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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.11.2017, RV/2101214/2016

Nicht jede Behinderung bewirkt eine Selbsterhaltungsunfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Rückforderung der für das Kind B, geboren am , für die Zeit vom bis ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge (Gesamtrückforderungsbetrag 6.556,50 Euro), nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat davon Kenntnis erlangt, dass die im Spruch genannte Tochter des Beschwerdeführers ihre Lehre im Jänner 2012 abgebrochen hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die für die Monate Februar 2012 bis August 2015 ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge mit der Begründung rückgefordert, der Beschwerdeführer habe die von ihm verlangten Nachweise über das Vorliegen von Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht erbracht.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer auszugsweise aus:
"Meine Tochter ... hat tatsächlich mit Jänner 2012 das Lehrverhältnis aus gesundheitlichen Gründen (permanente Kopfschmerzen) gelöst und hat direkt danach eine Therapie begonnen. Grund dafür war, wie sich später herausstellte, ein Aneurysma welches leider auch am ... 2012 im Kopf platzte, es kam dadurch zu einer Not-OP.
Die dadurch entstandenen Krankenhausaufenthalte und Arztbriefe und Befunde sind diesem Schreiben beigelegt, sowie auch die Bestätigungen des BBRZ (Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum).
In Ihrem Bescheid haben Sie  als anspruchsbegründend wie folgt bestimmt:
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Ich begründe damit die Beschwerde wie oben genannt, diese Begründung ist auch in den beiliegenden Arztbriefen festgehalten.
Meine Tochter hat in der Zwischenzeit durch die erfolgreichen Rehabilitationsmaßnahmen wieder eine Lehrstelle gefunden und hat am .. 05.2015 eine Lehre als  ... bei ... begonnen. ..."

In dem daraufhin über Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: "Sozialministeriumservice“) erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde unter Hinweis auf Anamnese, Untersuchungsbefund und die im Gutachten genannten Befunde ein hirnorganisches Psychosyndrom nach rupturiertem Hirnaneurysma 07/2012 diagnostiziert und dafür nach der Richtsatzposition der so genannten Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.
Die Einschätzung wurde wie folgt begründet:
"unterer RSW bei mäßig bis mittelgradigen Einschränkungen der Belastungsfähigkeit mit geringen kognitiven Defiziten, depressiver Grundstimmung und verzögerter beruflicher Integration.
In der GS ist die gesamte Problematik nach rupturiertem Mediaaneurysma mit Coiling und Shuntanlage und den Folgewirkungen (HOPS) inkludiert."

Die Frage, ob das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde ausdrücklich verneint und damit begründet, dass ein ausreichendes Leistungskalkül für die Erwerbstätigkeit am Allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe. Auch wurde darauf hingewiesen, dass das Kind zur Zeit wieder Lehrling sei.
Diesem Gutachten hat die leitende Ärztin des Sozialministeriumservice am zugestimmt.

In der Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt zum Sachverhalt ergänzend ausgeführt:
"...Nach Aufenthalt in der Privatklinik ... vom bis und Kopfoperation am absolvierte die Tochter vom bis die AMS-Maßnahme: Erstellung eines Arbeitsfähigkeitsprofiles bei Pro Mente.
Vom bis wurde eine PVA Reha-Maßnahme bei ... in ... besucht."

Unter Hinweis auf die anzuwendende Rechtslage und die erwähnte Bescheinigung des Sozialministeriumservice hat das Finanzamt die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es sei weder die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Vorliegen einer Berufsausbildung) noch die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 (dauernde Erwerbsunfähigkeit) erfüllt gewesen.

Die Beschwerde gilt zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz vom3. Mai 2016 führt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter auszugsweise aus:
"...Die Tochter unseres Mandanten (...) hat im Zeitraum September 2011 bis Jänner 2012 eine Berufsausbildung als Lehrling bei der Fa. ... absolviert. Aufgrund des immer schlechter werdenden Gesundheitszustandes hat sie ihr Lehrverhältnis mit Jänner 2012 beendet und in den darauf folgenden Zeiträumen die laut Aktenlage vorliegenden und mit Gutachten und Befunden bestätigten Krankenhausaufenthalte/Rehabilitationsmaßnahmen/Krankenstände absolviert. Mit Mai 2015 konnte ... ihre Lehre wieder fortsetzen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h gebührt Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind, das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Als erheblich gelten Kinder, bei denen eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen.
Bezüglich des Gesundheitszustandes von Frau ... wird auf das Sachverständigengutachten vom verwiesen, welches der Abgabenbehörde bereits vorgelegt wurde. Demgemäß beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 50% und wird der festgestellte Grad der Behinderung voraussichtlich mehr als drei Jahre andauern. ..."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , (VfGH) B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. z.B. , und ).

Die Tochter des Beschwerdeführers war und ist nach der eindeutigen Bescheinigung des Sozialministeriumservice, gestützt durch die gesamte Aktenlage, nicht voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sodass ein Beihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 nicht gegeben war.

Ein Beihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 konnte ebenfalls nicht gegeben sein, da sich das Kind im maßgeblichen Zeitraum unstrittig nicht in Berufsausbildung befand (Dem im Vorlageantrag zitierten Verlängerungstatbestand in § 2 Abs. 1 lit h FLAG 1967 kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil das Kind im hier interessierenden Zeitraum das 24. Lebensjahr ohnehin noch nicht vollendet hatte).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid des Finanzamtes bei der zitierten Sachlage der anzuwendenden Rechtslage entspricht, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, abgewiesen werden musste.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101214.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at