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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2017, RV/7500114/2017

Nichterbrachte Lenkerbekanntgabe § 2 Parkometergesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die am eingebrachte Beschwerde des X1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-906606/6/3, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, im Beisein des Schriftführers X2 am , zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 360,00 auf € 90,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 10,00 herabgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (€ 90,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 100,00.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen die beschwerdeführende Partei ein Straferkenntnis, MA 67-PA- 906606/6/3, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 18:11 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, NEULINGGASSE ZWISCHEN 4 UND 8, GEGENÜBER, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 396,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Die Beantwortung der behördlichen Lenkeranfrage wurde erst am , nach Ablauf der gesetzlichen Frist, per E-Mail gesendet. Überdies wurde dem Auskunftsverlangen insofern nicht entsprochen, als keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker bekannt gegeben wurde. Ihre Angabe, sich bei den Personen, die das gegenständliche Fahrzeug genutzt haben, bislang ohne Erfolg erkundigt zu haben und noch auf eine letzte Antwort von einer der Personen zu warten, wäre nicht als gesetzeskonforme Beantwortung einer Lenkeranfrage zu werten gewesen.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, der Überzeugung zu seien, die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, zumal Sie die Behörde bereits zwei Mal per E-Mail um weiterführende Erklärung bzw. Zusendung eines Beweismittels gebeten haben, bis dato jedoch keine Antwort erhalten haben. Stattdessen erhielten Sie nun wieder eine Strafverfügung ohne weitere Erklärung der Umstände. Sie ersuchten daher erneut um Prüfung der Umstände und, falls vorhanden, um Zusendung eines Beweismittels, da Sie sich keiner Schuld bewusst sind. Sie hoffen die Vorwürfe entkräften und diese Angelegenheit schnellstmöglich klären zu können. Als Nachweis Ihrer Angaben fügten Sie die an die Behörde übermittelten E-Mails dem Schreiben bei.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Ihnen im gegenständlichen Verfahren nicht die Abstellung des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone an sich vorgeworfen wird, sondern der Umstand, dass dem Auskunftsbegehren des Magistrates der Stadt Wien innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht entsprochen wurde, da die Antwort verspätet eingebracht und darüber hinaus keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker bekannt gegeben wurde.

Die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft besteht auch dann, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben (dies ist auch dem Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu entnehmen). Allfällige Einwände gegen den zu Grunde liegenden Vorwurf, das Fahrzeug sei vorschriftwidrig abgestellt gewesen, wären in einem gegen den Fahrzeuglenker einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren abzuklären gewesen. Im Zuge jenes Verfahrens wäre dem Fahrzeuglenker dann auch im Rahmen der Akteneinsicht die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie die vom Organ anlässlich der Amtshandlung angefertigten Fotos vorgelegt worden.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden ist, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.

Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung (Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Verwendung von manipulierten Parkscheinen), welche durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht geahndet werden konnte, ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erheblich anzusehen.

Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der Nichterteilung, bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ist zumindest von einer grob fahrlässigen bzw. bedingt vorsätzlichen Begehung der gegenständlichen Übertretung auszugehen.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

In ihrer am eingebrachten Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus:

"Hiermit reiche ich Beschwerde gegen die Straferkenntnis vom ein und erbitte um Klärung in einer mündlichen Verhandlung.

Desweiteren reiche ich Beschwerde gegen die Vorgehensweise der MA67 ein, gegen die Beschuldigungen die mir zur Last gelegt werden sowie die Tatsache das meine E-Mails von der MA67 scheinbar völlig ignoriert werden und ich bis heute weder eine Erklärung noch einen Beweis erhalten habe, der die Vorwürfe der MA67 stützen würde mit denen alles begann. Ich bin unbescholtener Österreichischer Staatsbürger und lasse mir das nicht gefallen!"

Zu der am anberaumten mündlichen Verhandlung, erschien der Bf. nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Erkenntnis wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bf. wurde mit Schreiben vom aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 überlassen gehabt habe, sodass es am um 18:11 Uhr in 1030 Wien, Neulinggasse zwischen 4 und 8 gegenüber, gestanden sei.

Aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis ergibt sich, dass das Auskunftsersuchen nach einem Zustellversuch am bei der Post-Geschäftsstelle 1022 hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten worden ist.

Da der Bf. das Auskunftsbegehren am persönlich übernommen und diesbezüglich keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht hat, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass das behördliche Ersuchen mit dessen erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am rechtmäßig zugestellt worden ist.

Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war.

Diese Tatsachen hat der Bf. nicht bestritten.

Der Bf. wendet aber ein, er habe weder eine Erklärung noch einen Beweis erhalten, welche die Vorwürfe der belangten Behörde stützten, seine Eingaben seien auch ignoriert worden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung
eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung
des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das
Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl.
Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt
war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem
bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen
und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer
schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine
solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind
diese Aufzeichnungen zu führen.

Die Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist durch die weiterhin geltende Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 384/1986, gedeckt. 

Diese Verfassungsbestimmung lautet: 

"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück." 

Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Regelung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen, und damit die belangte Behörde dazu ermächtigt, derartige Auskünfte, wie sie in den gegenständlichen Fällen an den Bf. gerichtet wurden, zu verlangen. Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u.a.) den Zulassungsbesitzer die Pflicht, der Behörde (dem Magistrat) darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei er sich (entsprechend der zitierten Verfassungsbestimmung) nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. u.a. ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. u.a. ).

Im aktenkundigen Auskunftsbegehren der belangten Behörde vom wurde dem Bf. nicht nur zur Kenntnis gebracht, dass die zu erteilende Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person zu enthalten habe, sondern auch, dass die verlangte Auskunft dann erbracht werden müsse, wenn der Bf. der Meinung sei das betreffende Delikt nicht begangen zu haben. Außerdem wurde dem Bf. erklärt sich im Falle einer unrichtig, unvollständig, nicht fristgerecht oder gar nicht erteilten Lenkerauskunft strafbar zu machen.

Da der Bf. trotz all dieser Hinweise die verlangte Auskunft unbestritten nicht erteilt hat, ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein
Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den
objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das
Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der
Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles
darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen
getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. ,
und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg. Judikatur).

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe. Hinzu kommt, dass dem Bf. die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sehr wohl bewusst war, wie aus seinem Schreiben vom (AS 15) eindeutig hervorgeht, er aber dennoch mit zu wenig Nachdruck versucht hat dem Auskunftsbegehren zu entsprechen, sodass zwar nicht von vorsätzlichem, aber grob fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen
anzusehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen wurde, vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als unbedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der nicht vorsätzlichen Tatbegehung ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 90,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabzusetzen.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt wegen der grob fahrlässigen Tatbegehung sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da in freier Beweiswürdigung zu entscheiden war, ob die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt worden ist oder nicht. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500114.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at