Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches gegen eine Strafverfügung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des X1, A1, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ MA 67-PA-1 betreffend die Zurückweisung des Einspruchs vom gegen die Strafverfügung vom , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, wurde mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-1, angelastet, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 am um 09:34 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien00, gasse, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 66,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen..."
Die Strafverfügung wurde dem Bf. mit Rückschein RSb zugestellt. Nach dem im Akt aufliegenden Empfangsschein erfolgte deren Übernahme am durch den Bf. persönlich. Angemerkt wird, dass auf diesem in der Rubrik "Übernahmebestätigung" die Worte "zugestellt", "Übernahmeverhältnis: Empfänger" sowie "Persönlich bekannt" vermerkt sind.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom Einspruch.
Der am eingebrachte Einspruch des Bf. gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde von der belangten Behörde gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid vom , MA 67-PA-1, wurde folgendermaßen begründet:
"Die Strafverfügung wurde am durch die Post zugestellt.
Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen."
In seiner am gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus wie folgt.
"Die Strafverfügung wurde zwar am durch die Post zugestellt, aber von meiner Mutter, die bereits 91 (!) Jahre alt und schon sehr vergesslich (hat aber nichts mit Alzheimer zu tun) ist, übernommen worden. Ich selbst erhielt die Strafverfügung erst dadurch, dass ich sie durch einen glücklichen Zufall am im Altpapier fand. Ich konnte daher erst am den Einspruch, wie auch getan, per Mail erheben. Aus diesem Grund wurde der Einspruch rechtzeitig erhoben."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die gegenständliche Strafverfügung vom wurde dem Bf. mit Rückscheinbrief RSb zugestellt und von diesem nachweislich am persönlich übernommen .
Die Abholfrist begann am Montag, den zu laufen und endete am Montag, den .
Die Strafverfügung enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.
Der Einspruch gegen die in Rede stehende Strafverfügung wurde am eingebracht.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der darin aufliegenden Übernahmebestätigung.
Die Einspruch gegen die Strafverfügung wurde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, und damit verspätet, eingebracht.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 21 AVG sind Zustellungen nach den Vorschriften des Zustellgesetzes
vorzunehmen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 49 VStG idgF lautet:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren
Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel
vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde
einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren
einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch
ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über
die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen
hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die
gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden
Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die
Strafverfügung zu vollstrecken.
Rechtliche Würdigung:
Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche
Frist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864). Die Frist beginnt mit der
(ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheids an den Empfänger zu laufen, dh, wenn ihm
die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist ().
Ein Einspruch ist - wie den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 VStG zu entnehmen ist,
innerhalb der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist zu erheben (zB
88/10/0113).
Bei der Frage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, handelt es sich um eine solche, bei der die belangte Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG den Sachverhalt von Amts wegen zu klären hat ( unter Verweis auf ).
Die Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat und bei der ein
Einspruch verspätet einlangt, ist verpflichtet, diesen Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, § 49 VStG unter Verweis auf ; , 2010/02/0168).
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung ().
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung der Strafverfügung vom am Montag, den . Damit begann die zweiwöchige Einspruchsfrist mit diesem Tag zu laufen. Das Ende der gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchigen Einspruchsfrist war demgemäß Montag, der .
Da der Einspruch gegen die in Rede stehende Strafverfügung erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist erhoben wurde, erfolgte dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde zu Recht.
Dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, wonach die gegenständliche Strafverfügung zwar am durch die Post zugestellt, jedoch von dessen Mutter übernommen worden sei, steht der Umstand, dass der Bf. diese laut dem im Akt aufliegenden Empfangsschein persönlich übernahm, entgegen. Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Abgesehen davon, bot der Bf. für die von ihm behauptete Ersatzzustellung keinen einzigen Beweis an.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung
vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden
Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in
Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet
jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu
begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung
zu widerlegen geeignet sind (vgl. u.a. ).
Außerdem ergibt ein Vergleich des ebenfalls aktenkundigen Zustellnachweises für den Zurückweisungsbescheid (AS 13), den die Mutter des Bf. nachweislich übernommen hat, mit jenem der die gegenständliche Strafverfügung betrifft, dass die Unterschriften, die auf diesen beiden Dokumenten aufscheinen, nicht identisch sind.
Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 13 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500815.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at