Beschwerde gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe gem. § 112a BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend die Festsetzung einer Mutwillensstrafe gemäß 112a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Mutwillensstrafe wird mit € 200,-- festgesetzt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit fünf gesondert eingebrachten Anbringen jeweils vom ersuchte der Beschwerdeführer (Bf) A um bescheidmäßige Klärung folgender nachstehender Sachverhalte:
1.) Falsche Informationen in einem Bescheid.
In den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 je vom werde auf den Bericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom verwiesen. Seines Wissens war die Besprechung und Unterfertigung des Protokolls jedoch am .
Der Bf stellt daher die Frage ob es erlaubt ist falsche Informationen in einem Bescheid anzuführen bzw. ob dieser Bescheid rechtgültig sei und ersuchte um Anführung der Rechtsnorm.
2.) Begriffsdefinition.
Im Zuge des Verfahrens wurden von den Finanzbeamten unterschiedlichste wirtschaftliche Begriffe verwendet, wobei ihm trotz mehrmaliger Nachfrage keine Quelle der Definition genannt worden sei. Er ersuche daher um bescheidmäßige Klärung folgender Begriffe (insgesamt zwölf, dazu Beispielsweise) Anzahlung, Gutschein, Honorar, Kundenstock usw..
Dazu ersuchte er um Bekanntgabe der Quelle bzw. der Rechtsnorm in der diese Begriffe für das Finanzamt Salzburg-Stadt definiert seien, ob Beamte in Wien oder München ebenfalls an diese Begriffe gebunden seien und warum eine Finanzbeamter bei persönlicher Nachfrage bezüglich der Quelle oder Rechtsnorm keinerlei Informationen geben müsse.
3.) Inhaltliche Richtigkeit eines Schreibens.
Er habe beim Finanzamt eine schriftliche Fachinformation einer Dienststelle eingebracht, wonach Beträge für die dort angeführte Firma absetzbar sind. Dies wurde vom Finanzamt nicht akzeptiert.
Er ersucht daher um Klärung, dass die Ansicht, dass zum damaligen Zeitpunkt die Beträge an diese Firma in einem Jahr absetzbar waren, inhaltlich richtig war.
4.) Keine Auskunftserteilung.
Im Zuge des Verfahrens wurden vom Bf Mails an das Finanzamt gesendet, die Sachbezogene Fragen enthalten haben, ohne die die Beurteilung seines Falles, nicht mögliche wäre (zB. Mail vom ).
Seit wann sind Finanzbeamte des FA Salzburg-Stadt nicht mehr an die Auskunftspflicht gebunden? Er ersuche um Anführung der Rechtsnorm.
5.) Lügen.
Auf die Frage, ob im Paragrafen 8 Abs. 3 (EStG) drinnen steht, dass die gegenständlichen Zahlungen nicht abzugsfähig seien, habe Herr C mit „Ja“ geantwortet.
Eine Kontrolle des Gesetztextes habe ergeben dass dieser Beamte gelogen habe.
Seit wann ist es Finanzbeamten des Finanzamtes Salzburg-Stadt erlaubt Parteien anzulügen? Er ersucht um Anführung der Rechtsnorm.
Aufgrund dieser Ersuchen um bescheidmäßige Klärung vom setzte das Finanzamt Salzburg-Stadt auf Grund der Inanspruchnahme der Abgabenbehörde gem. § 112a BAO eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 500,-- fest.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Mit Eingabe (Erg. ebenfalls bzw. gleichzeitig) vom hat der Bf gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 einschließlich der Wiederaufnahmebescheide je vom das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Darin führte er im Wesentlichen aus:
Strittig wäre demnach, ob Zahlungen (zum damaligen Zeitpunkt rechtskonform) an eine Firma auf Einmal oder verteilt auf 15 Jahr abgeschrieben werden können.
Weiters wurden Mails an das Finanzamt angeführt, wobei sachbezogene Fragen bzw. die Zuordnung von Begrifflichkeiten, welche für die Klärung der Abschreibung notwendig, seien nicht beantwortet bzw. ignoriert wurden. Damit sei vom Finanzamt die Auskunftspflicht verletzt worden.
Ausgeführt wurde auch, dass seitens eines Beamten in Bezug auf § 8 Abs.3 EStG im Zusammenhang mit den Zahlungen an die gegenständliche Firma gelogen wurde.
Die Einkommensteuerbescheide seien auch deshalb Rechtswidrig, da auf ein falsches Datum des Berichtes über das Ergebnis der Betriebsprüfung, nämlich vom , anstatt vom , verwiesen wurde.
Der Bf verwies zudem auf eine eingebrachte schriftliche Fachinformation einer Dienststelle, aus der sich die Absetzbarkeit der Beträge in einem Jahr ergibt, dies aber vom Finanzamt nicht akzeptiert wurde.
Aus diesen angeführten Gründen verortet der Bf einen Verstoß gegen geltendes Recht, was die angefochtenen Bescheide rechtswidrig erscheinen lasse.
Das Finanzamt verwies weiters auf die (infolge Mängelbehebung) schriftliche Eingabe des Bf vom .
Darin habe der Bf wiederum auf formelle Fehler, falsches Datum des Betriebsprüfungsberichtes, mangelhafte Beweiswürdigung über die schriftlich eingebrachte Fachinformation über die Absetzbarkeit der Beträge, Falschaussagen eines Finanzbeamten und mangelhafte Auskunfterteilung betreffend Mails und sachbezogene Fragen, hingewiesen.
Das Finanzamt stützte sich betreffend Mutwilligkeit im Wesentlichen darauf, dass die nunmehr bescheidmäßig zu klärenden Sachverhalte ohnedies bereits im Rechtsmittel der Beschwerde inhaltlich bzw. sinngemäß ebenfalls vorgebracht wurden, weshalb eine nochmalig Befassung der Behörde durch bescheidmäßige Erledigung als für jedermann erkennbar aussichtslos und zwecklos sei. Dies auch deshalb, da der Bf auch schon in anderen Anbringen, zB. vom und vom ähnliche Anträge gestellt hatte und derartiges auch Gegenstand der Schlussbesprechung zur Außenprüfung war, weshalb ihm die Aussichtslosigkeit derartiger Anfragen bewusst gewesen sein müsste.
Aufgrund der Anzahl der separat eingebrachten Eingaben und der Art der Fragen ging das Finanzamt davon aus, dass dies aus Freude an der Behelligung der Behörde geschehen sei.
Auf die weiteren und insgesamt umfangreichen Ausführungen (unter anderem auch zum Auskunftspflichtgesetz) wird verwiesen.
Zur Höhe der Mutwillensstrafe verwies das Finanzamt auf die gem. § 20 BAO zu treffende Ermessensentscheidung, auf das Verhalten während der Außenprüfung, sowie auf die Vielzahl der während der Betriebsprüfung getätigten Vorbringen und der nunmehr vorliegenden Eingaben.
Daraus und aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere dessen Einkommen) sah das Finanzamt eine Strafe in Höhe von € 500,-- als angemessen an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er die Aufhebung desselben beantragte.
Auf das Vorbringen betreffend die Aufteilung der Ersuchen um Klärung in fünf einzelne Anbringen, und Vorbringen zur Freude an der Behelligung, wird verwiesen. Ebenso wird auf die Ausführungen betreffend den „Ton“ anlässlich der Betriebsprüfung, Besprechungen und schriftlichen Formulierungen, verwiesen (Punkt 4.).
Auf die Ausführungen in den Punkten 5. und 6. betreffend „abprüfen des Kenntnisstandes der Behörde“ sowie Pflichten eines Beamten, dazu führt der Bf § 43 (1) BDG an, wird ebenfalls verwiesen.
Zum Vorwurf der Aussichtslosigkeit bzw. Nutz – und Zwecklosigkeit (Punkt 7.) verweist der Bf auf ein positives Gespräch mit einer Beamtin, weshalb seine Anfragen (im laufenden BP-Verfahren) nicht Aussichtlos gewesen seien.
Dass ihm die Aussichtlosigkeit seiner Anbringen bewusst gewesen sei, hält der Bf entgegen, dass ein namentlich genannter Beamter seiner Manuduktionspflicht nicht nahgekommen sei.
Zudem verweist er auf Beschwerden und das Aufzeigen eines Fehlverhaltens dieses Beamten, welches disziplinarrechtlich noch nicht beurteilt worden sei.
Im Punkt (8.) Rechtsschutzinteresse führt der Bf aus, dass sowohl der „Ton“ als auch die Notwendigkeit seiner Anfragen sich aus dem offensichtlichen Nichteinhalten von rechtlichen Richtlinien, sowie aus seiner finanziellen und persönlichen (aufgrund einer Pflegesituation) Notsituation ergeben würde.
Fraglich sei eben, ob eine Regelung vom Finanzamt rückwirkend angewendet werden müsse oder nicht, wobei die von ihm vorgebrachten Gründe und die dargestellte Notsituation stets ignoriert worden sei.
Zudem sei wiederum der Manuduktionspflicht nicht nachgekommen worden, da eventuell ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO möglich wäre.
Auf die Ausführungen unter Punkt 9. und 10. (Dienstpflichtverletzung und inhaltlich idente Beschwerden), wobei sich der Bf fragt, ob seine Disziplinarbeschwerde (oder Anfrage) die betroffene Abteilung verlassen habe, bzw. dass er aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages die geforderte Begründung nachgebracht habe, wird verwiesen.
Zur Strafhöhe von € 500,-- (in Punkt 11.) verweist der Bf darauf, dass er weder über ein hohes Einkommen von einer Firma verfüge noch finanzielle Reserven habe. Demnach seien seine Einkommens - und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht richtig berücksichtigt worden.
Auf die Punkte 12. Und 13. betreffend Strafbegründung und Zeitaufwand, welche sich auf seine Beweggründe stützen und es einfacher gewesen wäre seine fünf Anfragen zu beantworten, als eine Mutwillensstrafe (8. Seitig) anzufertigen, wird ebenfalls verwiesen.
Im Punkt 14. (Notsituation – keine Manuduktion) stellt der Bf wiederum seine schlechte wirtschaftliche Situation dar und verweist darauf, dass er selbst die mögliche Antragstellung nach § 236 BAO herausgefunden habe. Genau deswegen seien seine Anfragen weder aussichtslos bzw. nutz – und zwecklos sondern durchaus erfolgversprechend.
Im Punkt 15. werden nocheinmal die bereits zuvor angeführten Argumente (Psychologische Beurteilung durch Beamte, Manuduktionspflicht, wirtschaftliche Notsituation) teilweise wiederholt.
Seinen fünf Anbringen stellt der Bf vier Schreiben des Finanzamtes (Anm. Bescheide bzw. Begründung mit RSb-Briefen) gegenüber.
Sowohl von ihm als auch vom Finanzamt seien aggressive Formulierungen verwendet worden.
Betreffend Klärung der Definition Anzahlung habe sogar eine Besprechung stattgefunden.
Beamte würden ihm falsche oder gar keine Informationen geben.
Der Bf könne somit nicht erkennen, wo er die Behörde ungerechtfertigt belastet hätte.
Zudem verweist er auf den Grundsatz von Treu und Glauben, wonach Teilnehmer am Rechtsleben zu ihrem Wort bzw. Verhalten zu stehen hätten. Dies sei vom Leitenden Beamten nicht eingehalten worden, sodass er diese Fragen notwendigerweise einbringen hätte müssen.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Auf den Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin stellte der Bf mit Anbringen vom einen Vorlageantrag.
In der Begründung führt er unter 1.a) „Versäumter Fristenlauf“ durch die Behörde an:
Gemäß § 14 VwGVG habe die Behörde innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlasse. Dies sei vom unterzeichnenden Beamten nicht eingehalten worden.
Unter klein b) wird auf den falschen Bescheidspruch: nämlich dass über die Beschwerde vom abgesprochen werde, hingewiesen.
Auf Punkt 2., welcher nicht das gegenständliche Verfahren betrifft, wird verwiesen.
Auf den Punkt 3. „Zuständigkeit prüfen“ in dem der Bf anführt, dass eine Beschwerde über einen Beamten als Disziplinaranzeige angesehen werden müsste, wird ebenfalls verwiesen.
Auf die weiteren Punkte (4-11), welche im Wesentlichen kein Neues Vorbringen enthalten, sondern sich mit der Beschwerdevorentscheidung und auch anderen Details des Bp-Verfahrens auseinandersetzen, wird ebenfalls verwiesen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Mit dem E-Mail vom fragte der Bf bei der Betriebsprüferin an wie das Finanzamt Salzburg die angeführten Begriffe definiert und in welcher Rechtsnorm dies hinterlegt wäre.
Die zwölf angeführten Begriffe entsprechen exakt den im Anbringen vom gestellten Ersuchen um Bescheidmäßige Klärung der dort angeführten Begriffe (siehe Antrag 2., ganz oben).
Aus der Beschwerde zum zugrunde liegendem Abgabenverfahren (ESt 2010 und 2011 samt Wiederaufnahme dieser Verfahren) bzw. dem Antwortschreiben vom geht hervor, dass in diesem Verfahren allein die Frage strittig ist, ob vom Bf geleistete Beträge sofort oder verteilt auf 15 Jahre absetzbar sind. Strittig ist demnach eine Steuernachforderung (für zwei Jahre) in Höhe von € 1.136,34.
Rechtslage und Erwägungen
§ 112a BAO lautet:
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis € 700,-- verhängen.
Vom Finanzamt wird dem Bf die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde vorgeworfen.
Strittig ist die Vorschreibung der Mutwillensstrafe dem Grund und der Höhe nach.
Vorweg ist festzustellen, dass das zugrunde liegende Steuerverfahren (Betriebsprüfungsverfahren) nicht friktionsfrei verlaufen ist.
Aus dem vorliegendem Sachverhalt ist klar ersichtlich, dass sämtliche Punkte die der Bf in seinen fünf Anbringen um bescheidmäßige Klärung von Sachverhalten, im Wesentlichen inhaltsgleich in der Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 - eingebracht am selben Tag dem – vorgebracht hat. Gleiches (wie in den fünf Anfragen) wurde wiederum in der Antwort zu dem im Beschwerdefahren ergangenen Mängelbehebungsauftrag am vorgebracht.
Damit ist klargestellt, dass die vom Bf aufgeworfenen Fragen ohne dies im sachlich relevanten Abgabenverfahren betreffend die Abgabennachforderung in Höhe von € 1.136,34 – sofern von Relevanz - behandelt werden konnten.
Wenn der Bf somit zusätzlich über dieselben Fragen bzw. Sachverhalte eine bescheidmäßige Klärung durch das Finanzamt unter Angabe der zugrunde liegenden Norm beantragt, ist von einer mutwilligen Inanspruchnahme im Sinne des § 112a BAO auszugehen.
Zu den einzelnen Anträgen ist folgendes auszuführen:
Der Bf fragt im 1. Antrag an, ob die Behörde falsche Informationen in Form eines falschen Datums (Bp-Bericht vom ) geben darf und in welcher Norm das steht. Dazu ist darauf zu verweisen, dass das in den Einkommensteuerbescheiden irrtümlich angeführte falsche Datum leicht im anhängigen Rechtsmittelverfahren berichtigt werden kann. Eine Norm für die Angabe eines falschen Datums (Fehler der Behörde) gibt es selbstverständlich nicht.
Dass die Angaben des Finanzamtes irreführend sind, der Bp-Bericht ist laut Aktenlage vom , die Schlussbesprechung fand am statt, im Bp-Bericht ist als Datum der Schlussbesprechung allerdings der angeführt, ändert daran nichts.
Zum 2. und 4. Antrag, welche auf die bescheidmäßige Erklärung von allgemeinen Begriffen abzielen worüber das Finanzamt Auskunft zu erteilen hätte, ist festzustellen, dass diese Begriffe grundsätzlich allgemein verständlich sind.
Weiters können diese Begriffe, worauf im Bp-Verfahren hingewiesen wurde, über Wikipedia – oder anderen Nachschlagewerken zB. Brockhaus - geklärt werden.
Bereits aus dem „Duden“ ergibt sich die Klärung des Begriffes „Honorar“, das ist eine Vergütung für Arbeitsleistung.
Eine normierte ER/Klärung der vom Bf angeführten Begriffe, ergibt sich nicht aus den Steuergesetzen und fallen Auskünfte darüber daher somit nicht unter das Auskunftspflichtgesetz.
Die Frage des Abgehens von einer Fachinformation über die Absetzbarkeit von Beträgen in einem Jahr (3. Antrag), wurde vom Bf ohnedies im Rechtsmittelverfahren gestellt, sodass eine zusätzliche bescheidmäßige Klärung nicht zu erfolgen hat.
Der 5. Antrag um bescheidmäßige Klärung ob Beamte lügen dürfen und die Anführung der Rechtsnorm dazu, steht für sich.
Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/13/0133, ergibt, ist Mutwillen dann anzunehmen wenn für jedermann leicht erkennbar ist, d.h. für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertrauten Person, dass die (hier Ersuchen um bescheidmäßige Klärung) formulierten Auskunftsbegehren nicht geeignet sind, eine andere rechtliche Beurteilung irgendeiner Art herbeizuführen.
Sämtliche Punkte für die um Klärung ersucht wird, wurden auch im Rechtsmittelverfahren zu den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 vorgebracht, sodass die zusätzliche Inanspruchnahme der Behörde als mutwillig im Sinne des
§ 112a BAO anzusehen ist. Dies gilt auch, wie oben ausgeführt, wenn dies der Bf nicht erkennen will.
Es kann daher dahingestellt bleiben ob dies aus Freude an der Behelligung geschehen ist, zu dessen Beurteilung es psychologischer Fähigkeit bedürfe. Es kann damit auch dahingestellt bleiben ob der Bf die Behörde (das Finanzamt) abprüfen wollte oder nicht.
Ebenso ist das Faktum, ob die Klärungsersuchen in fünf einzelnen Schreiben vorgebracht wurden, ohne Relevanz, da jedenfalls in fünf Fällen eine bescheidmäßige Klärung unter Angabe der bezughabenden Norm beantragt wurde.
Es liegen der Beurteilung für die Mutwillensstrafe daher fünf Fakten zugrunde, wobei sich die Fakten in den Anträgen 2. und 4., welche auf die Klärung bzw. Auskunft von Begriffen abzielen, durchaus überlagern.
Aufgrund dieser festgestellten Sachlage gehen sämtliche vom Bf akribisch dargestellten Einwendungen ins Leere, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist.
Die vom Bf immer wieder ins Treffen geführte Manuduktionspflicht besteht im Sinne des § 113 BAO nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen zur Vornahme von Verfahrensrechtlichen Schritten, somit nicht für inhaltliche Fragen bzw. der Klärung von Sachverhalten.
Insofern dem Finanzamt eine Fristversäumnis anlässlich der BVE nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vorgeworfen wird, ist darauf zu verweisen dass dieses Gesetz in Abgabenverfahren des Bundes nicht anzuwenden ist. Anwendung findet daher die BAO, wonach dem Finanzamt eine sechs monatige Frist für die Entscheidung eingeräumt wird.
Betreffend der Anführung eines falschen Datums der Beschwerde in der BVE ist sowohl auf den Spruch (erste Zeile) als auch auf die Begründung zu verweisen, wo das richtige Datum ebenfalls genannt wird.
Eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens kann damit nicht aufgezeigt werden.
Dabei ist übergeordnet zu beachten, dass im gegenständlichen Einkommensteuerfall allein die Frage zu klären ist, ob die vom Bf bezahlten Beträge unter die Sonderformen der Absetzung für Abnutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG 1988 fallen oder nicht.
Zur teilweisen Stattgabe bezüglich der Höhe der verhängten Mutwillensstrafe, wird ausgehend von der Anzahl der zugrunde liegenden Fakten, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf (wie sie in der Beschwerde und im Vorlageantrag dargestellt wurden) und der im Gesetz angedrohten Höchststrafe von € 700,--, eine Strafe in Höhe von € 200,-- für gerechtfertigt erachtet. Dabei wurde auch beachtet, dass der Bf sein Gewerbe ruhend zurückgelegt hat.
Diesbezüglich kommt der Beschwerde somit teilweise Berechtigung zu. Ein gänzliches Absehen, wie vom Bf beantragt wurde, hat im gegenständlichen Fall aufgrund der Mehrzahl der als mutwillig angenommen Fakten, nicht zu erfolgen.
Die vom Finanzamt eins zu eins aus dem viel komplexeren Finanzstrafverfahren übernommen Grundsätze können bei Verhängung einer Mutwillensstrafe keine unmittelbare Anwendung finden. Eine Abstufung der Strafdrohung nach Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist Beispielsweise dem § 112a BAO nicht zu entnehmen. Ebenso sind Spezial-und Generalpräventive Gründe für die Verhängung einer derartigen Strafe nicht mit der Intention wie im Finanzstrafverfahren zu beachten.
Dem Finanzamt kann nicht gefolgt werden, wenn es bei der erstmaligen Verhängung einer Mutwillensstrafe mehr als zwei Drittel des höchstmöglichen Strafmaßes (€ 500 von € 700) ausschöpft, da dies einer gerechtfertigten Erhöhung im Wiederholungsfall entgegensteht (siehe dazu wiederum das Erk. des VwGH, 2002/13/0133).
Der Beschwerde kommt daher teilweise Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz und sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.6101058.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at