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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.11.2017, RV/3100528/2017

Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0022. Zurückweisung mit Beschluss v. .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Mai 2016

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Auf Grund eines Antrages aus dem Jahr 2010 gewährte das Finanzamt für den im Jahr [JJJJ] geborenen Sohn [Name] Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung rückwirkend ab September 2006. Dies auf grund einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28. Feber 2011, in dem angeführt wurde, dass der Grad der Behinderung rückwirkend mit April 2006 50% betrage und "derzeit" (im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung) eine Erwerbsfähigkeit am freien Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Obwohl ausdrücklich eine Nachuntersuchung in drei Jahren, sohin im Jahr 2014 als notwendig erachtet wurde, kam es erst im Jahr 2016 zur Anforderung einer neuen Bescheinigung. Der Beihilfenbezug wurde nämlich mit [Monat] eingestellt, da der Sohn eine Haftstrafe zu verbüßen hatte und in der Folge wurde mit Eingabe vom von der Beihilfenwerberin die neuerliche Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab Mai 2016 begehrt. Gleichzeitig wurde auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beantragt.

Auf Basis des ärztlichen Gutachtens wurde mit ein Grad der Behinderung von 40% attestiert und festgehalten, dass der Sohn voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Bescheid vom wurden die Anträge unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgewiesen.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde rechtzeitig Beschwerde ("Einspruch") erhoben. Der Sohn sei durch jahrelangen Drogenkonsum psychisch stark beeinträchtigt und nicht in der Lage zu arbeiten. Er könne nicht für sich selbst sorgen. Es werde eine neue Begutachtung angeregt.
Das Finanzamt kam dieser Anregung nach und forderte die Beihilfenwerberin auf, sämtliche Befunde im Zusammenhang mit der Erkrankung vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach. Im nunmehr erstellten ärztlichen Gutachten wurde neben einer drogeninduzierten Psychose auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Auf Grund der wechselseitigen Leridenbeeinflussung wurde ab Dezember 2015 ein Grad der Behinderung von 80%, davor 50%, festgestellt. Ferner wurde festgestellt, dass der Sohn voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedoch auch auf die frühere Erwerbstätigkeit sowie den Umstand, dass der Grad der Behinderung bei entsprechender Behandlung "deutlich sinken und unter 50 v. H. fallen" könne, hingewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertrat das Finanzamt letztlich die Auffassung, dass der "Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit" nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgt sei.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ihr Sohn habe die "erhöhte Familienbeihilfe" schon einmal bezogen. Durch die Haftstrafe hätte diese ausgesetzt werden müssen. Er sei seit seinem 14. Lebensjahr drogensüchtig und habe sich sein Gesundheitszustand seit damals stetig verschlechtert. Im letztangefertigten ärztlichen Gutachten werde eine drogeninduzierte Psychose und eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche bestätigt. Der Grad der Behinderung betrage über 50%. Ob die "erhöhte Beihilfe" zustehe, wäre eine juristische, nicht eine medizinische Frage. Die Aufgabe des Sachverständigen beschränke sich ausschließlich auf die Feststellung des Gesundheitszustandes. Auch wenn der Sohn es selbst nicht zugeben werde, sei er bei vielen Alltagshandlungen völlig überfordert und ständig auf ihre Hilfe angewiesen. Jedenfalls sei er "dauerhaft außerstande, sich den Lebensunterhalt selbständig zu verschaffen".
Zum Gesundheitszustand verweise sie auf den Befund des ersten Gutachters des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und einer Hausärztin. Die als Beilage zum Vorlageantrag von der Beschwerdeführerin bezeichnete Bestätigung einer Therapiestation befand sich nicht in der Sendung (worüber die Beschwerdeführerin vom Finanzamt informiert wurde).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, weshalb das erste vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beauftragte Gutachten noch immer gelten müsse. Auch bei den früheren Verlängerungen sei niemals ein neues Gutachten angefordert worden, da es aussagekräftig sei und "eindeutig festgestellt" worden sei, "dass der damals vorherrschende Grad der Behinderung bereits ab 2006 gegeben" gewesen wäre.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Die Beschwerdeführerin übermittelte den Bericht der Therapiestation vom .
Das Bundesfinanzgericht dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diesen zur Kenntnis und ersuchte um Prüfung, ob dieser Bericht zu einer Änderung der Bescheinigung führen kann. Weiters wurde das genannte Amt ersucht konkrete Angaben zum Zeitpunkt, ab welchen eine allfällig bestehende voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben sein könnte, zu machen.

In Beantwortung dieses Ersuchens teilte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit, dass sich aus dem Bericht der Therapiestation ergebe, dass sich die erste drogeninduzierte Psychose erst vor zwei Jahren entwickelt habe. Diese wäre aber der Grund, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit zu attestieren. Für den Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres lägen jedoch keine Befunde vor, die eine Erwerbsunfähigkeit eindeutig belegen würden.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sohn der Beschwerdeführerin wurden im Feber [J18] volljährig und vollendete das 21. Lebensjahr im Feber [J21]. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres stand der Sohn der Beschwerdeführerin unwidersprochen nicht mehr in Berufsausbildung (vgl Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerdevorentscheidung).

Nach dem vorliegenden Sozialversicherungsauszug stand der Sohn der Beschwerdeführerin letztmals im März [J21] in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine länger andauernde Beschäftigung (durchgehend 18 Monate) wurde im Zeitraum August 2006 bis Jänner 2008 ausgeübt. Zwischen den Beschäftigungsverhältnissen bezog der Sohn Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Im vorliegenden Fall wurden vom Finanzamt drei Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefordert.
Bereits im Jahr 2011 wurde in diesem Zusammenhang ein ärztliches Gutachten erstellt. Aus diesem geht hervor, dass der Sohn unter Polytoxikomanie (Schwerpunkt Cannabis) leide. Der begutachtende Arzt führte aus, dass der Grad der Behinderung rückwirkend ab April 2006 50% betrage und dieser voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend sein werde. Dennoch hielt er eine Nachuntersuchung in drei Jahren für erforderlich. Eine Arbeitsfähigkeit am freien Arbeitsmarkt sei derzeit nicht gegeben.
Das Finanzamt zahlte auf Grund der auf diesem Gutachten basierenden Bescheinigung die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung rückwirkend ab September 2006 durchgehend bis Jänner 2016 aus. Wegen der Inhaftierung des Sohnes wurde der Familienbeihilfenbezug eingestellt.
Auf Grund des nach Ende der Inhaftierung gestellten Antrages der Kindesmutter auf Auszahlung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ab Mai 2016 wurde vom Finanzamt eine neue Bescheinigung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angefordert. Dem ärztlichen Sachverständigengutachten ist als Diagnose wiederum Polytoxikomanie zu entnehmen. Auf Grund der mäßigen sozialen Beeinträchtigung , des derzeit kontrollierten Suchtverhaltens und der tatsache, dass keine laufende Behandlung durchgeführt wurde, wurde ein Grad der Behinderung von 40% rückwirkend ab Feber 2016 festgestellt. Der Sohn wäre nicht voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Beschwerde der Kindesmutter führte zur neuerlichen Befassung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Auf Grund der nunmehr vorgelegten für den begutachtenden Arzt neuen Befunde und geänderten Angaben konnte der begutachtende Arzt nunmehr einen Grad der Behinderung von 50% bis November 2015 und von 80% ab Dezember 2015 feststellen. Dies, weil nunmehr eine drogeninduzierte Psychose und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren war. Weiters wurde angeführt, dass der Sohn voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Nachuntersuchung in drei Jahren wurde als notwendig erachtet und dazu ausgeführt, dass der Grad der Behinderung bei entsprechender Behandlung deutlich sinken und unter 50% fallen könnte.

Aus der Zusammenschau dieser ärztlichen Fachaussagen ergibt sich für das Bundesfinanzgericht in nachvollziehbarer Weise begründet und widerspruchsfrei, dass der Grad der Grad der Behinderung seit dem Jahr 2006 50% und - durch das Hinzutreten der Psychose (Kurzarztbericht der Universitätsklinik vom 27. Dezember [J25]) - ab Dezember 2015 80% betragen hat. Dem zweiten ärztlichen Gutachten ist, wie dem dritten ärztlichen Gutachten entnommen werden kann, aufgrund nicht vollständiger Unterlagenbeibringung keine vorrangige Beweiskraft beizumessen.

Hinsichtlich der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen sind die vorliegenden ärztlichen Aussagen weniger klar. Das erste Gutachten bestätigt eine im Zeitpunkt der Erstellung (arg: "derzeit") nicht bestehende Eignung einen Arbeitsplatz am freien Arbeitsmarkt anzunehmen und stellt auf dieser Basis und bei bestehender Notwendigkeit einer Nachuntersuchung in drei Jahren eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen fest. Dies ist insofern widersprüchlich, als die Feststellung einer "dauernden" Unfähigkeit bei Bestehen einer konkreten Verbesserungsmöglichkeit nicht nachvollziehbar ist.
In der dritten Bescheinigung wird die Frage, ob der Sohn voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ebenfalls mit "ja" beantwortet. Wiederum wird auf die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung und die konkrete Möglichkeit, durch entsprechende Behandlungen eine Verbesserung des Krankheitsbildes zu erreichen, hingewiesen. Es besteht somit die gleiche Widersprüchlichkeit wie bereits im ersten Gutachten. Dem zweiten ärztlichen Gutachten, in dem die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen verneint wurde, ist wie bereits erwähnt aufgrund nicht vollständiger Unterlagenbeibringung keine vorrangige Beweiskraft beizumessen.
Auf Grund der Unklarheiten in den Gutachten hat das Bundesfinanzgericht das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Anschluss des nachgereichten Berichtes der Therapiestation vom um Aufklärung zur einzig relevanten Frage im vorliegenden Fall ersucht, nämlich ob der Sohn der Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und wenn dies so ist, ob dieses Außerstandesein bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen teilte daraufhin mit, dass auch aus der neu übermittelten Unterlage hervorgeht, dass die in Rede stehende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit auf Grund einer Psychose zu diagnostizieren ist. Diese Psychose habe sich - auch laut dem neuen Bericht - offensichtlich auf Grund des jahrelangen und massiven Suchtmittelabusus vor zwei Jahren entwickelt. Es lägen somit keine Befunde vor, die das Vorliegen einer "Erwerbsunfähigkeit" vor Vollendung des 21. Lebensjahres eindeutig belegen.

Auf Grund dieser unter Berücksichtigung aller bisherigen Verfahrensergebnisse abgegebenen schlüssigen Stellungnahme steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zwar voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dieser Umstand jedoch erst (lange) nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.

3. Rechtslage:

Nach § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Für volljährige Kinder besteht bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967).
Die Familienbeihilfe erhöht sich nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab um € 152,90. Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs 6 FLAG 1967). Letztlich bestimmt Abs 6a der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung, dass für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 festgestellt wurde, kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe besteht, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs 1 FLAG 1967 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs 1 FLAG 1967 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

4. Erwägungen:

Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass der Bezug der Familienbeihilfe die Grundvoraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ist (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 20). Steht daher bereits die Familienbeihilfe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen eines Ausschlussgrundes nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden.

Zu prüfen ist deshalb vorerst, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt sind. Eine Voraussetzung für einen derartigen Anspruch besteht darin, dass das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (das Vorliegen einer über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Berufsausbildung wird weder behauptet, noch ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus dem Verwaltungsakt) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gesetz geht demnach klar davon aus, dass die Behinderung kausal für das geforderte "außer Stande sein" sein muss und dieser Umstand bereits vor Vollendung des - gegenständlich - 21. Lebensjahres gegeben sein musste (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 21). Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension ) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres.

Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl dazu , und , sowie ) hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kind wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa ).

Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde im Jahr [JJJJ] geboren und vollendete das 21. Lebensjahr im Jahr [J21]. Insbesondere beim vorliegenden Sachverhalt einer durch Drogenabusus induzierten Persönlichkeitsstörung und Psychose ist es Sache der Beschwerdeführerin, den Sachverständigen durch Vorlage entsprechender Beweismittel in die Lage zu versetzen, eine verlässliche Beurteilung für den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Zeitpunkt im Jahr [J21] abgeben zu können. Dies umso mehr, als durch den Drogenmissbrauch hervorgerufene, sich erst im Laufe eines länger andauernden Missbrauches manifestierende (zusätzliche) Erkrankungen, wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Auf die Notwendigkeit der Vorlage entsprechender Beweismittel ("sämtlicher Behandlungsunterlagen") wird im Vordruck Beih 3 (Antragsformular für den Erhöhungsbetrag) auch deutlich hingewiesen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Verpflichtung durch die Beibringung zahlreicher Atteste und Bestätigungen auch nachgekommen. Aus der Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen ergibt sich nun aus fachkundiger ärztlicher Sicht, dass die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erst ab dem Jahr [J25] durch Entwicklung einer ersten drogeninduzierten Psychose zu attestieren ist. Dieser Zeitpunkt lag lange nach Vollendung des 21. Labenjahres des Sohnes. Die auf ärztlichen Gutachten basierenden fachkundigen Aussagen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Zuge des Ergänzungsersuchens sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie sind daher der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.
Damit ist im vorliegenden Fall aber eine Voraussetzung für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe nicht erfüllt und kann, wie oben ausgeführt, auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht gewährt werden.

Abschließend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn in der Vergangenheit Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag bezogen hat. Dies zum Teil für einen Zeitraum, in dem der Sohn noch minderjährig war. In diesem Zeitraum war lediglich entscheidend, dass ein Grad der Behinderung von zumindest 50% vorgelegen ist. Diese Voraussetzung war nach der - vom Finanzamt nicht näher hinterfragten - Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus dem Jahr 2011 erfüllt. Mit Eintritt der Volljährigkeit haben sich jedoch die Anspruchsvoraussetzungen geändert und wäre für eine Weitergewährung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen relevant gewesen. Obwohl der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus dem Jahr 2011 klar zu entnehmen ist, dass eine Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich ist und die "Erwerbsunfähigkeit" nur "derzeit" nicht gegeben ist, hat das Finanzamt - nach dem Akteninhalt - sowohl auf die notwendige Abklärung als auch auf die erforderliche Nachuntersuchung zum vorgegebenen Zeitpunkt verzichtet und die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag weiterhin ausbezahlt. Erst durch die Inhaftierung des Sohnes wurde das Finanzamt wieder auf den Fall aufmerksam und hat die notwendigen Schritte gesetzt. Die Beschwerdeführerin kann somit aus der Tatsache, dass eine Beihilfengewährung in der Vergangenheit erfolgt ist, keine Rechte auf eine Weitergewährung ableiten. Ebensowenig ist § 8 Abs 6a letzter Satz FLAG 1967 anwendbar, da die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht als Dauerzustand festgestellt wurde und die Einstellung der Beihilfenzahlung auch nicht wegen des Überschreitens der Einkommensgrenze verfügt wurde.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu klären, sondern ergibt sich die Entscheidung auf Grund des festgestellten Sachverhaltes unmittelbar aus dem Gesetz und der dazu ergangenen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Innsbruck, am

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