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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2017, RV/7500041/2017

Rechtmäßigkeit der verordneten Kurzparkzone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des X1, A1, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , MA 67-PA-1, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,20, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 15,20) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 76,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 09:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Stauffergasse 48, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 76,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung ohne Begründung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ).

Die Magistratsabteilung 67 übermittelte dem Bf. daraufhin mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) zwei vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos in Kopie und räumte ihm die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung sowie zur Vorlage von, seiner Verteidigung dienlichen, Beweismitteln ein. Weiters wurde der Bf. um Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ersucht, um diese bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigen zu können.

In seiner Rechtfertigung vom brachte der Bf. Folgendes vor:

"Hiermit gebe ich bekannt, dass ich die mir angelastete Tat zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort nicht begangen haben kann und zwar aus folgenden Gründen:

1) Die am Tatort vorhandene Kurzparkzone verstößt gegen den § 25 StVO, somit ist diese Kurzparkzone illegal — dazu der genaue Gesetzestext (§ 25 StVO):

"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, KANN die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen."

Die Einrichtung einer Kurzparkzone im Gebiet des angegebenen Tatortes ist weder aus ortsbedingten Gründen noch zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich, da erstens zu JEDER Tages- und Nachtzeit, also sowohl an Werktagen als auch am Wochenende, genügend Abstellplatze für die Fahrzeuge vorhanden sind und somit auch zweitens die in diesem Gebiet wohnenden Personen ohne Kurzparkzone in keinster Weise eingeschränkt waren bzw. es kein Interesse dieser Personen an einer in diesem Gebiet vorhandenen
Kurzparkzone gibt. Wenn nötig, existiert eine Zeugenliste von Personen, die in diesem Gebiet wohnen und dieses Argument bestätigen. Außerdem können Fotos, mit Zeit- und Ortsangabe, wenn nötig, vorgelegt werden, die, zu Zeitpunkten der größten Auslastungen der Parkplätze gemacht, zeigen, dass die Einrichtung von Kurzparkzonen in Wien, speziell dieser betreffenden, willkürlich erfolgen, ohne Gesetzesgrundlage und ohne Interesse der betroffenen Wohnbevölkerung, nur, um die Finanzlage der Stadt Wien zu verbessern, somit diese Errichtung, wie der Volksmund kund tut, reine "Abzocke" darstellt, gegen die vorgegangen werden MUSS - und dies im Interesse nicht nur der in diesem Gebiet betroffenen Personen, sondern auch derer, und dieser sogar speziell, die NICHT dort wohnen. Dass es Gebiete gibt, wo eine Kurzparkzone sinnvoll ist, sei unbestritten, aber die hat es schon früher (seit 1959) gegeben, somit auch Kurzparkzonen, die jedoch nichts gekostet haben (siehe die gute, alte Parkscheibe) - seit 1975 existieren gebührenpflichtige Kurzparkzonen - die Frage ist, warum und wozu wurden diese eingeführt?

2a) Die in diesem Gebiet des Tatortes vorhandene Kurzparkzone widerspricht dem EU-Gesetz in Bezug auf Gleichheit (Vergleich mit der Situation in Deutschland im Bezug zu Einführung einer Autobahnmaut, die den deutschen Staatsbürgern rückerstattet werden sollte).

2b) Widerspruch zum Art. 2 des Staatsgrundgesetzes: "Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich". Wie kann es dann sein, dass die einen, nämlich die, die in besagter Kurzparkzone wohnen, das Recht auf ein sogenanntes Parkpickerl haben, andere nicht? Wo bleibt da die Gleichheit vor dem Gesetz?

2c) Widerspruch zum Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes: "Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des taglichen Lebens zu gewährleisten". Und nochmals die Frage, wie es sein kann, dass die einen, nämlich die, die in besagter Kurzparkzone wohnen, das Recht auf ein sogenanntes
Parkpickerl haben, andere nicht?

2d) Verschiedenheit von Kurzparkzonen (speziell im Bezug auf die verschiedenen Zeiten, in denen die Kurzparkzone gilt) innerhalb von Wien überhaupt - auch hier wird das Gleichheitsprinzip nicht beachtet - mehrere Kurzparkzonen mit unterschiedlichen Zeitgrenzen (Beweis: Kurzparkzonenplan von Wien - sollte er nicht bekannt sein, kann dieser vorgelegt werden).

3) Meine Lebensgefährtin wohnt in besagter Kurzparkzone und daher bin ich öfters bei ihr und muss mein Fahrzeug irgendwo abstellen. Da ich erstens keine Möglichkeit habe, ein sogenanntes Pickerl zu erhalten, da mein Hauptwohnsitz in Niederösterreich liegt, zweitens in der Zeit, die ich bei ihr verbringe, was auch mehr als einen Tag dauern kann, alle 3 Stunden spätestens zu meinem Fahrzeug, egal wo es in dieser Kurzparkzone steht, gehen muss und nicht nur einen neuen Parkschein hinterlegen, sondern auch mein
Fahrzeug woanders parken muss, da ich es ja nicht auf demselben Platz stehen lassen darf laut Gesetz, was mir, wie ich der Meinung bin, nicht zumutbar ist und was den Schadstoffausstoß meines Fahrzeuges um ein Vielfaches steigern würde im Gegensatz, wenn es stehen bleiben könnte (laut wissenschaftlichen Untersuchungen stößt ein Fahrzeug wesentlich mehr Schadstoffe auf Kurzstrecken bzw. beim Anstarten aus als bei längerer Fahrt) und drittens sich ein sogenanntes "Handyparken" für mich nicht rentieren
würde, da es erstens zu teuer ist, zweitens zu fehleranfällig, was ich bereits von vielen Seiten bestätigt bekommen habe (per Handyparken Parkgebühr entrichtet, trotzdem Strafmandat kassiert und trotz Beweis-SMS die Strafe zu bezahlen gehabt) und die Tatsache, dass das Fahrzeug nur 3 Stunden am selben Platz stehen darf, auch beim "Handyparken" bestehen bleibt, sehe ich auch hier das Gleichheitsprinzip verletzt, da es mich zu anderen Personen, die in dieser Kurzparkzone einen Hauptwohnsitz haben, diskriminiert.

3) Laut Gesetz muss bei einer Kurzparkzone alle 2 (!) Jahre nach Errichtung überprüft werden, ob diese Kurzparkzone (noch) notwendig ist, da diese bei Nichterfüllung der Notwendigkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden MUSS! In vorliegendem Fall hatte diese Kurzparkzone von Anfang an keine Notwendigkeit, daher hatte diese nach spätestens 2 Jahren nach Errichtung abgeschafft werden müssen! Somit wurde in diesem Fall eine weitere Gesetzesbestimmung gröblichst verletzt durch Unterlassung einer Überprüfung!

Aus diesen (und bestimmt auch noch anderen) Gründen gilt es meiner Meinung nach als erwiesen, dass ich die mir angelastete Tat in keinster Weise begangen haben kann und daher fordere ich die sofortige Einstellung des Verfahrens gegen meine Person."

Der Magistrat lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-1, folgende Verwaltungsübertretung an:

"Sie haben am um 09:53 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 14, STAUFFERGASSE 48 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 76,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 86,00.

Begründung

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.

Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

Ihr fristgerecht eingebrachter Einspruch gegen die Strafverfügung war unbegründet und wurde Ihnen in der Folge eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt.

In Ihrer Stellungnahme bestritten Sie lediglich die Ihnen angelastete Tat und zweifelten im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Kurzparkzone hinsichtlich §25 StVO, dem Gleichheitsgrundsatz und dem Gleichheitsprinzip an.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Den Anzeigeangaben des Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, welche als taugliches Beweismittel anzusehen sind (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079), ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Fahrzeug ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben am Beanstandungsort abgestellt war.

Betreffend die von Ihnen reklamierte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie der verordneten Kurzparkzone betreffenden Einwände, ist darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Behörde die den Rechtsbestand angehörender Gesetze und Verordnungen zu vollziehen hat, ohne darauf eine allfällige Gesetzwidrigkeit Bedacht zu nehmen. Die erkennende Behörde ist zur Prüfung verfassungsrechtlicher Bedenken nicht berechtigt.

Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/02/0194 verwiesen, wonach sich die Behörde, wenn ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vorliegt, nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit, auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung, auseinanderzusetzen hat.

Sobald eine Verordnung kundgemacht ist, bindet sie die Verwaltungsbehörde (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1035/78).

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Rechtlich ist zu bemerken:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde. Die darin gemachten Einwendungen sind ident mit seinem Vorbringen in der Rechtfertigung vom . Darüber hinaus erstellte der Bf. noch folgende Ausführungen:

Des weiteren seien für eine mögliche mündliche Verhandlung folgende für die Bestätigung der Angaben des Bf. wichtige Zeugen UNBEDINGT notwendig:

1) der zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Kurzparkzone, in der sich der Tatort befindet,
verantwortliche Bürgermeister der Stadt Wien A

2) der zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Kurzparkzone (siehe 1)) verantwortliche Verkehrsstadtrat in Person von Frau B

3) der zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Kurzparkzone (siehe 1)) verantwortliche Bezirksvorsteher in Person von Frau C

Außerdem seien noch folgende Unterlagen für eine mögliche mündliche Verhandlung UNBEDINGT notwendig:

1) die angewandte (wennüberhaupt vorhandene) Gesetzesgrundlage zur Errichtung dieser besagten Kurzparkzone, in der sich der Tatort befinde

2) das (die) Gutachten, das (die) feststellt(en), dass es laut § 25 StVO NOTWENDIG sei, eine Kurzparkzone in dem besagten Gebiet (Tatort) einzurichten.

Aus diesen (und bestimmt auch noch anderen, bis dato (noch) nicht bekannten) Gründen gelte es nach Meinung des Bf. als erwiesen, dass er die ihm angelastete Tat in keinster Weise begangen haben könne. Daher fordere der Bf. die sofortige Einstellung des Verfahrens gegen seine Person.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen
Kennzeichen N1.

Das Fahrzeug war am um 09:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Stauffergasse 48, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

Der Abstellort befand sich zum den Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, welche von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr für eine maximale Parkdauer von drei Stunden Gültigkeit hat.

Die Lenkereigenschaft wird nicht bestritten.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960

Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im
Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich
ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken
(Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als
3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e
kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit
Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie
mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen
Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder
dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker
das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu
handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung
die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu
bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine
kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges
auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die
Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder
sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a
verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu
bestimmen.

Parkometerabgabeverordnung

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz ist Voraussetzung für die Verpflichtung zur
Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges das Vorliegen einer für diesen Bereich kundgemachten Kurzparkzone.

Organstrafverfügung

§ 50 Abs. 1 bis 5 VStG idgF lautet:

(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen,
wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener
Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in
den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine
Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde
einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen
zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder,
wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat
eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

(3) Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten.
Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des
Beanstandeten vorzuweisen.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den
Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben.
Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten
festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art
ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen
Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

Rechtliche Würdigung:

Notwendigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Allgemeinen und in der Stauffergasse im Besonderen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 95/02/0194, ) gibt es - wie die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis vom zutreffend ausgeführt hat - keine gesetzliche Bestimmung, wonach die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auseinanderzusetzen, darüber Beweise abzuführen und in diesem Zusammenhang ihre Erwägungen in die Bescheidbegründung  aufzunehmen.

Liegt also ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor - was der Bf. nicht bezweifelt -, hatte sich die belangte Behörde nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinanderzusetzen.

Das Bundesfinanzgericht hat im Beschwerdefall keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der hier gegenständlichen Verordnung, zumal deren Inhalt nach der Aktenlage ausreichend determiniert ist.

Kennzeichnung einer Kurzparkzone

Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gesetzlich normiert.

Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen" (vgl. ). Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vVwGH , 1859/78).

Zum Einwand des Bf., dass nur die Bewohner eines bestimmten Gebietes ein Parkpickerl erhalten:

Diesbezüglich stellte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 291/94 fest:

"Eine KurzparkzonenV gemäß §25 StVO 1960 dient insbesondere auch im Verein mit einer AbgrenzungsV gemäß §43 Abs2a StVO 1960 dem spezifischen Interesse der Wohnbevölkerung an Dauerparkmöglichkeiten oder/und der "Erleichterung der Verkehrslage". Schon diese gesetzlichen Determinanten für die Erlassung einer KurzparkzonenV erweisen die rechtliche Möglichkeit, eine zeitliche Beschränkung des Parkens für alle Straßen innerhalb eines größeren, wenn auch rechtlich eindeutig bestimmten Gebietes zu verordnen. "Ortsbedingte Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung)" oder die "Erleichterung der Verkehrslage" können es eben auch erforderlich machen, auf allen Straßen eines größeren, für die Verkehrsteilnehmer sinnvoll abgegrenzten Gebietes das Parken zeitlich zu beschränken und lediglich den Bewohnern des betreffenden Gebietes die Erschwernisse, die durch diese Verkehrsbeschränkung hervorgerufen werden, dadurch auszugleichen, daß die Bewohner bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der Kurzparkzone nach Maßgabe des § 45 Abs4 StVO 1960 gegenüber anderen Straßenbenutzern bevorzugt behandelt werden."

Einvernahme von Zeugen und Beischaffung der Gesetzesgrundlagen zur Errichtung der besagten Kurzparkzone sowie eines Gutachtens, aus dem die Notwendigkeit der Einrichtung der Kurzparkzone in der Stauffergasse hervorgeht

Der Bf. beantragte in seiner Beschwerde die Einvernahme des Wiener Bürgermeisters, der Verkehrsstadträtin von Wien sowie der zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Kurzparkzone verantwortlichen Bezirksvorsteherin, da diese für die Bestätigung seiner Angaben wichtige Zeugen seien.

Um welche Angaben es sich dabei genau handelt, hat der Bf. jedoch nicht ausgeführt. Da die genannten Personen in keinster Weise zu den dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretungen Aussagen treffen können und der Bf. auch nicht angegeben hat, zu welchem Beweisthema die Genannten zu vernehmen wären, kann von deren Einvernahme Abstand genommen werden.

Gleiches gilt auch für die vom Bf. als notwendig erachtete Herbeischaffung der Gesetzesgrundlagen zur Errichtung der besagten Kurzparkzone sowie eines Gutachtens, aus dem deren Notwendigkeit in der Wawragasse hervorgehen soll.

Auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom , 1035/78 ("Sobald eine Verordnung kundgemacht ist, bindet sie die Verwaltungsbehörde, und zwar auch dann, wenn diese Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hätte.") wird verwiesen.

Mitwirkungspflicht des Beschuldigten und Beweiswürdigung durch die belangte Behörde

Angemerkt wird, dass von den Verfahrensparteien die Behörde die Feststellungslast für
alle Tatsachen im Verfahren trägt, während den Beschuldigten die Mitwirkungspflicht trifft. Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus.

Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden (§ 25 Abs. 2 VStG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (, , uva.)

Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (zB ) und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (, uva).

Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. ).

Wie bereits von der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis vom ausgeführt, ist die Anzeige alleine (dh auch ohne Fotos) als taugliches Beweismittel anzusehen.

Der Bf. hat im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren allgemein seine Meinung zu Kurzparkzonen in Wien, und im Speziellen zum Gebiet des angegebenen Tatortes geäußert. Weiters monierte er, dass nur Personen, die in besagter Kurzparkzone wohnen, das Recht auf ein sogen. Parkpickerl hätten und andere nicht, was dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Auch rügt er, dass die Parkzeiten in den Bezirken unterschiedlich geregelt sind usw.

Diese Ausführungen sind unbeachtlich, weil sie in keinster Weise für die dem Bf. vorgeworfene Verwaltungsübertretung relevant sind.

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht wäre es Sache des Bf. gewesen, initiativ alles
darzulegen, was für seine allfällige Entlastung spricht.

Der Bf. hat keine schlüssige Gegendarstellung abgegeben und auch keine entlastenden Beweismittel vorgelegt, sondern sich vielmehr nur auf das Bestreiten der ihm angelasteten Übertretung beschränkt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt, ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen ( unter Verweis auf Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 327 ff).

Die belangte Behörde hat den Sachverhalt nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genügend erhoben. Die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig.

Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit
der Daten und Angaben in der Organstrafverfügung, der Strafverfügung und im
Straferkenntnis aus und sieht keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien
Angaben des Parkraumüberwachungsorgans (Meldungslegers) und dessen Objektivität in
Frage zu stellen und anzuzweifeln. Die belangte Behörde konnte daher als erwiesen annehmen, dass der Bf. die ihm angelastete Übertretung begangen hat (, ).

Es hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass das Kontrollorgan im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen ().

Fahrlässigkeit und gebotene Sorgfalt

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er
nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt
nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
jeweiligen konkreten Situation unzumutbar wäre.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu
bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den
Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

§ 19 VStG idgF lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass
ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür
vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der
Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen
Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in
einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive
Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. ; ).
Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorge-
pflichten keine Angaben gemacht. Es war daher von durchschnittlichen Einkommens-
verhältnissen auszugehen.

Erschwerend war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Vorstrafenauszug des Bf. betreffend Parkometerangelegenheiten sieben Vorstrafen aufweist.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.

Vor dem Hintergrund des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das
Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit € 76,00 ohnehin im untersten
Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen, um den Bf. von weiteren
gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte
Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge
uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO,
im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche
Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 52 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500041.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at