Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2017, RV/1100516/2017

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf. , Gde X, A-Straße-xx, gegen den Bescheid des Finanzamtes Y, Ge Y, S-Straße-yy, vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) erzielte im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Fa. XYZ GmbH & Co KG, GDe L, P-Straße-xy.

Mit Anbringen (FinanzOnline) vom stellte der Bf. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO und auf Vornahme der Arbeitnehmerveranlagung für 2011; dabei begehrte er insbesondere die Berücksichtigung von Topfsonderausgaben iHv 4.356,26 (VG; Kz 456), einer Pendlerpauschale iHv 372,00 € (Kz 718), von SV-Beiträgen iHv 45,70 € (Kz 274), von außergewöhnlichen Belastungen iHv 1.414,63 € (Kz 730), von Kinderfreibeträgen für seine drei Kinder von je 220,00 € (L1k) sowie von Kinderbetreuungskosten für RK iHv 160,00 € und für MS iHv 91,00 €. Begründend führte er Folgendes (wörtlich) aus:
" Mein Bekannter, BK, gab am meine Daten inclusive Abschreibungsposten 2011 in mein FinanzOnline-System ein und beauftragte ich ihn mit der Einreichung der ANV 2011. Allerdings brachte er sie nicht mehr 2016 ein. Ich bemerkte dies ca. Anfang Februar 2017 und erkundigte mich über meine rechtlichen Möglichkeiten. Da ich durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, nämlich die Nichteinreichung der ANV 2011 durch BK, an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war, begehre ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und um Vornahme der ANV 2011."

Mit Bescheid vom wurde der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen; in seiner Bescheidbegründung führte die Abgabenbehörde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen Nachstehendes aus:
"In Ihrem Antrag vom führen Sie als Begründung für die Wiedereinsetzung des Verfahrens an, dass Ihr Bekannter BK mit der Einreichung der ANV 2011 beauftragt war. Offensichtlich wurde die ANV 2011 jedoch nicht mehr bis zum Ablauf des Jahres 2011 (wohl richtig: 2016) eingereicht. Weshalb die Frist zur Einreichung (durch Ihren Bekannten) nicht eingehalten werden konnte, haben Sie nicht dargelegt. Für die Beurteilung der Wiedereinsetzungsgründe wäre es erforderlich gewesen, das Verschulden sowie die Umstände der Fristversäumnis genau darzulegen. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber für die Einreichung einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eine Frist von 5 Jahren gewährt, ist bei der vorliegenden Fristversäumnis von einer großen Sorglosigkeit auszugehen. Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen. Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung konnte somit nicht entsprochen werden."

Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe (FinanzOnline) vom Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sich sein Bekannter, BK, sicher sei, die ANV über FinanzOnline rechtzeitig eingebracht zu haben. Dieser habe ihm (dem Bf.) auch "2011" mitgeteilt, die ANV 2011 für ihn über FinanzOnline rechtzeitig eingebracht zu haben. Subjektiv sei dieser davon ausgegangen und gehe davon aus, richtig und ohne Verschulden für ein allfälliges Versäumnis gehandelt zu haben.

Nach Ergehen der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom , auf deren Bescheidbegründung an dieser Stelle verwiesen wird, beantragte der Bf. mit Anbringen (FinanzOnline) vom , die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, womit die Beschwerde wiederum als unerledigt galt; im Vorlageantrag wiederholte er im Wesentlichen das oben dargestellte Beschwerdevorbringen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt schließlich - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor; dabei nahm die Abgabenbehörde wie folgt Stellung:
"Die in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag aufgestellte Behauptung, Herr BK hätte die ANV 2011 über FinanzOnline rechtzeitig eingebracht, konnte nicht belegt werden. Auch konnten keine Gründe genannt werden, weshalb die Frist versäumt wurde. Ein geringes Verschulden war ebenso wie die Unvorhersehbarkeit bzw. Unanwendbarkeit des Hindernisses nicht feststellbar. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom vorgenommene Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der versäumten (gesetzlichen, nicht verlängerbaren) Frist zur Einbringung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2011 zu Recht erfolgte oder nicht [für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes fünf Jahre Zeit (der Antrag für das Jahr 2011 konnte sohin bis Ende Dezember 2016 gestellt werden); gegenständlich steht fest, dass bis Ende Dezember 2016 kein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung bzw. keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2011 beim Finanzamt eingebracht wurde (vgl. den diesbezüglichen von der Abgabenbehörde vorgelegten Auszug aus dem Steuerkonto des Bf.)].

Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, bei Vorliegen bestimmter Vorausset­zungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat. Das Institut der Wiedereinsetzung bezweckt dem­nach, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die Partei in je­nen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in dem es sich vor Ablauf der ver­säumten Frist befunden hat.

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder un­abwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 309a BAO setzt ein Anbringen voraus, das zumindest ansatzweise alle Elemente eines Wiedereinsetzungsantrages - so auch die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses - enthält. Die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses entspricht der Darstellung jenes tatsächlichen Geschehens, das der Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund geltend machen will. Weiters ist ua. auch darzustellen, dass und weshalb die Fristversäumnis ohne Verschulden bzw. lediglich leicht fahrlässig erfolgte (vgl. Ritz, BAO6, § 309a Tzen 3 ff).

Als Ereignisse werden von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sämtliche Geschehnisse gesehen, somit nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren, usw.
Ein Ereignis ist als unabwendbar zu qualifizieren, wenn sein Eintritt von der Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert werden kann, auch wenn er dieses Ereignis voraussah; als unvorhergesehen, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht mit einberechnet hat und sie dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. Stoll, BAO, Seite 2983; Ritz, BAO6, § 308 Tz 8 ff, und die dort zitierte VwGH-Judikatur).

Ein "bloßes Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen" ohne das Hinzutreten besonderer, hiefür ausschlaggebender Umstände stellt jedoch kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO dar und vermag somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen (vgl. ).

Auch Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum stellen grundsätzlich keine tauglichen (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisse dar, ist es doch Aufgabe der Partei, sich über die Rechtslage ausreichend zu informieren (vgl. , ; ; ; siehe dazu auch Stoll, BAO, Seite 2984).

Ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen und unabwendbar gewesen ist und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (vgl. dazu auch ).

Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wird vom Bf. im Wesentlichen damit begründet, dass sein Bekannter, BK, am seine Daten inklusive Abschreibungsposten 2011 in sein FinanzOnline-System eingegeben und er diesen mit der Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung 2011 beauftragt habe, allerdings habe dieser die Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr 2016 eingebracht und der Bf. habe dies ca. Anfang Februar 2017 bemerkt und sich über seine rechtlichen Möglichkeiten erkundigt. Da er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, nämlich die Nichteinreichung der Arbeitnehmerveranlagung 2011 durch BK, an der rechtzeitigen Einreichung verhindert gewesen sei, begehre er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Vornahme der Arbeitnehmerveranlagung 2011.

Das Beschwerdevorbringen, wonach sich der obgenannte Bekannte des Bf. sicher sei, die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline rechtzeitig eingebracht zu haben und dieser ihm (dem Bf.) auch "2011" (wohl: 2016) mitgeteilt habe, die Arbeitnehmerveranlagung 2011 für ihn über FinanzOnline rechtzeitig eingebracht zu haben, steht in Widerspruch zur Aktenlage sowie zu den Ausführungen des Bf. im Wiedereinsetzungsantrag selbst; es wird als bloße Zweckbehauptung gewertet. Im Übrigen kommt nach der allgemeinen Lebenserfahrung einer früher und zeitnäher getätigten Aussage in der Regel höherer Wahrheitsgehalt zu als einer späteren, abweichenden Aussage.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Beurteilung der Abgabenbehörde an, wonach damit (als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis nennt der Bf. allein die Nichteinreichung der Arbeitnehmerveranlagung 2011 durch BK) ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht geltend gemacht wurde; es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen. Der Bf. hat es in weiterer Folge trotz entsprechender Vorhaltungen (auch den Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung kommt - wie der VwGH mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zu) unterlassen, eingehend darzulegen, aus welchen konkreten Gründen die Fristversäumnis eingetreten ist. Die gesetzlich geforderte genaue Bezeichnung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ist damit unterblieben. Im Zusammenhang damit hat er es auch verabsäumt, konkret darzustellen, dass und weshalb die Fristversäumnis ohne Verschulden bzw. lediglich leicht fahrlässig erfolgte [keine leichte Fahrlässigkeit läge im Übrigen vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt; auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. Ritz, BAO6, § 308 Rz 15)].

Ein bloßes "Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen" stellt zwar - wie bereits oben dargelegt - ein "Ereignis" im Sinne eines inneren Vorganges dar, keinesfalls kann in einem solchen Fall aber davon ausgegangen werden, dass dieses wie in § 308 Abs. 1 BAO gefordert, unvorhersehbar oder unabwendbar gewesen war. Ein auf einen bloßen Irrtum, eine Vergesslichkeit oder eine Nachlässigkeit zurückzuführendes Versehen des Bf. bzw. seines Vertreters würde ohne das Hinzutreten besonderer, hierfür ausschlaggebender Umstände kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis darstellen und könnte somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen. Mit einem solchen Versehen müsste - bei zumutbarer Sorgfalt und Voraussicht - durchaus auch gerechnet werden (Gegenteiliges wurde im konkreten Fall nicht behauptet bzw. ergab die Aktenlage dafür auch keinerlei Hinweis). Wie von der Abgabenbehörde richtig ausgeführt wird, hätte sich ein "Durchschnittsmensch" angesichts einer ablaufenden Frist (zeitgerecht) vergewissert, dass ein entsprechender Antrag tatsächlich auch rechtzeitig eingebracht wird bzw. wurde (über Finanzonline könnte etwa auch im Menüpunkt "Abfragen" unter "Steuerakt" und unter Eingabe der Finanzamts- und Steuernummer und des entsprechenden Jahres der aktuelle Stand betreffend Arbeitnehmerveranlagung abgefragt werden); gegenständlich lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein "Durchschnittsmensch" die Fristversäumnis nicht verhindern hätte können.

Mangels eines die Fristversäumnis bedingenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO konnte dahingestellt bleiben, welcher Grad des Verschuldens an der Versäumung dem Bf. bzw. seinem Vertreter anzulasten war. Dem Finanzamt war damit zuzustimmen, wenn es das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat. Der diesbezüglichen Beschwerde konnte folgedessen kein Erfolg beschieden sein.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100516.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at