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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2017, RV/7102961/2013

Besteuerungszeitraum bei der Kraftfahrzeugsteuer ist das Kalendervierteljahr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X., vertreten durch Stb, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , St.Nr. x/x, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 6 bis 12/2011 zu Recht erkannt: 

Der Bescheid betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 6 – 12/2011 wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom wurde Herrn Bf., dem Beschwerdeführer, vom Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf für das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen KZ die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 6 – 12/2011 in der Höhe von € 403,20 vorgeschrieben. Gegen diese Vorschreibung wurde am eine Berufung (nunmehr Beschwerde) mit der Begründung, dass die Ausstellung von Parkscheinen nicht zur Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer berechtigt, erhoben.

Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag verwies auf eine beigelegte Stellungnahme.

Erwägungen

Die Zeitraumangabe auf diesem Bescheid lautet „6 – 12/2011“ und betrifft somit diesen Zeitraum.

Der Steuerschuldner hat gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gem. § 6 Abs. 4 KfzStG hat er zwar für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge beim Finanzamt abzugeben, eine abschließende Veranlagung ist aber nicht vorgesehen.

Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum und damit die maßgebliche Abgabe bei der Kraftfahrzeugsteuer ist deshalb das Kalendervierteljahr. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist.

Beim bekämpften Bescheid handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs. 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte diese Abgabe mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Vierteljahreszeitraume (Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember) hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil die Festsetzung einer Kraftfahrzeugsteuer für nur einen Monat (Juni) nicht vorgesehen ist. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gem. § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist nämlich jeweils eine Vierteljahressteuer, bei der auch mehrere Viertel eines Kalenderjahres zusammengefasst werden dürfen.

Eine zusammengefasste Festsetzung in einem Bescheid kann nur einheitlich beurteilt werden. In diesem Fall wurde über einen Besteuerungszeitraum abgesprochen, der gesetzlich nicht vorgesehen ist. Sie war deshalb aus formellen Gründen ersatzlos aufzuheben und eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Abgabepflicht hatte zu unterbleiben. Da die Aufhebung nur aus formellen Gründen zu erfolgen hat, steht dies einer – weiterhin erstmaligen – Festsetzung durch die Abgabenbehörde für den gesetzlich vorgesehenen Besteuerungszeitraum 4 – 12/2011 nicht entgegen (keine res iudicata, vgl. ).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Zulässigkeit einer Revision war deshalb zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102961.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at