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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2015, RV/7500787/2014

Handyparken: Keine Bestätigungs-SMS erhalten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500787/2014-RS1
Die Verlängerung der Zeitdauer, in welcher gratis Parken möglich ist, von 10 auf 15 Minuten per bewirkt bei Tatbegehung vor diesem Zeitpunkt und Bestrafung nach diesem Zeitpunkt nicht, dass im Sinne eines sogenannten Günstigkeitsvergleiches bereits von maximal 15 Minuten Gratisparkdauer zum Tatzeitpunkt auszugehen wäre. Denn an der Strafnorm des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, welche eine Blankettstrafnorm ist, ist keine Änderung erfolgt. Die Änderungen in der Parkometerabgabeverordnung und Kontrolleinrichtungenverordnung zur jeweiligen Ersetzung der 10 durch 15 Minuten sind keine Änderungen an den Regeln über die Bestrafung. (Vergleichbare Situation zur erstmaligen Einführung von 10-Minuten-Parkscheinen per , welche zugrundelag.)
RV/7500787/2014-RS2
Kreditaufnahmen (Darlehensaufnahmen) haben keine Auswirkung auf die Strafbemessung. Indem der entstandenen Verbindlichkeit der ausgezahlte Betrag gegenübersteht, ändert sich die wirtschaftliche Lage nicht.
RV/7500787/2014-RS3
Das durchschnittliche österreichische Nettoeinkommen beträgt in einem Monat ohne Sonderzahlungen größenordnungsmäßig 1.500 Euro. (Fortschreibung für das Jahr 2015 aus den zuletzt verfügbaren statistischen Werten für 2013)
RV/7500787/2014-RS4
Geringes Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf (Beschwerdeführerin, Bf.), geb. Geb.datum , AdrBf , vom (Einbringungsdatum mit E-Mail) gegen das mit datierte und am zugestellte Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) zur Zahl MA67zahl betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung (idgF), in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 1 Parkometer­gesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60 Euro auf 30 Euro herabgesetzt wird und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.

II.) Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, VwGG).

Entscheidungsgründe

Wegen der Verwaltungsübertretung, welche dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegt, hatte der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) ursprünglich mittels einer mit datierten und gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Zustellgesetz (ZustG) laut Rückschein mit als zugestellt geltenden Strafverfügung über die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Geldstrafe iHv 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Diese Strafverfügung trat infolge des rechtzeitigen Einspruches der Bf. (mit E-Mails vom und nochmals vom ) gemäß § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft. In diesem Einspruch hatte die Bf. ausgeführt, dass sie am ihr Auto in der Kurzparkzone abgestellt und einen 10-Minuten-Parkschein über das Handyparken weggeschickt habe. Als sie gemerkt habe, dass sie noch ein paar Minuten zum Auto brauche, habe sie um 16:17 einen weiteren 10-Minuten-Parkschein weggeschickt. Sie habe keine Bestätigungs-SMS bekommen, weswegen sie um 10:25 noch einen Parkschein weggeschickt habe (Verweis auf Beilage mit „Historie“ mit Bestellzeiten am : 16:02:37, 16:17:03, 16:17:52, 16:25:36). Die Bf. ersuche um Erlass der Strafe, da sie laut Historie einen Parkschein weggeschickt habe.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. in dem angefochtenen Straferkenntnis vom das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W- Autonummer am um 16:24 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 23, Straße , ohne das Fahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, an. Für diese fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe verhängte die belangte Behörde gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Weiters wurden der Bf. 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Die belangte Behörde begründete dies sachverhaltsmäßig damit, dass eine Überprüfung des Parkkontos der Bf. ergeben habe, dass für den um 16:02 Uhr gebuchten Zehn-Minuten-Parkschein sowie für den um 16:25 Uhr gebuchten Zehn-Minuten-Parkschein jeweils eine Bestätigungs-SMS übermittelt worden sei. Somit liege für den Beanstandungszeitpunkt kein gültig entwerteter bzw. gebuchter Parkschein vor.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde:

  • fahrlässige Verkürzung;

  • Orientierung am Strafzweck: Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren, welches Ziel nur erreicht werden könne, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten;

  • sinngemäße Wiedergabe von § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG;

  • im vorliegenden Fall: kein Sonderfall geringfügigen Verschuldens;

  • keine Erschwerungsgründe;

  • als Milderungsgrund: das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz (Unbescholtenheit);

  • durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse, weil aus der Aktenlage keine Hinweise auf unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auf das Bestehen von Sorgepflichten hervorgingen;

Laut Rückschein gilt das Straferkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Zustellgesetz (ZustG) mit (Beginn der Abholfrist des hinterlegten Dokumentes) als zugestellt.

Innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen ab Zustellung dauernden Beschwerdefrist brachte die Bf. mit E-Mail vom die gegenständliche, mit datierte Bescheid-Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom , welches ein Bescheid iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist, bei der belangten Behörde ein.

Die Bf. ersuchte wegen der geringfügigen Übertretung, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, allenfalls mit einer Ermahnung vorzugehen. Wenn diesem Ersuchen nicht nachgekommen werden könne, ersuche die Bf. um Herabsetzung der Strafhöhe, insbesondere da sie alleinerziehende Mutter sei, ihre Tochter die 2. Klasse Volksschule besuche und sie auch nur eine Teilzeitbeschäftigung ausübe.

Als die Bf. am innerhalb der Parkscheindauer zu ihrem Auto zurückgekommen sei, sei sie von der ausgestellten Organstrafverfügung sehr überrascht gewesen. Sie habe die angeführte Telefonnummer (Landespolizeidirektion, LVA) angerufen und folgende Auskunft erhalten: Unter Hinweise auf den geschilderten Sachverhalt und ihre Historie gemäß Handy werde dieses Verfahren eingestellt werden. Sie möge die Strafverfügung abwarten und dann fristgerecht Einspruch erheben; die Historie möge auf alle Fälle beigelegt werden. Diesem Hinweis sei sie nachgekommen - im Gegensatz dazu sei aber gegen sie ein Straferkenntnis ergangen.

Am um 16 Uhr 17 sei sie bei ihrem KFZ gewesen und habe die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines versucht. Es sei keine Retourbestätigung gekommen. Wenige Sekunden danach, innerhalb derselben Minute, habe sie eine 2. Aktivierung eines elektronischen Parkscheines versucht und abermals keine Bestätigung erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass sie gerade in einem Funkschatten sei und die Bestätigung später kommen werde. Sie sei dann schnell in die Apotheke in 1230 Wien, straße gegangen, um für ihre Tochter Medikamente zu besorgen. Da sie für den aktivierten Parkschein die Bestätigung innerhalb der folgenden Minuten nicht bekommen habe, habe sie in ihrer Verantwortung abermals, vor Ablauf der 10-Minuten-Frist um 16 Uhr 27 (10 Minuten nach 16 Ihr 17) um 16 Uhr 25 eine weitere elektronische Aktivierung veranlasst, weil es für sie absehbar gewesen sei, dass sie bis 16 Uhr 27 nicht zum Auto zurück kommen werde. Über diese Aktivierung habe sie eine Bestätigung erhalten.

Zu ihrem Einspruch vom habe die Bf. keine Rückmeldung erhalten. Im Zuge einer telefonischen Nachfrage sei ihr geraten worden, dies noch einmal zu senden; so habe sie ein zweites Mal am das Schreiben verschickt. Darüber habe sie eine Rückantwort erhalten. Die Notwendigkeit der zweimaligen Verschickung des Einspruches zeige auf, dass ein Funkschatten auftreten könne und das Verhalten der Bf. nicht als lebensfremd einzustufen sei. Sie habe die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen, sondern verantwortlich gehandelt und innerhalb derselben Minute eine weitere Aktivierung versucht sowie noch vor Ablauf der 10-Minuten-Zeit einen zusätzlichen Parkschein aktiviert. Das Verschulden möge als geringfügig betrachtet werden und von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand genommen werden.

Die Bf. sei alleinerziehende Mutter und habe deshalb nur ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis angenommen, um der schulpflichtigen Tochter mehr Zeit widmen zu können.

Mit E-Mail vom gab die Bf. dem BFG als Reaktion auf das Schreiben des die Lohnabrechnung für Monate ohne Sonderzahlung bekannt. In Zusammenhang mit ihrer neuen Anschrift gab die Bf. auch bekannt, dass sie für die neue Wohnraumbeschaffung Drittmittel in nicht unwesentlicher Höhe in Anspruch genommen habe.

Aus dem bisherigen Verfahren wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Bf. stellte das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug am um 16:17 Uhr ab. Sie sandte um 16:17:03 Uhr sowie um 16:17:52 Uhr jeweils eine Bestellung (Abstellanmeldung) eines 10-Minuten-Parkscheines an das elektronische System ab. Zu diesen beiden Abstellanmeldungen erhielt die Bf. keine Bestätigungs-SMS vom elektronischen System. Die Bf. entfernte sich vom abgestellten Kraftfahrzeug, indem sie in die Apotheke ging. Die Bf. sandte um 16:25:36 Uhr die Bestellung eines 10-Minuten-Parkscheines an das elektronische System ab, woraufhin sie eine Bestätigungs-SMS vom elektronischen System erhielt. Die Abstelldauer war länger als zehn Minuten.

Weiters ist klarzustellen, dass am im Beanstandungszeitpunkt 16:24 Uhr kein Parkschein aus Papier hinter der Windschutzscheibe des gegenständlichen KFZ mit dem Kennzeichen W  autonummer lag, wie aus dem vom Überwachungsorgan angefertigten Foto ersichtlich ist.

Weitere Sachverhaltselemente als Grundlagen für die Strafbemessung:

Die Bf. gab dem BFG durch Lohnabrechnungen für Monate ohne Sonderzahlung ein Nettomonatseinkommen in Höhe von ca. 1.520 Euro bekannt.

Sachverhaltselemente zu durchschnittlichen Einkommensverhältnissen (Quelle: Website der Statistik Austria, www.statistik.at oder www.statistik.gv.at , „Menschen und Gesellschaft“ / „Soziales“ / „Personen-Einkommen“ / „Jährliche Personen-Einkommen“ / Tabelle „Nettojahreseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen 1997 bis 2013“ im PDF-Format):

Durchschnittliches Nettojahreseinkommen 2013 (letztverfügbares Jahr): Arithmetisches Mittel = 20.790 Euro bei einer Änderung 2013 gegenüber Vorjahr von +0,9%.
Dividiert durch 14 ergibt 1.485 Euro netto für einen Monat ohne Sonderzahlung. Bei einer Fortschreibung der Änderungsrate von +0,9% liegt das derzeitige österreichische Durchschnittsmonatseinkommen somit größenordnungsmäßig bei 1.500 Euro netto.

Etwas niedriger liegt das Median-Einkommen (d.h. das Einkommen von 50% der Personen liegt unter dem Median und das Einkommen von 50% der Personen liegt über dem Median): 19.057 Euro bei einer Änderung 2013 gegenüber Vorjahr von +1,1%.
Dividiert durch 14 ergibt 1.361,21 Euro netto für einen Monat ohne Sonderzahlung. Bei einer Fortschreibung dieser Änderungsrate von +1,1% liegt das derzeitige österreichische Medianmonatseinkommen somit größenordnungsmäßig bei 1.400 Euro netto.

Hier wird für Zwecke der Strafbemessung davon ausgegangen, dass 1.500 Euro plus/minus 100 Euro der Bereich ist, in welchem die Nettoeinkommenshöhe weder ein Grund zur Verringerung der Geldstrafe noch ein Grund zur Erhöhung der Geldstrafe ist.

Dies trifft hier auf die Bf. mit ca. 1.500 Euro Nettomonatseinkommen zu.

Sorgepflichten: 1 Kind

Detaillierte Feststellungen zu den Belastungen durch Wohnraumbeschaffung sind nicht erforderlich (vgl. rechtliche Würdigung)

Rechtliche Würdigung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom unter Zahl G 139/2014-10, mit welchem der Antrag des BFG zur Aufhebung (einer Wortfolge) des § 5 WAOR abgewiesen und ansonsten zurückgewiesen wurde, entschieden, dass die Übertragung u.a. der Beschwerdeverfahren hinsichtlich Verwaltungsstrafverfahren betreffend Parkometerabgabe mittels § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. 21/1962 idF LGBl. 45/2013 verfassungsgemäß ist. Über die vorliegende, am bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde der Bf. hat folglich das BFG zu entscheiden. Die hierfür dem BFG zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist im Sinne des § 43 VwGVG wird durch § 24 Abs. 1 BFGG auf 24 Monate (ab Einlangen der Beschwerde) verlängert. Das vorliegende Erkenntnis ergeht daher jedenfalls innerhalb dieser Entscheidungsfrist, ohne dass auf die Nichteinrechnung des Zeitraumes der Anhängigkeit beim VfGH eingegangen werden bräuchte.

Die von der Bf. vorgebrachten telefonische Auskunft der Landespolizeidirektion/LVA ist für das entscheidende Verwaltungsgericht jedenfalls nicht bindend.

§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idF LGBl. 24/2012 (in Kraft getreten mit ) bestimmt: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Diese Norm ist eine sogenannte Blankettstrafnorm, d.h. eine Strafnorm, bei der sich das Gesollte (hier: das Entrichten der Parkometerabgabe durch den Lenker bei Beginn des Abstellens) nicht unmittelbar aus der Strafnorm, sondern aus sonstigen Regelungen (hier: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung) ergibt (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, § 1 VStG Rz 16)

Für den vorliegenden Fall sind die Verordnungen des Wiener Gemeinderates in den Fassungen vor ihren, mit in Kraft getretenen Novellierungen aufgrund des im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29 vom auf Seite 5 f veröffentlichten Beschlusses des Wiener Gemeinderates anzuwenden, sodass folgende Verordnungstexte für die Vorgänge am gegenständlichen maßgebend sind:

  • Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist [f]ür das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) […] eine Abgabe zu entrichten.

  • § 2 zweiter Satz der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates in der Stammfassung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, Seite 23): Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als zehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten.

  • § 5 Parkometerabgabeverordnung bestimmt: § 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
    (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

  • Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates in der Stammfassung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, Seite 15 ff.):

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von zehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Zehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

3. Abschnitt

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit zehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen zehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Zehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem zehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer zehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines zehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Die Würdigung des Sachverhaltes aufgrund der abgabenrechtlichen Rechtslage ergibt, dass im vorliegenden Fall die Abgabenbefreiung im Sinne des § 2 zweiter Satz der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates in der Stammfassung nicht wirksam geworden ist, weil die Abstelldauer mehr als zehn Minuten war. Eine Abgabenentrichtung durch einen entwerteten und hinter der Windschutzscheibe sichtbaren Parkschein ist nicht erfolgt. Einen wirksamen, elektronischen 10-Minuten-Parkschein für die Zeit von 16:17 Uhr bis 16:24 hat die Bf. nicht erlangt, weil § 7 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht verwirklicht worden ist. Die Parkometerabgabe wurde trotz Abgabepflicht nicht entrichtet. Somit wurde die Parkometerabgabe iSd § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verkürzt.

Günstigkeitsvergleich gemäß § 1 Abs. 2 VStG

§ 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestimmt:

(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Per wurde die 10-Minuten-Gratisparkregelung iVm dem 10-Minuten-Parkschein mittels einer im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013 auf Seite 5 f kundgemachten Verordnung des Wiener Gemeinderates durch die 15-Minuten-Gratisparkregelung iVm dem 15-Minuten-Parkschein ersetzt. U.a. erhielt der zweite Satz von § 2 Parkometerabgabeverordnung folgenden Wortlaut: Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Die Verlängerung der Abstelldauer von 10 auf 15 Minuten, innerhalb welcher es möglich ist, ein mehrspuriges KFZ abgabenbefreit abzustellen, hat einen am beginnenden zeitlichen Rechtsbedingungsbereich. Die vorliegende Situation gleicht also von der rechtlichen Problemstellung her derjenigen Situation, wie sie bei der erstmaligen Einführung von ´10-Minuten-Gratisparkscheinen´ per vorlegen hat. Zur letzteren Situation (Abstellvorgang vor dem , Straferkenntnis nach dem ) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0405 entschieden, dass damit nicht die Voraussetzungen für einen Günstigkeitsvergleich gegeben waren.

Der sogenannte Günstigkeitsvergleich (Anwendung einer günstigeren, zwischen Tat und behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidung in Kraft getretenen Strafnorm) betrifft bei einer Blankettstrafnorm nur die strafrechtlichen Vorschriften, jedoch nicht außerstrafrechtliche Normen (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, § 1 VStG Rz 16). Die strafrechtliche Regelung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ist seit überhaupt nicht geändert worden; und somit auch nicht zu Gunsten der Bf. geändert worden.

Aus dem zitierten VwGH-Erkenntnis , 96/17/0405 ist im Übrigen zu schließen, dass bereits vor dem beide Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt worden sein mussten (maximale Abstelldauer und Gratisparkschein), auch wenn im damaligen Wortlaut von § 2 Satz 2 Parkometerabgabeverordnung nur eine Voraussetzung (maximale Abstelldauer) angeführt war und die zweite Voraussetzung (Gratisparkschein) nur in der Kontrolleinrichtungenverordnung.

Zum Vorbringen der Bf. betr. Sorgfalt:

Wenn das elektronische System keine Bestätigung des bestellten elektronischen Parkscheines schickt, so hätte d. Lenker/in den Abstellort in der Kurzparkzone mit dem KFZ sofort wieder zu verlassen. Diese Konsequenz wäre dadurch zu vermeiden, dass vorsorglich im KFZ zumindest ein (z.B. unentgeltlicher) Parkschein sowie ein Kugelschreiber mitgeführt wird. Die Parkometerabgabe kann nur dann ihre Zwecke (die vom Finanzausgleichsgesetz ermöglichte Einnahmenerzielung durch die Gemeinde sowie die Rationierung des knappen Parkraumes, wozu auch die 10- bzw. 15-Minuten-Gratisparkregelung gehört) erfüllen, wenn sie effektiv kontrolliert werden kann. Eine effektive Kontrolle ist bei elektronischen Parkscheinen nur möglich, wenn nur die im elektronischen System gebuchten Parkscheine gültig sind, aber abgesandte Parkscheinbestellungen für sich noch nicht gültig sind. Dies kann der/die das Fahrzeug abstellende Lenker/in eben nur durch eine bei ihm/ihr tatsächlich eingelangte Rückmeldung erkennen.

Wer vorhat, ein KFZ in einer Wiener Kurzparkzone abzustellen und hierfür einen elektronischen Parkschein lösen will, und im Falle des Fehlschlagens der Bestellung des elektronischen Parkscheines den Abstellort nicht sofort wieder mit dem KFZ verlassen wollen wird, muss eben Vorsorge mit Papierparkscheinen treffen.

Wie bei allen Regelungen betreffend den Straßenverkehr, sind an die Lenker hohe Ansprüche in Bezug auf Informiertheit und Vorsorge zu stellen.

Wer ohne Bestätigung des elektronischen Parkscheines nicht sofort mit dem KFZ den Abstellort verlässt, wenn nicht mit der Entwertung eines vorsorglich mitgeführten Papierparkscheines Abhilfe geschaffen wird, wendet nicht die gebotene Sorgfalt an.

Zum Vorbringen der Bf. betr. Geringfügigkeit / Absehen von der Bestrafung / Ermahnung:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF BGBl. I 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn „4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.“
Der letzte Satz von § 45 Abs. 1 VStG idF BGBl. I 33/2013 bestimmt: „Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten“.

Gemäß § 38 VwGVG gilt dies sinngemäß in verwaltungsgerichtlichen „Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen“.
Im Falle der Erfüllung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, wozu u.a. kumulativ das geringe Verschulden zu erfüllen wäre, hätte somit das Bundesfinanzgericht das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 45 Rz 1) bzw. die Bestrafung in eine Ermahnung umzuwandeln.

Geringfügiges Verschulden liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt (vgl. Sander in Raschauer/Wessely, VStG, § 21 Rz 6 und Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 45 Rz 3; ).

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 betrifft die vorsätzliche Hinterziehung (mit typischerweise höherem Schuld- und Unrechtsgehalt) sowie die fahrlässige Verkürzung. Bei letzterer wird - wie hier - bei 365 Euro Strafrahmen üblicherweise von 60 Euro Ausgangswert (vor Milderungs- und Erschwerungsgründen) ausgegangen.

Bezogen auf die typischerweise nicht besonders große Schuld bei der fahrlässigen Form der Verkürzung der Parkometerabgabe, welche der Gesetzgeber (dennoch) in den § 4 Abs. 1 Parkometergesetz aufgenommen hat, kann auch im vorliegenden Fall nicht von einem geringen Verschulden iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF BGBl. I 33/2013 ausgegangen werden.

Zum Vorbringen betr. Strafbemessung:

§ 19 VStG in der gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG mit in Kraft getretenen Fassung durch BGBl. I 33/2013 bestimmt:

„§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Aus der Bekanntgabe der Bf., für die neue Wohnraumbeschaffung Drittmittel in nicht unwesentlicher Höhe in Anspruch genommen zu haben, kann im Sinne der bei Wessely in Raschauer/Wessely, VStG § 19 Rz 15) zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein Einfluss auf die Strafbemessung resultieren. Bei einer Darlehens- bzw. Kreditaufnahme steht der entstandenen Verbindlichkeit die erhaltene Darlehens- bzw. Kreditvaluta gegenüber. Den Ausgaben für Wohnraumbeschaffung steht die Nutzungsmöglichkeit des beschafften Wohnraumes gegenüber.

Sohin wird folgende Strafbemessung vorgenommen:

60 Euro Ausgangspunkt

  • Mildernd: Unbescholtenheit; minus 15 Euro. Aliquot ist die Ersatzfreiheitsstrafe um ein Viertel zu kürzen, d.h. von 12 auf 9 Stunden.

  • Sorgepflicht für ein Kind; minus 15 Euro. Auswirkung gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG (nur) auf die Geldstrafe und keine Auswirkung auf die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ergebnis: Geldstrafe 30 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof gelöst werden konnten.

Für die Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung).

Vollstreckungsbehörde:

§ 25 Abs. 2 BFGG bestimmt: „(2) Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.“

Die gegenständliche Verwaltungsstrafsache ist keine in der BAO oder im ZollR-DR geregelte Angelegenheit und auch keine Finanzstrafsache, sodass hier nur der aus § 254 bestehende Artikel III des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) anzuwenden ist, welcher keine Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Das Bundesfinanzgericht hat daher eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG)

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrates der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Vollstreckung der von anderen Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, ist dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500787.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at