Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2017, RV/1100220/2015

1) Steuerpflicht einer Schweizer Invaliditätspension 2) Zurechenbarkeit ausländischer Kapitalerträge 3) Vorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes hinsichtlich Abgabenverkürzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache der Adr,

vertreten durch RA Dr. Arnulf Summer, Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH, Kirchstraße 4, 6900 Bregenz,

betreffend die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom  hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008

zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidungen teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben wird auf die Beschwerdevorentscheidungen vom verwiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In den angefochtenen Bescheiden wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, die Beschwerdeführerin beziehe seit zumindest 2004 eine Schweizer Rente und verfüge zudem über ein Schweizer Bankkonto. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass es einer Frau mittleren Alters über 10 Jahre lang nicht auffalle, dass sie für ihre Einkünfte keinerlei Steuern zahle. Es gebe keine Hinweise auf die Entrichtung einer ausländischen Steuer. Die Beschwerdeführerin habe zudem ihre Schweizer Kapitalerträge trotz mehrmaliger Aufforderung nur teilweise bekanntgegeben. Die Verantwortung, wonach ein Bekannter sein Geld auf ihrem Konto deponiert habe, sei ebenfalls gegen jede Lebenserfahrung. Die Kapitalerträge seien daher gemäß § 184 BAO geschätzt worden. Es sei - bezogen auf alle Umstände - von Vorsatz bzw. bedingtem Vorsatz iSd § 8 Abs. 1 FinStrG auszugehen.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin und erläuterte in Ihren Beschwerden: Sie bekämpfe die Bescheide dem Grunde und der Höhe nach. Schon prinzipiell sei ihre Invalidenrente nicht steuerpflichtig. Sie sei schwer behindert und erhalte daher sowohl von der PVA in Österreich als auch aus der Schweiz eine Invalidenrente. Es liege dem ein Arbeitsunfall zugrunde, sie sei nämlich auf der Heimfahrt von ihrer Arbeitsstelle in der Schweiz schwer verletzt worden.

Bis seien derartige Unfallrentenzahlungen gänzlich steuerfrei gewesen. Seit gelte § 29 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. 2013, wonach die Steuerpflicht erst ab jenem Zeitpunkt einsetze, zu welchem die Rentenzahlung die Gegenleistung überschreite. Dies sei bei der Beschwerdeführerin noch lange nicht der Fall. Daher liege für die Streitjahre und darüber hinaus überhaupt keine Steuerpflicht in Bezug auf die Rentenzahlungen der Schweizer Invalidenversicherung vor. Außerdem müsse die Schweizer Unfallrente aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1088 als steuerfrei behandelt werden.

In den daraufhin ergehenden Beschwerdevorentscheidungen gab das Finanzamt den Beschwerden insoweit statt, als Freibeträge wegen Behinderung, nämlich für das eigene Kraftfahrzeug und wegen Zuckerkrankheit, zuerkannt wurden.

Darüber hinaus wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei einer im Vorhaltswege ergangenen Aufforderungen aus dem Jänner 2015, unter anderem die Rentenbescheide der Schweizer Invalidenversicherung vorzulegen, nicht nachgekommen. Es seien nur die Lohnzettel der österreichischen PVA für die Jahre 2004 bis 2014 eingereicht worden.

Das Vorbringen, wonach die Schweizer Invalidenrente schon grundsätzlich nicht der Steuerpflicht unterliege, sei in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Die Rentenzahlungen seien nämlich unter die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 ("Pension aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht") zu subsumieren. Daher sei die Schweizer Rente, ebenso wie die von der österreichischen PVA ausgerichtete, voll steuerpflichtig.

Die Schweizer Invalidenversicherung (IV) gehöre mit der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) sowie Ergänzungsleistungen (EL) zur staatlichen und obligatorischen Sozialversicherung, somit zur ersten Säule des Schweizer Dreisäulensystems.

Das Finanzamt traf tiefergehende Ausführungen zu Inhalt und Zielsetzung der Schweizer Invalidenversicherung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

Mit Erreichung des Regelpensionsalters, das seien 65 Jahre bei Männern, 64 Jahre bei Frauen, träten an die Stelle der Leistungen aus der IV jene der AHV, die beide von der schweizerischen Ausgleichskasse ausgerichtet würden. Die ausgerichteten Renten der schweizerischen Invalidenversicherung seien somit Sozialversicherungsrenten. Ebenso wie ihr österreichisches Pendant, seien sie nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 zur Gänze steuerpflichtig.

Die Invalidenversicherung sei im Unterschied zur Unfallversicherung zu sehen. Leistungen aus der Unfallversicherung würden von der halbstaatlichen schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einem andern zugelassenen Unfallversicherer ausgerichtet. Nur Leistungen aus der SUVA oder einer der speziell zugelassenen Unfallversicherungsgesellschaften könnten allenfalls gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerfrei sein. Im Streitfall handle es sich aber eben nicht um Leistungen aus der Unfallversicherung.

Keinesfalls sei der Beschwerdeführerin zu folgen, wenn sie vorbringe, es handle sich um eine Gegenleistungsrente gemäß § 29 Abs. 1 EStG 1988. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen nur kurze Zeit Grenzgängerin gewesen und habe demgemäß eine geringe Beitragsleistung erbracht. Es könne daher wohl nicht behauptet werden, dass die geleisteten Beiträge (Gegenleistung) derart hoch seien, dass die Rentenleistungen die Gegenleistungen noch lange nicht überschreiten würden.

Die Beschwerdeführerin verfüge darüber hinaus über ein Konto/Depot bei der AB-Bank (Schweiz). Im Rahmen des Steuerabkommens mit der Schweiz vom , BGBl 2012/192, habe sie zur "freiwilligen Meldung" nach Artikel 9 des Abkommens optiert. Infogedessen habe die AB-Bank Kapitalstände des Kontos/Depots von 2003 bis 2008 gemeldet, die sich von einem Niedrigststand von 59,00 € bis zu einem Höchststand von 77.677,00 € bewegten. In vier der genannten Jahre lagen die Kontostände über 70.000,00 €.

Die Beschwerdeführerin habe sich bei dem Bemühen der Abgabenbehörde, Näheres über die Kapitalerträge zu eruieren, nicht kooperativ gezeigt. Schließlich habe sie erklärt, eine fremdfinanzierte Wohnung gekauft zu haben. Die Bank habe ihr - aufgrund ihrer Einkommenssituation - keinen Kredit bewilligen wollen. Daher habe ein Schweizer Bekannter eine Sicherheit in Geld geleistet. Die Bank habe dies akzeptiert, jedoch unter der Bedingung, dass das Geld auf einem Konto mit ihrem Namen angelegt würde. Dieses Geld für die Sicherheitsleistung sei tatsächlich nicht ihr Geld gewesen. Nach einiger Zeit der regelmäßigen Ratenzahlungen durch die Beschwerdeführerin habe die Bank auf die Sicherheit verzichtet und Geld und Zinsen seien an den Schweizer Bekannten zurückgegangen.

Die Beschwerdeführerin habe hiezu die Erklärung eines Herrn CD vorgelegt, wonach dieser das Depot von ursprünglich 100.000,00 SFr im April 2003 für sie angelegt habe. Es handle sich um sein Geld, auch Zinserträge und Depotauszahlungen habe er erhalten. Über entsprechendes Ersuchen des Finanzamtes habe die Beschwerdeführerin - mangels Berechtigung - keine Auszahlungsnachweise an Herrn D vorlegen können.

Die Abgabenbehörde schenkte dem Vorbringen keinen Glauben und führte zu ihrer Sichtweise verschiedene Argumente an. Die ausländischen Kapitalerträge für die Jahre 2004 bis 2008 wurden mit 4% des jeweiligen Kapitalstandes geschätzt.

Im Weiteren erläuterte die Abgabenbehörde, warum sie zumindest von einem bedingt vorsätzlichen Verhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichterklärung der Schweizer Invalidenrente ausgehe, was gemäß § 207 Abs. 2 BAO eine 10-jährige Verjährungsfrist wegen Hinterziehung zur Folge habe:

Unter anderem sei die Höhe der Schweizer Invalidenrente nicht unbeträchtlich und könne nicht übersehen werden. Eine - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - gemeinsame Versteuerung mit der österreichischen Pension sei unglaubwürdig, da aus den Lohnzetteln der PVA ersichtlich sei, dass überhaupt keine Lohnsteuer abgezogen worden war. Da zahlreiche Vorarlberger Grenzgänger Schweizer Invalidenrenten bezögen, könne die diesbezügliche Steuerpflicht als bekannt vorausgesetzt werden.

Auch hinsichtlich der Kapitaleinkünfte sei von der verlängerten Verjährungsfrist auszugehen, da die Beschwerdeführerin sich beharrlich geweigert habe, ihr Konto/Depot bei der AB-Bank offenzulegen, was auf den Willen schließen lasse, die Kapitaleinkünfte nicht der Besteuerung zu unterwerfen.

Insgesamt habe daher die Beschwerdeführerin die Verkürzung von Steuern ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

In der Folge langte ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorlage ihrer Beschwerden an das Finanzgericht ein.  Sie führte durch ihre steuerliche Vertretung aus, hinsichtlich der Offenlegung der Schweizer Invalidenrent ihre Mitwirkungspflicht keineswegs verletzt zu haben, zumal sie die Rentenbescheide schon im Jahr 2014 vorgelegt habe. Betreffend die Rechtsausführungen zur Steuerpflicht der Invalidenrente werde auf die Darlegung in der Beschwerde verwiesen.

Völlig unrichtig sei es, das Depot/Konto bei der AB-Bank der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Sie habe sich nicht geweigert, die angeforderten Auszahlungsbelege einzureichen, sondern dies sei ihr nicht möglich gewesen, da nur CD über das Depot/Konto verfüge. Sie selbst habe keinen Anspruch auf die Aushändigung der Auszüge.

Dass die Sicherheitsleistung in den Kreditunterlagen nicht aufscheine, besage lediglich, dass diese nur im bankinternen Kreditvorlagebericht angeführt würde, welcher Entscheidungsgrundlage für die Kreditierung sei. Eine Verpfändung des Depots sei nicht verlangt worden.

Die Rechtslage zur Besteuerung ausländischer Invalidenrenten sei - dies hätten Steuerexperten bestätigt - unstrittig unübersichtlich. Mehrere fachkundige Personen hätten die in Streit stehende Schweizer Rente als nicht steuerpflichtig eingestuft. Es sei daher gegen jede Lebenserfahrung, der schwer behinderten Beschwerdeführerin zu unterstellen, über eine Steuerpflicht Bescheid gewusst zu haben. Sie habe vielmehr freiwillig den ganzen Sachverhalt offengelegt. Es liege daher keinerlei finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vor und die nachträgliche Veranlagung für die Jahre 2004 bis 2008 sei unzulässig.

Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre steuerliche Vertretung im Weiteren vor, das Parteiengehör sei verletzt worden. Es sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern und ihre Rechte geltend zu machen.

Es wurde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt.

Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter mit, dass das Vollmachtsverhältnis beendet worden sei und künftig alle Schriftstücke direkt an die Beschwerdeführerin zuzustellen seien.

Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung setzte der - offenbar inzwischen wieder bevollmächtigte -  steuerliche Vertreter am die Richterin kurzfristig davon in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin aufgrund starker gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, die Verhandlung zu besuchen. Es werde daher der Antrag auf Abhaltung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Es möge auf Grundlage des bisherigen Vorbringens entschieden werden und die Entscheidung zu Handen des Vertreters zugestellt werden.

In der Folge wurde der geladene Vertreter der Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt, dass die Verhandlung nicht stattfinde.

Erwägungen:

Das Bundesfinanzgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung nachstehenden Sachverhalt als feststehend zugrunde:

  • Die Beschwerdeführerin bezog seit 2004 eine österreichische PVA-Pension und eine Schweizer Invalidenrente.

  • Sie ist zu 90% behindert.

  • Sie legte die Schweizer Pension gegenüber dem Finanzamt zumindest bis 2014 nicht offen.

  • Im Jahr 2004 kaufte sie eine Wohnung in E.

  • Betreffend den Wohnungskauf legte sie zwei Kreditzusagen der FG-bank vor.

  • Im Jahr 2004 hatte sie ein Depot bei der AB-Bank über 76.800,00 € inne.

  • In den Folgejahren betrug der Depotstand 74.313,00 (2005), 71.785,00 (2006), 77.677,00 (2007), 10.197,00 (2008), 18.205,00 (2009), 15.345,00 (2010).

  • Die Kontenstände gelangten durch Schweizer Kontrollmitteilungen im Zuge des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, BGBl. III, 2012/192, an das Finanzamt.

Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage.

Strittig ist:

  • Ist die Schweizer Invaliditätspension der Beschwerdeführerin steuerpflichtig?

  • Liegen der Beschwerdeführerin zuzurechnende Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 1 EStG vor?

  • Kann der Beschwerdeführerin ein vorsätzliches oder zumindest bedingt vorsätzliches Handeln betreffend Abgabenverkürzung zur Last gelegt werden?

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

1. Schweizer Invaliditätspension

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht.

Gemäß § 29 Z 1, dritter Teilstrich EStG 1988 sind wiederkehrende Bezüge nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt.

Wie in der Beschwerdvorentscheidung ausführlich dargelegt wurde, handelt es sich bei der in Streit stehenden Schweizer Pension der Beschwerdeführerin um eine IV-Sozialversicherungsrente, die ebenso wie die entsprechende österreichische PVA-Rente (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988) gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 uneingeschränkt steuerpflichtig ist .

Leistungen aus der gesetzliche Unfallversicherung iSd § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 - die von der Einkommensteuer befreit sind - werden nicht im Hinblick auf eine durch den Arbeitsunfall konkret eingetretenen Schmälerung oder auf einen konkreten Ausfall des Entgeltes gewährt. Vielmehr sollen Versehrtenrenten iSd § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 dem Ausgleich des durch einen Unfall bedingten Schadens dienen.

Die Schweizer IV-Pension deckt hingegen den Lohnausfall wegen Invalidität ab und geht in eine AHV-Pension über (es wird hiezu auf die Ausführungen in der BVE verwiesen; vgl. auch ). Zwischen der steuerfreien Versehrtenrente und der steuerpflichtigen IV-Pension liegt daher ein Unterschied in der Zweckbestimmung der Zahlung vor.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 29 Z 1 EStG 1988 stützt, ist auch damit nichts zu gewinnen. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei ihren in Streit stehenden Bezügen um solche aus einer privaten Unfall-, Invaliditäts-, oder Berufsunfähigkeitsversicherung handeln könnte, die erst dann steuerpflichtig wären, wenn die Summe der zugeflossenen Renten den Wert der Gegenleistung überstiege.

Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist gänzlich unsubstantiiert, weshalb es sich auch einer Nachvollziehbarkeit entzieht. Auch hier wird auf die Ausführungen in der Beschwerdvorentscheidung verwiesen.

Die Schweizer Invaliditätspension ist nach allem Ausgeführten als Pension aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 der Besteuerung zu unterwerfen.

2. Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 27 EStG 1988 definiert, was Einkünfte aus Kapitalvermögen sind.

Gemäß § 27a Abs. 1 Z 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Falle von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten.....einem besonderen Steuersatz von 25%.

Ob eine Tatsache als gegeben angenommen wird oder nicht, ist gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen (freie Beweiswürdigung). Freie Beweiswürdigung heißt, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Tz 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft  über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, BGBl. III 2012/192, bestimmt in Art. 5, dass eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die am Stichtag 2 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, sich hinsichtlich dieser Konten und Depots für eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art. 7 conv. cit. bzw. für eine Ermächtigung der schweizerischen Zahlstelle zur freiwilligen Meldung nach Art. 9 conv. cit. entscheiden muss.

Im Zuge der freiwilligen Meldung gemäß Art. 9 conv. cit. übermittelt die zuständige Schweizer Behörde die Informationen, zu denen der jährliche Kontostand per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens gehört (Art. 9 Z 2 lit. e des Abkommens), nach Z 3 monatlich an die zuständige österreichische Behörde.

Gemäß Art. 10 des Abkommens gilt die freiwillige Meldung ab dem Zeitpunkt der Ermächtigung nach Art. 9 Abs. 1 conv. cit. als Selbstanzeige nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FinStrG bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots, soweit die Überprüfung der Angaben nach Art. 9 Abs. 2 des Abkommens eine Abgabenverkürzung durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ergeben hat.

Die unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG 1988, die im Falle der Beschwerdeführerin unstrittig vorliegt,  umfasst das gesamte Welteinkommen, daher auch ausländische Kapitalerträge.

Soweit sich die Beschwerdeführerin dahingehend verantwortet, dass ihr weder der jeweilige Depotstand noch der Zinsertrag zuzurechnen sei, weil ein Bekannter, Herr CD,  das Geld unter ihrem Namen zur Einzahlung gebracht habe, um ihr eine Kreditzusage der FG-bank zu ermöglichen, vermag dies nicht zu überzeugen.

Wäre sie nämlich nicht die laut oben zitiertem Abkommen „betroffene Person“, dh, als Vertragspartnerin der schweizerischen Zahlstelle Konto- bzw. Depotinhaberin und damit nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte (vgl. „Begriffsbestimmungen“ unter Art. 2 lit. h des Abkommens), so hätte sie nicht – eben als „betroffene Person“ – die schweizerische Zahlstelle zur freiwilligen Meldung an die zuständige österreichische Behörde gemäß Art. 9 Z 1 des Abkommens ermächtigen können.

Es ist im Übrigen für die Zurechenbarkeit der Kapitalerträge unerheblich, woher das auf dem Depot aufscheinende Geld stammt. Ausschlaggebend ist lediglich der Umstand, dass seitens der schweizerischen Zahlstelle unmissverständlich die Beschwerdeführerin als betroffene Person geführt wurde und die entsprechende Weitermeldung an die österreichische Behörde erfolgte.

Die näheren Umstände hinsichtlich der Geldzuwendung des Herrn D von 100.000 SFr. im April 2003 und die Frage, ob diese auf ein Schweizer Konto ging und/oder der FG-bank als Sicherheit diente sowie, was mit der dritten, gegenüber der Abgabenbehörde nicht offengelegten Kreditzuzählung der FG-bank geschah, bedürfen daher an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung.

Auf die durch die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung detailliert dargelegten Widersprüchlichkeiten der finanziellen Transaktionen der Beschwerdeführerin bei der FG-bank und der AB-Bank in den Streitjahren wird verwiesen.

Nach allem Ausgeführten ist das BFG in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO zu der Überzeugung gelangt, dass die in Streit stehenden Kapitalertäge der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind.

Da die Beschwerdeführerin im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens darauf beharrte, die seitens des Schweizer Zahlstelle gemäß § 9 des Abkommens der österreichischen Behörde bekanntgegebenen Kontostände beträfen nicht sie, sondern ausschließlich den Schweizer Staatsbürger D, durfte die Abgabenbehörde die ausländischen Kapitalerträge gemäß § 184 Abs. 1 und 2 BAO schätzen.

Der Ertrag wurde demnach in Höhe von 4% des jeweiligen Kontostandes angenommen, davon wurden 25% als „Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen“ in Ansatz gebracht.

3. Vorsatz oder bedingter Vorsatz

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Der unbeschränkt  Steuerpflichtige hat gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG vorliegen und das zu veranlagende Einkommen mehr als 10.000 € (2004) bzw. als 10.900 € (2005 bis 2008) betragen hat.

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 € übersteigt.

Zu den Obliegenheiten der Abgabepflichtigen zählen insbesondere die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO . Die in § 115 Abs. 1 BAO festgeschriebene, grundsätzlich bestehende amtswegige Erforschungspflicht abgabepflichtiger Fälle durch die Abgabenbehörden erfährt insofern eine Relativierung, als den Abgabepflichtigen - etwa bei Auslandssachverhalten - eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen….der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension Grenzgängerin nach der Schweiz. Für Einwohner Vorarlbergs als Grenzregion zur Schweiz, zu Liechtenstein und Deutschland ist eine Grenzgängertätigkeit seit Langem nichts Ungewöhnliches. Die Grenzgänger verfügen seit 1959 über eine eigene Interessenvertretung, den Vorarlberger Grenzgängerverband (www.grenzgaenger-vgv.at ), der u. a. eine „Servicestelle Steuern und Finanzen“ anbietet und eine Mitgliederzeitschrift herausgibt.

Es ist also keineswegs schwierig, sich als Vorarlberger Grenzgänger umfassend über Besonderheiten, die sich aus der grenzüberschreitenden Berufstätigkeit ergeben, zu informieren bzw. sich beraten zu lassen.

Zudem vermittelt die Beschwerdeführerin, die, wie sich aus den von ihr selbst verfassten, im Akt aufliegenden schriftlichen Eingaben ersehen lässt, eine in Stil, Ausdruck und Orthographie sichere Person ist, nicht den Eindruck, hilf- und ahnungslos in persönlichen Belangen zu sein. Darauf lässt auch der Umstand schließen, dass auf sie zwei KFZ angemeldet sind. Ebenso spricht  ihre Entscheidung, mit ihren eingeschränkten Mitteln eine Eigentumswohnung erwerben zu wollen, für einen genau kalkulierenden Kopf.

Bezieht man diese Umstände in das Gesamtbild ein, gelangt man zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin, sei es aufgrund ihrer persönlichen Einschätzung, sei es anhand Informationsaustausches mit  Grenzgängerkollegen, sei es durch Kontaktaufnahme mit dem Grenzgängerverband sehr wohl gewusst hat, welche Höhe ihre Pensionen (in- und ausländisch) erreichten und dass sie damit in den steuerpflichtigen Bereich fiel.

Nicht glaubwürdig ist ihre Angabe, sie sei davon ausgegangen, dass das Finanzamt „beide Pensionen gemeinsam abhandle“, zumal die Offenlegung der ausländischen Pension von ihrer Seite hätte erfolgen müssen. Auch in ihrer Aktivzeit muss sie ihre Schweizer Einkünfte gegenüber der Abgabenbehörde selbst erklärt haben.

Ebenso muss die Beschwerdeführerin, die, wie oben ausgeführt, die Schweizer Zahlstelle zur "freiwilligen Meldung" ermächtigte, über die Steuerpflicht der Schweizer Kapitalerträge - die sie mit der nicht stichhaltigen Begründung, sie seien Herrn D zuzurechnen, nicht bekanntgeben wollte - Bescheid gewusst haben.

Auch hinsichtlich des Vorsatzes ist auf die ausführliche Analyse in der Beschwerdevorentscheidung hinzuweisen, die u. a. Bezug nimmt auf die möglichen Folgen einer Option zur Einmalzahlung statt freiwilliger Meldung ausländischer Kapitalerträge und die Gefahr der Entdeckung der schweizerischen Invaliditätspension durch die Abgabenbehörde infolge Heranziehung  der Schweizer Invaliditätspension für die Krankenversicherungspflicht durch die VGKK ab 2011 herausarbeitet.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Nichtbekanntgabe der Schweizer IV-Pension und der Schweizer Kapitalerträge eine Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat.

Ein bedingter Vorsatz ist jedoch ausreichend, um die 10-jährige Verjährungsfrist zu begründen (§ 8 Abs. 1 FinStrG iVm § 207 Abs. 2 BAO).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenstand der Erörterung waren Fragen der Beweiswürdigung, wie sie einer Revision nicht zugänglich sind.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 Abs. 1 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100220.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at