Parkometerabgabe; Zurückweisung wegen verspätetem Einspruch gegen Strafverfügung; behauptete Erkrankung und Ortsabwesenheit ohne Erbringung eines Nachweises
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., vom gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführerin (Bf) wurde mit Strafverfügung vom angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Roßauer Lände 31, ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben und wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 177,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, über sie verhängt.
Die Strafverfügung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen..."
Der Magistrat der Stadt Wien veranlasste die Zustellung der Strafverfügung durch die österreichische Post mit Rückscheinbrief RSb.
Nach einem erfolglosen Zustellversuch am wurde das behördliche Schriftstück bei der Post Geschäftsstelle 1010 Wien, Fleischmarkt 19, hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten.
Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Die Bf. übernahm die Strafverfügung nachweislich am und erhob dagegen am (Poststempel) Einspruch.
Der Magistrat der Stadt Wien teilte der Bf. mit Vorhalt vom mit, dass ihr Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, als verspätet eingebracht erscheine.
Es habe am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden und sei die Strafverfügung am selben Tag hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten worden, da der Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden habe können.
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz laute:
"Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
Das Rechtsmittel der Bf. sei jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist laut Poststempel auf dem Briefumschlag eingebracht worden.
Der Bf. werde Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Falls sie einen Zustellmangel geltend mache, habe sie innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc) glaubhaft zu machen.
Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme erfolgen, müsste ihr Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen werden.
Die Bf. teilte der Magistratsabteilung 67 in Beantwortung des Vorhaltes mit, dass sie erst am in der Lage gewesen sei, den Einspruch abzuschicken, da sie vom 31. Juli bis krank gewesen sei. Der 6. August sei ein Sonntag, dh kein Arbeitstag, gewesen. Sie lege zum Nachweis ihrer Erkrankung eine ärztliche Bestätigung bei.
Die Magistratsabteilung 67 wies den Einspruch der Bf. gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Bescheid vom wegen Verspätung zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der verspätet einbezahlte Betrag für die Organstrafverfügung iHv EUR 36,00 auf die verhängte Geldstrafe (EUR 177,00) angerechnet werde.
Zur Begründung wurde, wie schon im Vorhalt vom , ausgeführt, dass am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden habe und die Strafverfügung am selben Tag hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten worden sei, da der Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden habe können.
Eine hinterlegte Sendung gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können.
Die Einspruchsfrist habe am zu laufen begonnen und hätte am geendet.
Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am laut Poststempel auf dem Briefumschlag, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen, habe die Bf. doch zum Vorhalt der Verspätung vom angegeben, dass sie erst am den Einspruch abschicken habe können, da sie vom 31. Juli bis krank gewesen sei.
Dazu werde festgestellt, dass das Vorbringen der Bf. im Lichte der Judikatur keinen Zustellmangel darstelle, zudem sich nicht ergeben habe, dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können. Es sei somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet sei allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einspruchswerbers an der Verspätung ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels der erkennenden Behörde verwehrt, auf das Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen ().
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.
Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen.
Die Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie zur Zeit der Erkrankung in ihrem Nebenwohnsitz aufhältig gewesen sei, was ja nicht gesetzwidrig sei. Sie sei an ihrem Nebenwohnsitz krank geworden. Die ärztliche Bestätigung habe sie der Behörde bereits per Post geschickt. Auf Grund des grippalen Infektes habe sich zusätzlich ein neuerlicher Anfall ihrer chronischen Lumbago-Ischialgie eingestellt. Sie könne die seit 15 Jahren bestehenden massiven Gesundheitsprobleme jederzeit belegen. Mehrere Bandscheibenvorfälle seien per MR festgehalten worden. Da sie wegen starker Schmerzmedikamente und des eingeklemmten Ischiasnervs jeweils nicht in der Lage gewesen sei, mit dem Auto zu fahren und überhaupt strikte Bettruhe einhalten habe müssen, hätte sie folglich auch nicht zu ihrem Hauptwohnsitz fahren können, um allfällige Poststücke zu übernehmen. Daher treffe sie kein Verschulden, wie im Bescheid angegeben.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Zustellung der Strafverfügung, mit der der Bf. angelastet wurde, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Roßauer Lände 31, ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben und mit welcher auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 177,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt wurde, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am zugestellt.
Die Strafverfügung erhielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die Einspruchsfrist begann am zu laufen und endete am .
Die Strafverfügung wurde von der Bf. nachweislich am übernommen und der Einspruch am (Poststempel), und damit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, erhoben.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Zustellnachweis (Rückscheinbrief RSb betreffend Strafverfügung) und dem Poststempel auf dem Kuvert, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung versendet wurde und ist unstrittig.
Rechtsgrundlagen:
§ 49 VStG idgF lautet:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren
Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel
vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde
einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren
einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch
ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über
die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen
hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die
gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden
Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die
Strafverfügung zu vollstrecken.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 13 Abs 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller
Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung
durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen
aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben
Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung
ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach
oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies
nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie
hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.
Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als
zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder
dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Rechtliche Würdigung:
Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche
Frist, die gem. § 32 Abs. 2 und § 33 AVG zu berechnen und nicht erstreckbar ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 49 Rz 3). Die Frist beginnt mit der
(ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheides an den Empfänger zu laufen.
Die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf
Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts
wegen festzustellen hat (vgl. , 0059).
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist (zB ).
Im gegenständlichen Fall gilt die hinterlegte Strafverfügung vom gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am (Beginn der Abholfrist) als zugestellt. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am . Der Einspruch wurde jedoch erst am eingebracht.
Der Bf. wurde mit Vorhalt der belangten Behörde vom mitgeteilt, dass ihr Rechtsmittel als verspätet eingebracht erscheine und ihr für den Fall, dass sie einen Zustellmangel geltend mache, die Möglichkeit eingeräumt, geeignete Unterlagen beizubringen.
Die Bf. teilte daraufhin in Beantwortung des Vorhaltes mit, dass sie vom bis krank gewesen sei. Sie sei auf Grund ihrer Beschwerden in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, einen Einspruch abzuschicken. Sie lege eine ärztliche Bestätigung bei.
Abgesehen davon, dass eine diesbezügliche Bestätigung nach Rücksprache mit der Magistratsabteilung 67 vom nicht vorgelegt wurde, hatte die Bf. nach ihren eigenen Ausführungen, wonach sie vom bis krank war, vom Tag der Zustellung () an bis zum die Möglichkeit, die Strafverfügung rechtzeitig zu beheben, um die Einspruchsfrist zu wahren. Aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb dieser Zeitspanne vor ihrer Erkrankung rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen, hat die Bf. nicht dargetan. Sie bringt zwar vor, dass sie sich während der Erkrankung an ihrem Zweitwohnsitz aufgehalten habe, doch enthalten weder die Vorhaltsbeantwortung noch die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid Ausführungen, aus denen zu schließen wäre, dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hätte können. Die Eingaben der Bf. enthalten noch nicht einmal Angaben darüber, wann die behauptete Ortsabwesenheit begonnen hat; ebensowenig wurde in irgendeiner Form ein Nachweis über die behauptete Ortsabwesenheit erbracht.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung erfolgte nachweislich erst mit , und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist ().
Mit Ablauf dieses Tages erwuchs die Strafverfügung daher formell in Rechtskraft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall - hier wurde von der Beschwerdeführerin ein Zustellmangel wegen Ortsabwesenheit geltend gemacht - mit Erkenntnis vom , 2004/16/0197, Folgendes ausgesprochen:
"Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).
Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (, unter Verweis auf Ritz, aaO, Rz 23 zu § 17 Zustellgesetz)."
In einem weiteren Erkenntnis vom , 2010/05/0115 führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Die schriftliche Verständigung hievon wurde in den Postkasten der Beschwerdeführerin eingelegt. Wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren und in der Beschwerde ergibt, begann deren urlaubsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle erst am , somit drei Tage nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon. Sie konnte also rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, weshalb der vierte Satz des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, auf den sich die Beschwerde bezieht, hier nicht zur Anwendung kommt. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme vom Zustellvorgang kommt es hiebei, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, hingegen nicht an (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/11/0232, mwN). Die durch die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. Um allenfalls dadurch eintretenden Säumnisfolgen entgegen zu wirken, wäre ihr das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung zur Verfügung gestanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0089)."
Es wäre Sache der Bf. gewesen, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. ; , 95/19/0764).
Die Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat und bei der ein
Einspruch verspätet einlangt, ist verpflichtet, diesen Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, § 49 VStG unter Verweis auf ; , 2010/02/0168). Warum kein rechtzeitiger
Einspruch erhoben wurde, ist dabei rechtlich ohne Belang (LVwG Wien ,
VGW-021/035/20356/2014).
Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung der Verwaltungsgerichte über eine
Beschwerde ist, dass diese nicht - etwa wegen Verspätung - zurückzuweisen ist (§ 28
Abs. 1, § 50 VwGVG u. ).
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen
Verspätung ist daher ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG erfolgt ist oder nicht. Die Rechtzeitigkeit des Einspruches war aber aufgrund der Aktenlage eindeutig zu verneinen.
Der Magistrat der Stadt Wien hat den Einspruch der Bf., der nachweislich verspätet eingebracht wurde, zu Recht gemäß § 49 Abs. 1 VStG zurückgewiesen.
Aus diesem Grund ist es dem Bundesfinanzgericht auch rechtlich verwehrt, auf die der Strafverfügung zugrundeliegende Verwaltungsübertretung einzugehen und eine diesbezügliche Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision
für die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das
Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Erhebung eines Rechtsmittels nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei
wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4
VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe
von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 21 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 49 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 40 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 47 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500886.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at