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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2017, RV/7101313/2013

Werbungskosten eines Richters (Studienreise nach Kambodscha und nach Straßburg; Fortbildungsseminar)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache des *****, *****, *****, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: 

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Erstbescheid, der die Aufwendungen des Beschwerdeführers für eine Studienreise nach Kambodscha berücksichtigt hatte, gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Bescheid ohne Berücksichtigung dieser Aufwendungen erlassen.

Mit der dagegen eingebrachten Berufung vom  ersuchte der Beschwerdeführer um Anerkennung der geltend gemachten Reisekosten mit der Begründung, er sei mit der Leitung der Delegation nach Kambodscha betraut worden; die Reise habe ausschließlich dienstlichen Zwecken der Fortbildung gedient. In jedem Falle wäre von der belangten Behörde eine isolierte Betrachtung "pro Reisetag" anzustellen gewesen. Des Weiteren machte er die ihm entstandenen Kosten für eine Studienreise nach Straßburg und eine Seminarteilnahme geltend.

Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Studienreisen. Gegen die Anerkennung der für die Teilnahme am Seminar zum Thema Gesundheit und Recht geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bestünden hingegen keine Bedenken.

Da die Berufung am  beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Die Rechtssache ist als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Infolge der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung 1095 der erkennenden Richterin zugewiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

1.1. Kambodscha-Reise

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2011 als Richter tätig. Als solcher nahm er im Jahr 2011 als Leiter der Delegation österreichischer Richter und Staatsanwälte an einer vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zusammen mit der österreichischen Richtervereinigung geplanten und durchgeführten "Auslands-Studienreise" nach Kambodscha teil. Dafür wurden ihm vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien fünf Tage Sonderurlaub sowie vom Bundesministerium für Justiz ein Zuschuss iHv € 1.490 gewährt.

Das Ziel der "Auslands-Studienreise" war der Besuch ausländischer Justizeinrichtungen und das Kennenlernen anderer Rechtsordnungen, Rechtssysteme und Gerichtsorganisationen sowie die Herstellung und Vertiefung fachlicher Kontakte zu ausländischen Gerichten und Justizbehörden im Lichte der wachsenden internationalen Vernetzung, der vermehrten Auslandsbezüge gerichtlicher Verfahren und Begegnungen mit anderen Verfahren.

Das Reiseprogramm gestaltete sich wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"1. Tag / Mittwoch :

TREFFPUNKT, 17.30 Uhr am Flughafen Wien [...]

Übergabe der Reiseunterlagen. Abflug in Wien um 19.35 Uhr / BR 062

2. Tag / Donnerstag

Ankunft Bangkok um 11.00 Uhr

Abflug in Bangkok um 13.35 Uhr, Ankunft Siam Reap um 14.45 Uhr / PG 913

Transfer zum Hotel [...]

3. Tag / Freitag :

8.00 Uhr Besuch von Verhandlungen beim Kreisgericht Siem Reap [...] anschließend Diskussion mit Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten

Vortrag Dr. Claudia Fenz, österreichische Richterin am ECCC [...] über Organisation und Verhandlungsabläufe am ECCC

4. Tag / Samstag :

Siem Reap/Angkor

5. Tag / Sonntag :

Siem Reap/Angkor

6. Tag / Montag :

Abfahrt nach Phnom Penh

Ankunft in Phnom Penh - Transfer zum [...] Hotel

16.00 Uhr Termin mit H.E. Sok AN, Deputy Prime Minister, Minister of the Office of the Council, [...]

7. Tag / Dienstag :

Besuch des ECCC

9.00 Uhr Termin mit H.E Tony Kranh, Director of Administration of ECCC [..]

Präsentation durch je einen Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Administration mit anschließender Diskussion über Herausforderungen und Besonderheiten der Arbeit beim ECCC

Buffet auf Einladung des ECCC

Präsentation durch einen Vertreter der Victim Support Section, Co Lead Lawyers und eines Richters der für Opferbelange hauptsächlich zuständigen Berufungskammer mit anschließender Diskussion.

8. Tag / Mittwoch :

9.00 Uhr Vortrag 'Human rights Situation in Cambodia' UNHCR [...]

Besuch der Opfergedenkstätte Tuo Sleng und Präsdentation durch das Documentation Center, Cambodia

18.00 Uhr Feier anlässlich des österreichischen Nationalfeiertages

9. Tag / Donnerstag :

9.00 Uhr Diskussion mit Dr. Claudia Fenz, Vergleich mit StPO in Österreich

Abfahrt nach Sihanoukville - Transfer zum Sokha Beach Resort

10. Tag / Freitag :

Shianoukville, [Beschwerdeführer], Zusammenfassung der Studienergebnisse

11. Tag / Samstag :

Transfer nach Phnom Penh Flughafen und Rückflug via Bangkok nach Wien

20.00 Uhr Abflug [...]

21.10 Uhr Ankunft in Bangkok

12. Tag / Sonntag :

03.40 Uhr Abflug von Bangkok [...]

09.30 Uhr Ankunft in Wien"

Die Reise des Beschwerdeführers dauerte somit zwölf Tage, wobei drei Tage zur An- bzw. Abreise gezählt haben ( Anreise am 19.10. und 20.10; Abreise am 30.10.). An lediglich drei Tagen (21.10., 25.10., 27.10.) waren beruflich bedingten Terminen nahekommende Termine angesetzt, die jedoch nicht zeitlich überwiegend waren.

An den restlichen Tagen erfolgten allgemein interessierende Programmpunkte und Programmpunkte gänzlich touristischer Art, wobei das Programm dazu keine weiteren Ausführungen enthält.

Die Reise war daher insgesamt nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung berufliche interessierte Teilnehmer entbehrt; das Reiseprogramm ist vielmehr geeignet auch allgemein interessierte, weltoffene und reisefreudige Personen anzuziehen.

Eine lehrgangsmäßige Organisation des Reiseprogrammes in Bezug auf Planung und Durchführung kann aus dem Programm nicht abgeleitet werden. Eine Aufteilung der Reisebestandteile in ausschließlich dienstliche und/oder beruflich (dienstlich) veranlasste ist auch angesichts der fehlenden Zeitangaben nicht möglich; die Reise war auch nicht ausschließlich beruflich veranlasst. Im Übrigen konnte an keinem der Tage eine Normalarbeitszeit von acht Stunden erreicht werden.

1.2. Straßburg-Reise

Von 21. bis nahm der Beschwerdeführer als einer von 13 TeilnehmerInnen an einer vom Oberlandesgericht Wien organisierten Studienreise nach Straßburg teil, für die ihm Sonderurlaub in der Dauer von drei Arbeitstagen und ein Reisekostenzuschuss gewährt wurden. Das Programm stellte sich wie folgt dar:

Anreise am Montag, , Abflug 17.00 Uhr, Ankunft in Karlsruhe 18.25 Uhr, anschließend Bustransfer nach Straßburg. Rückreise am Mittwoch , Bustransfer ab Straßburg ca. 17.45 Uhr, Ankunft 22.10 Uhr in Schwechat.

Am Dienstag, , 9.00 bis 10.00 Uhr Europarat; 14.00 bis 16.00 Uhr Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; abends: Einladung zum Abendessen beim österreichischen Botschafter beim Europarat

Am Mittwoch, : vormittags Besuch der Verhandlung der Großen Kammer des EGMR; 14.30 bis 16.30 Uhr: Europäisches Parlament.

Für diese Reise sind dem Beschwerdeführer nach Abzug des erhaltenen Zuschusses Kosten iHv € 487,70, bestehend aus Flug-, Hotel-, Verpflegungs- und Transferkosten, entstanden, die er in seiner Beschwerde als Werbungskosten geltend gemacht und belegmäßig nachgewiesen hat.

1.3. Seminarteilnahme:

Der Beschwerdeführer nahm außerdem an einem von der Fachgruppe Strafrecht der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter veranstaltetem Seminar zum Thema "Gesundheit und Recht - Recht auf Gesundheit" vom 19. - teil. Das Seminar beinhaltete eine Themeneinführung, eine Führung zum Thema "Fischereigewinnung und das österreichische Lebensmittelrecht" mit Besichtigung einer Fischzucht, Vorträge zu den Themen "Mit der DNA auf der richtigen Spur" und "Kann ein Spitalsaufenthalt Grundrechte verletzen?", einen Vortrag des Wiener Pflege- und PatientInnenanwaltes und Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes zum Thema "Was ich an unserem Gesundheitssystem ändern würde", "Patientenpflichten und Patientenrechte" und "Mitverschulden des Patienten bei ärztlichen Fehlern". Für die Seminarteilnahme sind dem Beschwerdeführer belegmäßig nachgewiesene Kosten iHv € 517,28 entstanden, die er in seiner Beschwerde als Werbungskosten geltend machte.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln in einwandfreier Weise und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten.

Die Feststellungen zum Beruf des Beschwerdeführers, der Organisation der Kambodscha-Reise, der Gewährung von Sonderurlaub und Reisekostenzuschuss sowie zum Programm der Reise ergeben sich aus den aktenkundigen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 180/2004, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 9 leg.cit. auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen sowie gemäß Z 10 leg.cit. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (sog. Aufteilungsverbot).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. zB ). Zur steuerlichen Anerkennung von betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa ; , 99/14/0131; , 2000/13/0194; , 2008/15/0032) entschieden, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

i. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

ii. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

iii. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

iv. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis ). So stelle die Studienreise einer Richterin nach Spanien keine Werbungskosten dar, wenn die Reise eine solche ist, die auch Touristen empfohlen wird ().

Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichthof auch mit dem Erkenntnis vom , 2010/15/0197, nicht abgegangen, sondern hat darin zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundsätze einer gesonderten Beurteilung der einzelnen Abschnitte einer Reise und einer Aufteilung nach den betrieblichen/beruflichen und privaten Zeitanteilen (Tagen) nicht entgegenstehen.

Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien Folgendes:

3.1.1. Kambodschareise

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgten Planung und Durchführung der Reise durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zusammen mit der österreichischen Richtervereinigung, jedoch nicht im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation. Die Gewährung eines Sonderurlaubes lässt ebenso wenig auf eine lehrgangsmäßige Organisation schließen wie die Gewährung eines Reisekostenzuschusses (vgl. , wonach der Umstand, dass die Reise von der Vereinigung österreichischer Richter organisiert und vom Arbeitgeber hiefür Sonderurlaub gewährt wurde, nicht zur Annahme führe, die hiefür getätigten Aufwendungen stellten Werbungskosten dar). Dadurch, dass die Reise aber im Rahmen des Fortbildungsprogrammes des Bundesministeriums für Justiz bzw. des Oberlandesgerichtes vorgesehen war und von diesen auch veranstaltet wurde, kann eine gewisse berufliche Bedingtheit der Reise nicht in Abrede gestellt werden. 

Das Ziel der Reise  war der Besuch ausländischer Justizeinrichtungen und das Kennenlernen anderer Rechtsordnungen, Rechtssysteme und Gerichtsorganisationen sowie die Herstellung und Vertiefung fachlicher Kontakte zu ausländischen Gerichten und Justizbehörden im Lichte der wachsenden internationalen Vernetzung, der vermehrten Auslandsbezüge gerichtlicher Verfahren und Begegnungen mit anderen Verfahren. Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, Land und Leute näher kennenzulernen, aber auch seinen beruflichen Horizont als Richter zu erweitern. Im Fokus der Reise stand der Besuch des ECCC (Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia - umgangssprachlich das Rote-Khmer-Tribunal). Von diesem Aspekt aus gesehen kann eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung der Reiseerlebnisse zumindest nicht zur Gänze verneint werden. Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt jedoch noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen ( mwN).

Die Re ise und ihre Durchführung waren auch nicht derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers abgestimmt, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrten: Es ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Reisen mit Mischprogramm nicht maßgebend, ob ein Dritter diese Reise insgesamt auch in dieser Form durchführen würde (vgl. ). Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob das Reiseprogramm objektiv bloß seinem Inhalt nach geeignet war, eine solche Anziehungskraft auch auf andere Personen auszuüben. Ohne Belang ist dabei, dass sich die Reise ausschließlich an Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte richtete, weil sie vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und der österreichischen Richtervereinigung organisiert wurde.

Angesichts der einzelnen Programmpunkte in Kombination mit freier Zeit für touristische Besichtigungen waren die Programmpunkte geeignet, auch das Interesse anderer, politisch, juristisch und kulturell be geisterungsfähiger Personen zu wecken. Gerade diese im Reiseprogramm enthaltene Verknüpfung von Kultur, Politik und Recht stellt ein besonderes interessantes Reiseangebot dar, das auch andere Berufsgruppen als die des Beschwerdeführers anziehen könnte (siehe dazu auch ).  

Eine solche Reise verliert gemessen am Interesse eines Bildungsreisenden (vgl. dazu etwa ) auch nicht jegliche Anziehungskraft, wenn manche Programmpunkte fachspezifische Punkte enthalten, wie im vorliegenden Fall beispielsweise der Besuch von Verhandlungen am oder der Vortrag in Zusammenhang mit der österreichischen Strafprozessordnung am . Schon die Programmteile, die an den übrigen Tagen stattfanden und Zeit zur freien Verfügung (und damit für Besichtigungen touristischer Art) umfassten, rechtfertigen die Zuordnung der gegenständlichen Reise insgesamt zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988.

Da die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien kumulativ zutreffen müssen, ist es grundsätzlich entbehrlich auf eine allfällige Abgrenzung zwischen allgemein interessierenden und beruflich bedingten Programmpunkten einzugehen. Dennoch wird angemerkt, dass die berufliche Veranlassung der Reise für die Tage, an denen einigermaßen berufsbezogene Veranstaltungen stattgefunden haben (am 21 .10., 25.10., 27.10.) mangels Erfüllung der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten achtstündigen Normalarbeitszeit (vgl. zB ) zu verneinen ist und die allgemein interessierenden Punkte der Reise weitaus überwiegend waren.

D a die  gegenständliche Reise nach Kambodscha nach den obigen Ausführungen, auch wenn sie für den Beruf des Beschwerdeführers förderlich sein konnte, ein Mischprogramm darstellt, sind die dafür geltend gemachten Aufwendungen den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen iSd § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 dar.

Vor diesem Hintergrund ist aus der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird () für die Studienreise des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, da diese weder überwiegend noch zur Gänze beruflich veranlasst war.

3.1.2. Straßburg-Reise:

Vor dem Hintergrund der unter 3.1. dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sind auch die Studienreise nach Straßburg und die dafür geltend gemachten Aufwendungen zur Gänze den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen: Die Reise bestand aus je zwei Halbtagen An- bzw. Abreise, die Besuche beim Europarat und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am dauerten jeweils lediglich zwei Stunden und waren nicht ausschließlich beruflich veranlasst. Ebenso lässt sich die Einladung zum Abendessen beim österreichischen Botschafter beim Europarat der privaten Lebensführung zuordnen. Der Besuch der Verhandlung der Großen Kammer des EGMR am dauerte ebenso lediglich zwei Stunden und kann nicht als unmittelbar beruflich veranlasst angesehen werden, steht doch der Besuch mündlicher Verhandlungen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einer breiten Öffentlichkeit offen und ist nicht ausschließlich für die Berufsgruppe des Beschwerdeführers von Interesse.

3.1.3. Seminarteilnahme:

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde die Anerkennung von Aufwendungen für den Besuch des Seminars "Gesundheit und Recht - Recht auf Gesundheit" iHv € 573,64 begehrt hat, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 180/2004, zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten .

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel (Hrsg), EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 10, Tz 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt ua, EStG19, § 16, Tz 203/4/1). Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können ().

Die vom Beschwerdeführer im Seminar "Gesundheit und Recht" erworbenen Kenntnisse stehen im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit und konnten in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden. Der Besuch des Seminares stellte somit eine berufliche Fortbildung dar.

Die geltend gemachten Aufwendungen für das Seminar iHv € 517,28 sind daher als Werbungskosten anzuerkennen und der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern, als nunmehr die Einkommensteuer mit € 5.183,00 (statt mit € 5.442,00) festgesetzt wird. Nach Abzug der bisher festgesetzten Einkommensteuer iHv € 3.444,00 ergibt sich nunmehr eine Abgabennachforderung iHv € 1.739,00 (statt bisher € 1.998,00). Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Frage der beruflichen Bedingtheit einer Reise eine für den Einzelfall über die Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Frage ist und die Entscheidung der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, die auch nicht als uneinheitlich zu bewerten ist (vgl. dazu die unter II.3.1. dargestellte Rechtsprechung).

Wien, am

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