zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.11.2017, RV/7500283/2017

Zurückweisung einer Beschwerde in einer Parkometerangelegenheit, wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdresseBf, wegen der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der Beschuldigten vom  gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 vom , Zahlungsreferenz 906625143099, (im Zusammenhang mit der Strafverfügung GZ. MA 67-PA-655926/6/9 vom ), beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9, 31 Abs. 1 und 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision der Amtspartei an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a VwGG nicht zulässig.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 B-VG ist für die Beschwerdeführerin nach § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 38 VwGVG aufgetragen, innerhalb der Frist von vier Wochen ab Zustellung folgende Mängel zu beheben: 

Der Beschwerde vom (Lenkerauskunft Online) fehlen:

•  die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG)

•  die Bezeichnung der belangten Behörde (§ 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG)

•  die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG)

•  das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG)

Die Behebung der angeführten Mängel wurde der Bf. binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses mit der Androhung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde; würden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Beschluss wurde der Bf. laut vorliegendem Zustellnachweis am rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Mängelbehebung endete daher am .

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine Stellungnahme zum Schreiben vom  erfolgte nicht.

Es treten daher die angekündigten Rechtswirkungen ein und die gegenständliche Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. etwa , unter Hinweis auf EGMR , Nr 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; ; , m.w. N.).

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil er nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500283.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at