Dachsanierung: Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung?
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/4100215/2015-RS1 | wie RV/4100760/2014-RS1 Die Erneuerung des Daches eines Einfamilienhauses, ohne Vorliegen eines Katastrophenschadens, stellt keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 dar. Es handelt sich um eine werterhöhende Maßnahme auf der Liegenschaft, welche zu einer Vermögensumschichtung führt. Wenn sich das Ausmaß der Aufwendungen als durch einen Reparaturstau verursacht erweist, welcher bei laufender ordnungsgemäßer Instandhaltung nicht angefallen wäre, mangelt es sowohl an der Außergewöhnlichkeit als auch an der Zwangsläufigkeit des Aufwandes. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Klagenfurt vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Im Beschwerdeverfahren besteht Streit darüber, ob von der Beschwerdeführerin (Bf.) vorgenommene Sanierungsarbeiten an ihrem Eigenheim als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind. Die Bf. machte als Hälfteeigentümerin des Eigenheimes einen Betrag von € 39.644,66 (Hälfte der gesamten Aufwendungen abzüglich einer Kulanzzahlung der Gebäudeversicherung in Höhe von € 5.000,00) in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 geltend. Sie legte die Bezug habenden Rechnungen und Zahlungsbelege vor. Des Weiteren wurden im weiteren Verfahren der Bf. und auch ihres Ehegatten Fotos vorgelegt.
Das Finanzamt wies im Einkommensteuerbescheid 2013 das Begehren ab und anerkannte den Aufwand lediglich im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages als Sonderausgabe an.
In ihrer Beschwerde vom führte die Bf. aus, dass für das Jahr 2013 weitere seit Jahrzehnten übliche laufende Instandhaltungsarbeiten an ihrem Eigenheim, diesmal in Dachbereich bei drei exponierten Stellen, vorgesehen gewesen seien. Im Zuge der Arbeiten sei zu aller Bestürzung ein enormes Ausmaß des Schadens mit katastrophalen Dimensionen ersichtlich geworden. Zu ihrem Entsetzen sei festzustellen gewesen, dass infolge von Unwetter (Sturm, Hagel, Wolkenbruch, u. a.) sowie Schneedruck die gesamte Dacheindeckung, Teile des Kaltdaches und auch ein das Dach tragender und in den Dachraum hineinragender X-Sparren zu erneuern gewesen seien. Diese Maßnahme sei unabdingbar zur Bewahrung des Gebäudes vor Zerstörung notwendig gewesen und somit weit über eine herkömmliche Sanierung im Sinne der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes hinausgegangen. Dazu hätten sich infolge der Notwendigkeit der Erneuerung beträchtlicher Teile der Untersichtschalung und aufgrund der in Mitleidenschaft gezogenen Fassade noch umfangreiche Malerarbeiten gesellt. Diese etwa ein halbes Jahr andauernde Großreparatur habe neben der Gesundheit - man stehe im Alter von etwa 70 Jahren, die Mutter sei damals knapp vor 89 gestanden - auch die finanziellen Möglichkeiten überfordert. Alle bereits geplanten und notwendigen, teilweise schon überfälligen weiteren Instandhaltungen bzw. Anschaffungen für Haus und Garten, wie die Reparatur der schon teilweise desolaten Garteneinfriedung, Erneuerung der bereits über 40 Jahre alten Heizungsanlage, Schutzeinrichtungen gegen immer häufiger drohende Grundwassereinbrüche im Keller, Austausch der über 40 Jahre alten nicht mehr funktionstüchtigen Küche u.a., habe man auf die nächsten Jahre hinausschieben müssen.
Aus diesen Gründen und den laut Bf. damit eingetretenen Folgen, nämlich a) der das übliche Ausmaß derartiger Aufwendungen außergewöhnlich weit übersteigenden Höhe, b) der für die Bf. unausweichlich - also zwangsläufig - entstandenen finanziellen Belastung und c) der sich für die Bf. ergebenden extremen wirtschaftlichen Beeinträchtigung beantrage die Bf., den Betrag von € 39.644,66 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 bis 4 EStG anzuerkennen.
In ihrem Vorlageantrag vom führte die Bf. noch an, dass die Schäden auf die Einwirkung von Sturm, Wasser (Wolkenbruch) und Schneedruck zurückgehen würden. Es handle sich daher um durch extreme Naturereignisse verursachte Schäden und damit zusammenhängende Ersatzbeschaffungskosten. Zudem sei es aufgrund der Diskrepanz zwischen der Höhe des Sonderausgabenbetrages und der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen wohl naheliegend und plausibel, die Aufwendungen nicht unter § 18 EStG 1988, sondern unter § 34 EStG 1988 zu subsumieren. Die Bf. legte auch ein Foto bei.
Das Finanzamt fasste seinen ablehnenden Rechtsstandpunkt dahingehend zusammen, dass § 34 EStG 1988 verlange, dass die Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastung seien. Die Aufwendungen würden die Instandhaltung des Daches betreffen und seien dies eindeutig Sonderausgaben gemäß § 18 ESt G 1988 (BVE). Der VwGH unterstelle bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens Zwangsläufigkeit nur dann, wenn die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten sei. Ein allgemeines Schadensereignis liege vor, wenn der Schaden durch höhere Gewalt im engeren Sinn, somit durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten sei, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt habe. Als solche Schadensereignisse kämen z. B. Brand, Überflutungen oder Verwüstungen in Betracht ( GZ. RV/0442-1/04). Für die steuerliche Berücksichtigung seien dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften bzw. die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen vorzulegen, die regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten seien. Nach Ansicht des Finanzamtes liege hier kein unabwendbares Schadensereignis vor. Der - offensichtlich über Jahre eingetretene - Schaden am Dach sei von der Bf. über längere Zeit unbemerkt geblieben. Die Vermorschung der Holzkonstruktion (X-Sparren) könne sicher nicht innerhalb von Monaten bzw. eines Jahres auftreten, dafür seien sicher mehrere Jahre notwendig. Da das Wohnhaus - wie in der Beschwerde ausgeführt - mindestens seit 40 Jahren bewohnt werde und nach so langer Zeit bei einem Dach Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten anfallen, könne nicht von einem unvorhersehbaren Schadensereignis ausgegangen werden. Der Ersatz des bisherigen, ca. 40 Jahre alten und beschädigten Daches durch ein vollständig neues Dach führe unbestritten zu einer wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes des Wohnraumes und einer wesentlichen Verlängerung des Zeitraumes seiner möglichen Nutzung.
Entsprechend den Ausführungen der Bf. sei mit der Versicherung ein Kompromiss mit Unterzeichnung einer Pauschalablöse in Höhe von € 5.000,00 vereinbart worden. Damit stehe fest, dass die Bf. aufgrund ihrer freien Entscheidung eine Kompromisseinigung zur Schadensregulierung mit ihrer Versicherung akzeptiert und damit bewusst in Kauf genommen habe, dass sie die im Gegenstandsfall angefallenen Schadensaufwendungen aus ihrem eigenen Einkommen bestreiten müsse, womit eine Zwangsläufigkeit nicht mehr gegeben sei (vgl. -K/05) [Vorlagebericht].
Das BFG wies die Beschwerde des Ehegatten mit Erkenntnis vom , GZ. RV/4100760/2014, als unbegründet ab.
Das Finanzamt teilte der Bf. mit Schreiben vom Folgendes mit:
„....
Das Verfahren Ihres Ehegatten wurde bereits abschließend mit Erkenntnis des BFG erledigt.
Im dortigen Verfahren wurden Sachverhaltsfeststellungen (im Zuge eines Erörterungstermins vom ) getroffen. Weiters wurden Unterlagen vorgelegt, so der Versicherungsvertrag mit der Versicherung vom und Fotos Nr. 1 bis 10. Ebenso hat Ihr Ehegatte anlässlich des Erörterungstermins einen Schriftsatz "Ergänzende Ausführungen zur Beschwerde" vorgelegt.
Der im Verfahren Ihres Ehegatten zuständige Richter hat in seinem Erkenntnis folgenden Sachverhalt festgestellt:
„Der Bf. ist Hälfteeigentümer eines unterkellerten Einfamilienhauses, Baujahr 1973. Das Gebäude wurde einstockig errichtet und damals mit einer Etemiteindeckung versehen.
Das Gesamtausmaß der Liegenschaft beträgt ca. 1000 m2. Die zweite Hälfteeigentümerin ist die Gattin des Bf. Im Streitjahr wohnten neben dem Bf. und seiner Gattin noch die knapp 89-jährige pflegebedürftige Schwiegermutter des Bf. im Haus.
Für das Jahr 2013 beabsichtigten der Bf. und seine Gattin Instandhaltungsarbeiten an ihrem Eigenheim, und zwar im Dachbereich. Im Zuge der Arbeiten kamen erhebliche Vermorschungsschäden am Dachgebälk hervor, zum Beispiel waren die sogenannten X-Sparren vermorscht. Letztlich sahen sich der Bf. und seine Gattin gezwungen, die gesamte Dacheindeckung samt Dachstuhl zu erneuern. Infolge der Erneuerung beträchtlicher Teile der Untersichtschalung und aufgrund der in Mitleidenschaft gezogenen Fassade kamen noch umfangreiche Malerarbeiten dazu.
Der unmittelbare Anlass für die Reparatur waren Feuchtigkeitsflecken im Dachgebälk, welche dort auftraten, wo die drei Regenabläufe des Hauses bei den Dachsparren die Abwasser der in das Dach integrierten Dachrinnen herausführen. In diesem Bereich waren auch morsche Risse von ca. 5-10 cm Länge zu sehen.
Die Großreparatur dauerte etwa ein halbes Jahr an. Die Kosten von insgesamt € 84.289,31 setzte sich zusammen aus Beträgen von € 39.436,31 (Zimmermannsarbeiten), € 29.400,00 (Spengler- und Dachdeckerarbeiten), € 6.634,80 (Gerüstbauarbeiten) und € 8.818,20 (Malerarbeiten). Von der Gebäudeversicherung wurde eine Kulanzzahlung in Höhe von € 5.000,00 geleistet. Ein diesbezüglicher Schriftverkehr mit der Versicherungsanstalt liegt nicht vor.
Durch die Höhe dieser Aufwendungen wurden vom Bf. und seiner Gattin alle bereits geplanten und notwendigen - teilweise schon überfälligen - weiteren Instandhaltungen bzw. Anschaffungen für Haus und Garten auf die nächsten Jahre hinausgeschoben.
Im Einzelnen handelte es sich dabei um die Reparatur der schon teilweise desolaten Garteneinfriedung; welters. um die Erneuerung der über 40 Jahre alten, den technischen Vorschriften nicht mehr entsprechenden und immer wieder zu Defekten neigenden Zentralheizung (Heizkessel mit Elektrik); die Schaffung von Schutzeinrichtungen gegen immer häufiger drohende und schon eingetretene Grundwassereinbrüche im Keller sowie den Austausch der über 40 Jahre alten nur mehr zum Teil funktionstüchtigen Küche, wobei ein zwischenzeitig defekt gewordener Kühlschrank nur notdürftig erneuert und provisorisch eingebaut werden konnte."
Sollte Ihrer Ansicht nach der festgestellte Sachverhalt nicht zutreffend sein, so legen Sie Ihre Vorbringen dar und geben bitte sämtliche die Ihre Angaben dokumentierenden Unterlagen bei.“
Die Bf. bestritt im Schreiben vom grundsätzlich den Sachverhalt nicht. Sie schilderte nochmals die „katastrophale Situation“, dass als Folge dieser mehr als außergewöhnlichen Belastung geplante Investitionen haben aufgeschoben werden müssen. Sie hätten über die Jahrzehnte Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, wie auch Erneuerungen am Gebäude gewissenhaft durchgeführt bzw. durchführen lassen. Das Gebäude befinde sich in recht gutem Zustand.
Auch das Dach sei über diese Zeit regelmäßig überprüft und vorsorglich auch ausgebessert worden. Durch den besagten „Katastrophenschaden" an den exponierten Stellen seien auch der übrige - der bei weitem größere Teil - und in vollkommen intaktem Zustand befindliche Dachbereich zur Gänze erneuert worden. Es handelt sich hiebei wohl ohne jeden Zweifel um einen von Lehre und Rechtsprechung bezeichneten „Verlorenen Aufwand". Sie stütze ihr Begehren auf § 34 Abs. 1 bis 5 EStG 1988, nicht auf Abs. 6 leg. cit.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Diesbezüglich darf auf den zuvor festgehaltenen Verfahrensablauf sowie den der Bf. bekannt gegebenen „Sachverhalt“ verwiesen werden.
Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die von der Bf. vorgelegten Urkunden und Fotos, weiters auf das glaubwürdige Vorbringen der Bf., welches keine Widersprüche zu den im Akt einliegenden Unterlagen aufwies. Hinzu kommen noch die der Bf. bekannt gegebenen Ergebnisse der Ermittlungen im Zuge des die gleichen Streitfragen betreffenden Beschwerdeverfahrens des Ehegatten der Bf.
Festzuhalten ist, dass sich die unterschiedlichen Auffassungen der Verfahrensparteien im Wesentlichen nicht auf den Sachverhalt, sondern auf die aus dem Sachverhalt abzuleitenden rechtlichen Folgerungen beziehen.
Rechtliche Würdigung
A. SONDERAUSGABE ODER AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1) Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2) Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3) Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. ...
§ 34 Abs. 5 EStG 1988 legt noch bestimmte Berechnungsmodalitäten fest.
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten, können gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Gemäß § 18 Abs. 1 lit. c EStG 1988 sind Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern (TS 1) oder Herstellungsaufwendungen (TS 2) bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Wohnraum ist nicht eingeschränkt auf tatsächlich dem Wohnzweck dienende Räume des Gebäudes zu verstehen, sondern umfasst (ebenso wie der unter lit. a und lit. b verwendete, in anderer Weise beschränkte Wohnraumbegriff) das Gebäude an sich (Jakom/Baldauf, EStG, 2013, § 18 Rz. 74).
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Austausch des Daches oder des Dachstuhls führen zu einer wesentlichen Verlängerung der Nutzungsdauer (Jakom/Baldauf, EStG, 2013, § 18 Rz. 90, Stichwort „Dach“).
Zu klären ist nun, ob die der Höhe nach nicht strittigen Aufwendungen als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren sind:
Sind die Aufwendungen eine Sonderausgabe iSd § 18 Abs. 1 lit. c EStG 1988?
Aus den Vorbringen der Bf. geht hervor, dass das gesamte Dach neu gedeckt wurde und Teile des Kaltdaches sowie tragende Teile des Dachstuhles ausgetauscht wurden. Für das Finanzamt waren dies in der BVE eindeutig Sonderausgaben. Angemerkt wird, dass auch die Bf. nicht bestreitet, dass durch die Dachsanierung und Folgekosten die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert worden wäre.
Angesichts des Ausmaßes der Sanierung im Dachbereich inklusive der Folgekosten und aufgrund der unstrittigen Verlängerung der Nutzungsdauer des Gebäudes gelangt auch das BFG zur Ansicht, dass die strittigen Aufwendungen eine Sonderausgabe iSd § 18 Abs. 1 lit. c EStG 1988 darstellen. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass etwa ein hohes Ausmaß der Kosten oder die Diskrepanz zwischen dem als Sonderausgabe gewährten Betrag und der Höhe der tatsächlichen Kosten die "Sonderausgabe" ausschließen und eine "außergewöhnliche Belastung" begründen würde.
Dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG 1988 folgend, können daher die Aufwendungen - weil Sonderausgabe - nicht mehr als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.
Die Bf. behauptet jedoch wiederholt die „Katastrophe“ bezüglich der beim Dach erforderlichen Arbeiten und der darauf basierenden Folgekosten und möchte den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Bei Prüfung der diesbezüglichen Tatbestände zeigt sich für das BFG jedoch folgendes Bild:
Außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988
Wenn auch die Bf. die Geltendmachung unter § 34 Abs. 6 EStG 1988 dezidiert nicht begehrte, so behauptete sie doch im Vorlageantrag, dass es sich um Aufwendungen zur Beseitigung von durch extreme Naturereignisse verursachten Schäden handle.
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur nach Naturkatastrophen in Betracht (). Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6-8, Tz. 2). Aus den im Gesetz beispielhaft genannten Katastrophenereignissen ist zu folgen, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derartig außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen. Unter den Begriff „Katastrophenschaden" fallen - neben den im Gesetz aufgezählten Beispielen - auch Schäden aufgrund von Stürmen (LStR 838), Hagel, Blitz (Quantschnigg/Schuch Einkommensteuer § 34 Rz 21) etc.
Mit Rücksicht auf verschiedene gesetzliche Regelungen, wonach unter Katastrophen solche durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöste Ereignisse zu verstehen sind, die in großem Umfang Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden, lässt sich als Auslegungshilfe ableiten, dass der Gesetzgeber unter Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur solche versteht, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (vgl. dazu auch sowie ; siehe auch Katastrophenfondgesetz, BGBI. 539/1984, Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBI. Nr. 33/2006).
Nicht der Schaden als solcher führt dabei zu einer außergewöhnlichen Belastung, sondern erst die Kosten seiner Beseitigung. Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Vermögensgegenstände in dem Umfang, in dem sie für die „übliche Lebensführung" benötigt werden, absetzbar.
Zu beachten ist, dass auch für Katastrophenschäden die allgemeine Voraussetzung der Zwangsläufigkeit der Vermögenseinbuße gegeben sein muss. Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach der Judikatur liegen zwangsläufige Aufwendungen nicht vor, wenn die Aufwendungen sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und „unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind. Der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, muss in der Weise geführt werden, dass eindeutig ersichtlich wird, dass das schädigende Ereignis tatsächlich eingetreten und der Schaden entstanden ist. Es ist dabei erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Überdies sind die Schadensbeseitigungskosten selbst durch Rechnungen zu belegen (vgl. BEG vom , RV/7100635/2014, u. do. Zitate).
Im vorliegenden Fall behauptet die Bf. nicht ein bestimmtes, den Katastrophenschaden verursachendes Ereignis. Die Ursache der Vermorschungsvorgänge können nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keinem konkreten Schadensereignis, sei es ein konkretes Unwetter, eine konkrete Schneedruckbelastung, etc., zugeordnet werden. Von einem Konstruktionsfehler anlässlich der seinerzeitigen Errichtung des Daches bis hin zu längerfristigen Flüssigkeitseintritten aufgrund undichter Stellen, kommen nach der allgemeinen Lebenserfahrung verschiedenste Ursachen in Betracht.
Die Bf. führt nur allgemein die (über lange Jahre dauernden) allgemeine Witterungseinflüsse „Sturm, Hagel, Wolkenbruch, u. a.“ - ins Treffen. Es fehlt an Unterlagen über entsprechende (Katastrophen)schäden, wie diverse Schadensmeldungen oder Berichte der Gemeindekommissionen. Ein ursächliches „katastrophales Ereignis“ liegt somit nicht vor und mangelt es schon an einer „Katastrophe“ im allgemeinen Wortsinn. Ein solches konkretes „katastrophales Ereignis“ hat die Bf. auch nicht behauptet, sondern legt sie den Begriff der „Katastrophe“ im höchst persönlichen Sinn aus, indem sie das sich bei Beginn der Reparaturarbeiten eröffnende Ausmaß des Reparaturbedarfes als „Katastrophe“ für sich und ihre Familie bezeichnet. Mit einer Katastrophe in dem von Lehre und Rechtsprechung geforderten Sinn hat dies jedoch nichts gemein.
Die Aufwendungen sind daher nicht als Aufwendungen für Katastrophenschäden iSd § 34 Abs. 6 BAO zu qualifizieren.
Außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 1 bis 5 EStG 1988
Auch eine Absetzung der streitgegenständlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 kommt nach Ansicht des BFG nicht in Betracht.
Die Bf. brachte vor, dass die Sanierungsmaßnahme von vornherein als weitere, seit Jahrzehnten übliche laufende Instandhaltungsmaßnahme am Eigenheim beabsichtigt war. Bereits aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Bf. von keinem konkreten schädigenden Ereignis ausging, als mit den Arbeiten begonnen wurde. Wohl aber ist den Ausführungen der Bf. zu entnehmen, dass ihr morsche Risse von ca. 5 bis 10 cm Länge bekannt waren, die dort auftraten, wo die drei Regenabläufe des Hauses bei den Dachsparren die Abwässer herausführen. Da nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Vermorschung von Rissen einen längeren Zeitraum ab dem ersten Auftreten von Feuchtigkeit in Anspruch nimmt, erhellt aus diesem Vorbringen, dass die Bf. schon länger hätte erkennen können, dass in diesem Bereich des Daches Feuchtigkeit eindringt.
Wenn die Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom behauptet, dass das Haus „in recht gutem Zustand“ gewesen sei, so steht dies in Anbetracht der 2013 angefallenen Aufwendungen für die Dachsanierung und Folgearbeiten sowie der im gleichen Schreiben geschilderten, durch diese Maßnahmen aufgeschobenen Sanierungsarbeiten in einem gewissen Widerspruch. Diese Schilderungen sprechen vielmehr dafür, dass es sich insgesamt um einen Reparaturstau an ihrem Haus gehandelt hat; dieser wäre bei tatsächlich regelmäßiger Instandhaltung nicht vorgelegen. Wären die Instandhaltungsmaßnahmen durch die Bf. laufend im erforderlichen Ausmaß erfolgt, hätte auch die Dachreparatur kein derart großes Ausmaß umfassen müssen. Eine bei Gebäuden nach vielen Jahren bzw. Jahrzehnten durchzuführende "Großreparatur" ist auch nichts Unübliches und begründet nicht die Außergewöhnlichkeit des Aufwandes.
Wenn sich die Bf. (und ihr Ehegatte) entschieden haben, trotz bereits bestehender Risse in tragenden Teilen des Daches die Sanierung des Daches aufzuschieben, mit der Konsequenz, dass die Sanierung ein weitaus größeres als geplantes Ausmaß annahm, so ist dies eine Folge des Verhaltens der Bf. Dieses Verhalten vermag nach Ansicht des BFG die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht bejahen zu lassen. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um „normale“ Sanierungsaufwendungen, die allenfalls erst nach Öffnen der Dacheindeckung das „wahre Ausmaß“ preisgaben.
Nach Lehre und Rechtsprechung können Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führten, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die von der Bf. getätigten Maßnahmen haben zweifellos zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit und Dichtheit des Daches und damit zu einer Vermögensumschichtung geführt, weil dadurch ein Gegenwert erlangt wurde und das gegenständliche Grundstück eine Werterhöhung erfuhr (vgl. ; ).
Wie der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung vom , RV/2969-W/10, ausgesprochen hat, sind als außergewöhnliche Belastungen nur solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr verbunden sind. Nur so genannter "verlorener Aufwand" sei berücksichtigungsfähig; soweit die Aufwendungen einen Gegenwert mit nicht nur eingeschränkter Verkehrsfähigkeit schafften, seien sie grundsätzlich keine "Belastung" (Gegenwerttheorie; siehe z.B. DoraIt, EStG Kommentar, § 34 Tz 20, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Damit sind Vermögensumschichtungen, wie die streitgegenständliche Dacherneuerung regelmäßig nicht geeignet, eine außergewöhnliche Belastung zu begründen. Eine Dacherneuerung nach normaler Abnutzung stellt keine außergewöhnliche Belastung dar, selbst wenn infolge Vernachlässigung regelmäßiger Reparaturen eine einmalige hohe finanzielle Belastung anfällt (vgl. -VV/08).
Auch aus dem Umstand, dass von der Gebäudeversicherung eine Kulanzzahlung in Höhe von € 5.000,00 geleistet wurde, kann für den Rechtsstandpunkt der Bf. nichts gewonnen werden.
Zusammenfassend darf festgehalten werden:
Die zur Absetzung beantragten Aufwendungen erfüllen die Kriterien einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 34 EStG 1988 nicht. Die strittigen Aufwendungen sind als Sonderausgaben gemäß 18 EStG 1988 aus dem Titel der Sanierung von Wohnraum, zu qualifizieren.
Der angefochtene Bescheid erwies sich in diesem Punkt als rechtsrichtig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
B. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal eine „Katastrophe“ iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 unbestrittenermaßen nicht vorliegt, es auch an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen mangelt und die die außergewöhnliche Belastung ausschließende Vermögensumschichtung durch Judikatur des VwGH gesichert ist, liegt für das BFG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100215.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at