Festsetzung einer Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , GZ. zzz, betreffend Festsetzung einer Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses bezeichneten Nachforderungsbescheid erfolgte durch das Zollamt Wien eine nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld im Grunde des Art. 220 Zollkodex (ZK) gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf. Zusätzlich setzte das Zollamt mit diesem Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) vom .
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. xxx, als unbegründet ab.
Die Bf. stellte daraufhin mit dem (damals zu Recht als Beschwerde bezeichneten) Schriftsatz vom den Vorlageantrag.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in der Fassung vor der Novelle durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 - AbgÄG 2015, BGBl I Nr. 163/2015, lautet:
"Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt."
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG abgesprochen wird.
Die Entscheidung über die ebenfalls angefochtene Nachforderung der Zollschuld im Grunde des Art. 220 ZK ist bereits erfolgt. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200291/2007, verwiesen, mit dem die betreffende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Zum Zeitpunkt des Ergehens des eben genannten Erkenntnisses war hinsichtlich der Entscheidung über die Abgabenerhöhung der Ausgang des beim VwGH unter Zl. 2017/16/0098 anhängigen Revisionsverfahrens abzuwarten. Mittlerweile ist dazu das betreffende Erkenntnis des VwGH beim Bundesfinanzgericht eingelangt (). Der VwGH hat in diesem Erkenntnis bestätigt, dass die Bestimmungen des § 108 Abs. 1 ZollR-DG betreffend die Abgabenerhöhung für vor dem verwirklichte Sachverhalte ihre Maßgeblichkeit behalten und ist damit der gegenteiligen Ansicht des Bundesfinanzgerichtes () nicht gefolgt.
Da sich die Bf. mit keinem Wort gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abgabenerhöhung wendet und sich auch nach der Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine allfällige Unrechtmäßigkeit ergeben, kann sich das Bundesfinanzgericht in der vorliegenden Begründung darauf beschränken, dass das Zollamt Wien im Hinblick auf das eben erwähnte Erkenntnis auch im Streitfall zu Recht die Bestimmungen des § 108 Abs. 1 ZollR-DG zur Anwendung gebracht hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200144.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at