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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.11.2017, RV/2100959/2015

Zurückweisung wegen verspäteter Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerinnenveranlagung) beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte am den Antrag auf Arbeitnehmerinnenveranlagung für das Jahr 2012 via FinanzOnline ein.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Gutschrift von 67 € fest.

Am reichte die Bf. beim Finanzamt eine Beschwerde gegen diesen Einkommensteuerbescheid ein, weil Werbungskosten nicht berücksichtigt worden seien. Sie habe irrtümlich bei der KZ 437 Kostenersätze des Arbeitgebers angegeben, wollte aber - wie all die Jahre zuvor - die große Werbungskostenpauschale beantragen. Einen Kostenersatz habe sie nie bekommen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde nach § 260 BAO zurück, weil diese zu spät (Frist ) eingelangt sei.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt abgegeben am , stellte die Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde zum Einkommensteuerbescheid 2012. Erläutert wurde, dass sie - wie jedes Jahr - auf eine Rückerstattung von rund 1000 Euro auf ihrem Konto gewartet habe. Da dieser Betrag aufgrund ihres Fehlers nie eingegangen sei, habe sie leider die Berufungsfrist übersehen. Weiters sei ihr auch nicht bekannt gewesen, dass es online eine Databox gebe, in der man sich über den aktuellen Stand seines Antrages informieren könne.

Das Anbringen wurde als Vorlageantrag gewertet und wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 109 BAO).

Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 98 Abs. 2 BAO).

§ 5b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (§ 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, idF BGBl. II Nr. 373/2012, lautet auszugsweise:

"(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert."

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Die Bf. ist Teilnehmerin im Verfahren FinanzOnline und hat auf die elektronische Form der Zustellung nicht verzichtet.

Der Einkommensteuerbescheid vom wurde am um 6:50:13 Uhr elektronisch signiert. Dieser "Zeitstempel" hat nach einer generellen Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen folgende Bedeutung (vgl. auch ):

Er gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an, ist daher nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Wann das Einbringen des Bescheides in die Databox tatsächlich erfolgt, hängt von mehreren technischen Faktoren ab, es kann in der Regel aber davon ausgegangen werden, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.

Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid am in die Databox der Bf. eingelangt ist und damit als zugestellt gilt. Ob die Bf. eine (gültige) elektronische Adresse bekannt gegeben hat, an welche die Information über die elektronische Zustellung ergehen konnte, ist nicht bekannt. Diese Möglichkeit einer Verständigung ist eine Serviceleistung der Abgabenbehörden und beeinflusst nicht die Wirksamkeit der Zustellung (§ 5b Abs. 2 der VO w.o.), weshalb diesbezüglich keine Ermittlungen angezeigt waren.

Die Beschwerdefrist endete somit am Dienstag, dem . Die Feststellungen über Beginn und Ende der Beschwerdefrist wurden der Bf. mit der Beschwerdevorentscheidung vom bereits bekanntgegeben. Einer Beschwerdevorentscheidung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zu (; mit weiteren Hinweisen). Die Bf. brachte gegen die Feststellungen nichts vor und hat im Vorlageantrag selbst angegeben, die Beschwerdefrist übersehen zu haben.

Die mit datierte und am selben Tag im Finanzamt überreichte Beschwerde ist als verspätet anzusehen und hat sie das Bundesfinanzgericht nach § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde zu treffen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz und es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine ordentliche Revisionsmöglichkeit nicht zugelassen wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100959.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at