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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 07.11.2017, RV/2100002/2014

Atypisch stille Gesellschaft (hier: AG und Still) - mangelnde Bescheidqualität durch unzureichende Bezeichnung des Bescheidadressaten

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch V als Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder R als Berichterstatter, L1 (Arbeiterkammer Steiermark) und L2 (Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark), in der Beschwerdesache Bf. AG Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft & Still, L, vertreten durch Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Hallerschloßstraße 1, 8010 Graz, gegen die als Bescheide intendierten Erledigungen der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 22. und , betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Kalenderjahre 2005 bis 2010 in der Sitzung am , im Beisein der Schriftführerin S beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat im Zuge einer Außenprüfung die über die Beteiligungsquote hinausgehenden alinearen Verlustzuweisungen an die atypisch stillen Gesellschafter steuerlich nicht anerkannt und dies im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

"Wirtschaftlicher Gehalt der hier vorgenommenen Verlustaufteilungsvereinbarung ist, dass durch die überproportionale Verlustzuweisung an den neu eintretenden Stillen die durch Entwicklungsaufwendungen bereits in Vorjahren entstandenen Aufwendungen bzw. Verluste auf den neu eintretenden atypisch still Beteiligten übertragen werden sollen. Da eine Teilnahme eines neu beigetretenen Gesellschafters an Gewinnen/Verlusten, die vor seinem Beitritt entstanden sind, steuerlich nicht zulässig ist, ist die bisher vorgenommene Verlustaufteilung mit steuerlicher Wirkung in der Weise zu korrigieren, dass dem atypisch still Beteiligten nur die seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verluste zuzurechnen sind. Er nimmt auch an Verlusten der Folgewirtschaftsjahre entsprechend seiner Beteiligungsquote bis zur gesellschaftsvertraglich festgelegten maximalen Höhe von 190% seiner Einlage teil." (vgl. Beilage 1 zum Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung, Seite 11, dritter Absatz)

Gegen die auf dieser Basis ergangenen Gewinnfeststellungs"bescheide" ist die Beschwerdeführerin (Bf.) in ihrer ausführlich begründeten Beschwerde zu nachstehendem Ergebnis gelangt:

"Aus den angeführten Gründen sind die in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 vorgenommenen alinearen bzw. überproportionalen Verlustzuweisungen an die jeweils neu beigetretenen atypisch stillen Gesellschafter auch mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. Für eine Beschränkung dieser Verlustzuteilungen an die jeweils neu beigetretenen atypisch stillen Gesellschafter auf die ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Verluste besteht keine Handhabe. Im Jahr 2010 ist der gesamte Verlust der Mitunternehmerschaft der Bf. AG zuzuweisen, da die vertraglich vereinbarten Verlustzuweisungsgrenzen bei den beteiligten atypisch stillen Gesellschaftern bereits in den Jahren vor 2010 erreicht wurden" (siehe Beschwerdeergänzung vom , Seite 8, Punkt 5.)

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. und die dort zitierte Judikatur: etwa die Erkenntnisse , und sowie die Beschlüsse , und ).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2014, § 260, Tz 8).

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war die Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen:

Die angefochtenen Gewinnfeststellungs"bescheide" 2005 bis 2010 weisen im Adressfeld nachstehende Textierung auf:

"Bf. AG Entw u Prodg
z.H. BDO Graz GmbH
Hallerschloßstr 1
8010 Graz"

Da demnach als Bescheidadressat nur die Bf. AG genannt ist und der für die korrekte Personenumschreibung unbedingt erforderliche Zusatz "und Still" fehlt, entsprechen die vom Finanzamt als "Bescheide" intendierten Erledigungen nicht dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung und haben damit keine Bescheidqualität erlangt.

Denn mangels Anführung des Zusatzes "und Still" lässt diese völlig unzureichende Bezeichnung des Bescheidadressaten unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Verlustaufteilung angeführten Gesellschafter mehrere Deutungen - atypisch stille Gesellschaft oder Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - zu; damit kann aber nicht von einer zweifelsfreien Identifizierung des Adressaten gesprochen werden (vgl. ).

Die gegen die Gewinnfeststellungs"bescheide" 2005 bis 2010 von der Bf. AG Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft & Still erhobene Beschwerde vom , ergänzt durch Schriftsatz vom , war daher vom Bundesfinanzgericht gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO zwingend mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Streitpunkt war dem Bundesfinanzgericht in diesem Verfahren somit jedenfalls verwehrt.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO konnte der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im Falle der mangelnden Bescheidqualität der angefochtenen Erledigungen des Finanzamtes die dagegen erhobene Beschwerde zwingend zurückzuweisen war, handelt es sich um keine Rechtsfrage, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anforderungen an die Bescheidadressierung entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die eingangs zitierte Judikatur); somit ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise





Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100002.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at