Parkometer - Migräneanfall kein entschuldigender Notstand
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Riüber die Beschwerde des X1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-680305/7/5, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,20, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 13,20) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 66,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 89,20.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-680305/7/5, erlassen, dessen Spruch lautet:
"Sie haben am um 16:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 09, BOLTZMANNGASSE 12 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 66,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden, Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 76,00."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde am um 16:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie durch einen unvorhergesehenen Migräneanfall, wobei Ihnen schwarz vor Augen und schwindelig wurde, gezwungen waren Ihr Fahrzeug sofort zum Stillstand zu bringen. Da sich im Umkreis kein freier Parkplatz befand, stellten Sie ihr Fahrzeug in der besagten Kurzparkzone ab, um sich selbst und Ihren Beifahrer bzw. andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Die Entwertung eines Parkscheins wäre angesichts der Notsituation gemäß § 6 VStG nicht zumutbar gewesen. Aufgrund dieser Umstände mussten Sie umgehend ein Glas Wasser in einem nahegelegenen Hotel trinken und wurden von Ihrem Beifahrer dabei begleitete. Nach einigen Minuten verließen Sie das Hotel und fuhren wieder weiter. Zur Bestätigung des Sachverhaltes, boten Sie den Beifahrer als Zeugen an.
Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Beleglesedaten der Anzeige und Ihre Angaben erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer, unmittelbarer drohender Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht, wobei die Situation nicht schuldhaft herbeigeführt werden darf.
Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbare drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten.
Schon der Umstand, dass Sie in der Lage waren, das Fahrzeug abzustellen, sich vom Fahrzeug zu entfernen und eine andere naheliegende Örtlichkeit aufzusuchen bzw. nach der Konsumation eines Glas Wassers in der Lage waren, die Fahrt sofort wieder aufzunehmen, spricht dagegen, dass Sie gezwungen waren, Ihr Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe abzustellen - die Einvernahme des Zeugen war daher nicht mehr geboten.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die Verschuldensfrage war der Aktenlage nach zu bejahen. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig sind und war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des 5 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:
"Wie bereits im Einspruch vorgebracht wurde ich leider durch einen unvorhergesehenen Migräneanfall, wodurch mir schwarz vor Augen und schwindelig wurde, gezwungen, meinen PKW M1 N1, sofort anzuhalten. Da sich in nächster Nähe ein freier Parkplatz befand, brachte ich meinen Pkw auf besagtem Parkplatz zum Stillstand. Um die Gefährdung der eigenen körperlichen Unversehrtheit und vor allem auch jener meines Beifahrers, X2, sowie der anderen Verkehrsteilnehmer zu verhindern, musste ich den PKW umgehend anhalten. In einer solchen Notsituation war es mir nicht zumutbar sofort einen Parkschein auszufüllen. Da mir schwarz vor den Augen und schwindelig wurde, musste ich umgehend ein Glas Wasser in einem nahegelegenen Hotel trinken. Mein Beifahrer, X2, begleitete mich in das Hotel, da er sich Sorgen machte. Nach ein paar Minuten verließ ich das Hotel wieder und wir fuhren mit meinem Pkw weiter. Ich habe dabei das gelindeste Mittel gewählt, um die gegenwärtige Gefahr, die durch die Migräne hervorgerufen wurde, abzuwehren. Weiters wurde die Gefahr, dh die Migräne, nicht von mir verschuldet. Ich berufe mich daher auf entschuldigenden und strafbefreienden Notstand gemäß § 6 VStG.
Die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses besteht darin, dass das Magistrat der Stadt Wien zu Unrecht das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben meines Beifahrers sowie für mein Leben verneint hat und ich daher in meinem subjektiven Recht verletzt wurde. Bei einem strafbefreienden Notstand ist immer das gelindeste Mittel zu wählen um die gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Trotz meiner Migräne war es mir möglich mein Fahrzeug in einer in einem, unmittelbar in meiner Nähe befindlichen Parkplatz abzustellen und dieses nicht einfach auf der Fahrbahn zum Stillstand zu bringen. Ohne Gefährdung meiner eigenen körperlichen Unversehrtheit war es mir allerdings nicht möglich noch einen Kurzparkschein auszufüllen, da die unmittelbare Gefahr bestand, dass ich ansonsten kollabiere, da mir schwarz vor Augen wurde. Daher habe ich unmittelbar nach Abstellen meines Fahrzeuges mit der Hilfe meines Beifahrers, der mich stützte, ein Hotel aufgesucht und ein Glas Wasser getrunken. Nach Verlassen des Hotels fuhr nicht ich selbst, sondern mein bisheriger Beifahrer mit meinem Pkw weiter. Ein entschuldigenden und strafbefreienden Notstand gemäß § 6 VStG ist daher sehr wohl gegeben gewesen.
Das Bundesfinanzgericht möge
das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs l VStG einstellen;
in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs l letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen;
in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am in der im neunten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Boltzmanngasse 12, abgestellt. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat um 16:37 Uhr festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet war und auch kein elektronischer Parkschein aktiviert wurde.
Diese Tatsachen sind vom Bf. nicht bestritten worden.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Aus der Gegenüberstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen resultiert die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der fahrlässigen Abgabenverkürzung.
Der Bf. beruft sich auf entschuldigenden und strafbefreienden Notstand gemäß § 6 VStG. Wegen eines unvorhergesehenen Migräneanfalls musste er in Begleitung seines Beifahrers in einem nahegelegenen Hotel ein Glas Wasser trinken und sei nicht in der Lage gewesen einen Parkschein auszufüllen.
§ 6 VStG normiert:
"Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist."
§ 6 VStG regelt den entschuldigenden Notstand nicht, sondern setzt diesen voraus. Eine Notstandssituation erfordert – so wie beim rechtfertigenden Notstand – das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Gemäß § 10 StGB ist der Täter diesfalls entschuldigt, "wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie [die Tat] abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war". Die genannten Kriterien gelten grundsätzlich auch im VStG (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6, Rz 11).
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (vgl. , mwN).
Die Rechtsprechung des VwGH ist streng und lässt eine Entschuldigung kraft Notstands nur in Ausnahmefällen zu (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6, Rz 12). So erkannte der VwGH, dass die von einem anderen Beschwerdeführer ins Treffen geführten "starken Unterleibskrämpfe" seiner Lebensgefährtin keineswegs unter den Begriff der "schweren unmittelbaren Gefahr" im Sinne des § 6 VStG zu subsumieren seien (vgl. ). Dasselbe hat daher auch für einen unvorhergesehenen Migräneanfall zu geltend.
Auch wenn man die Notstandssituation für gegeben ansehen würde, wäre für die Beschwerde nicht gewonnen, da die unmittelbar drohende Gefahr für die Gesundheit des Bf. in zumutbarer Weise nicht nur dadurch behoben werden hätte können, indem der Bf. das nächstgelegene Hotels aufsucht, um ein Glas Wasser zu trinken, ohne die Parkometerabgebe zu entrichten. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes war es für den Bf. in dieser Situation durchaus möglich gewesen, im Fahrzeug zu bleiben und den Beifahrer zu veranlassen nicht nur Getränke zu holen, sondern auch einen Parkschein auszufüllen.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf. sich nicht auf einen entschuldigenden Notstand im Sinne des § 6 VStG berufen konnte.
Auch sonst ergaben sich aus der Aktenlage keine Umstände, wonach den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Wie bereits vorher dargelegt, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die vorher angeführten Strafbemessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 66,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin an der unteren Grenze des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden ist.
Insbesondere wegen der zwei rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine Strafherabsetzung nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben
angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 10 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500830.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at