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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.11.2017, RV/7400157/2017

Einstellung des Verfahrens bei rechtswidrig unterlassener BVE

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Th. Pampichlerstaße 1a, 2000 Stockerau, gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34, vom , Abgabenkontonummern xxx und yyy, betreffend Abweisung von Einwendungen gegen Rückstandsausweise beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht eine Bescheidbeschwerde der Bf. mit Vorlagebericht (undatiert, beim Bundesfinanzgericht eingegangen am ) zur Entscheidung samt Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der angefochtene Bescheid vom betrifft Einwendungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO bezüglich Wasser- und Abwassergebühren.

In der Bescheidbeschwerde vom wurde weder ein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt noch wurde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung. Unter den vorgelegten Akten befindet sich keine Beschwerdevorentscheidung und auch im Vorlagebericht ist unter der Darstellung der angefochtenen Bescheide das Feld „Datum der BVE“ nicht ausgefüllt. Angeführt ist im Vorlagebericht lediglich eine Beschwerdevorentscheidung vom , die sich allerdings nicht auf den angefochtenen Bescheid, sondern auf Rückstandsausweise bezieht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Der oben geschilderte Sachverhalt entspricht der Aktenlage und ist der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde zu legen.

Rechtslage:

Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs 2 BAO hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

Erwägungen:

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in der „Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien“ beantragt, „das Verwaltungsgericht Wien möge“ in näher ausgeführter Weise entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erging nicht.

Ungeachtet dessen, dass über Beschwerden in gegenständlichen Angelegenheiten gemäß § 5 WAOR grundsätzlich das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat, lässt sich aus der Formulierung der Beschwerde ein Antrag auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 Abs. 2 lit a BAO nicht erkennen. Da gemäß § 243 BAO die Verwaltungsgerichte über Bescheid­beschwerden entscheiden, ist die Nennung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeantrag naheliegend. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben soll. Ein diesbezüglicher Antrag müsste gesondert und ausdrücklich gestellt werden (vgl. ).

Bei dieser Sachlage ist keiner der Fälle des § 262 Abs. 2 oder 3 BAO gegeben.

Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Mangels Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom sowie eines entsprechenden Vorlageantrages ist das Bundesfinanzgericht zu einer Entscheidung in der Sache somit nicht zuständig. Das Beschwerde­verfahren ist einzustellen (vgl. ).

Die belangte Behörde hat im weiteren Verfahren unter Bedachtnahme auf die Einwendungen und Anträge der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und im Fall eines Vorlageantrages die Beschwerde samt Akten dem Bundesfinanzgericht neuerlich vorzulegen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die fehlende Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/15/0001, entspricht, ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400157.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at