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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2017, RV/1100289/2017

Ermittlung der Einkünfte eines Grenzgängers im Falle zweier Arbeitgeber (Sechstelüberschreitung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK  

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache XY, vertreten durch AB, Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.  Der in Liechtenstein nichtselbständig tätige Beschwerdeführer hat im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 ua. die begünstigte Besteuerung einer Vergütung für eine Diensterfindung in Höhe von 1.113,00 CHF geltend gemacht.

2. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 wurden sonstige Bezüge in Höhe von 13.902,95 € der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 unterzogen. Die geltend gemachte Erfinderprämie wurde nicht gesondert ausgewiesen.

3.  Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 mit 6% besteuerte Erfinderprämie gesondert ausgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden nur mehr sonstige Bezüge in Höhe von 12.876,35 € (13.902,95 € abzüglich der Erfinderprämie in Höhe von 1.026,60 €) der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 unterzogen. Begründend hat das Finanzamt ausgeführt, die Erfinderprämie (1.113,00 CHF) sei im Erstbescheid als normale Sonderzahlung gemäß § 67 EStG berücksichtigt worden. Da es aufgrund des insgesamt angesetzten Betrages zu keiner Überschreitung des Jahressechstels gekommen sei, habe die Beschwerdevorentscheidung keine Änderung des steuerlichen Ergebnisses zur Folge.

4. Im Vorlageantrag hat die steuerliche Vertreterin dagegen eingewendet, die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug seien nicht wie im Bescheid mit 97.844,35 €, sondern richtig mit 96.699,53 € auszuweisen (gesamte Bruttobezüge in Höhe von 123.181,00 CHF abzüglich normale Sonderzahlungen in Höhe von 17.230,00 CHF und abzüglich der Erfinderprämie von 1.113,00 CHF ergebe einen Betrag von 104.838,00 CHF, umgerechnet somit 96.699,53 €).
 

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war nach den vorgelegten Lohnausweisen vom bis bei der A AG und vom bis bei der B AG in Liechtenstein nichtselbständig tätig. Im Lohnausweis der A AG sind Bruttobezüge iHv 19.681,00 CHF (zuzüglich der Krankenversicherungsbeitragszahlungen der Arbeitgeberin iHv 333,00 CHF), sonstige Bezüge iHv 1.428,00 CHF und eine Erfindervergütung iHv 1.113,00 CHF ausgewiesen. Im Lohnausweis der B AG sind Bruttobezüge iHv 101.502,00 CHF (zuzüglich der Krankenversicherungsbeitragszahlungen der Arbeitgeberin iHv 1.665,00 CHF) und sonstige Bezüge iHv insgesamt 15.802,00 CHF ausgewiesen.

Strittig ist einzig, ob die Vergütung für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge (1.113,00 CHF) bei den im Bescheid in Ansatz gebrachten Einkünften ohne inländischen Steuerabzug (97.844,35 €) in Abzug gebracht wurde oder nicht.
 

III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

§ 67 EStG 1988 in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

"(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge


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1.  
für die ersten 620 Euro
0%,
2.  
für die nächsten 24 380 Euro 
6%,
3.  
für die nächsten 25 000 Euro
27%,
4.  
für die nächsten 33 333 Euro
35,75%.

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

(2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. ...

[...]

(7) Auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

[...]

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. § 41 Abs. 4 ist zu beachten. ...

[...]"
 

 § 41 Abs. 4 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 und auf Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 100 Euro übersteigen. ..."
 

§ 67 EStG 1988 legt für "sonstige Bezüge" eine begünstigte Besteuerung fest, indem diese Bezüge aus der allgemeinen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden und einer selbständigen Besteuerung unterworfen werden. Sonstige Bezüge liegen demnach nur vor, wenn die Bezüge neben dem laufenden Arbeitslohn und von demselben Arbeitgeber ausbezahlt werden. Eine weitere Definition enthält die Bestimmung nicht. § 67 Abs. 2 EStG 1988 setzt der begünstigten Behandlung sonstiger Bezüge eine Grenze (Sechstelbestimmung). Soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge übersteigen, sind sie im Auszahlungsmonat nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 wie ein laufender Bezug nach dem Tarif zu versteuern (vgl. , , und ).

Ob sonstige Bezüge im Jahressechstel Deckung finden, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zufließens (vgl. ). Auch bei der Veranlagung ist die Frage der Sechstelüberschreitung nicht neu zu beurteilen, sondern es ist stets die Beurteilung aus der Sicht des Zeitpunktes des Zuflusses des sonstigen Bezuges maßgeblich (vgl. Fellner in Hofstäter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 56. Lfg., § 67 Abs. 1 und 2 Tz 33). Die von den einzelnen Arbeitgebern während des Kalenderjahres durchgeführten Sechstelberechnungen erfahren bei einer Veranlagung daher keine Änderung (vgl. ), nur die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, ist nach § 41 Abs. 4 EStG 1988 im Veranlagungsverfahren neu zu berechnen.

§ 67 EStG 1988 unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften (vgl. ). Nachdem hinsichtlich der Begünstigung sonstiger Bezüge auf die von demselben Arbeitgeber ausbezahlten Beträge und den Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen ist, kommt auch beim Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von verschiedenen ausländischen Arbeitgebern (die naturgemäß ein begünstigt zu besteuerndes Jahressechstel nicht ermittelt haben) eine Zusammenrechnung der im Kalenderjahr erzielten Einkünfte nicht in Betracht. Vielmehr ist das begünstigt zu behandelnde Jahressechstel für jeden Arbeitgeber gesondert zu ermitteln.

Daraus ergibt sich im Beschwerdefall folgende Ermittlung der der Tarifbesteuerung unterliegenden Bezüge (Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug):
 


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A AG
B AG
Bruttolohn incl. Krankenversicherungsbeitrag
20.014,00 CHF  
103.167,00 CHF  
- sonstige Bezüge
1.428,00 CHF  
15.802,00 CHF  
- Erfinderprämie
1.113,00 CHF  
 
Laufender Bezug
17.473,00 CHF  
87.365,00 CHF  
Begünstigte Bezüge / Jahressechstel
2.541,00 CHF  
14.560,83 CHF  
Bruttolohn abzüglich begünstigte sonstige Bezüge
17.473,00 CHF  
88.606,17 CHF  

Die der Tarifbesteuerung unterliegenden Einkünfte errechnen sich daher mit insgesamt 106.079,17 CHF, das sind bei einem Umrechnungskurs von 0,922371 somit, wie im angefochtenen Bescheid ausgewiesen, 97.844,35 €. Entgegen der Sichtweise der steuerlichen Vertreterin wurde die Erfinderprämie vom Finanzamt somit auch bei der Ermittlung der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte in Abzug gebracht und wurde diese auch der begünstigten Besteuerung von 6% unterzogen. Nachdem das Finanzamt die Erfinderprämie im angefochtenen Bescheid den sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zugerechnet hat und dadurch keine Sechstelüberschreitung eingetreten ist, ergibt sich durch den gesonderten Ausweis der Erfinderprämie bei gleichzeitiger entsprechender Kürzung der sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 somit keine Änderung des steuerlichen Ergebnisses und damit des Spruches des angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerde konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.
 

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall strittige Frage wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt. Ein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100289.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at