TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2016, RV/7501253/2015

Einspruch gegen Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7501253/2015-RS1
Wird ein bereits rechtswirksam zugestelltes Schriftstück ein zweites Mal zugestellt, bleibt die 2. Zustellung rechtsfolgenlos.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Ver­wal­tungsstrafsache Bf., AdresseBf. , über die Beschwerde vom , gegen den Zurückweisungsbe­scheid des Ma­gis­trats der Stadt Wien, MA 67 vom , zugestellt am , Ge­schäfts­zahl MA 67-PA-773316/4/3, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Am erließ der Magistrat der Stadt Wien folgenden Bescheid:

Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-773316/4/3, womit über Sie wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parko­me­ter­gesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stun­den verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:

Im vorliegenden Fall wurde die Strafverfügung entsprechend den Bestimmungen des Ver­tra­ges zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , BGBI. 526/1990, zugestellt.

Gemäß § 175 dt. ZPO kann ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

Die Strafverfügung wurde am durch die Post zugestellt.

Mit dem Tag der persönlichen Übernahme gilt die Sendung als zugestellt.

Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs 1 VStG festgesetzten zwei­wö­chigen Einspruchsfrist eingebracht.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kennt­nis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom keine Angaben bezüglich einer etwaigen Ortabwesenheit gemacht. Sie ga­ben lediglich bekannt, dass Sie Ihren Einspruch gegen die erhobene Geldstrafe vollum­fäng­lich aufrecht halten würden.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs 1 VStG um eine ge­setz­lich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.

Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich ver­wehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.

Der Zurückweisungsbescheid wurde am im Amtshilfeweg zugestellt und war in­nerhalb von 4 Wochen ab Zustellung anfechtbar.

2. Am sandte der Beschwerdeführer (Bf.) folgende eMail an den Magistrat der Stadt Wien:

„… hinsichtlich Ihres Schreibens vom , Posteingang , reiche ich hier­mit fristgerecht Beschwerde ein. Das Fahrzeug wurde nicht von mir geführt/abge­stellt. Laut Fahrerin und bereits vorgelegten Fotos wurde dieses in einer erlaubten Parkzone ab­ge­stellt. Zudem wurde ein Parkschein ausgefüllt und sichtbar eingelegt. Daher wird einer Strafe Ihrerseits vollumfänglich widersprochen.“

3. In der Strafverfügung vom wurde dem Bf. vorgeworfen, die Parkometerab­ga­be fahrlässig verkürzt zu haben, da er am um 09:05 in der gebühren­pflich­ti­gen Kurzparkzone in Wien 2, Vorgartenstraße 238, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen deutschen Kennzeichen die Verwaltungsübertretung „Abstellen eines Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben“ be­gan­gen habe. Die Geldstrafe betrug EUR 60,00; die Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden.

Die – innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbare – Strafverfü­gung vom war an Bf., AdresseBf. , adressiert, wurde mit internationalem Rückscheinbrief versandt und der Empfänger der Briefsendung (der lt. Rückschein der Bf. gewesen ist) hat mit Unterschrift bestätigt, dass die Briefsendung am ordnungsgemäß ausgefolgt wurde.

Im Verwaltungsakt befand sich der Aktenvermerk vom lautend „Empfänger un­be­kannt verzogen. Fälschliche Annahme durch die Oma vom Nachbarn“.

Lt. Auskunft aus dem Melderegister vom war der Bf. seit an der Wohn­anschrift AdresseBf. , gemeldet. Örtliche Er­mitt­lun­gen durch einen Außendienstmitarbeiter ergaben, dass der Bf. an der gemeldeten An­schrift gewohnt hat.

Die Strafverfügung vom wurde am zum 2. Mal zugestellt. Diese 2. Zu­stellung erfolgte nicht unmittelbar per Post sondern im Amtshilfeweg.

Mit eMail vom brachte der Bf. einen Einspruch gegen die Strafverfügung bei der Regierung der Oberpfalz ein. Mit eMail vom teilte die Regierung der Ober­pfalz dem Bf. mit, dass sie nur Zustellbehörde ist und dass für die Sachbearbeitung die aus­ländische Behörde zuständig ist. Mit eMail vom brachte der Bf. den Ein­spruch gegen die Strafverfügung bei der MA 67 ein.

4. Mit Schreiben vom wurde der Bf. vom Ergebnis einer Beweisaufnahme ver­stän­digt. Dieses Schreiben wurde mit internationalem Rückscheinbrief zugestellt.

Lt. Aktenvermerk vom war der Bf. „immer noch unbekannt verzogen wie telefo­nisch besprochen. Falschannahme durch Oma vom Nachbarn“.

Mit eMail vom antwortete der Bf. auf das Schreiben vom , dass er seinen Einspruch gegen die Strafverfügung vollumfänglich aufrecht erhält.

5. Lt. Aktenvermerk vom wurde das Schreiben vom irrtümlich ver­sandt. Nach neuerlicher Bewertung sei die Zustellung vom wirksam.

6. Mit Schreiben vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass er den Einspruch ge­gen die Strafverfügung verspätet eingebracht habe, da er Derjenige gewesen sei, der die per Post zugestellte Strafverfügung am persönlich übernommen habe. Dieses Schreiben wurde am im Amtshilfeweg zugestellt.

Mit eMail vom teilte der Bf. mit, dass er seinen Einspruch gegen die Strafver­fü­gung vollinhaltlich aufrechterhalte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerde vom ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e:

Der Bf. bestreitet, das Fahrzeug geführt/abgestellt zu haben. Das Fahrzeug sei in einer er­laub­ten Parkzone gestanden. Ein Parkschein sei ausgefüllt und sichtbar eingelegt ge­we­sen.

Sachlage:

Der ggstl. Entscheidung sind die eMail vom , der Zurückweisungsbescheid vom , die Strafverfügung vom – und damit folgende Sach- und Be­weis­lage – zugrunde zu legen:

  • In der eMail vom steht, dass Beschwerde hinsichtlich des Schreibens vom eingereicht wird: Da das Schreiben vom der Zurückwei­sungs­be­scheid vom ist, hat der Bf. mit der eMail vom den Zurückwei­sungs­bescheid vom angefochten.

  • In der eMail vom bestreitet der Bf., das Fahrzeug geführt/abgestellt zu haben und gibt an, dass dieses Fahrzeug in einer erlaubten Parkzone gestanden sei und dass ein Parkschein ausgefüllt und sichtbar eingelegt gewesen sei: Da im Spruch des Zurück­wei­sungsbescheides vom steht, dass der Einspruch gegen die Strafverfü­gung vom als verspätet zurückgewiesen wird, bezieht sich das Beschwerde­vor­bringen in der eMail vom nicht auf den angefochtenen Zurückwei­sungs­be­scheid vom .

  • Dass der Bf. sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne entrichtete Par­ko­meterabgabe abgestellt habe, ist der Tatvorwurf in der Strafverfügung vom gewesen.

Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung:

1. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzAVG 1991 hat das Bundesfinanzgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden, wenn eine Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet „in der Sache selbst entscheiden“, dass der Beschwerdegegenstand iSd § 66 Abs 4 AVG dem Spruch der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist ().

Da der Bf. Beschwerde gegen das Schreiben vom erhoben hat, ist der an­ge­foch­tene Bescheid der Zurückweisungsbescheid vom und die zu entschei­den­de Sache ist seinem Spruch zu entnehmen. Beschwerdegegenstand iSd § 66 Abs 4 AVG ist daher, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom rechtsrichtig als ver­spä­tet zurückgewiesen worden ist. Die Ausführungen in der eMail vom be­zie­hen sich nicht auf den Spruch des Zurückweisungsbescheides vom , da der Bf. in diese eMail eine Sachlage bestritten hat, die nur der Strafverfügung vom zu­grun­de liegt. Über das Beschwerdebegehren aus der eMail vom ist daher nicht abzusprechen.

2. Wie bereits in Pkt. 1 ausgeführt, ist der Beschwerdegegenstand dem Spruch des ange­foch­tenen Bescheides zu entnehmen und da der angefochtene Bescheid der Zurück­wei­sungsbescheid vom ist, ist Beschwerdegegenstand, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom rechtsrichtig als verspätet zurückgewiesen worden ist.

Dem Zurückweisungsbescheid liegt die Sachlage zugrunde, dass die Strafverfügung vom lt. internationalem Rückschein am an den Bf. zugestellt worden ist:

Jeder internationale Rückschein ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde be­grün­det ein die gesetzlichen Voraussetzungen an seine äußere Form aufweisender – und damit "unbedenklicher" – Zustellnachweis die widerlegbare Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs ().

Mit dem Beschwerdevorbringen in der eMail vom hat der Bf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten aus dem Rückschein nicht bestritten, was dafür spricht, dass er Derjenige gewesen ist, der die Strafverfügung am übernommen hat.

Dass nicht der Bf. sondern die Oma vom Nachbarn an den Bf. adressierte Schriftstücke übernommen habe, steht in den Aktenvermerken vom und . Diese Aktenvermerke eignen sich nicht dazu, die Angaben im internationalen Rückschein zu wi­derlegen, da sich in den Verwaltungsakten kein einziges Schreiben befindet, in dem der Bf. behauptet, dass die Oma vom Nachbarn die Strafverfügung übernommen habe. Davon ab­gesehen ist nicht glaubwürdig, dass der Bf. immer dann in AdresseBf. , abwesend ist und die Oma vom Nachbarn in AdresseBf. , anwesend ist, wenn Schreiben des Magistrats der Stadt Wien an den Bf. zugestellt werden sollen.

Wer die Strafverfügung wann übernommen hat, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdi­gung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisver­fah­rens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 46 AVG).

Nach der ggstl. Beweislage hat der Bf. die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit des in­ter­na­tionalen Rückscheins nicht widerlegt, weshalb als erwiesen anzusehen und der Ent­schei­dung des Bundesfinanzgerichtes zugrunde zu legen ist, dass die Strafverfügung vom am rechtswirksam an den Bf. zugestellt worden ist. Alle die rechts­wirksame Zustellung voraussetzenden Rechtsfolgen sind daher am ein­ge­tre­ten.

Da alle die rechtswirksame Zustellung voraussetzenden Rechtsfolgen am ein­ge­treten sind, können diese Rechtsfolgen nicht mehr eintreten, wenn ein bereits rechts­wirk­sam zugestelltes Schriftstück noch einmal zugestellt wird. Die am erfolgte 2. Zustellung der Strafverfügung im Amtshilfeweg bleibt daher rechtsfolgenlos.

Gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 konnte der Bf. gegen die Straf­verfügung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 108 Abs 2 BAO idgF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fris­ten mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag ent­spricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Ta­ges dieses Monates. Gemäß § 108 Abs 3 BAO idgF werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächs­te Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist an­zu­se­hen. Gemäß § 108 Abs 4 BAO idgF werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht ein­ge­rech­net.

Da die Strafverfügung am – einem Dienstag – rechtswirksam an den Bf. zuge­stellt worden ist, endete die 2-wöchige Einspruchsfrist am Dienstag den . Der am bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung ist daher nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingebracht worden.

Verspätet eingebrachte Einsprüche sind zurückzuweisen. Der Magistrat der Stadt Wien hat daher rechtsrichtig entschieden, als er den Einspruch vom als verspätet zurückgewiesen hat. Der Zurückweisungsbescheid vom wird daher vom Bun­des­finanzgericht be­stä­tigt.

Revision:

Da die im ggstl. Beschwerdeverfahren angefochtene Entscheidung einen Antrag zum Ge­genstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, ist sie nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung in ; , u.v.a. eine "Verwaltungs­straf­sache" iSd § 25a Abs 4 VwGG.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geld­strafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.

Die Rechtsfrage der „Sache“ in einem Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichts­hof bereits in beantwortet und ist von diesem Erkenntnis de dato nicht abgewichen. Die Rechtsfolgen bei verspätetem Einspruch gegen eine Straf­ver­fügung sind gesetzlich geregelt, weshalb keine rechtlich bedeutende Rechtsfrage zu be­antworten war. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zuläs­sig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 13 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501253.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at