Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs 7 BAO und Verschuldensgrad
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin GSW in der Beschwerdesache AAA, vertreten durch BBB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Salzburg-Stadt vom , betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde gemäß § 217 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 61.333,33 wegen verspäteter Entrichtung der Kapitalertragsteuer 12/2008 (€ 3.066.666,67) fest.
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs 7 BAO mit folgender Begründung:
"Hinsichtlich des mit Bescheid vom festgesetzten ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 61.333,33 beantragen wir die Herabsetzung auf € 0,00. Am wurde beschlossen, einen Nettobetrag in Höhe von € 9.200.000,- je zur Hälfte an die Begünstigten, QQQ und YYY, zuzuwenden. Die Nettobeträge wurden am vom Konto der Bf abgebucht. Einer der Stiftungsvorstände hat einen zuverlässigen Mitarbeiter mit dem Akt und auch mit der Veranlassung einer entsprechenden KEST-Anmeldung betraut. Aufgrund der hektischen Vorweihnachtszeit wurde jedoch der Akt liegengelassen und nicht bearbeitet. Aufgrund der routinemäßigen Ablage Anfang Jänner wurde der Missstand erkannt und wir, als steuerliche Vertreter der Bf beauftragt, unverzüglich eine entsprechende Meldung vorzunehmen. Auch die Einzahlung der Kapitalertragsteuer wurde sofort veranlasst. Nachdem unseres Erachtens nur ein minderer Grad des Versehens und kein grobes Verschulden unserer Klientin und Ihren Vertretern vorliegt, ersuchen wir um Herabsetzung des Säumniszuschlages auf € 0,00."
Die Abgabenbehörde wies den Antrag mit Bescheid vom ab, da entgegen den Ausführungen im Antrag, die Bf bei der Abwicklung der Zuwendung mit auffallender Sorglosigkeit gehandelt habe.
Dagegen wurde mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben, welches aufgrund des Überganges der Rechtssache auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist.
Begründend wird darin ausgeführt:
"Der Vorstand der Bf hat mit der Abwicklung der Zuwendung eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Die Besorgung der damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen war - wie auch bei anderen Vorgängen, die abgabenrechtliche Verpflichtungen auslösen - der steuerlichen Vertretung der Bf übertragen.
Die konkrete Vorgehensweise ist dabei derart organisiert, dass die Rechtsanwaltskanzlei die steuerliche Vertretung über jene Geschäfte, die abgabenrechtliche Verpflichtungen auslösen, routinemäßig umgehend informiert und die entsprechenden Dokumente zukommen lässt, sodass die steuerliche Vertretung die erforderlichen abgabenrechtlichen Schritte für die Mandantin fristgerecht veranlassen kann. Dieses abgestimmte Prozedere hat in der Vergangenheit einwandfrei und zuverlässig funktioniert.
Selbstverständlich verfügen beide Kanzleien über ein internes Kalendierungssystem, das es nach menschlichem Ermessen ausschließt, dass insbesondere auch abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht oder erst verspätet nachgekommen wird. Darüber hinaus wurde gerade für diese Mandantin bzw. deren Unternehmensgruppe auch ein fixes Prozedere für die routinemäßige Weiterleitung der Information eingerichtet.
Die verfahrensgegenständliche Verpflichtung zur Abgabe einer KESt-Anmeldung und Abfuhr der angemeldeten KESt wurde bei der Rechtsanwaltskanzlei jedenfalls ordnungsgemäß und fristgerecht im internen Kalendierungssystem erfasst. Aufgrund eines erstmals auftretenden Abstimmungsfehlers der involvierten Mitarbeiter von Rechtsanwaltskanzlei und steuerlicher Vertretung ist im vorliegenden Fall die notwendige Meldung an die Finanzverwaltung dennoch (erstmals) nicht fristgerecht erfolgt. Es lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr mit Sicherheit feststellen, ob das Versäumnis dabei auf ein technisches Gebrechen oder einen persönlichen Irrtum zurückzuführen ist. Wir gehen davon aus, dass die Information über die vorzunehmende KESt-Meldung zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und der steuerlichen Vertretung (obwohl die Weiterleitung dieser Information einem festgelegten Prozedere folgen sollte) entweder "verloren" gegangen ist oder die gegebene Information aufgrund eines Missverständnisses bei der steuerlichen Vertretung nicht entsprechend aufgenommen wurde. Insoweit dürfte daher ein Schnittstellenproblem vorgelegen sein.
Beide mit diesem Fall befasste Mitarbeiter erledigen ihre Aufgaben auch in Stresssituationen immer zuverlässig und ordnungsgemäß, sodass dieses einmalige Versäumnis nicht erwartbar ist. Wir gehen daher davon aus, dass im Ergebnis eine Verkettung unglücklicher Umstände (dies wohl auch durch die in der Vorweihnachtszeit gegebene Arbeitssituation) ursächlich für dieses einmalige Versehen war.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind nach § 217 Abs 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (siehe dazu ; ).
Wie oben bereits dargestellt, ist die gegenständliche Säumnis auf ein Versehen ansonsten zuverlässiger Mitarbeiter zurückzuführen. Es handelt sich hierbei wie bereits oben dargestellt um einen bloß minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit), da diese Mitarbeiter keinesfalls auffallend sorglos gehandelt haben. Die Behörde hätte daher der Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages bereits mangels Vorliegen eines groben Verschuldens stattgeben müssen.
Darüber hinaus wäre selbst ein grobes Verschulden eines Mitarbeiters der Parteienvertreter für eine Nichtfestsetzung nach § 217 Abs 7 BAO nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls nämlich, ob den Parteienvertretern selbst grobes Verschulden in Form eines Auswahl- oder Kontrollverschuldens anzulasten ist (R172, BAO § 217 Rz 46; dies gilt nach den RAE, Rz 974, sinngemäß auch für Boten).
Es ist daher festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Finanzamtes, ein hervorragend funktionierendes „Kontrollsystem“ bestand. Dass selbst im Rahmen eines solchen ansonsten hervorragend funktionierenden „Kontrollsystems“ sorgfältigen Mitarbeitern gelegentlich ein Versehen unterlaufen kann, liegt unseres Erachtens im Bereich der allgemeinen menschlichen Erfahrung und bedarf daher keines besonderen Beweises.
Auch ein Auswahlverschulden der Parteienvertreter ist im konkreten Fall auszuschließen, da die Mitarbeiter ihre Aufgaben bisher und auch seit diesem Versehen sorgfältig und zur vollsten Zufriedenheit der Parteienvertreter ausgeführt haben.
Der Auffassung des Finanzamtes, wonach auch eine allfällige Arbeitsüberlastung nicht dazu führen darf, „jegliche Kontrollmaßnahmen eines bekannten Zahlungstermins zu unterlassen“, ist zwar vollinhaltlich zuzustimmen. Im gegenständlichen Fall trifft diese Feststellung allerdings nicht zu, weil der Akt sehr wohl im internen Kalendierungssystem erfasst wurde. Die Wahrung der Frist scheiterte daher nicht an der „Unterlassung jeglicher Kontrolle“, sondern an einem Fehler, der innerhalb eines Kontrollsystems auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt gelegentlich eintreten kann.
Weiters spricht auch die Entrichtung der gegenständlichen Abgabe am nicht gegen eine grundsätzlich zeitgerechte Kontrolle, weil eine solche Kontrolle im Rahmen des Kontrollsystems grundsätzlich erfolgt und nur aus den bereits oben dargestellten Gründen im gegenständlichen Fall ausnahmsweise nicht lückenlos gegriffen hat."
In der Beschwerde wurde weiters die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 284 BAO sowie eine Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 282 BAO beantragt.
Die Abgabenbehörde hat in der Folge am ohne Erlassung einer BVE das Rechtsmittel dem unabhängigen Finanzsenat (jetzt: Bundesfinanzgericht) vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7012 des BFG zugeteilt war, nunmehr der Gerichtsabteilung 7014 des BFG zugeteilt. Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7014 des BFG erst ab (Inkrafttretung der Umverteilung) die Möglichkeit, das streitgegenständliche Verfahren abzuführen.
In der Folge wurde von der nun zuständigen Richterin des BFG mit der steuerlichen Vertretung der Bf telefonisch Kontakt aufgenommen und ihr aufgrund der Länge der Verfahrensdauer die Möglichkeit eingeräumt, sich erneut zu der Verschuldensfrage zu äußern. Diese verwies in einem weiteren Telefonat auf die vorliegenden Schriftstücke.
Von der Bf wurde am der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Im Beschwerdefall ist die verspätete Entrichtung der Kapitalertragsteuer 12/2008 (€ 3.066.666,67) unbestritten.
Strittig bleibt als Voraussetzung für eine Nichtfestsetzung des mit Bescheid vom festgesetzten ersten Säumniszuschlages der Grad des Verschuldens der Bf an der Versäumung der Zahlungsfrist.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde hat die Bf bei der von ihr dargelegten Vorgangsweise auffallend sorglos gehandelt. Die Bf hingegen geht von einem bloß minderen Grad des Versehens aus.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes.
Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 217 Abs 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechneneden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Herabsetzung oder Unterlassung des Festsetzung eines Säumniszuschlages auf die Umstände der konkreten Säumnis an.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
(Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist.
Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH (zB ) dass bei einem Begünstigungstatbestand wie dem § 217 Abs 7 BAO die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Nach ebenfalls ständiger Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation zu entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulässigkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (vgl ).
Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:
Die Bf führt in ihrem Antrag vom 19. Frebruar 2009 aus, dass einer der Stiftungsvorstände einen zuverlässigen Mitarbeiter mit dem Akt und auch mit der Veranlassung einer entsprechenden KEST-Anmeldung betraut habe. Aufgrund der hektischen Vorweihnachtszeit sei jedoch der Akt liegengelassen und nicht bearbeitet worden. Aufgrund der routinemäßigen Ablage Anfang Jänner sei der Missstand erkannt und der steuerliche Vertreter beauftragt worden, eine entsprechende Meldung vorzunehmen sowie die Einzahlung der Kapitalertragsteuer sofort zu veranlassen.
Wie von der Bf richtig ausgeführt, kommt dem Verschulden eines Dienstnehmers keine unmittelbare Bedeutung zu. Entscheidend ist, ob der Bf grobes Kontrollverschulden anzulasten ist.
Aus den Ausführungen der Bf im Antrag vom geht jedenfalls nicht hervor, dass sie (vertreten durch den Stiftungsvorstand) über ein System verfügte, nach welchem die Einhaltung von Fristen in Steuerangelegenheiten kontrolliert wurde.
Nach dieser Schilderung gab es lediglich eine routinemäßige Ablage Anfang Jänner aufgrund dessen der Missstand (liegenlassen und nicht bearbeiten des Aktes) erkannt wurde. Eine routinemäßige Vorgangsweise im Nachhinein enthebt die Verantwortlichen jedoch nicht, vorbeugend ein Kontrollsystem zur Vermeidung von Fehlern einzurichten.
Dass vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Fehlern bzw Versäumnissen gesetzt wurden, sind dem Antrag genausowenig zu entnehmen wie der Umstand, dass die Wahrung der Zahlungsfristen im Unternehmen der Bf geeigneten Kontrollen unterlag.
Selbst dass der Akt von einem zuverlässigen Mitarbeiter aufgrund der hektischen Vorweihnachtszeit liegengelassen und nicht bearbeitet wurde, ist auf einen Mangel in der Organisation zurückzuführen, den die Bf zu verantworten hat.
Die Entschuldungsgründe der Bf in ihrem Antrag vom sind daher nicht geeignet, sie von der Vorschreibung des strittigen Säumniszuschlages zu entbinden.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Antrag vom ein Mitarbeiter des Unternehmens des Stiftungsvorstandes gemeint sein könnte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Verschuldensfrage. In der Beschwerde wird nämlich ausgeführt, dass es sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen lässt, ob die Versäumnis auf ein technisches Gebrechen oder einen persönlichen Irrtum zurückzuführen ist. Dazu ist auszuführen, dass die der Abgabenbehörde eingeräumte Möglichkeit von der Anlastung eines Säumniszuschlages Abstand zu nehmen, dort ihre Grenze findet, wo die Gründe für die Fristversäumung aufgrund eines unklaren Parteienvorbringens nicht eindeutig nachvollzogen werden können. Das Fehlen eines groben Verschuldens führt nämlich nur dann zur Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages, wenn das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung vom Begünstigungswerber initiativ und unter Ausschluss jeglichen Zweifels dargelegt wird (vgl ).
Abschließend ist zu bemerken, dass die Vorbringen in der Beschwerde teilweise widersprüchlich zu den Ausführungen im Antrag stehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ist objektive Folge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Abstandnahme von der Festsetzung des Säumniszuschlages wiederum hängt vom Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten Entrichtung ab. Dieses Verschulden ist allerdings im Sachverhaltsbereich angesiedelt und nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Danach sind die Voraussetzngen des Art. 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100190.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at