Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.10.2017, RV/4100088/2017

Zustellung einer "Zweitschrift" des Bescheides

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zu Zl. Ra 2018/15/0005, Ra 2018/15/0006 und Ra 2018/16/0009, Ra 2018/16/0010. Zurückweisung mit Beschluss vom , Ra 2018/15/0005 bis 0006, hinsichtlich Feststellung des Einheitswertes. Zurückweisung mit Beschluss vom , Ra 2018/16/0009 bis 0010, hinsichtlich Grundsteuermessbetrag.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP über die Beschwerde des A und der B, als Rechtsnachfolger des C, vertreten durch die T Rechtsanwälte GmbH, VS, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, vom gegen den mit "Zweitschrift" bezeichneten und mit datierten Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung betreffend den Grundbesitz (Einfamilienhaus) KG.) und den Grundsteuermessbetragsbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung) des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a und lit. b Bundesabgabenordnung zurückgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung aufgehoben.

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iV. mit § 260 Abs. 1         Bundesabgabenordnung als unzulässig geworden zurückgewiesen.

Die Vorlageerinnerung wird gemäß §  264 Abs. 6 Bundesabgabenordnung zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Verlassenschaft nach C (Bf.) stellte am durch ihre Vertreterin den Antrag den Einheitswertbescheid zum vom (Wertfortschreibung für den Grundbesitz Einfamilienhaus KG) neuerlich an sie zuzustellen.
Begründet wurde der Antrag damit, dass sich nach intensiven Bemühungen herausgestellt habe, dass der für die Grundsteuer maßgebliche Einheitswertbescheid, EW-AZ a, dem Antragsteller, der im 88. Lebensjahr und pflegebedürftig war – nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Pflegepersonen seien nicht empfangsbevollmächtigt gewesen.
Dem Antrag beigelegt wurde der Schriftsatz an das BG D vom (Antrag auf schriftliche Abhandlung des Verlassenschaftsverfahrens samt 2 Rechtsanwaltsvollmachten) und das Testament des C.

Laut dem Aktenvermerk des Finanzamtes (FA) vom wurde die Vertreterin in Kenntnis gesetzt, dass der Wertfortschreibungsbescheid zum – wie üblich – ohne Rückscheinbrief an die aufrechte Wohnadresse gesendet worden war und daher rechtskräftig sei. Eine Zustellvollmacht oder Besachwalterung sei nicht vorgelegen bzw. beantragt worden. Eine Kopie der Bescheide zum mit dem Vermerk "Zweitschrift" wurde der Vertreterin  postalisch übermittelt.

Am (eingelangt beim FA am ) erhob die Bf. Beschwerde  gegen den Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung) zum und den Grundsteuermessbetragsbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung) vom . In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt:

„BESCHWERDE

an das Bundesfinanzgericht, AK.
(Anmerkung: Eine allfällige frühere Zustellung an den nicht mehr geschäftsfähigen Herrn C im Jahr 2015 oder 2016 konnte keine Wirkung entfalten, siehe so auch bereits die Zeichnung des Erhebungsbogens, Erklärung vom durch die Tochter des Verstorbenen, Frau Mag. TM, da Herr C seit fünf Jahren in 24-Stunden-Pflege war und nicht mehr selbst handeln konnte. Eine Empfangsvollmacht bestand - wenn - für Frau Mag. TM, nicht aber für die Pfleger).

1. Anfechtung

Die Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten, soweit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Wertfeststellung, die 1996 erfolgte und die Erhöhung laut Abschnitt XII, Art. II des AbgÄG 1982 konsumierte, anstelle einer Hauptfeststellung nach § 20 Bewertungsgesetz 1955, die nur in die Zukunft wirkt, eine Fortschreibung gewählt wurde, die rückbezogen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass 1996 die gemäß AbgÄG 1982 vorgesehene Erhöhung um 35 % bereits stattgefunden hat.

Daher ist auch die Fortschreibungsveranlagung nach dem Grundsteuergesetz auf den 1 .Jänner 2011 rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Fortschreibung des Feststellungsbescheides über den Einheitswert gemäß § 21 Abs 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 nicht vorliegen.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ist legitimiert, wer Partei des Verfahrens ist. Die Beschwerdeführerin ist als Bescheidadressatin Partei des Verfahrens. Die Vertretungsbefugnis der erbserklärten Erben wird durch die notarielle Bescheinigung nach § 172 AußStrG belegt. Diese wird erforderlichenfalls (Ausstellung in Arbeit des Notars) der Beschwerde nachgereicht.

3. Begründung - inhaltliche Rechtswidrigkeit

3.1. Fortschreibung

Für das gegenständliche Objekt lag 1996 die letzte Feststellung des Einheitswertes vor. Damit lag diese Feststellung nach Inkrafttreten von Abschnitt XII, Art. II des AbgÄG 1982 und hat die 35-prozentige Erhöhung bereits berücksichtigt.

Wenn daher keine sachlich-technischen Änderungen am Objekt eingetreten sind, kann im Jahr 2016 nur eine Hauptfeststellung erfolgen, die bereits 2006 fällig gewesen wäre, aber keine Wertfortschreibung. Die Verzögerung der Hauptfeststellung kann nicht durch eine rückwirkende Wertfortschreibung unter Berufung auf das AbgÄG 1982 unterlaufen werden.

Laut Ausweis der Erklärung vom wurde das gesamte Gebäude ca. 1975 errichtet und nicht mehr verändert, außer dass bis zum Wertfortschreibungszeitpunkt eine 40-jährige Abnutzung wirksam und sichtbar geworden ist. Eine relevante Werterhöhung im Sinne des § 21 Abs. eins Bewertungsgesetz ist daher nicht eingetreten.

Zur Handhabung von Abschnitt XII, Art. II des AbgÄG 1982 sei angemerkt:
Die erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung im Entwurf zu BGBl. 570/1982, NR: GR XV RV 1213, schaffen ganz klar den Bezug zur nächsten „Hauptfeststellung":

Zu Art. II:

Der gegenständliche Art. II entspricht inhaltlich völlig dem Art. III der Bewertungsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 447. Durch die ab vorgesehene Erhöhung der Einheitswerte des Grundvermögens und der entsprechenden Betriebsgrundstücke um 35 vH soll ebenso wie durch die ab um 10 vH bzw. ab um 20 vH vorgenommenen Erhöhungen ein allzu sprunghaftes Ansteigen der Einheitswerte zur nächsten Hauptfeststellung vermieden werden. Genauso wie die bisherigen Erhöhungen bezieht sich der normierte Erhöhungsprozentsatz von 35 vH nicht auf die bereits erhöhten, sondern auf die nicht erhöhten Einheitswerte, die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Art. I der Bewertungsgesetznovelle 1972 ermittelten Einheitswerte, sodass die Steigerung gegenüber den zum erhöhten Einheitswerten nur 12,5 vH beträgt.

Dem ist nur hinzuzufügen, dass aufgrund der Einheitswertfortschreibung 1988 für dieses Grundstück mit erstmaliger Erhöhung um 35 %, (bezogen auf den Ursprungswert?) bereits die Folgevorschreibung 1996 doppelt gesetzwidrig war, da nicht auf den Ursprungswert bezogen und da die 1988 ausgeübte Erhöhungsbefugnis ignorierend.

Die nunmehrige Fortschreibung potenziert die Gesetzwidrigkeit und legt den Verdacht wissentlichen Gesetzesbruchs nahe.

3.2. Grundsteuermessbescheid, Fortschreibungsveranlagung zum

Aufgrund des in 3.1 Gesagten kann die in die Zukunft wirkende Hauptfeststellung, (§ 20 BewG 1955), - wenn sie denn 2016 nachgeholt wird - , nicht durch eine grundlose Fortschreibung der Feststellung des Einheitswertes unterlaufen werden. Ist die Fortschreibung der Bewertung gesetzwidrig, ist auch der darauf beruhende Grundsteuermessbescheid gesetzwidrig.

4. Begründung Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke vom enthält wohlweislich keine Angabe des „Bezugsstichtages". Hier wurde also die Beschwerdeführerin in der Person der damaligen Vertretung durch Frau Mag. TM in die Irre geführt, in dem nicht klargestellt wurde, dass es um eine Feststellung rückwirkend zum geht.

Hätte eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden, was die Voraussetzungen für eine solche rückwirkende Feststellung sind, bzw. wann der letzte Einheitswertbescheid erlassen und der Hebebefehl des AbgÄG 1982 erstmals umgesetzt wurde, dann hätte die eingeschrittene Vertretung des Besitzers die Abgabe einer solchen irreführenden Erklärung verweigert und den Einwand der Unzulässigkeit erhoben, da das Haus 40 Jahre alt und unverändert ist, allerdings schwer abgenutzt. Das Verfahren ist daher an der Wurzel mangelhaft.“

Die Bf. legte die „Zweitschrift“ des Feststellungsbescheides zum samt Grundsteuermessbescheid zum , eine Kopie der Erklärung zur Feststellung bebauter Grundstücke zum Stichtag… samt Ausmaßeblätter und Berechnungsblatt (BG 30) und Berechnungsblatt – Bewertungseinheiten nach dem Kärntner Gemeindewasserversorungsgesetz, den Feststellungsbescheid zum sowie die Amtsbestätigung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis bei.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , gerichtet an „Herrn WW und Miterben“ wegen nicht fristgerechter Einbringung und mangelnder Legitimität nach § 260 BAO zurück.

Am langte beim FA der Vorlageantrag hinsichtlich des Feststellungsbescheides zum und des Grundsteuermessbescheides zum ein. Begründet wurde die Vorlage damit, dass eine Zustellung des Einheitswertbescheides für KG erstmals an die erbserklärten Erben erfolgt sei. Diese hätten rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Am langte beim Bundesfinanzgericht (BFG) eine Vorlageerinnerung mit dem Antrag auf verfahrensleitende Verfügung ein.

Die Bf. führte aus:

„Die eingeantworteten Erben nach dem am verstorbenen Herrn C, zuletzt wohnhaft KG, Frau WE und Herr WW haben gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom , a am einen Vorlageantrag zu ihrer Beschwerde vom gegen den Einheitswert-Festsetzungsbescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom , (Zl. EW-AZ a: Feststellungsbescheid Wertfortschreibung §  1 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz und Grundsteuermessbescheid zum , Fortschreibungsveranlagung), wegen ab im 2. HJ 2015 eingetretener Geschäftsunfähigkeit des C, erstmals wirksam zugestellt am , an die zu diesem Zeitpunkt erbserklärten Erben, eingebracht.

Bis heute ist die Vorlage der Beschwerde samt Vorlagebericht nicht erfolgt, die Verständigung der Beschwerdeführer gemäß Bankzeitung von 264 Abs. 4 BAO steht aus.

Gemäß § 264 Abs. 6 BAO erheben die Beschwerdeführer eine Vorlageerinnerung und ersuchen das Bundesfinanzgericht den gesetzmäßigen Bearbeitungsvorgang zu verfolgen.

Das BFinG möge dabei die Frage der Prozessfähigkeit des C zum - Zeitpunkt der erstmals versuchten Zustellung des finanzbehördlichen Bescheides im März/April (?) des Jahres 2016 iS von § 265 Abs (1) BAO durch die Finanzbehörde prüfen lassen, da diese Vorfrage (§ 38 AVG) durch die Finanzbehörde zu beurteilen ist, um die Rechtmäßigkeit der Zustellung vom zu verifizieren.

Es ist nämlich zu prüfen notwendig, ob die Partei schon ab Beginn des Verwaltungsverfahrens tatsächlich jene Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten erforderlich sind, zumal behördliche Akte nicht gegenüber Personen wirksam werden können, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen und für sie noch kein Sachwalter bestellt ist. War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde bis zur neuerlich beantragten Zustellung vom . Schon aus diesem Grund hätte das FA nicht über die ihm vorliegende Beschwerde wegen vermeintlicher Verspätung bzw. fehlender Parteistellung entscheiden können. (Rechtssatz Ra 2015/01/0162, sinngemäß).

Dem Schriftsatz beigelegt wurde der Einantwortungsbeschluss U vom . Demzufolge wurde der Nachlass des verstorbenen C, Herrn WW und Frau WE je zur Hälfte eingeantwortet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen:

Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
 

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

§ 16. (1) Zustellgesetz: Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

Würdigung und rechtliche Erwägungen:

Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Mit Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung) vom wurde der Einheitswert des Grundbesitzes KG KG mit S 345.000 (erhöht: S 465.000) festgestellt.

Basierend auf den Berechnungsblatt – Bewertungseinheiten nach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz und der von der Tochter von C, Mag. TM, ausgefüllten Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke zum (nichtausgefüllten) Stichtag 1.1.(BG 30), ermittelte das FA die Gebäudedaten des Grundbesitzes insoweit neu, als das bisher als Kellergeschoß bewertete Erdgeschoß als solches und die Fläche des bisher bewerteten Dachgeschoßes  von 159,12 m3 auf 254,83 m3 erhöht wurden.

Mit Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) sowie Grundsteuermessbetragsbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung) vom , wurde der Einheitswert für den Grundbesitz (Einfamilienhaus), KG mit € 32.000 (erhöht: € 43.200) festgestellt und der Grundsteuermessbetrag mit € 73,63 festgesetzt.

Die Zustellung dieser Bescheide wurde via Kuvert im Standardversand ohne Rückschein an die Adresse C, KG veranlasst. Für C bestand weder zum Zeitpunkt der Zustellung noch vorher oder nachher eine gesetzliche oder gewillkürte Vertretung.

Laut dem Zentralen Melderegister war C u.a. von bis in KG gemeldet.

C verstarb am .

Die Verlassenschaft nach C wurde von WW und WE vertreten.

Initiiert durch die gewillkürte Vertreterin der potentiellen Erben WW und WE, wurde am der Antrag auf neuerliche Zustellung der Bescheide gestellt und eingewendet, dass die Zustellung an C wegen des angegriffenen Gesundheitszustandes (88. Lebensjahr und Pflegebedürftigkeit) nicht rechtswirksam erfolgt sei und dass die Pflegepersonen nicht empfangsbevollmächtigt gewesen seien.

Telefonisch wurde die Vertretung am 28.11.0216 über die standardisierte Zustellung der Bescheide in Kenntnis gesetzt und aufmerksam gemacht, dass weder eine Zustellbevollmächtigung noch eine Besachwalterung dem FA bekannt gegeben worden waren. Das FA übermittelte der Vertretung eine Kopie der Bescheide mit dem Vermerk "Zweitschrift".

Dagegen erhob die Vertreterin am  (beim FA eingelangt: ) Beschwerde. Unter Hinweis auf die Zeichnung des Erhebungsbogens (gemeint: Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke zum 1.1., BG 30) durch Frau Mag. TM – wurde vorgebracht, dass C. seit fünf Jahren in 24-Stunden-Pflege war und nicht mehr selbst handeln konnte. Eine Empfangsvollmacht bestand – wenn – für Frau Mag. TM, nicht aber für die Pfleger.

Das FA wies mit Beschwerdevorentscheidung vom – gerichtet an Herrn WW und Miterben – die Beschwerde nach § 260 BAO wegen Ablaufs der Beschwerdefrist und mangelnden Aktivlegitimierung zurück.

In der Folge beantragte die Verlassenschaft nach C die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Am langte beim BFG eine Vorlageerinnerung, ein Antrag auf verfahrensleitende Verfügung hinsichtlich der Prozessfähigkeit des C sowie der Einantwortungsbeschluss vom ein. 

Laut diesem Einanwortungsbeschluss wurde der Nachlass des C Herrn WW und Frau WE je zur Hälfte eingeantwortet.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten sowie Datenbanken der Finanzverwaltung.

Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist die Zulässigkeit der Beschwerde vom gegen die Kopie bzw. die „Zweitschrift“ der Bescheide (Einheitswertbescheid zum und Grundsteuermessbetragsbescheid ab )  vom .

Festgestellt wird, dass die Übermittlung der Zweitschrift der Bescheide am keine rechtswirksame Zustellung darstellt.

§ 96 dritter Satz der BAO lautet: „Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.“

Im oben angeführten Sinne mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind jedoch nur maschinelle Ausdrucke, nicht aber auch Ablichtungen solcher Ausdrucke. Derartigen Ablichtungen fehlt somit die Bescheidqualität, wenn sie weder Unterschrift noch Beglaubigung aufweisen ().

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. , , 2006/13/0001, , 2010/17/0066 uvam.

Eine Beschwerde gegen ein Schriftstück, welchem wie oben dargelegt kein Bescheidcharakter zukommt, ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen.

Gleichfalls ist eine Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Zustellung des Originalbescheides im März 2016 rechtswirksam erfolgte, da wie oben dargelegt, jedenfalls mit Zurückweisung vorzugehen ist.

Für den Fall der rechtswirksamen Zustellung ist die Beschwerde demnach verspätet, für den Fall einer nicht rechtswirksamen Zustellung richtet sich die Beschwerde gegen ein Schriftstück mit der Bezeichnung "Zweitschrift", somit gegen ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter. Somit war die Beschwerde vom als unzulässig zurückzuweisen.

Da sich die Beschwerde als unzulässig erwies, ist auch die darauffolgende – Beschwerdevorentscheidung vom rechtswidrig und aufzuheben.

Dieser Beschwerdevorentscheidung haftet überdies noch der Mangel der unrichtigen Parteibezeichnung an: Das FA erließ die Beschwerdevorentscheidung unrichtigerweise an Herrn WW und Miterben".

Der gegen diese Beschwerdevorentscheidung eingebrachte Vorlageantrag vom ist aufgrund der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung als unzulässig geworden zurückzuweisen (vgl. § 264 Abs. 4 lit. e BAO).

Zur Vorlageerinnerung ist folgendes auszuführen:

Mit Eingabe vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am übermittelte die Vertretung eine Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid zum entschieden. Am langte der Vorlageantrag der Verlassenschaft nach C beim FA ein. Das FA legte die Beschwerde mittels Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Die Vorlageerinnerung war zurückzuweisen,

  • weil die Vorlage am – somit innerhalb der geforderten zwei Monate ab Einbringung des Vorlageantrages dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde und

  • weil durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und des dadurch unzulässig gewordenen Vorlageantrages, diese ebenfalls unzulässig geworden ist.

Damit ist aber auch der in der Vorlageerinnerung gestellte Antrag auf Verifizierung der Prozessfähigkeit des C zum Zeitpunkt der Zustellung der Feststellungsbescheide (Einheitswertbescheid zum und Grundsteuermessbestragsbescheid ab dem ) durch das FA unzulässig und zurückzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht sieht sich ergänzend zu folgenden Anmerkungen veranlasst:

Aus den §§ 119 f BAO ergibt, sich, dass sämtliche für Art und Umfang der Abgabepflicht bedeutsame Tatsachen den Finanzbehörden bekanntzugeben sind (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 119, S 1355).

Wenn die Geschäftsfähigkeit von C in den Jahren 2015 bzw. 2016 in Abrede gestellt wird, so muss darauf verwiesen werden, dass für den Fall, dass jemand nicht mehr die Fähigkeit besitzt, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, jedenfalls durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen ist, damit dieser Person keine Rechtsnachteile entstehen (vgl. § 268 ABGB). Parteieninitiierte Vertreter- (oder Sachwalter)bestellungen sind sodann unverzüglich den betroffenen Behörden schriftlich bekanntzugeben.

Es ist richtig, dass an nicht Prozessfähige bekannt gegebene Bescheide unwirksam sind (Ritz, Kommentar-BAO 5, § 97, S 283, Tz 1). Es obliegt aber keineswegs der Abgabenbehörde oder dem Bundesfinanzgericht die Prozessfähigkeit einer Partei ohne begründeten Zweifel in Frage zu stellen. Dass von einem derartigen Zweifel nicht auszugehen war, beweist beispielsweise die im Jahr 2015 erfolgte Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 (Finanzonline eingebracht am , Einkommensteuerbescheid vom ). In den Eingaben gibt es keinen Hinweis auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit. So erging am der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 direkt an C.

Der Verweis auf § 38 AVG ist irrelevant, das das AVG vor den Abgabenbehörden nicht das anzuwendende Verfahrensrecht ist. Verfahren vor den Abgabenbehörden und dem Bundesfinanzgericht sind nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung durchzuführen.

Wenn die rechtmäßige Zustellung der Feststellungsbescheide vom in Abrede gestellt wird, weil sie an nicht empfangsbevollmächtigte Personen (Pfleger) erfolgte, muss auf § 16 ZuStG verwiesen werden: Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Eine Ersatzzustellung ist auch zulässig, wenn eine Zustellung an den sich an der Abgabestelle aufhaltenden Empfänger (etwa wegen Bettlägerigkeit) unmöglich ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5 , Zustellgesetz, S 1011, Tz 4).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde wie auch der Vorlageantrag aus formellen Gründen zurückzuweisen waren.

Über die inhaltlichen Einwendungen gegen den Einheitswertbescheid zum sowie über den Grundsteuermessbetragsbescheid zum war daher nicht abzusprechen. Die Einwendungen gehen ins Leere.

Informativ sei auf die Möglichkeit einer allfälligen Wertfortschreibung nach § 193 Bundesabgabenordnung verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grunde ist gegen diesen Beschluss eine Revision gemäß art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zweitschrift
Bescheidkopie
Zustellung
Zurückweisung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100088.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at