zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2017, RV/7500020/2017

1. In einem Internetlokal aufgestellte PC's mit Kartenlesegeräten zum Einlesen von M-Card-Guthaben, die über einen E-Kiosk erworben werden konnten - Eigenschaft als Glücksspielapparate bestritten 2. Keine feste Verlinkung zu einer Spieleplattform, auf der Glücksspiele mit Gewinnmöglichkeit in Geldeswert durchgeführt werden konnten 3. Installation einer Software, mit der die Durchführung von Glücksspielen im Internet verhindert werden sollte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger in der Verwaltungsstrafsache gegen N.N., Adresse, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin, Hofgasse 3, 8010 Graz, wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 6/***** u.a.,  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin, in Abwesenheit des Vertreters der belangten Behörde und im Beisein der Schriftführerin Gülüzar Ruszsicska zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird aufgehoben und das gegen den Beschuldigten anhängige Verwaltungsstrafverfahren zu den Geschäftszahlen MA 6/***** u.a. gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm  § 25a Abs. 4 VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen - Abgabenstrafsachen; vom , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) der Verwaltungsübertretungen der Verkürzung der Vergnügungssteuer für schuldig erkannt, und zwar
zu den Geschäftszahlen:
1) MA 6/*****, 2 ) MA 6/*****,
3) MA 6/******, 4) MA 6/*****
er habe es (als Eigentümer, Aufsteller und Lokal inhaber) bis zum unterlassen, die im Betrieb in Adresse1^, gehaltenen vier als Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit verwendete PCs der Type "X." für den Monat November 2015 mit dem Betrag von jeweils € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem Betrag von jeweils € 1.400,00 verkürzt und vier Verwaltungsübertretungen  begangen;

zu den Geschäftszahlen:
5) MA 6/*****, 6) MA 6/*****,
7) MA 6/*****, 8) MA 6/*****
er habe es (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, die im Betrieb in Adresse1^, gehaltenen vier als Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit verwendete PCs der Type "X." für den Monat Dezember 2015 mit dem Betrag von jeweils € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem Betrag von jeweils € 1.400,00 verkürzt und vier Verwaltungsübertretungen  begangen.

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ § 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf. gemäß § 19 Abs. 1 VGSG folgende Strafen verhängt:
8 Geldstrafen von je € 700,00, falls diese uneinbringlich sind,
8 Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
je € 70,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 770,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 2 VGSG sei das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Steuerpflichtig sei der Unternehmer, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde. Bei Vorhandensein zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer; § 13 VGSG: Lokalinhaber, Eigentümer und Aufsteller des Apparates), seien diese als Gesamtschuldner steuerpflichtig und hätten sie die Anmeldung gemeinsam vorzunehmen. Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. gelte die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung und sei die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.

Der Sachverhalt der dem Bf. zur Last gelegten Übertretungen sei durch den Bericht der Finanzpolizei, die amtliche Feststellung der Magistratsabteilung 6 vom , das Bemessungsverfahren, die Rechtfertigung des Bf. und den Kontostand unbedenklich erwiesen und dem Bf. vorgehalten worden; demnach habe er die gegenständlichen als Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit verwendeten PCs der Type "X." weder spätestens einen Tag vor deren Aufstellung angemeldet, noch die Vergnügungssteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet.

Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung sei die Vergnügungssteuerpflicht insofern bestritten worden, als ausgeführt wurde, dass durch das Halten von PC's mit Internetanschluss der entsprechende Tatbestand des Vergnügungssteuergesetzes nicht verwirklicht worden sei, da haushaltsübliche PC's mit Internetanschluss keine Spielapparate wären.

Den Ausführungen des Bf. sei Folgendes entgegenzuhalten:

Der Einwand, die gegenständlichen Geräte wären nicht vergnügungssteuerpflichtig, weil es sich um reine Internetterminals und nicht um Spielapparate handle, sei unzutreffend: so habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom , ZI. 2004/15/0092, festgestellt: "Nach der Rechtsprechung sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen. Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff ''Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren  (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5 . Juli 1991, 88/ 17/0105, vom , 93/17/0271, und vom , 93/17/0407, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 6/96). Aber auch jene Apparate sind erfasst, bei denen der Benützer die Auswahl zwischen verschiedenen Spielmöglichkeiten hat und die zu wählenden Spiele unterschiedlichen Steuertatbeständen zu subsumieren sind (vgl. das hg. Erkenntnis  vom , 92/17/0257) und weiters im Erkenntnis vom , ZI. 2010/17/0086: Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Ansicht der belangten Behörde, wonach die feste Verlinkung (nicht etwa mit einer der üblichen Internetsuchmaschinen sondern) mit den genannten Spielmöglichkeiten die hier gegenständlichen Geräte zu Spielapparaten im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 macht, steht dabei doch offensichtlich gerade die Spielmöglichkeit, nicht aber etwa eine Internetsuche (mit zufälligem Aufruf einer Spielmöglichkeit) im Vordergrund."

Dass genau diese Kriterien erfüllt seien, sei durch die Finanzpolizei im Zuge der Amtshandlung vom festgestellt worden, weshalb auch die Beschlagnahmen erfolgt seien.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens betreffend die Ungleichbehandlung der konzessionierten Spielapparate werde auf das Erkenntnis des GZ. YXYX, verwiesen.

Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass der Bf. der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anmeldung der als Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit verwendeten PC's und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.

Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde ().

Gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen  mit Geldstrafen bis € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe  bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. zu werten.

Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse seien zu Gunsten des Bf. nicht angenommen worden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe.

Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher dieses zur Gänze angefochten wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bf. sei Ei gentümer der vier PC's der Type „X.", welche im November und Dezember 201 5 im Betrieb in Adresse1^, betrieben worden seien.

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , GZ MA 6/***** u.a., sei gegenüber dem Bf. die Aufforderung zur Rechtfertigung bezüglich des Vorwurfs ergangen, er habe es (als Eigentümer und Aufsteller und Lokalinhaber) bi s zum unterlassen, die im Betrieb in Adresse1^, gehaltenen vier Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit der Type „X." für die Monate November 2015 und Dezember 201 5 mit dem Betrag von jeweils € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Monate mit dem Betrag von jeweils €  1.400,00 verkürzt und vier Verwaltungsübertretungen gem. §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs.3 iVm § 19 Abs. 1 VGSG begangen.

Mit Schreiben vom 19.05.201 5 habe der Bf. fristgerecht seine Rechtfertigung übermittelt. In dieser habe er - auf das Wesentliche reduziert - vorgebracht, dass es sich bei den PC's der Type X. tatsächlich nicht um Spielapparate handle, sondern um handelsübliche PC's. So produziere „X." laut deren Internetseite ausschließlich PC's, Laptops, Tablets und Software und nicht Spi elapparate.

Mi t Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 vom , GZ. MA 6/***** u.a., zugestellt am , sei der Bf. für schuldig erkannt worden, er habe es (als Eigentümer und Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum unterlassen, die im Betrieb in Adresse1^, gehaltenen vier PC's der Type „X." für die Monate November 2015 und Dezember 2015 mit dem Betrag von jeweils € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Monate mit dem Betrag von jeweils € 1.400, 00 verkürzt und vier Verwaltungsübertretungen gem. §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1  VGSG begangen.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, bei den beschlagnahmten Geräten handle es sich um keine Spielapparate, sondern um PC's mit Internetzugang. Die Geräte seien zwar auf Verdacht beschlagnahmt, gegen den Beschlagnahmebescheid aber Beschwerde erhoben worden. Über diese Beschwerde liege noch keine Entscheidung vor, so dass noch nicht erwiesen sei, dass mit den Geräten in das Glücksspielmonopol eingegriffen worden sei. Aus Effizienzgründen empfehle es sich, den Ausgang der verbundenen Verfahren VGW-002/V/084/8610/2016, VGW-002/V/084/8607/2016 und VGW-002/084/10300/2016 beim Landesverwaltungsgericht Wien abzuwarten.

Im Erkenntnis vom , ZI. 2010/17/0086, auf welches im gegenständlichen Straferkenntnis verwiesen werde, führe der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus (Hervorhebungen im Straferkenntnis):
" Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Ansicht der belangten Behörde, wonach die feste Verlinkung (nicht etwa mit einer der üblichen Internetsuchmaschinen sondern) mit den genannten Spielmöglichkeiten die hier gegenständlichen Geräte zu Spielapparaten im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 macht, steht dabei doch offensichtlich gerade die Spielmöglichkeit, nicht aber etwa eine Internetsuche (mit zufälligem Aufruf einer Spielmöglichkeit) im Vordergrund."

Die Behörde gelange sodann zu der Ansicht, dass die vier PC's der Type " X." Spielapparate im Sinne des VGSG seien und hiefür jeweils Vergnügungssteuer anzumelden und zu entrichten sei.

Diese Ansicht sei jedoch unrichtig. Vielmehr sei hier die Ausführung des VwGH im oben genannten Erkenntnis hervorzuheben, wonach Geräte zu Spielapparaten im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 zählten, wenn bei ihnen eine feste Verlinkung zu einer Internetseite bestehe, „steht dabei doch offensichtlich gerade die Spielmöglichkeit, nicht aber etwa ei­ne Internetsuche (mit zufälligem Aufruf einer Spielmöglichkeit) im Vordergrund".

Genau dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall gewesen, was anlässlich der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt werde. Bei den vier PC's der Type „" (Internetterminals) handle es sich um handelsübliche PC's mit Internetzugang. Diese Funktion stehe hi erbei auch im Vordergrund, sei auch das Lokal in Adresse1^, ein „Lokal". Selbstverständlich könnten mit den PC's sämtliche im Internet angebotenen Seiten aufgerufen werden, sei doch gerade die Funktion der vier PC's jene, den Kunden des Bf. den Internetzugang in seinem " Lokal" zu ermöglichen. Bei den PC's habe keine feste Verlinkung zu irgendeiner Internetseite mit einem Glücksspielangebot bestanden.

Die Behörde verweise hinsichtlich des Vorbringens des Bf. betreffend die Ungleichbehandlung der konzessionierten Spielapparate auf das Erkenntnis des BFG vom 04., GZ. YXYX.

Hiezu sei auszuführen, dass im Erkenntnis vom , 2012/17/0591, der VwGH ausführe, dass „Eine Doppelbesteuerung zu vermeiden war dem Bundesgesetzgeber allerdings ausweislich der Materialen zur Glücksspielgesetznovelle 2010 (RV 657 d.B. 24. GP, Seite 8) nur hinsichtlich der nach dem GSpG konzessionierten Ausspielungen ein Anliegen. Noch deutlicher kommt dies bei der mit dem genannten Gesetz vorgenommenen Änderung zum Finanzausgleichsgesetz 2008 zum Ausdruck, wo durch § 15 Abs. 3 Z 1 leg. cit. ausdrücklich die Gemeinden zur Ausschreibung von Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ermächtigt werden, wovon nur Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG ausgenommen werden."

Das BFG erkenne in der oben genannten Entscheidung an, dass „in den §§ 1 5 Abs. 3 Z 1 FAG2008, 6 Abs. 1 VGSG und 31a GSpG übereinstimmend normiert ist, dass Konzessionäre undBewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG nicht mit Landes- und Gemeindeabgaben, sohin nicht mit der hier angefochtenen Vergnügungssteuer, belastet werden dürfen.".Weiters führe das BFG, i m Rahmen der Prüfung, ob die steuerliche Differenzierung verfassungs- und unionsrechtskonform oder - widrig sei , aus, dass „nach § 5 GSpG im Gegensatz zu nichtkonzessionierten Unternehmen (für Spielautomaten, die in Wien betrieben werden, mangels Erteilung von Bewilligungen) enorme Auflagen von den Konzessionären erfüllt werden müssen, weshalb die steuerliche Differenzierung durch die Auflagen der Konzessionäre gerechtfertigt ist".

Den Ausführungen des BFG, auf welche die Behörde gegenständlich verweise, sei aber insoweit zu widersprechen, als dass der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-259/10 und C-260/10 vom zu Recht erkannt habe, dass „der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen ist, dass es für die Feststellung einer Verletzung dieses Grundsatzes genügt, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen,die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Für die Annahme einer solchen Verletzung bedarf es alsonicht dazu noch der Feststellung, dass die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich in einemWettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist. Werden zwei Glücksspiele hinsichtlich der Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Ratesvom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über dieUmsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ungleich behandelt, so ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahinauszulegen, dass nicht zu berücksichtigen ist, dass diese beiden Glücksspiele zu unterschiedlichen Lizenzkategorien gehören und unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Aufsicht und Regulierung  unterliegen" .

Die steuerliche Differenzierung wäre sohin - entgegen der Ansicht der Behörde - durch die Auflagen der Konzessionäre nicht gerechtfertigt. Es werde hiedurch vielmehr gegen den Gleichheitssatz gem. Art 7 B-VG sowie gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen.

Letztlich seien konzessionierte Glücksspielanbieter und nichtkonzessionierte Glücksspielanbieter bereits aufgrund der Bestimmungen nach dem GSpG unterschiedlich besteuert:

Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung gemäß § 5 GSpG und für elektronische Lotterien über VLTs auf Basis der Lotterienkonzession gemäß § 14 GSpG betrage die Glücksspielabgabe 10% der um die gesetzliche Umsatzsteuer  verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (= Einsätze abzüglich ausbezahlter Gewinne). Gemäß § 13a FAG 2008 seien die Länder ermächtigt, eine Zuschlagsabgabe in der Höhe von max. 150% der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe zu erheben. Insgesamt liege daher die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (10 %) samt Zuschlag der Länder (1 5 %) bei max. 25 % der (um die USt verminderten) Bruttospieleinnahmen.

Hingegen betrage die Glücksspielabgabe für nicht konzessionierte Glücksspiele gemäß § 57 Abs 3 GSpG 30 % der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. Bereits mit dieser Regelung sei sohin dem Umstand Rechnung getragen, dass die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber die mit den Bewilligungen erteilten Auflagen zu tragen haben. Eine zusätzliche Besteuerung von nichtkonzessionierten Spi elapparaten stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

Zur subjektiven Tatseite führt der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde aus, a ngesichts des Vorausgeführten habe es ihm aber jedenfalls am Verschulden gefehlt, zumal er berechtigterweise davon ausgehen habe dürfen, dass PC's nicht zur Vergnügungssteuer anzumelden seien.

Es werde daher beantragt, das Bundesfinanzgericht Wien möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und das angefochtene Straferkenntnis vom , GZ.: MA 6/*****, MA 6/*****, MA 6/*****, MA 6/*****, MA 6/*****, MA 6/****, MA 6/*****, MA 6/***** sowie MA 6/***** ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;
in eventu unter Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung absehen,
in eventu die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen,
in eventu das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung bezüglich der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 13.04.201 6, GZ. A2/2690/2016 sowie der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom  , GZ. VStV/916300254614/2016, zu unterbrechen.

In der mündlichen Verhandlung vom brachte der Bf. durch seine Verteidigerin e rgänzend vor, das Lokal sei erst am eröffnet worden. A.B. sei bei noch geschlossenen Geschäft im November 2015 schon im Lokal mit den Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Geschäftseröffnung befasst gewesen. Auch das nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Wien anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Glücksspielgesetzes werde für den Zeitraum bis geführt.

Auf den PC´s des Lokal sei die Software (M.C.) installiert worden, welche die Durchführung von Glücksspielen automatisch blockiert habe, weil der Bf. gewusst habe, dass Glücksspiele verboten und unter Strafe gestellt seien. Installiert sei diese Software von N.M. worden. Auch die Finanzpolizei (O.P., Finanzpolizei Wien) hätte die Installation dieser Software bei mehreren PC´s festgestellt.

Mit dem E-Kiosk hätten Telefonkarten, Paysafe-Karten u. diverse Karten anderer Anbieter bezogen werden können und dem Bf. sei dafür eine Provision monatlich iHv € 200,00 von der betreibenden Firma versprochen worden. Die betreibende Firma sei an den Bf. herangetreten. Durch Geldeinwurf hätten diverse Karten bezogen werden können.

Wenn der Bf. gefragt werde, ob auch eine M-Card bezogen hätte werden können und welchen Zweck diese gehabt habe, so sei er der Meinung gewesen, dass es sich dabei um eine sogenannte Paysafe-Karte gehandelt habe, mit der bei Vertragspartnern eingekauft hätte werden können. Genau um derartige Möglichkeiten des Glücksspiels zu verhindern habe er im Wissen, dass Glücksspiel verboten sei und unter Strafe stehe, genau diese Software installieren lassen, die offenkundig aus ihm unerklärlichen Gründen (möglicherweise Computer-Update) bei den verfahrensgegenständlichen Geräten nicht funktioniert habe.

Der Bf. habe aus seiner Sicht alles getan, um durch Installieren der genannten Software Glücksspiele zu unterbinden.

Zur Einvernahme der Zeugen Nicoleta Peter und N.M. wurde die mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom brachte der Bf. ergänzend vor, die beschlagnahmten PC's X. Kartenlesegeräte hätten ausschließlich dazu gedient Zahlungen im Internet (Paysafe oder andere Anbieter) vorzunehmen, um sich die Codeeingabe zu ersparen.

Auf den PC´s X. seines Cafes sei es keinesfalls so gewesen, dass mit dem Einscannen oder dem Einlesen der M-Card sofort die Internetseite "YXY" aufgerufen und ein Guthaben hergestellt worden sei. Zu diesem Zweck sei ja die Software M.C. auf den Laptops installiert gewesen. Diese Software habe dazu gedient, die Zeiten des Internetsurfens kostenmäßig abzurechnen; eine gezielte Eingriffsmöglichkeit in die jeweiligen Stand-PC´s habe es mit dieser Software nicht gegeben.

Die Zeugin A.B. führte auf Befragung in der mündlichen Verhandlung vom aus, ihr Dienstverhältnis habe am begonnen, das Geschäft sei am eröffnet worden, in den Tagen zuvor sei sie mit Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Geschäftseröffnung beauftragt gewesen. Das Dienstverhältnisses habe nach der Amtshandlung der Finanzpolizei am geendet.

Die PC´s X. hätten für das Internetsurfen durch Kunden gedient. Sie habe nicht beobachtet, dass auf diesen PC´s Glücksspiele durchgeführt worden wären. Die Funktion des Gerätes E-Kiosk sei ihr nicht geläufig gewesen. Zwischen 1.12 uund habe kein einziger Kunde im Lokal auf diesen PC´s gesurft.

Auf Vorhalt des Aktenvermerkes der MA 6 vom , sie hätte vor der Finanzpolizei ausgesagt, dass die Geräte seit ihrem ersten Arbeitstag im November 2015 spielbereit aufgestellt gewesen seien, führte die Zeugin aus, dass sie das nie so gesagt habe und der Inhalt des ihr vorgelesenen Aktenvermerkes unrichtig sei.

Der vom Bf. beantragte Zeuge N.M. gab zu Protokoll, er kenne sich mit Computersoftware und PC´s ganz gut aus, habe aber nie eine diesbezügliche selbständige Tätigkeit entfaltet. Der Bf. habe früher Wettbüros betrieben und noch aufrechte Verträge mit diversen Firmen (z.B. Sky) gehabt. Zur Hereinbringung der Kosten und der Miete habe er ihm die Möglichkeit aufgezeigt, ein Internetcafe zu eröffnen. Dazu habe er seiner Erinnerung nach ca. Mitte November 2015 auf den PC´s die Software "M.C." installiert, welche zur Abrechnung der Internetgebühren dienen sollte, gleichzeitig aber auch ab 2016 eine Registrierkassenfunktion gehabt hätte. Von einem zentralen Rechner hätten Terminals gesperrt bzw. freigegeben werden können. Im Fall der Freigabe habe diese Software zur Sperre von Seiten mit Inhalten wie Rassismus, Pornographie, Glücksspiele usw. gedient. Der Zeuge vermute, dass die Schutzfunktion dieser Software durch ein automatisches Update von Windows 8.1 auf Windows 10 weggefallen sei und nur deswegen auf 4 PC´s seitens der Finanzpolizei die Spiele Seite „YXY“ aufgerufen hätten werden können. Durch dieses automatische Update sei die Software in den Demomodus zurückgefallen und es seien nur mehr 2 PC´s geschützt gewesen. Dies seien die zwei nicht beschlagnahmten Geräte gewesen. Er selbst habe nie Kunden im Cafe beobachtet, weder beim Internetsurfen noch beim Durchführen von Spielen.

Mit dem E-Kiosk und mit der genaueren Funktion der M-Card habe sich der Zeuge nie befasst. Wenn er gefragt werde, ob mit einer derartigen Wertkarte direkt verlinkte Seiten von Glücksspielanbietern bei deren Einscannen aufgerufen werden können, so könne er nur ausführen, dass genau zur Verhinderung solcher Glücksspiele die Software "M.C." installiert worden sei.

Die Verteidigerin brachte abschließend vor, dass im gegenständlichem Fall der Standort falsch angelastet worden sei die Gewerbeberechtigung des Internetcafes laute Adresse2.

Der Bf. führte ergänzend aus, in der Adresse1 habe es damals ein Kaffeehaus mit 6 Spielapperaten und 3 Eingänge gegeben und es könne sich auch um eine Standortverwechslung handeln.

Die Verteidigerin verwies auf die Aussage des Leiters der Amtshandlung der Finanzpolizei, des Herrn O.P., der vor dem Landesverwaltungsgericht Wien ausgesagt habe, dass er die Internetspielseite "YXY" gezielt durch Eingabe über den Browser aufgerufen habe und er habe auch zu Protokoll gegeben, dass die Website in dieser Version nicht automatisch vom Gerät vorgeschlagen worden sei. Sollte die Aussage des Gutachtens des Sachverständigen E.F. richtig sein, dann könne sie sich nur auf andere Versionen beziehen. Mangels fixer Verlinkung sei die Qualifikation der PC´s als Spielapparat nicht gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis verstoße auch gegen das Konkretisierungsgebot, weil nicht hervorgehe, aus welchem Grund es sich bei den PC´s um Spielapparate handeln solle. 

Abschließend beantragt die Verteidigerin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 FAG 2008 sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben insbesondere Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages.

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 werden die Gemeinden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe auszuschreiben. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG.

Gemäß § 31a GSpG dürfen die Länder und Gemeinden die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. (…)

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG beträgt für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z. B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 1.400,00. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. ln den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

Jeder Gesamtschuldner hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegen die im Rahmen einer behördenübergreifenden Amtshandlung vom   in dem vom Bf. betriebenen „Lokal“ in Adresse1^, getroffenen Feststellungen zugrunde. Im Zuge dieser behördlichen Maßnahme wurde eine Verkürzung der Vergnügungssteuer aus dem Halten von 4 Spielapparaten in Form von PC's („X- Monitor) mit Gewinnmöglichkeit mittels E-Kiosk für die Monate November 2015 und Dezember 2015 festgestellt. Es wurde festgestellt, dass 4 PC-Terminals mit Glücksspielmöglichkeit spielbereit für Dritte gehalten worden seien. In einem Aktenvermerk von Magistratsbediensteten vom wurde festgehalten, dass laut der Angestellten A.B. diese Geräte seit ihrem ersten Arbeitstag im November 2015 spielbereit aufgestellt gewesen seien.

Bei der Amtshandlung wurden nach den Feststellungen der Erhebungsbeamten ein Geldauszahlterminal (E-Kiosk), 14 Flachbildschirme und 5 Glücksspielmonitore vorgefunden. Nach dem die Finanzpolizei lediglich bei 4 Glücksspielmonitoren die Funktionsfähigkeit nachweisen konnte, wurden diese 4 PC's X. und der E-Kiosk beschlagnahmt. Aus den aus der Aktenlage ersichtlichen Erhebungsunterlagen der Finanzpolizei geht weiters hervor, dass mittels über den aufgestellten E-Kiosk Tickets im Wert von € 10,00 (M-Card Gutscheine für Internet, Einkauf und Zahlungen versehen mit PIN-Code und Barcode) erworben werden konnten, auf welchen vermerkt ist „so einfach geht´s! scannen sie diesen Bon an einer Surfstation - fertig! Oder verwenden sie das Guthaben zum Bezahlen ihrer Rechnung in einem unserer Partnershops. Dieser Gutschein wird an der Verkaufsstelle zurückgenommen, an der er ausgestellt wurde! Vorsicht! PIN = Bargeld." Weiters vermerkt sind Terminal ID, Datum und Uhrzeit des Erwerbs.

Dem gegenüber vertritt der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde die Ansicht, bei den gegenständlichen PC´s habe es sich nicht um Spielapparate im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG gehandelt. Der Bf. betreibe ein Lokal und es hätten alle Internetseiten aufgerufen werden können. Eine feste Verlinkung mit Spielmöglichkeiten habe nicht bestanden, weswegen die hier gegenständlichen Geräte keine Geldspielapparate seien.

Aus einem dem Bundesfinanzgericht von der Finanzpolizei übermittelten Gutachten des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für Glückspielangelegenheiten E.F. vom geht zusammenfassend (das Gutachten liegt dem BFG in voller Länge vor) wie folgt hervor:

"Mit dem e-Kiosk wurden, neben anderen, jeweils einer bestimmten Firma zuordenbaren Wertkarten und Gutscheinen, die zu Werten in der Höhe von 10, 20, 50 oder 100 Euro gegen Eingabe von Bargeld in Form von Banknoten erhältlichen Gutscheine mit der Bezeichnung „M-Card“ zum Kauf angeboten.

Eine bestimmte Zuordnung der Gutscheine zu einer den jeweiligen Wert der „M-Card“ allenfalls einlösenden Firma war jedoch gerade nicht ersichtlich, weder an dem in Form eines Bons ausgedruckten Gutschein, noch am e-Kiosk, noch in der Umgebung des Gerätes.

Die aus zahlreichen vorangegangenen Kontrollen der Finanzpolizei bekannte, durch Spieler wiederholt bestätigte, bestimmungsgemäße Verwendung der „M-Card“, bestand ausschließlich in der Herstellung von Spielguthaben in Höhe des jeweils zum Kauf eingegebenen Bargeld-Betrages.

Das jeweils auf dem mit dem Erwerb der „M-Card“ automatisch angelegten virtuellen Schattenkonto vorhandene Spielguthaben wurde ausschließlich in Verbindung mit den auf der Internetseite „YXY“ angebotenen, vom Spieler jeweils zur Durchführung aufgerufenen virtuellen Walzenspiel als Spielguthaben dargestellt, von dem die jeweils gewählten Einsätze pro Spiel abgezogen, und welchem die im virtuellen Walzenspiel erzielten Spielgewinne zugeschrieben wurden.

Eine Verwendung der „M-Card“ als Zahlungsmittel für andere Zwecke, konnte hingegen, schon aufgrund der fehlenden Angaben zu einer konkreten anderen Verwendungsmöglichkeit, zweifelsfrei nicht festgestellt werden.

Die Durchführung von Glücksspielen auf der Seite „XYX“ unter Verwendung der „M-Card“ war jedenfalls nicht möglich.

Auch die Herstellung eines Spielguthabens auf herkömmliche Weise, z.B. mittels Kreditkarte, war auf dieser Seite gerade nicht möglich gewesen.

Mit dem e-Kiosk konnten jedoch auch die an dem jeweiligen Gerät gekauften „M-Cards“, durch Einscannen am geräteeigenen Scanner, wieder eingelöst werden. Der auf dem Schattenkonto jeweils ausgewiesene, um die getätigten Einsätze verminderte und um erzielte Spielgewinne vermehrte Betrag wurde vom e-Kiosk in Form von Banknoten im Wert von 10 Euro, somit auf 10 Euro genau ausgefolgt.

Der e-Kiosk wurde somit als extern angeordnetes Kassensystem für die Durchführung von jenen, auf der Seite „YXY“ angebotenen virtuellen Walzenspielen verwendet.

Die auf der Seite „YXY“, nach Eingabe der Daten der „M-Card“ zur Durchführung aufrufbaren virtuellen Walzenspiele, waren offenkundig identisch mit den von der Mainstreet Automaten GmbH auf deren elektronischen Glücksspielgeräten ermöglichten virtuellen Walzenspielen.

Weil die Glücksspielprogramme sowie die Spielnamen und Logos markenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist nicht davon auszugehen, dass die auf „YXY“ angebotenen Glücksspiele Nachahmungen darstellen."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (z.B. , ) die Auffassung, dass die beispielhafte Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Apparate das Bestreben des Gesetzgebers erkennen lässt, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff „Apparat“ im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahin gehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Geräte zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsummieren. Aber auch jene Apparate sind nach der Rechtsprechung erfasst, bei denen der Benützer die Auswahl zwischen verschiedenen Spielmöglichkeiten hat und die zu wählenden Spiele unterschiedlichen Steuertatbeständen zu subsummieren sind.

In seinem Erkenntnis vom , 2010/17/0086, teilte der VwGH die Ansicht der belangten Behörde, wonach die feste Verlinkung (nicht etwa mit einer der üblichen Internetsuchmaschinen) sondern, mit dem genannten Spielmöglichkeiten die in diesem Fall gegenständlichen Geräte zu Spielapparaten im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes macht, steht dabei doch offensichtlich gerade die Spielmöglichkeit, nicht aber etwa die Internetsuche (mit zufälligen Aufruf einer Spielmöglichkeit) im Vordergrund.

Die Verteidigerin verwies zur Untermauerung ihres Beschwerdevorbringens auf die Zeugenaussage des Bediensteten der Finanzpolizei O.P., der die zugrunde liegende Amtshandlung vom leitete. Dieser gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht vor dem Landesverwaltungsgericht Wien am in der Verwaltungsstrafsache wegen Beschlagnahme der gegenständlichen PC's X. und Verstößen gegen das Glückspielgesetz zu Protokoll, er habe im Lokal die Kontrolle angemeldet, sei zu dem ihm schon bekannten Terminal „E-Kiosk“ gegangen, habe um 10 Euro eine M-Card als Ticket in Form eines Bons ausgedruckt und dann diesen Bon bei den Scannern der PC’s eingescannt. Zuvor habe er selbst die Webseite „YXY“ aufgerufen, indem er diese händisch im Browserfeld eingetippt habe. Die Website sei in dieser Version nicht eigenständig vom Gerät vorgeschlagen worden. Erst dann sei der Codescanner der PC’s soweit aktiv gewesen, dass ein Guthaben angezeigt worden sei. Wenn man keine Homepage vorher angewählt habe, sei der Bon nicht eingelesen worden. Der Barcodescanner habe nur das händische Eingeben des Codes im Login-Feld ersetzt. Die vier PS’s hätten ohne Eingabe des M-Card Guthabens zum Internetsurfen genutzt werden können.

Aus dieser Aussage geht klar hervor, dass in dem hier gegenständlichen Fall eine feste Verlinkung der hier in Rede stehenden PC’s X. im Sinne des zitierten Erkenntnisses des , mit dem genannten Spielmöglichkeiten der Seite „YXY“ nicht gegeben war, sodass seitens des Bundesfinanzgericht schon erhebliche Bedenken gegen die Funktion der gegenständliche PC’s X. als Spielapparate bestehen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat erhebliche Zweifel dahingehend ergeben, dass die hier in Rede stehenden PC’S spielbereit im Lokal gehalten wurden und somit als Spielapparate im Sinne des 6 Abs. 1 VGSG anzusehen sind. Erst durch eine gezielte Suche und den Aufruf der Seite „YXY“ konnten durch den Finanzpolizisten Probespiele durchgeführt werden.

Aus diesen Erwägungen heraus kann schon die objektive Tatseite der Verkürzung der Vergnügungssteuer November und Dezember 2015 nicht als erwiesen angesehen werden.

Zur subjektiven Tatseite bringt der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde vor, er sei nicht davon ausgegangen, dass es sich bei den gegenständlichen PC´s der Marke X. um Spielapparate gehandelt habe, welche zur Vergnügungssteuer anzumelden gewesen wären und verwies dazu auf seine rechtlichen Ausführungen. Vor allem wendet der Bf. jedoch ein, und diese wurde durch den Zeugen N.M. auch bestätigt, dass er vor Eröffnung des Lokales ca. Mitte November 2015 auf den PC´s die Software "M.C." installieren habe lassen, welche zur Abrechnung der Internetgebühren dienen sollte, gleichzeitig aber auch ab 2016 eine Registrierkassenfunktion gehabt hätte. Diese Software sollte auch zur Sperre von Seiten mit Inhalten wie Rassismus, Pornographie, Glücksspiele usw. dienen, was jedoch - vermutlich wegen eines automatischen Software-Updates - nur teilweise (zwei nicht beschlagnahmte PC’s) funktioniert habe.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach der durch die oben wiedergegebenen Zeugenaussagen bestätigten Verfahrenseinlassung des Bf. wollte dieser sogar gezielt durch Installation der Software "M.C." die Durchführung von Glückspielen auf den PC’s des Lokal verhindern. Die Herstellung einer festen Verlinkung seiner PC’s zu Glückspielportalen mit Gewinnmöglichkeit konnte auch im Rahmen der Amtshandlung vom nicht festgestellt werden, sodass der Bf. in subjektiver Hinsicht auch berechtigt davon ausgehen konnte, keine vergnügungssteuerpflichtigen Glückspielapparate zu betreiben.

Aufgrund der Beweisergebnisse, insbesondere der zitierten Zeugenaussagen kann dem Bf. mit der für einen Strafverfahren erforderlichen Sicherheit kein fahrlässiges Verhalten im Bezug auf die Unterlassung der Anmeldung und Entrichtung der hier in Rede stehenden Vergnügungsteuern angelastet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen und des Verschuldens im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500020.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at