zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2017, RV/5300006/2015

Hinterziehung von teilweise selbst nachträglich bekanntgegebenen und teilweise geschätzten Umsatzsteuervorauszahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. WS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Birek, Marktplatz 4, 4707 Schlüßlberg, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde vom , vertreten durch den Amtsbeauftragten AB, Strafnummer (StrNr.) 12, zu Recht erkannt:

I.1. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und das bekämpfte, hinsichtlich seines Schuldspruches unverändert bleibende Straferkenntnis in seinem Ausspruch über Strafe (Geld- und Ersatzfreiheitstrafe) und Verfahrenskosten insofern abgeändert, als die gegen den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG verhängte Geldstrafe auf € 1.000,00 und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage, sowie der gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, zusätzlich zu den allenfalls bescheidmäßig festzusetzenden, ebenfalls vom Bf. zu tragenden Kosten des Strafvollzuges, zu leistende Pauschalkostenersatz (für Verfahrenskosten) auf einen Betrag von € 100,00 reduziert werden.

I.2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des (Einzelbeamten des) bezeichneten Finanzamtes wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im genannten Amtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Juli bis September 2013, sowie Jänner bis Juni 2014 iHv. insgesamt € 3.408,12 (07 - 09/13: € 408,12 und 01 - 06/14: € 3.000,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabengabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 FinStrG wurde dafür auf eine Geldstrafe iHv. € 1.290,00; bzw., für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, gemäß § 20 FinStrG auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen, sowie gemäß § 185 (Abs. 1 lit. a) FinStrG auf Ersatz der Verfahrenskosten von € 129,00; und der (allenfalls) durch gesonderten Bescheid festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges erkannt.

Begründend führte die Finanzstrafbehörde nach Wiedergabe der (bisherigen) Verfahrensergebnisse (Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom ; Einspruch gemäß § 145 leg. cit.; Durchführung einer mündlichen Verhandlung – in Abwesenheit des Beschuldigten – gemäß §§ 125 ff FinStrG) im Wesentlichen an, dass, unter (sinngemäßem) Hinweis auf §§ 33 Abs. 2 lit. a und 29 Abs. 1 und 2 FinStrG, die maßgeblichen Verkürzungen sich einerseits aus einer, vom Beschuldigten verspätet eingereichten, als Selbstanzeige zu wertenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) bzw. einer teilweisen Entrichtung der darin ausgewiesenen Zahllast (07 - 09/13), und andererseits aus einer im Anschluss an die festgestellte Nichteinreichung von UVAs bzw. Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) für 01- 03 und 04 – 06/14, mangels Mitwirkung an der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen notwendig gewordenen, finanzstrafbehördlichen Schätzung ergeben hätten. Ein entsprechender Tatvorsatz erschließe sich daraus, dass der Beschuldigte in früheren Voranmeldungszeiträumen UVAs zeitgerecht eingereicht bzw. Handlungen gesetzt habe (etwa Antrag nach Art. 28 UStG 1994; Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994), aus denen eine Befassung seinerseits mit den Bestimmungen des UStG 1994 hervorgehe, sodass die genannten Finanzvergehen objektiv und subjektiv hinreichend erwiesen seien.

Im Rahmen der insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten berücksichtigenden Strafausmessung wurde als strafmildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie die (teilweise) missglückte Selbstanzeige, als straferschwerend hingegen der längere Tatzeitraum gewertet.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. (durch seinen ausgewiesenen Verteidiger) form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte unter Geltendmachung einer unrichtigen Tatsachenfeststellung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Erkenntnisses bzw., in eventu, die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung.

Wenn das Straferkenntnis, so die Beschwerde, im Unterschied zu der schätzungsweisen Zahllastfestsetzung im Abgabenverfahren (01 - 06/14: € 5.000,00) von einem strafbestimmenden Wertbetrag von (insgesamt) € 3.408,12 ausgehe, so sei darauf hinzuweisen, dass eben hinsichtlich dieses Betrages kein Vorsatz bzw. kein Für-Gewiss-Halten des Bf. vorliege. Der Bf. sei als Ausländer vollkommen steuerunkundig und habe sich eines Steuerberaters bedient. Jener habe zwar die Vollmacht aufrechterhalten, aus Kostengründen aber keine Erklärungen mehr eingereicht. Im Übrigen sei die Geldstrafe zu hoch bemessen.

Über die vorliegende Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände u. a. in den nach Maßgabe der (einzelnen) Abgabenvorschriften einzureichenden Abgabenerklärungen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im hier entscheidungsrelevanten Zeitraum ein Unternehmer ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum; vgl. dazu § 21 Abs. 2 leg. cit., wonach für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von bis zu € 100.000,00 das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen [zur Form vgl. § 21 Abs. 1 Satz 11 f UStG 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen (VO d BMF) über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FOnErklV)], in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) bzw. der sich allenfalls ergebende Überschuss selbst zu berechnen war. Die (einzureichende) Voranmeldung galt als Steuererklärung.

Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag (vgl. zum Fristenlauf § 108 BAO) zu entrichten (§ 211 BAO). Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 UStG 1994 errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so bestand laut § 1 der VO d BMF, BGBl II 1998/206, für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000,00 (BGBl II 2010/171; ab ) nicht überstiegen, keine Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung.

Darauf, dass allfällige im Zusammenhang mit der Nichtabgabe von UVA ergehende (abgabenbehördliche) Erinnerungen bzw. darin allenfalls gesetzte „Nachfristen“ zur (eingeforderten) Erklärungseinreichung auf eine bereits zuvor eingetretene Fälligkeit (von UVZ) ebenso wie auf die (bereits zuvor nicht eingehaltene) Verpflichtung zur Erklärungsabgabe keine Auswirkungen haben, wird verwiesen.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er grundsätzlich gemäß § 134 Abs. 1 BAO eine entsprechende (Jahres-)Steuererklärung einzureichen hat.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der genannten Voranmeldungspflicht des § 21 UStG 1994 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Eine (derartige) Abgabenverkürzung (vgl. dazu Abs. 3 lit. b leg. cit.) ist bereits dann bewirkt, wenn die (gesetzlich geschuldete) Abgabe dem Abgabengläubiger, von den Fällen einer entsprechenden Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) einmal abgesehen, nicht zu jenem Zeitpunkt zufließt, zu dem er diese nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hätte. Damit erfasst der tatbildliche Verkürzungsbegriff grundsätzlich jedwede Beeinträchtigung der Abgabe in Bezug auf deren Höhe und Fälligkeit, woraus folgt, dass die Abgabenverkürzung auch keine dauernde zu sein hat. Gerade bei dem, neben der (bewirkten) Abgabenverkürzung die (vorsätzliche) Verletzung der Erklärungspflicht iSd § 21 UStG 1994 erfordernden Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt das bloß vorübergehende Erlangen eines Steuervorteils für den Abgabenschuldner (durch ein ungerechtfertigtes Hinausschieben der Zahlung) bzw. eine nicht auf Dauer angelegte Verkürzung den Regelfall dar (vgl. etwa ).

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter zum (jeweiligen) Tatzeitpunkt diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Dabei beschreibt der zuletzt letztangeführte Nebensatz den bedingten Tatvorsatz.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (wissentlicher Vorsatz).

Ob ein objektiv tatbildlich Handelnder letztlich vorsätzlich (in der vom jeweiligen Tatbestand geforderten Form) oder bloß fahrlässig (vgl. § 8 Abs. 2 bzw. § 9 FinStrG) bzw. allenfalls nicht (nachweisbar) schuldhaft gehandelt hat, erweist sich, abgesehen vom Fall eines vollständigen, auch die subjektive Tatseite mitumfassenden, Eingeständnisses, regelmäßig aus den nach außen hin feststellbaren Tat- und Täterumständen bzw. aus entsprechender Würdigung aller sonstigen in Bezug auf das konkrete Tatgeschehen objektiv feststellbaren Sachverhaltselemente (vgl. etwa ).

Eine Tat nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert einen zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung (Nichteinreichung bzw. verspätete Einreichung der geforderten UVA) und hinsichtlich des beschriebenen Taterfolges einen wissentlichen Vorsatz, d. h. ein Für-Gewiss-Halten der durch die Nichtentrichtung der UVZ bis zum Fälligkeitsdatum eingetretenen Abgabenverkürzung, und wird beispielsweise dann vorliegen, wenn dem über seine termingebundene Zahlungspflicht informierten Abgabepflichtigen die finanziellen Mittel zu einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe fehlen (vgl. etwa Tannert, MTK FinStrG9, § 33 Anm 12).

Dabei ist jedoch eine Kenntnis des (genauen) Betrages der durch die Nichtentrichtung eingetretenen Verkürzung nicht erforderlich (vgl. etwa , bzw. ), sondern reicht für die Annahme einer wissentlichen Abgabenverkürzung ein grundsätzliches Wissen um den genannten Taterfolg bereits aus.

Anstelle eines Deliktes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Umsatzsteuerverkürzung bewirkt, indem er erreicht, dass die mit Bescheid festzusetzende (Jahres-)Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird, beispielsweise indem er die Entrichtung der tatsächlich anfallenden Vorauszahlungen, sowie die Einreichung wahrheitsgemäßer Voranmeldungen und der Jahressteuererklärung in der Hoffnung unterlässt, das Finanzamt werde mangels besserer Information bei der (schätzungsmäßigen) Festsetzung der Jahressteuer von den unvollständigen Voranmeldungsdaten ausgehen, einer Hinterziehung von (Jahres-)Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig.

Eine versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG wiederum läge dann vor, wenn ein steuerpflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten eine Umsatzsteuerverkürzung (für das Veranlagungsjahr) zu bewirken versuchte, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine (derartige) Tat grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt versucht wäre, sobald der tatbildlich Handelnde seinen Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung betätigt hat, und könnte durchaus auch bereits die Unterlassung jeglicher Einreichung von Voranmeldungen bzw. die Einreichung falscher Voranmeldungen schon in die Richtung einer freilich wohl erst zeitlich später – mit einer entsprechenden ausführungsnahen Handlung – begangenen (versuchten) Jahresumsatzsteuerverkürzung deuten.

Eine derartige Strafbarkeit (wegen versuchter Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG) konsumierte – als nachbestrafte Vortat – eine solche wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der verkürzte UVZ-Betrag in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer enthalten ist (vgl. etwa ), wobei allerdings ein späterer „Austausch“ des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch jenen des § 33 Abs. 1 FinStrG (erst) im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens mangels dann (nicht mehr) gegebener Sachidentität iSd § 161 Abs. 1 FinStrG (unterschiedliche Tathandlungen) nicht zulässig wäre (vgl. etwa ).

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben (insbesondere UVZ) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, der Abgabenbehörde werden bis zu diesem Zeitpunkt die geschuldeten Beträge bekanntgegeben (Zur Abgrenzung zum Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vgl. Tannert, aaO, § 49 Anm. 6).

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung(en) darlegt (Selbstanzeige).

War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Abgabenausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige zu laufen und kann durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden (§ 29 Abs. 2 FinStrG idgF).

Abs. 7 leg. cit. idF BGBl I 2012/112 (AbgÄndG 2012; ab ) legt ausdrücklich fest, dass es in den Fällen der Erstattung einer Selbstanzeige im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen (betroffenen) Voranmeldungszeiträumen (mehr) bedarf.

Eine bei Vorliegen aller geforderten Kriterien (vgl. dazu auch Abs. 3 bis 6 des § 29) eine nachträgliche Strafaufhebung bewirkende, im Finanzstrafverfahren einen Einstellungsgrund iSd §§ 82 Abs. 3 lit. c letzter Fall iVm 136 Abs. 1 FinStrG darstellende, als Ausnahmeregelung eng zu interpretierende Selbstanzeige erfordert, dass in der geforderten Darlegung die Verfehlung so präzise beschrieben wird, dass diese der Behörde dermaßen zur Kenntnis gebracht wird, dass dadurch eine rasche und richtige Behördenentscheidung in der (jeweiligen) Sache selbst ermöglicht wird.

Diese geforderte Darlegung der abgabenrechtlichen Verfehlungen, d. h. bei Erfolgsdelikten die Schilderung jenes Lebenssachverhalts, durch den einerseits abgabenrechtswidrig gehandelt und andererseits der deliktische Erfolg herbeigeführt wurde, kann dabei entweder ausdrücklich, durch eine so ausführliche Beschreibung (Bezeichnung der Abgabenart, der Verkürzungs-handlung und -periode) des Sachverhaltes, dass die verkürzte Abgabe zutreffend ermittelt werden kann (könne), oder aber auch konkludent, beispielsweise durch die (kommentarlose) Nachholung von bisher unterbliebenen (abgabenrechtlichen) Erklärungen (z. B. verspätet eingereichte UVA) bzw., bei Selbstbemessungsabgaben, allenfalls auch durch die bloße (zielgerichtete) nachträgliche Entrichtung erfolgen (vgl. dazu § 214 BAO).

Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich auf Grundlage der Aktenlage (Veranlagungsakt zur StNr. 34; Finanzstrafakt zur genannten StrNr.) folgender (entscheidungswesentlicher) Sachverhalt:

Der Bf., österreichischer Staatsbürger, und steuerlich erfasst beim bezeichneten Finanzamt unter der genannten StNr., war vom bis als Einzelunternehmer (Transportgewerbe) bzw. davor und danach (ab ) unselbständig tätig (ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens laut Bezirksgericht BG, AZ. 56; aufgehoben nach Annahme eines Zahlungsplans am ; Ende der Zahlungsfrist: ). Der als Unternehmer steuerlich iSd § 83 BAO vertretene Bf. war ab 2013 grundsätzlich (nach Maßgabe der og. Vorschriften) zur Einreichung vierteljährlicher UVAs verpflichtet. Am wurde zur genannten StNr. die nach Selbstberechnung eine Zahllast von € 1.302,35 ausweisende UVA für Juli bis September 2013 (Fälligkeit: ) elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Von diesem Betrag wurde durch zusammengefasste Verbuchung einer (mittels Voranmeldung geltend gemachter) Umsatzsteuergutschrift für Oktober bis Dezember 2013 gemäß § 213 BAO, bis zum ein Teilbetrag von € 894,23 iSd § 211 BAO entrichtet [vgl. Kontoabfrage zur genannten StNr.; Rückstandsausweis zum (U 07 – 09/2013: € 408,12)].

Für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März und April bis Juni 2014 wurden weder bis zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten (d. w. der und der ) noch danach vom Bf. UVAs eingereicht bzw. UVZ entrichtet (vgl. die abgabenbehördlichen, an den Bf. selbst ergangenen Erinnerungen vom und vom ).

Am erfolgte für Jänner bis Juni 2014, wegen Nichtabgabe entsprechender Erklärungen, ausgehend von im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO ermittelten Bemessungsgrundlagen [Gesamtbetrag steuerlicher Lieferungen, sonstiger Leistungen und Eigenverbrauch: € 40.000,00 (Steuersatz 20 %); Vorsteuern € 3.000,00] eine abgabenbehördliche Festsetzung der Vorauszahlungen (Zahllast) iHv. € 5.000,00 auf Grundlage des § 21 Abs. 3 UStG 1994.

In dem am gegen den Bf. [wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, ausgehend von einem Verkürzungsbetrag von € 5.408,12 (davon € 408,23 für 07 – 09/13 und € 5.000,00 für 01 – 06/14)] eingeleiteten (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren ermittelte die Finanzstrafbehörde, nach Erlassung einer vom Bf. fristgerecht beeinspruchten (einleitungskonformen) Strafverfügung vom , abweichend vom Abgabenverfahren (Festsetzungsbescheid vom ), den (schätzungsweisen) Verkürzungsbetrag für den Zeitraum Jänner bis Juni 2012 mit € 3.000,00 (Bemessungsgrundlagen/20%: € 27.205,48 laut 01 – 06/13; Vorsteuern € 2.441,10) und legte ihrem anschließenden ergangenen, nunmehr angefochtenen, Erkenntnis einen Gesamtverkürzungs- bzw. Hinterziehungsbetrag von € 3.408,12 (€ 408,12 für 07 – 09/13 und € 3.000,00 für 01 – 06/14) zugrunde.

Indem insbesondere die zuletzt angeführte, mangels jeglicher, zuletzt auch noch im Beschwerdeverfahren eingeforderter Mitwirkung des Bf. (zuletzt erfolgte in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom eine Aufforderung zur Beibringung oder Bezeichnung von der Verteidigung dienlichen Beweismitteln) notwendig gewordene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bzw. der sich daraus ermittelnden, verkürzten Beträge für 01 – 06/14 insofern den Anforderungen einer tragfähigen, exakte finanzstrafrechtliche Grundlagen liefernden, Schätzung entspricht, als einerseits die für die Verkürzung maßgeblichen Vorgänge (Nichtentrichtung der UVZ unter Verletzung der UVA-Pflicht) klar feststehen und andererseits auch die angewandte Schätzungsmethode [Ermittlung des Gesamtbetrages der vom Bf. im genannten Zeitraum getätigten steuerpflichtigen Umsätze laut den bekannten Kennzahlen für den (Vor-)Zeitraum Jänner bis Juni 2013 und gleichzeitiger Ausschluss eines unwahrscheinlichen Vorsteuerüberhangs (Überschusses), insbesondere im Hinblick auf die von § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für einen Steuerabzug geforderten Voraussetzungen] nachvollziehbar und plausibel erscheint (vgl. dazu etwa Fellner, FinStrG6, § 33 Rz 53, mwN), ergibt sich aus dem geschilderten Geschehensablauf, dass der Bf. unter Verletzung der ihn treffenden umsatzsteuerrechtlichen Erklärungspflichten Vorauszahlungen für die genannten Zeiträume iHv. insgesamt € 4.302,35 [07 – 09/13: € 1.302,35 (laut Selbstanzeige vom ); 01 – 06/14: € 3.000,00] verkürzt und insofern objektiv tatbildlich nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat.

Gegen die Annahme, der Bf. habe darüber hinaus – durch die sich aus der gegebenen Aktenlage erschließende Nichteinreichung der Jahresumsatzsteuererklärung für 2013 – unter Verletzung der abgabenrechtlichen Erklärungspflicht des § 21 Abs. 4 UStG 1994 iVm § 134 BAO auch eine Verkürzung an (Jahres)Umsatzsteuer von € 1.302,35 zu bewirken versucht, spricht schon die einer allfälligen späteren ausführungsnahen Handlungsweise entgegenstehende, nachträglich, noch vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist erfolgte Offenlegung der zutreffenden Zahllast für Juli bis September 2013 im Wege der als Selbstanzeige nach § 29 Abs. 1 FinStrG zu qualifizierender Voranmeldung vom .

Auch für 2014 steht schon der Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Festsetzung der UVZ für Jänner bis Juni 2014 () der möglichen Annahme einer allenfalls vorgehenden Strafbarkeit einer versuchten Verkürzung der (anteiligen) Jahresumsatzsteuer im Hinblick auf eine dafür geforderte ausführungsnahe Handlung iSd § 13 FinStrG entgegen.

Zu dem vom Bf. in Abrede gestellten Tatvorsatz iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist festzuhalten, dass sich ein zumindest Ernsthaft-Für-Möglich-Halten der durch die Nichtabgabe der UVAs für 07 – 09/13 und 01 - 03 bzw. 04-06/14 realisierten Verletzung der Pflichten des § 21 UStG 1994 beim Bf. daraus ergibt, dass jener, dem im Übrigen wohl auch aus seiner bisherigen unternehmerischen Tätigkeit (seit 12/2006), in deren Verlauf ja fristgerecht bzw. zeitnahe (zum jeweiligen Fälligkeitstermin), jeweils Zahllasten ausweisende UVAs eingereicht worden waren (so z. B. für 07 bzw. 10/07; für 06/08 und für 05/12), und dem wohl auch aus dem Kontakt mit der ihn wohl entsprechend beratenden steuerlichen Vertretung die grundlegende Systematik des UStG 1994 und die sich daraus für ihn ergebende abgabenrechtliche Pflichtenlage hinlänglich bekannt war, durch an ihn ergangene behördliche Erinnerungen (so z. B. betr. die – monatlichen - Voranmeldungszeiträume 10, 11 und 12/2012) die ihn treffenden Verpflichtungen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 kontinuierlich in Erinnerung gerufen wurden.

Derartiges wird auch durch den Einwand, der (aufrechte) steuerliche Vertreter habe aus Kostengründen (ergänze: die UVAs) nicht mehr eingereicht, nicht wirksam entkräftet, da ja auch die Betrauung eines Dritten mit der Wahrnehmung entsprechender abgabenrechtlicher Pflichten nichts an der grundsätzlichen abgabenrechtlichen Pflichtenlage des Bf. zu ändern vermag, welcher insbesondere dann, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der beauftragte Dritte – aus welchen Gründen auch immer – die entsprechenden Aufgaben nicht (ausreichend) wahrnimmt (hier: abgabenbehördliche Erinnerungen betreffend die – offenbar nicht erfolgte – UVA-Abgabe für 10, 11 und 12/2012 vom 11.1.; 1.2. und ), eine entsprechende (erhöhte) Kontroll- und Handlungspflicht hat, und ihm dann, wenn er diese nicht wahrnimmt bzw. nicht beachtet, im Hinblick auf derartige weitere derartige abgabenrechtliche Pflichtverletzungen (hier gemäß § 21 UStG 1994) jedenfalls bedingter Vorsatz unterstellt werden kann.

Was das von § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderte Wissen im Hinblick auf die – durch die Nichtentrichtung zum Fälligkeitstermin – eingetretenen Abgabenverkürzungen angeht, so kann abgesehen davon, dass die sich aus § 21 UStG 1994 ergebende unterjährige, zu bestimmten kalendermäßigen Terminen eintretende Fälligkeiten von UVZ in Unternehmerkreisen kein steuerliches Spezialwissen, sondern bereits steuerliches Allgemeinwissen darstellt, ein derartiger Wissensstand des im Übrigen durchaus seine ihm nach dem UStG 1994 zustehenden Rechte in Anspruch nehmenden Beschuldigten (auch) daraus abgeleitet werden, dass dieser mehrmals durch entsprechende fristgerechte bzw. nachträgliche, dem jeweiligen Fälligkeitstag nahekommende Zahlungen (z. B. 07/2007: Entrichtung am bei Fälligkeit am ; 10/2007: Entrichtung am ; 06/2008: Entrichtung am ) der sich für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum ergebenden Zahllastbeträge bzw. der zeitnahen Abdeckung des sich aus der jeweiligen UVZ ergebenden Saldos, gezeigt hat, dass ihm eine entsprechende termingebundene Entrichtungsverpflichtung hinsichtlich der errechneten Zahllasten sehr wohl bekannt war. Da insbesondere, nicht zuletzt aufgrund des als überschaubar einzustufenden Unternehmensumfanges, auch angenommen werden kann, dass dem Bf. für die verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume die „Umsatzsituation“ (Relation zwischen zu entrichtenden Vorauszahlungen und gleichzeitig geltend gemachten Vorsteuern) zumindest so weit bekannt war, um zu erkennen, ob die Selbstberechnung für den jeweiligen Zeitraum entweder eine (zu entrichtende) Zahllast oder einen Überschuss ergab, kann daraus mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit (§ 98 Abs. 3 FinStrG) geschlossen werden, dass der Bf. zwar jeweils um die durch die Nichtentrichtung zum jeweiligen Fälligkeitstermin eintretende Abgabenverkürzung(en) Bescheid wusste, sich aber dennoch bewusst dazu entschieden hat, die bisher möglicherweise auch nicht bekanntgegebenen UVZ eben nicht zu den vorgegebenen Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Hinsichtlich des dem Bf. durch die begangenen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anzulastenden Fehlverhaltens liegt für das Teilfaktum der UVZ-Verkürzungen 2013 eine durch die nachträgliche UVA vom (konkludent) bewirkte Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG vor, welche jedoch, aufgrund des anschließenden Entrichtungsverhaltens im Hinblick auf die von Abs. 2 leg. cit. geforderten Kriterien, nur hinsichtlich eines – ordnungsgemäß entrichteten –Teilbetrages von € 894,23 (verbleibender Restbetrag: € 408,12) als strafbefreiend gewertet werden konnte, sodass sich insgesamt der im angefochtenen Erkenntnis gegen den Bf. ausgesprochene Schuldvorwurf als rechtmäßig erweist.

Gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 21 Abs. 1 und 2 und § 16 FinStrG reicht der Strafrahmen für die gegen den zu Recht Beschuldigten im Rahmen des behördlichen bzw. gerichtlichen Ermessens festzusetzende Geldstrafe von € 20,00 bis zu einem Betrag von € 6.816,24 [(€ 408,12 + € 3.000,00) X 2] bzw. hinsichtlich der, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend festzusetzenden, Ersatzfreiheitstrafe von einem Tag bis zu sechs Wochen (vgl. §§ 20 Abs. 2 und 15 Abs. 1 leg. cit.).

Den Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG zufolge, bilden die Schuld, die zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe im Sinn des Strafgesetzbuches (StGB), sowie die Art der angestrebten Abgabenverkürzung (vorläufig oder endgültig) maßgebliche Grundlagen für die innerhalb der genannten Grenzen vorzunehmende Ausmessung der og. Sanktionen.

Daneben sind neben den zwar nicht ausdrücklich genannten, aber doch strafrechtsimmanenten, und daher ebenfalls für die Frage der Sanktionsbemessung heranzuziehenden Strafzwecken bzw. Zielsetzungen der Spezial- und Generalprävention („potentiell abschreckende Wirkung“; vgl. etwa ) für die in normal gelagerten Durchschnittsfällen wertbetragsabhängiger Finanzvergehen mindestens ein Zehntel der maximalen Strafdrohung ausmachende Geldstrafe (§ 23 Abs. 4 FinStrG), sowie, bei der Geldstrafe,  auch die nunmehr aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des abzuurteilenden Täters entsprechend zu berücksichtigen (Abs. 3 leg. cit.).

Hielten sich nun bei auch (ansonsten) nicht als außergewöhnlich einzustufendem Verschulden die im Straffall vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe jeweils annähernd die Waage und wäre überdies auch von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. auszugehen, so ergäbe sich unter Berücksichtigung des hier anhand des konkreten Tatvorwurfes gegebenen weiteren Aspektes der bloß vorübergehend angestrebten Abgabenvermeidung (vgl. etwa -L/10: Abschlag von einem Drittel des Verkürzungsbetrages; d. s. hier € 1.136,04), ein Ausgangswert für die gegen den Bf. wegen der genannten Finanzvergehen auszusprechende Geldstrafe von (gerundet) € 2.300,00.

Neben dem hier im Wesentlichen als deliktstypisch zu qualifizierenden Unrechtsverhalten iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, erweisen sich im Anlassfall die (finanzstrafrechtliche) Unbescholtenheit des Bf. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), der Umstand, dass hinsichtlich des (vorgeworfenen) Teilfaktums der Vorauszahlungshinterziehung für 2013 (von € 408,12) zwar Selbstanzeige erstattet wurde, welcher aber, mangels Entrichtung, keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden konnte (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 2. Fall StGB); die wohl zumindest in der zweiten Jahreshälfte 2014 bzw. hinsichtlich der Teilfakten der Hinterziehungen für April bis Juni 2014 durch die zeitliche Nähe zur anschließend eingetretenen Zahlungsunfähigkeit wohl schon vorliegende bzw. sich zumindest schon abzeichnende wirtschaftliche Zwangslage (§ 34 Abs. 1 Z 10 StGB), sowie ein aus dem bisherigen, im Akt dokumentierten Zahlungsverhalten des Bf. im Schuldenregulierungsverfahren (Einhaltung der auferlegten Quoten) ersichtliches Bemühen um eine Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 15 StGB), als strafmildernd.

Dem gegenüber stehen als erschwerende Umstände das Vorliegen mehrerer strafbarer (Einzel-)Handlungen (§ 33 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB) und der ebenfalls gegebene lange Tatzeitraum (§ 33 Abs. 1 Z 1 2. Fall leg. cit.).

Insgesamt lässt ein zu konstatierendes (zahlen- und wertungsmäßiges) Überwiegen der zu Gunsten des Bf. sprechenden Umstände des § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG sowie auch eine insofern nur mehr eingeschränkt vorliegende spezialpräventive Strafintention, als sich der Bf. nunmehr (als Nichtunternehmer) nicht mehr in einem gleichartige Finanzvergehen begünstigenden Gelegenheitsverhältnis befindet, eine deutliche Herabsetzung des og. Ausgangswertes für die auszusprechende Geldstrafe möglich erscheinen.

Zieht man des Weiteren im Hinblick auf § 23 Abs. 3  FinStrG auch noch in Betracht, dass der mit keinerlei gesetzlichen Sorgfaltspflichten belasteten Bf., der noch bis 2022 zur Bedienung der ihm im Schuldenregulierungsverfahren auferlegten Teilzahlungen (iHv. jährlich annähernd € 1.400,00) verpflichtet ist, zuletzt (2016) ein monatliches Nettoeinkommen von annähernd 1.600,00 bezog, so ist, auch unter im Anlassfall ebenfalls gebotener Beachtung des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 1. Satz FinStrG, der zuletzt genannte Ausgangsbetrag auf ein noch den Aspekten der geforderten Generalprävention genügendes Ausmaß von € 1.000,00 – eine derartige Geldstrafe entspricht annähernd 14,7 % der genannten Strafobergrenze – zu reduzieren.

Ähnliche Überlegungen gelten auch für die im Lichte des § 161 Abs. 3 FinStrG ebenfalls, u. zw. auf ein Ausmaß von fünf Tagen zu reduzierende Ersatzfreiheitstrafe (vgl. etwa ).

Die ebenfalls herabzusetzenden Verfahrenskosten ergeben sich aus § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Hinsichtlich des sich aus der Aktenlage ergebenden, bisherigen Entrichtungsverhaltens des Bf. im Hinblick auf den nicht rechtskräftigen finanzstrafbehördlichen Straf- und Kostenausspruch ergebenden Guthabens (vgl. Kontoabfrage zum Strafkonto 78; Bl. 84 des Strafaktes) wird auf § 239 BAO (iVm § 172 Abs. 1 FinStrG) hingewiesen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Schätzung im Finanzstrafverfahren
Strafbefreiende Selbstanzeige
Strafbemessung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300006.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at