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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2016, RV/7400128/2015

Nach Ansicht des Hauseigentümers zu hoher Wasserverbrauch

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400128/2015-RS1
Gemäß § 11 Abs. 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten funktionstüchtigen Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln. Der Begriff "grundsätzlich" in § 11 Abs. 1 WVG bezieht sich auf § 11 Abs 3 WVG, ihm kommt keine darüber hinausgehende Einschränkung der Verbindlichkeit der Wasserzähleranzeige zu.
RV/7400128/2015-RS2
Die gebührenpflichtige Abwassermenge ergibt sich - abgesehen von im Gesetz genannten Ausnahmen - gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG aus der nach § 11 WVG ermittelten Wassermenge.
RV/7400128/2015-RS3
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs. 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor. Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind.
RV/7400128/2015-RS4
Aus welchen Gründen der Wasserverbrauch durch den Abnehmer erfolgt ist, ist abgesehen von der Verwendung für Feuerlöschzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen wie undichte Wasserhähne zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung.
RV/7400128/2015-RS5
Wasserzähler unterliegen als Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b Maß- und Eichgesetz der Eichpflicht, die Verwendung eines nicht ordnungsgemäß geeichten Wasserzählers wird nach § 63 Maß- und Eichgesetz bestraft. Die gesetzliche Einsatzdauer für Kalt, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 1 lit. a Maß- und Eichgesetz BGBl. Nr. 152/1950 bis zu einer Nacheichung beträgt fünf Jahre.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ing. Mag. Ferdinand K*****, *****Adresse_Belgien***** (*****Adresse_Belgien*****), Belgien, vom gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, 1060 Wien, Grabnergasse 4-6, vom , Kontonummer 05*****, Rechnungsnummer 315*****, Zahl der Aktenvorlage MA 31 - 532*****/15, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Mit Bericht vom , MA 31 - 532*****115, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) Mag. Ferdinand K***** vom gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren des Magistrats der Stadt Wien, Wien, Grabnergasse 4-6, vom , Kontonummer 05*****, Rechnungsnummer 315*****, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt: Objektsadresse: Wien 5., E*****gasse 36

Bei der amtlichen Jahresablesung am durch den Ableser der MA 31 - Fachgruppe Gebühren wurde am Wasserzähler Nr. 199 (eingebaut in die Anschlussleitung am ) ein Zählerstand von 129 m3 festgestellt und dieser auch fotografisch (siehe Aktenseite 10) festgehalten. Informativ wird an dieser Stelle mitgeteilt, dass nach § 3 Wassergebührenordnung 1990 die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge auf volle Kubikmeter nach unten abzurunden ist.

Die im Zeitraum (Selbstablesung bei einem Stand von 30 m3) bis festgestellte Wassermenge von 99 m3 wurde sowohl der Berechnung der Wasserbezugsgebühren (vgl. § 20 Abs. 1 WVG) als auch den Abwassergebühren (vgl. § 11 Abs. 2 KKG) im Gebührenbescheid vom (siehe Aktenseiten 1-2) zugrunde gelegt.

Auf Grund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Amtssachverständigen der MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung am eine Erhebung an Ort und Stelle durchgeführt. Die Ursache des erhöhten Wasserverbrauches konnte jedoch nicht festgestellt werden; zum Zeitpunkt der Erhebung waren keine Wasserverluste feststellbar (siehe Aktenseite 16).

Auf Ersuchen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag wurde der Wasserzähler Nr. 199 am aus der Anschlussleitung ausgebaut und vom Amtssachverständigen der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler beim Stand von 152 m3 (Ausbaustand) einer Genauigkeitsprüfung unterzogen, wobei aber die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden. Über dieses Prüfergebnis wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , Zl. MA 31 - 561*****115, (siehe Aktenseite 24) informiert und ihm gleichzeitig die Möglichkeit geboten, den Zähler entweder durch Personal der MA 31, im Beisein des Beschwerdeführers bzw. unter Beiziehung einer. Vertrauensperson, auf eventuelle technische Mängel im Wasserzähler oder durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen prüfen zu lassen. Da jedoch innerhalb der ihm gebotenen Frist bis keine weitere Überprüfung beantragt wurde, was einer Verzichtsmittelung gleich kommt, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , Zl. MA 31 - 561*****/15, über die daraus resultierenden Konsequenzen informiert und ihm die bis dahin aufgelaufenen Prüfungskosten mit Gebührenbescheid vorgeschrieben (siehe Aktenseite 25).

Das Verbrauchsgeschehen stellt sich anhand der derzeit bekannten Ablesungen seit wie folgt dar:

Beweismittel:

Verfahrensakt/e der MA 31 laut Aktenverzeichnis

Stellungnahme:

Für die Gebührenpflicht ist es nach der gesetzlichen Lage im vorliegenden Fall unerheblich, ob die nach den verbindlichen Angaben des Wasserzählers Nr. 199 als bezogene angezeigte Wassermenge verwendet worden oder aber verloren gegangen ist.

Die Verbrauchsanlage (Innenanlage) fällt in den Verantwortungsbereich des Wasserabnehmers/Beschwerdeführers (vgl. § 12 ff. WVG). Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre des Wasserabnehmers erreicht, der das Risiko für Vorkommnisse in seiner Sphäre trägt. Auf Grund der den Wasserabnehmer treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG) hat er die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens 3 Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch monatliche Ablesung des Wasserzählers).

Aktenverzeichnis

Folgende Aktenteile wurden dem Bundesfinzgericht unter Anschluss des - wie auch der Vorlagebericht - mustergültig erstellten Aktenverzeichnisses vorgelegt:

Aktenseite / Inhalt

1-2 Gebührenbescheid vom (Zustellung erfolgt ohne Zustellnachweis)

3-5 Als Beschwerde von Herrn Mag. Ferdinand K***** gewertete Eingabe per E-Mail vom gegen den Gebührenbescheid vom , Zl. MA 31 - 260*****/15

6 Beschwerde von Herrn Mag. Ferdinand K***** vom gegen den Gebührenbescheid vom

7 Kuvert zu Aktenseite 6

8 Kontoauszug vom

9 Computerausdruck (TPX) - Gebührenbescheid vom

10 Computerausdruck - Foto der Ablesung des amtlichen Wasserzählers Nr. 199 vom

11-13 Schreiben an Herrn Mag. Ferdinand K***** vom , betreffend die Bekanntgabe des bisherigen Ermittlungsergebnisses per E-Mail

14 E-Mail von Herrn Mag. Ferdinand K***** vorn , betreffend eines gemeinsamen Begehungstermins

15 Anfrage an die MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung vom mit dem Ersuchen um Begehung

16 Stellungnahme der MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung vom , betreffend die Erhebung vor Ort am

17-18 Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. MA 31- 260*****/15, an Herrn Mag. Ferdinand K*****

19 Internationaler Zustellschein zu Aktenseiten 17-18

20 Kanzleiauftrag vom

21 Vorlageantrag von Herrn Mag. Ferdinand K***** vom , Zl. MA 31 - 532*****/15

22 Kuvert zu Aktenseite 21

23 Anfrage an die MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler vom mit dem Ersuchen um Überprüfung des Wasserzählers Nr. 199

24 Abschrift des Schreibens der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler an Herrn Mag. Ferdinand K***** vom , Zl. MA 31 - 561*****/15, betreffend die Bekanntgabe des Ergebnisses der Genauigkeitsprüfung

25 Abschrift des Schreibens der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler an Herrn Mag. Ferdinand K***** vom , Zl. MA 31 - 561*****/15, betreffend den Abschluss des Überprüfungsverfahrens

26-27 Aktueller Kontoauszug vom

Angefochtener Bescheid

Dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum gegenüber dem Bf einen Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren zur Rechnungsnummer 315*****mit unter anderem folgendem Inhalt:

Dem Bf wurde demzufolge für den Zeitraum bis Wasserbezugsgebühr von netto 158,73 € (brutto 174,60 €) und Abwassergebühr von netto 173,72 € (brutto 191,09 €) für eine Menge von 97 Kubikmetern und für den Zeitraum bis Wasserbezugsgebühr von netto 3,27 € (brutto 3,60 €) und Abwassergebühr von netto 3,58 € (brutto 3,94 €) für eine Menge von 2 Kubikmetern, ausgehend von einem Tarif Wasser von brutto (inkl. USt.) 1,80 Euro (inkl. USt.) je m3 und einem Tarif Abwasser vom brutto (inkl. USt.) 1,97 Euro (inkl. USt.) je m3, sowie Wasserzählergebühr für das 2., 3. und 4. Quartal 2014 und das 1. Quartal 2015 von netto 21,93 € (brutto 24,12 €) vorgeschrieben, insgesamt brutto 397,35 €. Unter Anrechnung der vorgeschriebenen Teilzahlungen ergab sich ein Abrechnungsbetrag von 305,35 €, zuzüglich der neuen Teilzahlungen ein Gesamtbetrag von 400,92 €.

Beschwerde

Eine E-Mail vom , 13:05, des Bf aus folgendem E-Mail-Verkehr vom zwischen einer Mitarbeiterin (einem Mitarbeiter?, sowohl Vor- als auch Zuname sind als Vornamen gebräuchlich) der belangten Behörde (Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34 - Amtlich bemessene Abgaben) namens B***** F***** und dem Bf wurde von der belangten Behörde zutreffend ("Bitte überprüfen Sie das noch mal") als Beschwerde gegen den Gebührenbescheid gewertet:

E-Mail Behörde vom , 09:05

Sehr geehrter Herr Mag. K*****,

betreffend der Wasser-/ Abwassergebühren wurde per ein Abgabenbescheid seitens der Magistratsabteilung 31 für die Jahresablesung von - erlassen.

Somit entfällt für die Fälligkeit ein Teilbetrag von EUR 400,92 (siehe Lastschrift März 2015), offener Saldo aufgrund von Guthaben derzeit EUR 298,00.

Die Lastschrift für Grundbesitzabgaben, Fälligkeit 15.5., wird Anfang April verschickt.

Freundliche Grüße

F*****B*****

Magistratsabteilung 6

...

E-Mail Bf vom , 11:00

Sehr geehrter Herr B*****,

Die Summe für die Wassergebühr erscheint mir sehr hoch, da ja derzeit nur 1 Mieter im Haus wohnt, und sonst kein Verbrauch vorhanden ist.

Mir scheint der bisherige Btrag von 23 Euro angemessener.

Mit freundlichen Grüßen,

Ferdinand K*****...

E-Mail Behörde vom , 12:46

Sehr geehrter Herr Mag. K*****,

die EUR 400,92 ergeben sich aufgrund der Jahresablesung, die neuen quartalsmäßigen Vorschreibungen betragen ab EUR 95,57.

Betreffend des Gebührenbescheides der MA 31 haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde zu erheben.(siehe Rechtsmittelbelehrung)

Freundliche Grüße

F*****B*****

Magistratsabteilung 6

...

E-Mail Bf vom , 13:05

Sehr geehrter Herr B*****,

Ein Betrag von 400 Euro ist unmöglich.

Da müsste jemand Wasser abgezapft haben.

Eine kaputte Leitung oder dergleichen gab es nicht.

Ich kann mir nicht Vorstellen, dass dieser Betrag aufgrund einer Ablesung zustande kam.

Bitte überprüfen Sie das noch mal. Ansonsten wäre eine Begehung Vorort erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen,

Ferdinand K*****...

Schriftsatz vom

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , bei der belangten Behörde eingelangt am 27. 4. 20115, erhob der Bf nochmals ausdrücklich Beschwerde (anzusehen als weiterer Schriftsatz zur Beschwerde vom ) gegen den Gebührenbescheid mit der Rechnungsnummer 315*****:

Betr. : Gebührenbescheid, Wasser - Abwasser, E*****gasse 36, 1050 Wien

Sehr geehrte Damen/Herren,

Ich beziehe mich auf obigen Bescheid mit der Rechnungsnummer 313450012004.

Dieser Bescheid wurde ohne Ablesung erstellt. Der bisherige Rechnungsbetrag betrug nur 25% des nun gestellten Rechnungsbetrags. Ein Anstieg des Verbrauches um 300% ist vollkommen undenkbar, da nach wie vor nur 1 Mieter im Haus ist, und ansonsten kein Verbrauch vorliegt.

Ich erhebe daher Einspruch gegen diesen Bescheid, da er ohne Ablesung erstellt wurde, und fordere eine Begehung und Feststellung des tatsächlichen Verbrauches, sowie eine darauffolgende Neuerstellung des Bescheides.

Mit freundlichen Grüßen,

Ing. Mag. Ferdinand K*****

Ablesungen seit 2011

Aus dem Wassergebühren-Kontoauszug vom ergeben sich für das Haus in 1050 Wien, E*****gasse 36, folgende Ablesedaten:

Laut Kontoauszug ist der Bf Abnehmer seit .

Das Foto der Ablesung vom (Bl. 10 des Verwaltungsaktes) zeigt folgende Daten:

Hierauf ist ersichtlich, dass der Zählerstand einen Verbrauch zwischen 129 m3 und 130 m3 anzeigt.

Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse

Mit E-Mail vom übermittelte die belangte Behörde dem Bf ein Schreiben vom selben Tag, in welchem die bisherigen Ermittlungsergebnisse bekannt gegeben werden:

Sehr geehrter Herr Mag. K*****!

lm Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilen wir Ihnen nach der Bestimmung des § 183 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) das bisherige Ermittlungsergebnis mit:

Mit Ihrem Schreiben vom begründen Sie Ihre Beschwerde damit, dass der beeinspruchte Gebührenbescheid vom ohne Ablesung erstellt wurde und ein Verbrauchsanstieg um 300 % völlig ausgeschlossen sein kann, da nur 1 Mieter im Haus ist und sonst kein Verbrauch stattfindet.

Anlässlich der Ablesung werden der Ablesestand sowie die Wasserzählernummer vom Außendienstmitarbeiter (Wassermesserableser) mittels Handterminal fotografisch festgehalten. Die Fotos werden, zwecks Überprüfbarkeit, mit dem Datum und der Uhrzeit der Ablesung versehen. Dies erfolgt automationsunterstützt und sind diese Daten von den Ablesern auch nicht änderbar. In der Anlage finden Sie das Foto der Ablesung vom .

Informativ darf ich Sie aber auch darauf hinweisen, dass die Verbrauchsanlage (Innenanlage) in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmer fällt (vgl. § 12 ff. WVG). Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre der Wasserabnehmer erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre tragen. Auf Grund der die Wasserabnehmer treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG) haben sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens 3 Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch monatliche Ablesung des Wasserzählers).

Anhand dieser Verbrauchsaufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Wasserbezug ab ansteigt. Dazu darf ich Sie darüber informieren, dass z.B. Wasserverluste relativ unbemerkt und nicht leicht eruierbar auftreten können. So zum Beispiel durch rinnende WC-Anlagen, ein schlecht geschlossenes Absperrventil, ein undichtes Ventil am Boiler oder ein Leck an einer erdverlegten (Garten)Leitung. Da die Innenanlage (ab dem Wasserzähler) in Ihren Verantwortungsbereich fällt, darf ich Ihnen anraten, einen lnstallationsbetrieb mit der Kontrolle der Innenanlage zu beauftragen.

Dazu informiere ich Sie darüber, dass nach § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, die Möglichkeit besteht, eine Herabsetzung der Abwassergebühr zu beantragen, wenn mehr als 5 % der verwendeten Wassermenge, mindestens jedoch 101 m3, im Kalenderjahr nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden und die nicht eingeleitete Menge durch prüfungsfähige Unterlagen, wie z.B. Rechnung oder Arbeitsbestätigung des Installateurs, nachgewiesen wird.

Sollten Sie jedoch keine Ursache für den Mehrverbrauch feststellen können und Sie Zweifel an der Anzeigefähigkeit des amtlichen Wasserzählers Nr. 199 haben, besteht auch die Möglichkeit eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen. Über dabei möglicherweise entstehende Kosten (fallen an, wenn der Wasserzähler für in Ordnung befunden wird) gibt Ihnen Herr Ing. Martin Ko***** (Fachgruppe Wasserzähler; Tel. 59959-31241) sehr gerne Auskunft.

Sie können können dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben....

E-Mail vom

Der Bf antwortete hierauf mit E-Mail vom :

Sehr geehrte Frau H*****,

Vielen Dank für die Info.

Wäre es möglich einen gemeinsamen Termin für eine Begehung festzulegen?

Mit freundlichen Grüßen,

Ferdinand K*****

Diese E-Mail wurde von der Referentin am der MA 31 Fachbereich Wasserverteilung - SSV übermittelt.

Bericht des Fachbereichs

Der Fachbereich Wasserverteilung berichtete am :

Anfrage über Wasserverbrauch

Bei der Erhebung am wurde am Wasserzähler Nr. 199 ein Stand von 145 m2 abgelesen, das ergibt einen ( derzeitigen ) Durchschnittsverbrauch von 0,12 m3/Tag.

Die Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs konnte nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Erhebung waren keine Wasserverluste feststellbar.

Derzeit ist eine Person wohnhaft.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Datum erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung an den Bf, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abweisen wurde:

Beschwerdevorentscheidung

Über die von Herrn Mag. Ferdinand K***** eingebrachte Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom betreffend den Wasseranschluss in Wien 5, E*****gasse 36, wird gemäß § 263 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum vom bis vorgenommene Gebührenfestsetzung beruht, mit Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebauten städtischen Wasserzählers Nr. 199, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 99 m3 (00,26 m3 pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert hat.

Gegen diese Festsetzung wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Bescheid ohne Ablesung erstellt worden sei. Der bisherige Rechnungsbetrag habe nur 25% des nun gestellten Rechnungsbetrages betragen. Ein Anstieg des Verbrauchs um 300% sei vollkommen undenkbar, da nach wie vor nur 1 Mieter im Haus sei, und ansonsten kein Verbrauch vorliege.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt wird. Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (Abs. 3). Gemäß § 20 Abs. 1 sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgte. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (z.B. Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

Die nach den Angaben des städtischen Wasserzählers ermittelte Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bildet daher auch Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr (vgl. § 11 Abs. 2 KKG).

Mit Schreiben vom , zugestellt per E-Mail, wurde der Beschwerdeführer über Folgendes informiert:

[Wiedergabe des oben dargestellten Schreibens vom betreffend Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse]

Als Reaktion auf dieses Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer per E-Mail am , einen gemeinsamen Termin für eine Begehung festzulegen.Nach einer direkten Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer konnte durch den Amtssachverständigen der MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung anlässlich seiner Erhebung vor Ort am keine Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Erhebung waren keine Wasserverluste feststellbar.

Da somit nachgewiesen wurde, dass eine Ablesung des amtlichen Wasserzählers Nr. 199 durchgeführt wurde und auch eine Fehlablesung oder fehlerhafte Eingabe des Ablesestands ausgeschlossen werden kann, keine Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs feststellbar war und auch keine Überprüfung des Wasserzählers Nr. 199 beantragt wurde, sind die Anzeigen des Wasserzählers Nr. 199 als verbindlich anzusehen und wurde die für die Zeit vom bis von diesem angezeigte Wassermenge von 99 m3 zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugs- und Abwassergebühren herangezogen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung können Sie den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Der Vorlageantrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung schriftlich bei der Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, Grabnergasse 4-6, 1060 Wien, einzubringen.

Der Vorlageantrag kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt...

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag:

Sehr geehrte Frau Oberamtsrätin !

Ich beziehe mich auf Ihre Beschwerdevorentscheidung zu obiger Angelegenheit.

Ich halte hier nochmals fest, dass es nicht möglich ist, dass unbegründet eine Erhöhung des Wasserverbrauch um mehr als 300% entstehen kann. Die Ursache dafür kann natürlich ein schadhafter Wasserzähler sein, oder aber ein Mehrverbrauch durch den Mieter im Haus. Es könnte ebenso ein technisches Gebrechen in den Leerwohnungen eingetreten sein.

Entgegen Ihrer Behauptung wurde von mir sehr wohl eine Überprüfung des Verbrauchs, und somit des Wasserzählers beantragt. Herr Fu***** hat dazu mit mir per E-Mail Kontakt aufgenommen, und ich habe ihn freundlichst angewiesen die Installationen im Hause zu überprüfen.

Ich lege daher Beschwerde gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein, und verlange höflichst die Überprüfung der Installationen samt des Wasserzählers im Hause E*****gasse 36, 1050 Wien, um die Ursache des Mehrverbrauchs festzustellen.

Falls erforderlich stehe ich für weitere Informationen zur Verfügung, und verbleibe

Mit vorzüglicher Hochachtung,

Ing. Mag. Ferdinand K***** EUR ING, EurProBiol

Anforderung der Prüfung des Wasserzählers

Mit Schreiben vom ersuchte die Referentin der Fachgruppe Gebühren die Fachgruppe Wasserzähler um Prüfung:

Der Wasserabnehmer ersucht, den Wasserzähler Nr. 199 hinsichtlich seiner Anzeigefähigkeit gemäß § 11 Abs. 3 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 1011960, in der geltenden Fassung, in funktioneller Hinsicht zu überprüfen (dem Prüfbericht bitte den Prüfschein beilegen).

Es wird ersucht, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, bei der Überprüfung selbst anwesend zu sein, oder dazu einen Vertreter seiner Wahl entsenden zu können.

Weiters möge darauf hingewiesen werden, dass er eine Überprüfung des Messgeräts auch durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (gegen Vorlage der voraussichtlichen Kosten) beantragen kann.

Der Wasserzähler möge bis auf Widerruf aufbewahrt werden.

Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Mit Schreiben vom gab die belangte Behörde dem Bf folgendes Prüfungsergebnis bekannt:

Sehr geehrter Herr Mag. K***** !

Bezugnehmend auf Ihre Mitteilung betreffend Überprüfung des obgenannten Wasserzählers teilt die MA 31 - Wiener Wasser mit, dass der Wasserzähler beim Stand von 152 m3 einer Genauigkeitsprüfung unterzogen wurde und dabei die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden.

Um eventuelle technische Mängel im Wasserzähler, die bei der vorherigen Genauigkeitsprüfung nicht erkennbar waren, feststellen zu können, müsste dieser geöffnet werden. Diese weitere Prüfung durch Öffnen und Zerlegen des Wasserzählers kann durch Personal der MA 31 in Ihrem Beisein bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson Ihrer Wahl in den Räumen der MA 31 erfolgen, wobei das Ergebnis auf einem Protokoll zu bestätigen wäre.

Anstatt der weiteren Prüfung bei der MA 31 kann aber auch eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verlangt werden, wobei die zusätzlichen Kosten des Bundesamtes zu den bisher aufgelaufenen Kosten der MA 31 hinzugerechnet werden müssten.

Für den Fall, dass der Wasserzähler als in Ordnung befunden wurde, werden sämtliche aufgelaufenen Uberprüfungskosten mit Gebührenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben. Werden hingegen technische Mängel festgestellt, werden keine Kosten für die Überprüfung vorgeschrieben.

Es wird daher gebeten, bis längstens bekannt zu geben, ob und in welcher Form eine weitere Überprüfung durchgeführt werden soll. Bei fristgerechter Rücksendung des beiliegenden Formblattes wird bei Antragstellung die weitere Überprüfung gemäß Ihres angekreuzten Wunsches durchgeführt.

Bei Verzichtserklärung oder Terminversäumnis wird keine weitere Überprüfung durchgeführt und die Anzeige des Wasserzählers gilt als verbindlich, weiters wird der Wasserzähler dem Verfahren zur Neueichung zugeführt und steht für weitere Überprüfungen nicht mehr zur Verfügung. Die aufgelaufenen Uberprüfungskosten werden dann mit Gebührenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben.

Um Kenntnisnahme wird ersucht.

Vorschreibung der Prüfungskosten

Mit Schreiben vom wurden dem Bf die aufgelaufenden Prüfungskosten vorgeschrieben:

Sehr geehrter Herr Mag. K***** l

Bezugnehmend auf Ihre Mitteilung betreffend Überprüfung des obgenannten Wasserzählers wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass der Wasserzähler einer Genauigkeitsprüfung unterzogen wurde und dabei die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen eingehalten wurden, sodass der Wasserzähler als in Ordnung zu beurteilen wäre.

Es wurde Ihnen auch die Moglichkeit gegeben, eine weitere physikalisch-technische Überprüfung durchführen zu lassen, auf eine weitere Überprüfung zu verzichten oder den Termin ohne Reaktion ablaufen zu lassen, was eine Verzichtsmitteilung gleichkommen würde.

Da bis zum festgesetzten Termin keine Mitteilung in der MA 31 eingelangt ist, ob und in welcher Form eine weitere Überprüfung durchgeführt werden soll und dies gemäß dem vorherigen Schreiben als Verzichtserklärung aufzufassen war, werden Ihnen gemäß § 11/3 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 (WVG - LGBI. für Wien Nr. 10/1960 in der derzeit gültigen Fassung) die aufgelaufenen Prüfungskosten in der Höhe von EUR 132,22 (inkl. 10% UST) mit beiliegendem Gebührenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben.

Die MA 31 erlaubt sich zu bemerken, daß der Wasserzähler in den nächsten Tagen dem Verfahren zur Neueichung zugeführt wird und für weitere Überprüfungen nicht mehr zur Verfügung steht.

Die Abrechnung der Wassergebühren erfolgt gesondert aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen.

Um Kenntnisnahme und fristgerechte Einzahlung der Prüfungskosten wird ersucht.

Ablesungen seit 2006

Aus dem Wassergebühren-Kontoauszug vom ergeben sich für das Haus in 1050 Wien, E*****gasse 36, folgende Ablesedaten ab 2006:

Zustellung des Vorlageberichts

Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom mit, dass der Bf mit Schreiben vom darüber informiert worden sei, dass sein Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Diesem Schreiben sei eine Durchschrift des Vorlageberichts vom angehängt worden.

Das Schreiben vom samt Anhang wurde am an die der Behörde bekannt gegeben Anschrift des Bf in *****Adresse_Belgien*****mit internationalem Zustellschein versandt.

Mit E-Mail vom übermittelte die belangte Behörde ein PDF des ihr von der belgischen Post zurückgestellten Kuverts des Schreibens vom , aus welchem sich ergibt, dass die Sendung vom am im Postbüro Porte de Namus in Brüssel hinterlegt und bis zum Ende der Abholfrist am nicht behoben worden ist.

Information des Bf durch das Gericht

Das Bundesfinanzgericht übermittelte dem Bf an seine aktenkundige E-Mail-Adresse am eine E-Mail folgenden Inhalts:

Sehr geehrter Herr Magister!

Bezugnehmend aufr Ihre Beschwerde vom gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom übermittle ich Ihnen im Anhang ein PDF enthaltend

  • den Vorlagebericht des Magistrats der Stadt Wien vom samt Aktenverzeichnis

  • das Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom , mit welchem der Vorlagebericht Ihnen übermittelt wurde, samt Postaufgabeschein

  • das dem Magistrat der Stadt Wien von der Post zurückgestellte Kuvert des Schreibens vom

  • ein Schreiben der MA 31 vom betreffend Überprüfung des Wasserzählers

  • ein Schreiben der MA 31 vom betreffend Überprüfung des Wasserzählers

  • ein Wassergebührenkontoauszug vom .

Ich darf Sie ersuchen, den Empfang dieser E-Mail zu bestätigen und sich zu den übermittelten Unterlagen bis zu äußern.

Hinweisen möchte ich Sie auf die Bestimmung des § 8 Zustellgesetz, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Unterbleibt eine derartige Mitteilung und kann eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, sind Zustellungen durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen. Im österreichischen Zentralen Melderegister ist ein aufrechter österreichischer Wohnsitz nicht ersichtlich, im Internet findet sich bei Sie betreffenden Eintragungen die angeführte Brüsseler Adresse.

Eine Reaktion des Bf hierauf erfolgte nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf ist als Eigentümer des Hauses Wien 5., E*****gasse 36 seit dem Wasserabnehmer gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Wiener Wasserversorgungsgesetz. Das Abwasser wird unmittelbar in einen öffentlichen Straßenkanal entsorgt.

Im Beschwerdezeitraum ( bis ) wohnte ein Mieter in diesem Haus.

Seit dem Jahr 2006 bewegt sich der Tagesdurchschnittsverbrauch an Wasser für dieses Objekt zwischen 0,09 m3 und 2,62 m3.

Der von der Stadt Wien beigestellte Wasserzähler mit der Nr. 199 wurde am mit einem Zählerstand von 1 eingebaut. Bei der Ablesung am wurde ein Zählerstand von 10 festgestellt, was einem Verbrauch von 9 m3 und einem Tagesdurchschnittsverbrauch von 0,24 m3 entspricht. Bei der Ablesung am wurde ein Zählerstand von 30 festgestellt, was einem Verbrauch von 20 m3 und einem Tagesdurchschnittsverbrauch von 0,05 m3 entspricht. Bei der Ablesung am wurde ein Zählerstand von 129 festgestellt, was einem Verbrauch von 99 m3 und einem Tagesdurchschnittsverbrauch von 0,26 m3 entspricht.

Der zuvor mit dem Wasserzähler Nr. 8972 am zuletzt festgestellte Verbrauch für 263 Tage waren 64 m3 (Tagesdurchschnittsverbrauch von 0,24 m3).

Am wurde der Wasserzähler Nr. 199 erneut abgelesen, wobei der Stand von 145 m3einen Tagesdurchschnittsverbrauch von 0,12 m3 ergibt.

Dass Wassermengen ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin durch ein von der Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldetes Gebrechen an der Wasserzähleranlage als verbraucht angezeigt wurden, kann nicht festgestellt werden.

Der Wasserzähler Nr. 199 wurde von Amts wegen beim Stand von 152 m3 von der Fachgruppe Wasserzähler der MA 31 auf Grund der Beschwerde des Bf einer Genauigkeitsprüfung unterzogen und dabei festgestellt, dass die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden.

Eine weitere Prüfung durch Öffnen und Zerlegen des Wasserzählers wurde vom Bf, der hierzu von der belangten Behörde eingeladen wurde, ebensowenig wie eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verlangt.

Ob der Bf die gemäß § 15 Abs. 4 Wiener Wasserversorgungsgesetz vorgeschriebene mindestens dreimonatliche Dichtheitsprüfung der Verbrauchsanlage durchgeführt hat, kann nicht festgestellt werden.

Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass eine Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke (§ 20 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz) erfolgt ist.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, die auf den von der belangten Behörde sehr sorgfältig durchgeführten Ermittlungen beruht.

Der Bf hat sich während des gesamten Verfahrens darauf beschränkt, die Höhe des Wasserverbrauchs allgemein in Frage zu stellen, da nur ein Mieter im Haus wohne und es keine kaputte Leitung gäbe. Der Bf hat auch bezweifelt, dass eine Ablesung vorgenommen worden sei. Im Vorlageantrag wurde als mögliche Ursache des seiner Ansicht nach zu hoch ausgewiesenen Verbrauchs ein schadhafter Wasserzähler oder ein Mehrverbrauch durch den Mieter oder ein technisches Gebrechen in den leerstehenden Wohnungen genannt.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Überprüfung des Wasserzählers ergab kein Überschreiten des gesetzlich festgelegten Fehlerkalküls. Der Bf hat sich hierzu weder geäußert noch eine darüber hinausgehende Überprüfung beantragt.

Das Gericht vermag daher nicht festzustellen, dass der angezeigte Wasserverbrauch auf einem Fehler des Wasserzählers beruht.

Ein allfälliger höherer Verbrauch des Mieters ändert an der Gebührenpflicht des Bf ebensowenig wie allfällige Schäden in der Hauswasseranlage oder in den einzelnen Wohnungen.

Der statistische durchschnittliche Trinkwasserverbrauch in Österreich (ohne Einbeziehung von Gewerbe, Industrie oder Großverbrauchern) liegt bei etwa 135 Litern pro Tag und Person (BMLFUW, BOKU, 2012; https://www.bmlfuw.gv.at/wasser/nutzung-wasser/Trinkwasser.html), das sind rund 50 m³ Wasser pro Jahr. Der konkrete Verbrauch ist freilich stark nutzerabhängig. So benötigt etwa ein Vollbad rund 200 Liter Wasser, eine sechsminütige Dusche aber nur 70 Liter (zu Details siehe http://www.wasserwerk.at/home/alles-ueber-wasser/verbrauch). Nimmt beispielsweise der Mieter, sofern er alleine in der Wohnung wohnt, täglich ein Vollbad oder duscht er nicht sechs Minuten, sondern rund achtzehn Minuten täglich, bswp. in der Früh und am Abend je neun Minuten, führt allein dies schon zu einem Jahresverbrauch von über 70 m³, hinzu kommt der weitere Verbrauch für Trinken, Kochen, WC-Spülung, Waschmaschine, Wäschetrockner usw. Auch eine bloß geringfügig undichte WC-Spülung oder ein "tropfender Wasserhahn" kann im Jahr beträchtliche Wassermengen verbrauchen.

Ein Verbrauch von 99 m³ im Jahr durch einen Ein-Personen-Haushalt muss daher keineswegs außergewöhnlich sein. Es zeigt sich auch an den Verbrauchsdaten des Hauses in Wien 5., E*****gasse 36, dass es in der Vergangenheit weitaus höhere Verbräuche gegeben hat, auch wenn damals möglicherweise mehr Personen in dem Haus wohnten.

Dass keine Ablesung erfolgt ist, stellt eine bloße Behauptung des Bf dar, die mit der glaubwürdigen Aktenlage - insbesondere auch mit dem anlässlich der Ablesung angefertigten Foto - in Widerspruch steht.

Hinweise für eine gebührenfreie Entnahme für Feuerlöschzwecke lassen sich dem Vorbringen des Bf nicht entnehmen, abgesehen davon, dass der in § 20 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz geforderte Nachweis vom Bf nicht geführt wurde.

Rechtsgrundlagen

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wiener Wasserversorgungsgesetz - Wiener WVG), LGBl. Nr. 10/1960, lauten:

§ 7 WVG:

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin

§ 7. (1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 11 WVG:

Wasserzähler

§ 11. (1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.

§ 15 WVG:

Obsorgepflicht

§ 15. (1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:

a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,

b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,

c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.

Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

§ 20 WVG:

Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren

§ 20. (1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.

(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.

§ 23 WVG:

Fälligkeit der Gebühren und Kosten

§ 23. (1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.

(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.

(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.

(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.

(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - Wiener KKG), LGBl. Nr. 02/1978, lauten:

§ 11 KKG:

ABSCHNITT II

ABWASSERGEBÜHR

Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

§ 12 KKG:

Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13 KKG:

Herabsetzung der Abwassergebühr

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 KKG:

Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

§ 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

§ 16 KKG:

Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren

§ 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.

(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Zunächst ist festzuhalten, dass das gesamte Verwaltungsverfahren nach der Aktenlage unter Beachtung der maßgebenden Bestimmungen des Bundesabgabenordnung vorbildlich geführt wurde.

Die Beschwerde und die weiteren Eingaben des Bf im Verfahren vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) aufzuzeigen:

Gemäß § 11 Abs. 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten (funktionstüchtigen) Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (vgl. ; ; ). Der Begriff "grundsätzlich" in § 11 Abs. 1 WVG bezieht sich auf § 11 Abs 3 WVG, ihm kommt keine darüber hinausgehende Einschränkung der Verbindlichkeit der Wasserzähleranzeige zu (vgl. ).

Die gebührenpflichtige Abwassermenge ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG aus der nach § 11 WVG ermittelten Wassermenge; die im Gesetz genannten Ausnahmeregelungen etwa für Kleingärten oder Sommerhäuser kommen hier nicht zum Tragen. Es fehlen, anders als etwa in dem der Entscheidung , zugrunde liegenden Fall, jegliche Hinweise auf eine Nichteinleitung des bezogenen Wassers in den Abwasserkanal.

Wasserzähler unterliegen als Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b Maß- und Eichgesetz der Eichpflicht, die Verwendung eines nicht ordnungsgemäß geeichten Wasserzählers wird nach § 63 Maß- und Eichgesetz bestraft. Der Wasserzähler mit der Nr. 199 wurde am als geeichtes Messgerät eingebaut, bei der Ablesung am war die gesetzliche Einsatzdauer für Kalt, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 1 lit. a Maß- und Eichgesetz BGBl. Nr. 152/1950 von fünf Jahren bis zu einer Nacheichung noch nicht abgelaufen.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs. 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor. Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind.

Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Wasserzähler nicht defekt, sondern im Sinne des Gesetzes funktionstüchtig war, ist dessen Anzeige für die Ermittlung des Wasser- und Abwasserverbrauchs entscheidend.

Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Feuerlöschzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen wie undichte Wasserhähne zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. , zur Wassergebührenordnung von Bad Ischl; zum Wiener Wasserversorgungsgsetz).

Die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) ist im Bereich der Bemessung der Wasserbezugsgebühr durch § 11 Abs. 1 WVG modifiziert, wonach die bezogene Wassermenge nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt wird. Gemäß § 11 Abs. 3 WVG ist im Falle des Vorliegens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Diese Angaben sind dann verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 % auf oder ab nicht überschreiten (vgl. ; ; ).

Nach § 11 WVG muss, wenn bei der Überprüfung des Zählers keine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war (vgl. ). Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze nicht überschritten wurde, kann der Abgabepflichte dessen ungeachtet den Beweis der fehlenden technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung führen (vgl. , zu § 10 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978; ). Einen derartigen Beweis hat der Bf nicht erbracht.

Aus dem Zusammenhalt von § 11 Abs. 1 und Abs. 4 WVG ergibt sich, dass nur in den vom Gesetz normierten Fällen der Wasserbezug auf andere Weise als durch den (ursprünglich eingebauten) Wasserzähler (nämlich durch Schätzung, Abstellen auf den Vergleichszeitraum des Vorjahres bzw. Einbau eines neuen Wasserzählers) ermittelt werden darf (vgl. ). Ein derartiger Fall (kein Wasserzähler oder funktionsuntüchtiger Wasserzähler) liegt hier nicht vor.

Da kein Fehler des Wasserzählers festgestellt werden konnte und der Bf weitere (für ihn im Fall des Nichtvorliegens eines Fehlers kostenpflichtige) Überprüfungen des Zählers abgelehnt hat, hatte die belangte Behörde zwingend den sich aus den Ablesungen des Wasserzählers ergebenden Verbrauch der Vorschreibung der Wasser- und Abwassergebühren zugrunde zu legen.

Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Der Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) kommt im Abgabenverfahren die Wirkung zu, dass damit der Partei Gelegenheit gegeben ist, von den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. ; ).

Die im Vorlageantrag beantragte Überprüfung des Wasserzählers wurde vorgenommen, zum Ergebnis der Überprüfung hat sich der Bf trotz Aufforderung nicht geäußert. Damit wurde kein begründetes und von der Behörde überprüfbares Sachverhaltsvorbringen in der Richtung erstattet, dass der Wasserzähler entgegen dem Ergebnis der Überprüfung durch das Wasserwerk funktionstüchtig in dem Sinne gewesen wäre, daß die Fehlergrenze von 5 % nicht überschritten worden sei (vgl. ).

Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als rechtswidrig; die (zulässigerweise mit E-Mail eingebrachte, § 86b BAO) Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der dargestellten Rechtsprechung, die Tatfrage der Fehlerfreiheit des Wasserzählers ist einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 15 Z 1 MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. b MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950
§ 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 23 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 14 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 16 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400128.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at