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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2017, RV/7101314/2013

Werbungskosten eines Richters (Reise nach Jordanien und Fortbildungsseminar)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache des *****, *****, *****, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht: 

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 als Richter tätig. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2010 machte er Werbungskosten iHv € 3.095,- geltend, die sich zum einen aus Fortbildungskosten für die Teilnahme an einer Studienreise nach Jordanien von 25. Oktober bis  iHv € 2.521,- bestehend aus den Kosten der Reise iHv € 2.080,- sowie Tagesgebühren für 10 Tage á € 37,10 sowie Transferkosten iHv € 70,- und zum anderen aus den Kosten für die Teilnahme am Seminar "Gesundheit und Recht - Recht auf Gesundheit" vom 6. bis zusammensetzten.

Mit Bescheid vom  wurde der zunächst ergangene Einkommensteuerbescheid 2010 vom , der die Aufwendungen für die Studienreise berücksichtigt hatte, gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben und ein neuer Einkommensteuerbescheid 2010 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen erlassen. Begründend wurde ausgeführt, die sich aus der Begründung des Sachbescheides ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit habe eine nicht bloß geringfügige Auswirkung, weshalb die Aufhebung des Bescheides von Amts wegen verfügt worden sei. In der weiteren Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen die Rechtslage wiedergegeben und die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen näher dargelegt.

Mit der dagegen eingebrachten Berufung vom ersuchte der Beschwerdeführer um Anerkennung der Reisekosten als Werbungskosten in der geltend gemachten Höhe. Begründend führte er aus, er sei mit der Leitung der Delegation nach Jordanien beauftragt gewesen, sie habe ausschließlich dienstlichen Zwecken der Fortbildung gedient. In jedem Fall sei eine isolierte Betrachtung pro Reisetag anzustellen gewesen. Er ersuche daher um Berücksichtigung der für die Reise angefallenen Kosten von € 2.521,- "sowie weiterer, für ein anderes Seminar aufgebrachter Kosten bis zum Gesamtbetrag von € 3.290,-".

Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde Aufstellungen iHv € 3.094,64 (gerundet € 3.095,-) über die Reise- und Seminarkosten samt Belegen vor und verwies nochmals darauf, dass er mit der Leitung der Delegation nach Jordanien betraut gewesen sei. Er habe weisungsgemäß die gesamte Delegation zu betreuen gehabt, selbst in Zeiten ohne Gesprächspartner. Die Reise sei beruflich veranlasst gewesen; es könne deshalb eine isolierte Betrachtung nicht angestellt werden.

Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde zur Studienreise u.a. aus, es könne nicht von einer eindeutigen und einwandfreien Abgrenzbarkeit zwischen beruflicher und privater Veranlassung an den einzelnen Reiseabschnitten (Tagen) ausgegangen werden; es liege vielmehr eine untrennbare Gemengelage, ein Mischaufwand vor. Zur konkreten beruflichen Veranlassung wurde ausgeführt, ein Richter habe in seinem Berufsfeld nationales Recht anzuwenden; es sei nicht erkennbar, dass für die richterliche Tätigkeit in Österreich Kenntnisse des jordanischen Rechtssystems von Bedeutung seien, weshalb der Fortbildungscharakter der Veranstaltung zu verneinen sei. Das Reiseprogramm sei derart gestaltet gewesen, dass die Reise eine hohe Anziehungskraft auf andere Personen als Richter und Staatsanwälte ausübe. Er komme nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Teilnahme Dritter an der Studienreise zulässig gewesen wäre, sondern ob das Reiseprogramm auch für Dritte von touristischem Interesse gewesen wäre: ob tatsächlich andere Personen an der Reise teilgenommen haben, sei nicht von Bedeutung. Aufwendungen für eine Reise, deren Gestaltung ungeachtet ihrer fachspezifischen Ausrichtung auf die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen für einen weltoffenen, vielseitig interessierten Teilnehmer auch außerhalb des beruflichen Tätigkeitsfeldes des Steuerpflichtigen nicht jede Anziehungskraft nehme, seien den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzurechnen. Es werde daher hinsichtlich der Studienreise die Abweisung beantragt. Gegen die Anerkennung der für die Teilnahme am Seminar zum Thema Gesundheit und Recht geltend gemachten Aufwendungen iHv € 573,64 als Werbungskosten bestünden hingegen keine Bedenken.

Da die Berufung am  beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Die Rechtssache ist als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Infolge der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung 1095 der erkennenden Richterin zugewiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

1.1. Jordanienreise:

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 als Richter tätig. Als solcher nahm er vom 25. Oktober bis als Leiter der Delegation österreichischer Richter und Staatsanwälte an einer vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zusammen mit der österreichischen Richtervereinigung geplanten und durchgeführten Studienreise nach Jordanien teil, die im Rahmen des Fortbildungsprogrammes des Bundesministeriums für Justiz bzw. des Oberlandesgerichtes vorgesehen war. Dafür wurden ihm vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien fünf Tage Sonderurlaub gewährt. Ein Reisekostenzuschuss seitens seines Dienstgebers wurde ihm nicht gewährt.

Das Ziel der Studienreise war der Besuch ausländischer Justizeinrichtungen und das Kennenlernen anderer Rechtsordnungen, Rechtssysteme und Gerichtsorganisationen sowie die Herstellung und Vertiefung fachlicher Kontakte zu ausländischen Gerichten und Justizbehörden im Lichte der wachsenden internationalen Vernetzung, der vermehrten Auslandsbezüge gerichtlicher Verfahren und Begegnungen mit anderen Kulturen.

Das Reiseprogramm nach Jordanien gestaltete sich wie folgt:


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1. Tag/
Treffpunkt um 12.25 Uhr zwischen Terminal 1 und Terminal 2 am Flughafen Wien. Übergabe der Reiseunterlagen. Abflug in Wien um 14.25 Uhr mit Ankunft Amman um 18.45 Uhr/ RJ128 Transfer zum Hotel (ca. 30 min.)
2. Tag/
08.30 Uhr Frühstück mit dem Botschafter der Republik Österreich in Jordanien09.30 - 10.30 Uhr Empfang beim Justizminister von Jordanien11.00 - 12.00 Uhr Besuch beim Präsidenten des Justizrates und des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes12.30 - 13.30 Uhr Besuch beim Hohen Rat für Angelegenheiten der Behinderten17.00 Uhr Empfang in der Botschaftsresidenz
3. Tag/
09.00 - 10.00 Uhr Universität Amman, Rechtsfakultät 10.30 - 12.00 Uhr Ausbildungszentrum der Richter Jordaniens12.30 - 13.30 Uhr Familienschutzressort18.00 - 19.00 Uhr  Empfang bei der Rechtsanwaltsvereinigung
4. Tag/ : Jerah & Ajloun & Pella
5. Tag/ : Madaba anschließende Fahrt zum Toten Meer
6. Tag/ : Petra - Übernachtung im Wadi Rum
7.Tag/ : Weiterfahrt nach Aqaba Check in im Hotel Möwenpick Aqaba
8. Tag/
10.00 Uhr Besuch des Gerichtshofes erster Instanz in AqabaArbeitsgespräche mit Richtern
9. Tag/
11.30 Uhr Gespräche mit Vertretern der Behörde dieser besonderen wirtschaftlichen Zone
10. Tag/
Transfer zum Flughafen und Rückflug via Amman nach Wien Aqaba - Amman mit RJ301 / 08.50 - 09.35 Uhr Amman - Wien mit RJ127 / 10.30 - 13.20 Uhr

Die Reise dauerte somit zehn Tage, wobei zwei Tage zur An- bzw. Abreise gezählt haben (25.10. und 3.11.). An lediglich zwei Tagen waren beruflich bedingte Termine angesetzt`: Am wurden die Rechtsfakultät, das Ausbildungszentrum der Richter Jordaniens sowie ein Familienschutzresort besucht, wobei dies insgesamt 4,5 Stunden dauerte. Am standen der Besuch des Gerichtshofes erster Instanz sowie Arbeitsgespräche mit Richtern am Programm, wobei nur eine Beginnzeit (10 Uhr) angegeben ist. Insoweit beinhaltete das Programm Programmpunkte, die im beruflichen Kontext der Tätigkeit eines Richters zu sehen sind; die Programmpunkte erstreckten sich jedoch nicht auf einen Normalarbeitstag von acht Stunden.

An den restlichen Tagen gab es zum einen allgemein gehaltene Treffen ("Besuch", "Empfang") mit hochrangigen Persönlichkeiten aus der Justiz (zB Empfang beim Justizminister Jordaniens sowie beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes), zum anderen Treffen mit Vertretern der österreichischen Vertretungsbehörden, die aber nicht jeglicher Anziehungskraft auf andere Personen als Richter und Staatsanwälte entbehren und auch nicht zum beruflichen Kontext eines Richters gehören. Zum anderen standen ganze Tage (28.10. - 31.10.) zur freien Verfügung oder beinhalteten allgemein interessierende Programmpunkte (zB Totes Meer, Petra) gänzlich touristischer Art.

Die Reise war daher insgesamt nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung berufliche interessierte Teilnehmer entbehrt; das Reiseprogramm war vielmehr geeignet auch allgemein interessierte, weltoffene und reisefreudige Personen anzuziehen.

Eine lehrgangsmäßige Organisation des Reiseprogrammes in Bezug auf Planung und Durchführung kann aus dem Programm nicht abgeleitet werden. Die gesamte Reise war nicht ausschließlich beruflich veranlasst; auch eine Aufteilung der Reisebestandteile in ausschließlich dienstliche und/oder beruflich (dienstlich) veranlasste ist nicht möglich. Im Übrigen konnte an keinem der Tage eine Normalarbeitszeit von acht Stunden erreicht werden.

1.2. Seminarteilnahme:

Der Beschwerdeführer nahm außerdem an einem von der Fachgruppe Strafrecht der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter veranstaltetem Seminar zum Thema "Gesundheit und Recht - Recht auf Gesundheit" vom 6. bis teil. Das Seminar beinhaltete eine Themeneinführung, die Besichtigung eines bekannten Unternehmens sowie Vorträge zu den Themen "Ärztliche Kunstfehler aus Sicht des Sachverständigen", "Patientenpflichten und Patientenrechte" und "Mitverschulden des Patienten bei ärztlichen Fehlern". Die ihm für das Seminar entstandenen, belegmäßig nachgewiesenen Kosten iHv € 573,64, machte er im Rahmen seiner Beschwerde als Werbungskosten geltend.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln in einwandfreier Weise und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten.

Die Feststellungen zum Beruf des Beschwerdeführers, der Organisation der Reise, der Gewährung von Sonderurlaub und Reisekostenzuschuss sowie zum Programm der Reise ergeben sich aus den aktenkundigen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

3.1.1. Jordanienreise:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 180/2004, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 9 leg.cit. auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen sowie gemäß Z 10 leg.cit. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (sog. Aufteilungsverbot).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. zB ). Zur steuerlichen Anerkennung von betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa ; , 99/14/0131; , 2000/13/0194; , 2008/15/0032) entschieden, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

i. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

ii. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

iii. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

iv. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis ). So stelle die Studienreise einer Richterin nach Spanien keine Werbungskosten dar, wenn die Reise eine solche ist, die auch Touristen empfohlen wird ().

Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichthof auch mit dem Erkenntnis vom , 2010/15/0197, nicht abgegangen, sondern hat darin zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundsätze einer gesonderten Beurteilung der einzelnen Abschnitte einer Reise und einer Aufteilung nach den betrieblichen/beruflichen und privaten Zeitanteilen (Tagen) nicht entgegenstehen.

Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien Folgendes:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgte die Planung und Durchführung der Jordanienreise durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zusammen mit der österreichischen Richtervereinigung, jedoch nicht im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation. Die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von fünf Tagen lässt nicht auf eine lehrgangsmäßige Organisation schließen (vgl. , wonach der Umstand, dass die Reise von der Vereinigung österreichischer Richter organisiert und vom Arbeitgeber hiefür Sonderurlaub gewährt wurde, nicht zur Annahme führe, die hiefür getätigten Aufwendungen stellten Werbungskosten dar). Dadurch, dass die Reise aber im Rahmen des Fortbildungsprogrammes des Bundesministeriums für Justiz bzw. des Oberlandesgerichtes vorgesehen war und von diesen auch veranstaltet wurde, kann eine gewisse berufliche Bedingtheit der Reise nicht in Abrede gestellt werden. 

Das Ziel der Reise nach Jordanien war der Besuch ausländischer Justizeinrichtungen und das Kennenlernen anderer Rechtsordnungen, Rechtssysteme und Gerichtsorganisationen sowie die Herstellung und Vertiefung fachlicher Kontakte zu ausländischen Gerichten und Justizbehörden im Lichte der wachsenden internationalen Vernetzung, der vermehrten Auslandsbezüge gerichtlicher Verfahren und Begegnungen mit anderen Verfahren. Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, einen Einblick in das jordanische Rechtssystem zu bekommen und seinen persönlichen wie beruflichen Horizont zu erweitern. Von diesem Aspekt aus gesehen kann eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung der Reiseerlebnisse zumindest nicht zur Gänze verneint werden. Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt jedoch noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen ( mwN).

Die Re ise und ihre Durchführung waren auch nicht derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers abgestimmt, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrten: Es ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Reisen mit Mischprogramm nicht maßgebend, ob ein Dritter diese Reise insgesamt auch in dieser Form durchführen würde (vgl. ). Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob das Reiseprogramm objektiv bloß seinem Inhalt nach geeignet war, eine solche Anziehungskraft auch auf andere Personen auszuüben. Ohne Belang ist dabei, dass sich die Reise ausschließlich an Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte richtete, weil sie vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und der österreichischen Richtervereinigung organisiert wurde. Angesichts der einzelnen Programmpunkte in Kombination mit touristischen Highlights Jordaniens (zB Totes Meer, Stadt Petra), waren die Programmpunkte geeignet, auch das Interesse anderer, politisch, juristisch und kulturell be geisterungsfähiger Personen zu wecken. Gerade diese im Reiseprogramm enthaltene Verknüpfung von Kultur, Politik und Recht stellt ein besonderes interessantes Reiseangebot dar, das auch andere Berufsgruppen als die des Beschwerdeführers anziehen könnte (siehe dazu auch ).  

Eine solche Reise verliert gemessen am Interesse eines Bildungsreisenden (vgl. dazu etwa ) auch nicht jegliche Anziehungskraft, wenn manche Programmpunkte fachspezifische Punkte enthalten, wie im vorliegenden Fall beispielsweise die Gerichtsbesuche am 26.10., 27.10. und am 1.11. Schon die Programmteile, die an den restlichen Tagen stattfanden und Besichtigungen touristischer Art sowie Zeit zur freien Verfügung umfassten, rechtfertigen die Zuordnung der gegenständlichen Reise insgesamt zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988.

Da die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien kumulativ zutreffen müssen, ist es grundsätzlich entbehrlich auf eine allfällige Abgrenzung zwischen allgemein interessierenden und beruflich bedingten Programmpunkten einzugehen. Dennoch wird angemerkt, dass die berufliche Veranlassung der Reise für die Tage, an denen einigermaßen berufsbezogene Veranstaltungen stattgefunden haben mangels Erfüllung der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten achtstündigen Normalarbeitszeit (vgl. zB ) zu verneinen ist und die allgemein interessierenden Punkte der Reise weitaus überwiegend waren.

D a die  gegenständliche Reise nach Jordanien nach den obigen Ausführungen, auch wenn sie für den Beruf des Beschwerdeführers förderlich sein konnte, ein Mischprogramm darstellt, sind die dafür geltend gemachten Aufwendungen den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen iSd § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 dar.

Vor diesem Hintergrund ist aus der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird () für die Studienreise des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, da diese weder überwiegend noch zur Gänze beruflich veranlasst war.

3.1.2. Zur Seminarteilnahme:

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde die Anerkennung von Aufwendungen für den Besuch des Seminars "Gesundheit und Recht - Recht auf Gesundheit" iHv € 573,64 begehrt hat, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 180/2004, zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten .

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel (Hrsg), EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 10,Tz 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt ua, EStG19, § 16, Tz 203/4/1). Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können ().

Die vom Beschwerdeführer im Seminar "Gesundheit und Recht" erworbenen Kenntnisse stehen im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit und konnten in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden. Der Besuch des Seminares stellte somit eine berufliche Fortbildung dar.

Die geltend gemachten Aufwendungen für das Seminar iHv € 573,64 sind daher als Werbungskosten anzuerkennen und der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern als sich nunmehr die Einkommensteuer mit € 6.723,91 (statt mit € 7.010,73) festgesetzt wird. Nach Abzug der bisher festgesetzten Einkommensteuer iHv € 5.463,23 ergibt sich nunmehr eine Abgabennachforderung iHv (gerundet) € 1.261,- (statt bisher € 1.548,-). Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Frage der beruflichen Bedingtheit einer Reise eine für den Einzelfall über die Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Frage ist und die Entscheidung der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, die auch nicht als uneinheitlich zu bewerten ist (vgl. dazu die unter II.3.1. dargestellte Rechtsprechung).

Wien, am

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