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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2017, RV/7500564/2017

Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die
Beschwerde des X1, A1, vom gegen
die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32 , vom , Zahlungsreferenz 1234, im Beisein der Schriftführerin A, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die vor dem BFG belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom
, GZ, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung
einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung
für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine
Geldstrafe in der Höhe von Euro 68,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Rückscheinbrief wurde vom Bf. am nachweislich übernommen.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, als belangte Behörde die
beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 1234,
da die mit Strafverfügung vom , GZ, verhängte
rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des
festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von Euro 68,00 gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die
Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

In seiner am eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor:

"hiermit erhebe ich Beschwerde beim Verwaltungsgericht, da die Umstände der Bestrafung nicht stimmen, daher fordere ich prompte Einstellung oder eine Verhandlung am Verwaltungsgericht."

Zu der antragsgemäß für den  anberaumten mündlichen Verhandlung  erschienen trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladungen - in diesen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fernbleiben einer Partei der Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstehe - weder der Bf. noch ein Vertreter der belangten Behörde. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der Parteien durchgeführt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund der Aktenlage von folgendem Sachverhalt aus:

Dem Bf. wurde die Strafverfügung vom betreffend Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung und Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 68,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden laut im Akt erliegendem Zustellnachweis am zugestellt.

Diese Strafverfügung blieb unbekämpft und die Geldstrafe wurde nicht bezahlt.

Am wurde seitens des Magistrates der Stadt Wien die Vollstreckungsverfügung erlassen und dem Bf. zugestellt.

Nach § 10 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG 1991) idF BGBl Nr. I 33/2013 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und dritte Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

Nach § 10 Abs. 2 VVG 1991 hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Nach § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn nach § 49 Abs. 3 VStG 1991 ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Nach § 54b Abs. 1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Soweit nach § 54b Abs. 2 VStG 1991 eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob mit Vollstreckungsverfügung vom zu Recht die Zwangsvollstreckung der Geldstrafe iHv Euro 68,00 wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe verfügt wurde, wenn gegen die Strafverfügung vom , GZ. GZ kein Einspruch erhoben wurde.

Den Gegenstand dieses Verfahrens bildet daher nicht (mehr) die Frage der Rechtmäßigkeit der mit EUR 68,00 festgesetzten Geldstrafe.

Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht mehr an und diese kann im Vollstreckungsverfahren auch nicht mehr geprüft werden.

Grundlage der Vollstreckungsverfügung ist der Titelbescheid, der den Exekutionstitel genau zu bestimmen hat. Da damit der maßgebliche Sachverhalt feststeht, geht der Erlassung der Vollstreckungsverfügung in der Regel kein Ermittlungsverfahren voraus (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht - ein systematischer Grundriss, S. 610, Rz. 999). Das (rechtskräftige) Straferkenntnis oder die Strafverfügung bilden daher den Exekutionstitel (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 4).

Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässig wäre daher, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben würde (vgl. ).

Eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung kann sich somit nur auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides, der Vollstreckungsverfügung, stützen. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (Strafverfügung bzw. Straferkenntnis) aufgerollt werden (vgl. Zl. 2005/07/0137).

In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ist auszuführen, dass der Titelbescheid (die Strafverfügung vom ) dem Bf. laut Zustellnachweis am zugestellt worden ist.

Diese Tatsache wird vom Bf. nicht bestritten. Der Bescheid ist dem Bf. (Verpflichteten) gegenüber wirksam ergangen. Der Bf. hat den Bescheid nicht bekämpft und ist dieser somit in Rechtskraft erwachsen. Der Bf. ist seiner Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe nicht nachgekommen.

Bei dem Vorbringen des Bf., wonach die Umstände der Bestrafung nicht gestimmt hätten, handelt es sich eindeutig um ein Beschwerdevorbringen, das ausschließlich in einer Beschwerde gegen den Titelbescheid geltend zu machen gewesen wäre, da es sich nur gegen die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Titelbescheides richtet.

Die Vollstreckung der verhängten Strafe erfolgte daher zu Recht und die Beschwerde war abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Nach der Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist für die vor dem BFG belangte Behörde ist die Revision ausgeschlossen, da die aufgeworfene Rechtsfrage durch die - an oberer Stelle explizit angeführte Judikatur des VwGH hinreichend geklärt ist, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 10 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500564.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at