zu § 6 Rz 292, letzter Aufzählungspunkt).
- Zu den sonstigen Vorrichtungen zählten jedenfalls auch Umzäunungen, Wege und Platzbefestigungen (Tarkacs, GrEStG, 5. Aufl zu § 2 E224).
In der Infrastrukturvereinbarung vom sei in Pkt II. das Recht auf immerwährende (Mit-)Benützung der im Pkt I. näher definierten Infrastruktureinrichtungen eingeräumt worden. In Pkt I. der Infrastrukturvereinbarung sei die Errichtung von Straßen- und Wegeflächen, sowie von Gehsteigen, Grünflächen und deren Beleuchtung, sowie der damit verbundenen Errichtung eines Leitsystems samt Beschilderung der allgemeinen Flächen und die Errichtung von Wasser-‚ Kanal- und Gasleitungen vereinbart worden. Selbst bei Unterstellung eines grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs, sei nach Meinung der Bf., völlig unstrittig die Übertragung einer Betriebsvorrichtung zu unterstellen, die gemäß ausdrücklicher Regelung des § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist.
Von erheblicher Bedeutung sei auch, dass mit dem vereinbarten Entgelt gemäß Pkt III. der Infrastrukturvereinbarung vom iHv EUR 600.000,-- zzgl. Umsatzsteuer vor allem auch die in Pkt V. angeführten Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Straßen-‚ Weg-‚ Gehsteig- und Grünflächen auf den allgemein genützten Teilen des Wirtschaftsparks abgegolten worden sind. Daher seien erhebliche Entgeltsbestandteile diesen Dienstleistungen zuzuordnen. Dies umso mehr, als mit dem Entgelt aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Regelungen auch das Management und die Verwaltung des Wirtschaftspark abgegolten worden sind. Auch die Zuleitung der Sprach- und Datenkommunikation sowie der elektrischen Energie bis zur Grundstücksgrenze sei dadurch abgegolten worden, folglich ein Teil des Einmalentgelts der Weiterverrechnung entsprechender Kosten diene.
Sämtliche in der Infrastrukturvereinbarung angeführten Betriebsvorrichtungen würden nicht das erworbene Grundstück betreffen, sondern in eindeutigem Zusammenhang mit den Straßen- und Allgemeinflächen stehen, die nicht von der K. F. S. GmbH erworben wurden.
Die Abweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass zur ordentlichen Nutzung der Infrastruktureinrichtungen auch die Erhaltung, Verwaltung und Versorgung dieser Flächen gehöre. Diesbezüglich sei ein einheitliches Entgelt in Form der Einmalzahlung vereinbart worden. Nach dem eindeutigen Inhalt der Punkte II. und III. der Infrastruktur-vereinbarung sei die Einräumung der Mitbenutzung dieser Flächen aufgrund der Leistung des Einmalentgeltes gewährt worden. Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG sei Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis und die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Eine Leistung sei dann als Gegenleistung anzusehen, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb gegeben ist. Das Kaufgrundstück sei durch die Infrastruktureinrichtungen erst erschlossen worden und dies sei auch im Punkt IV. der Infrastrukturvereinbarung so festgehalten worden, somit ist dieser Zusammenhang evident.
Im Vorlageantrag vom führte die Bf. ergänzend aus, dass Gegenstand des Kaufvertrages zwischen der K. F. S. GmbH und der Y. X. GmbH das unerschlossene Grundstück gewesen sei und das Einmalentgelt in der Infrastrukturvereinbarung die Erschließungskosten betreffe. Daher scheide die Annahme eines objektiv sachlichen Zusammenhanges zwischen dem Grundstückskaufvertrag und der Infrastrukturvereinbarung wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Erschließung aus. Die Bf. verwies auf die Rechtsprechung des deutschen BFH vom , II R 39/99.
Generell sei die Erschließung eines Grundstücks Aufgabe der Gemeinde. Es liege in deren kommunalpolitischem Ermessen, ob, wie und wann eine Erschließung vorgenommen wird. Die Verpflichtung zur Erschließung bestehe der Allgemeinheit und nicht dem einzelnen Grundstückseigentümer gegenüber. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Errichtet die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast die Erschließungsanlagen unter Beauftragung entsprechender Unternehmer, erbringe sie keine Leistung an diejenigen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch diese Maßnahme erschlossen werden, sondern erfülle nur eine allgemeine öffentliche Aufgabe. Dies hindere die Annahme eines objektiv sachlichen Zusammenhangs der Erschließung des Grundstücks mit der Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück und schließe es aus, die im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegende Erschließung dem Verkäufer eines Grundstücks bzw. einer (durch Absprachen verbundenen) Verkäuferseite zuzurechnen. Soweit sich der Erwerber eines Grundstücks im Grundstückskaufvertrag gegenüber der Gemeinde zur Tragung der Erschließungskosten verpflichte, übernehme er nur eine ihm ohnehin als Folge der Erschließung treffende zukünftige Beitragsschuld (vgl. im Ergebnis BFH-Urteil vom , II 112/64).
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass die Bf. das Grundstück erworben habe um einen Betrieb zu errichten. Wenn die Bf. zusätzlich zum Kaufpreis für die Liegenschaft Infrastrukturkosten an die Errichtergesellschaft des Gewerbeparks für die Erschließung des Betriebsgeländes und den zukünftigen Betrieb zu leisten habe, erwerbe sie dadurch nicht, wie von der Bf. behauptet, eine Betriebsvorrichtung iSd § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG (vgl. ). Infrastruktureinrichtungen seien nicht als sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, zu qualifizieren, weil ihnen nicht die Aufgabe der Verwirklichung eines spezifischen Zweckes eines Betriebes zukomme. Die Leistungspflicht der Bf. umfasse nach Punkt IX. des Kaufvertrages auch die Verpflichtung des Abschlusses einer Infrastrukturvereinbarung mit der Sg. Y. GmbH betreffend interner Regelungen und Aufschließungen im Wirtschaftspark Y. und die dafür zu entrichtende Leistung eines Einmalentgeltes. Die Leistung des Einmalentgeltes inklusive der USt stehe hier in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes. Für den Zusammenhang spreche die gleichzeitige Unterzeichnung des Kaufvertrages und der Infrastrukturvereinbarung am und der Anschluss dieser Vereinbarung an den Kaufvertrag als Beilage. Aus Punkt IV. der Infrastrukturvereinbarung gehe hervor, dass diese Vereinbarung im Hinblick auf die Verknüpfung mit dem Kaufvertrag über das Grundstück der Grunderwerbsteuer unterliege. Die Bf. habe ein Grundstück in einem (in Entstehung befindlichen) Gewerbepark erworben und das Grundstück inklusive der in der Infrastrukturvereinbarung vereinbarten Infrastruktur sei von den Vertragsparteien zum Gegenstand des Erwerbvorganges gemacht worden (vgl. ). Der Bf. wäre es somit nicht möglich gewesen, das Grundstück auch ohne Leistung eines Einmalentgeltes zu erwerben.
Das Rechtsmittel ging bei der Gerichtsabteilung 6022 des Bundesfinanzgerichtes am ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung 6022 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 6008 neu zugeteilt.
Rechtslage
§ 1 Z 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1987) lautet:
"Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,"
Nach § 2 Abs. 1 GrEStG 1987 sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2. Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sowie Apothekengerechtigkeiten.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin behauptet, die Infrastruktureinrichtungen fallen unter § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987. Dabei handelte es sich konkret um im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits errichtete allgemeine
Straßen- und Wegfläche, sowie Gehsteige und Grünflächen, und deren Beleuchtung,
Leitsystem, Beschilderungen der allgemeinen Flächen,
Wasser-, Kanal- und Gasleitungen.
und um die für die Erschließung des Kaufgrundstückes notwendigen noch zu errichtenden baulichen lnfrastrukturmaßnahmen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG werden Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht zum Grundstück gerechnet. Diese Gesetzesbestimmung ist so zu verstehen, dass "Inventar", auch wenn es sich dabei zivilrechtlich eindeutig um Zugehör iSd §§ 294 -297 ABGB (Bestandteile oder Zubehör) des Grundstückes handelt, dann nicht zum Grundstück im Sinn des § 2 GrEStG zu rechnen sind, wenn diese als "Maschinen oder sonstige Vorrichtungen, zu einer Betriebsanlage gehören" (vgl. ).
Unter sonstigen Vorrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 sind alle Vorrichtungen zu verstehen, die von Menschenhand geschaffen sind und, ohne Gebäude zu sein, dem Betrieb eines Gewerbes dienen, (vgl. 511/68; ; ), wie zB bei Mautstraßen die Straßen samt Anlagen wie Unterbau und Belag, Stützmauern, Brücken, Lawinenschutzeinrichtungen, Wildwasserverbauungen sowie Parkplätze ( 511/68). Im gegenständlichen Fall wurden nicht die Infrastruktureinrichtungen erworben, sondern das Benützungsrecht an diesen Einrichtungen.
Auch Rechte können zum Zubehör eines Grundstücks gehören (vgl. , 0038).
Die von der Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 erfassten Maschinen und sonstigen Vorrichtungen müssen jeweils zu einer Betriebsanlage gehören. Nur derartiges Zugehör wird von der Berechnung der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Unter Betriebsanlage ist eine Anlage zu verstehen, die ungeachtet ihrer Eigenschaft als Liegenschaftszugehör nach der Verkehrsauffassung einem von der Liegenschaft verschiedenen bestimmten selbstständigen Zweck dient (vgl. Hofmann in Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner, GrEStG § 2 Rz 50 unter Hinweis auf ).
Die Infrastruktureinrichtungen des Gewerbeparks waren im Zeitpunkt des Erwerbes Teil der Betriebsanlage der Wirtschafts- und Dienstleistungspark Sg. Y. GmbH, die einen Gewerbepark betreibt.
Das von der Bf. erworbene Nutzungsrecht an den Infrastruktureinrichtungen des Gewerbeparks war somit ein Nutzungsrecht an sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zur Betriebsanlage der Wirtschafts- und Dienstleistungspark Sg. Y. GmbH gehörte. Dieses Nutzungsrecht war somit Zubehör des erworbenen Grundstückes, jedoch ist dieses von der Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 erfasst und unterliegt somit nicht der Grunderwerbsteuer.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig. Die Grunderwerbsteuer war daher wie im Spruch dargestellt, entsprechend abzuändern.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob der Erwerb eines Nutzungsrechtes an Infrastruktureinrichtungen eines Gewerbeparks von der Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 erfasst ist, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Damit liegt eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sodass die Revision zuzulassen ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 5 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Fischerlehner/Zeilinger in BFGjournal 2018, 110 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101466.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at