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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2017, RV/7101031/2017

Kapitalertragsteuer bei verdeckten Ausschüttungen aus Schwarzumsätzen einer GmbH

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
    Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
    Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bericht vom wurde eine bei der am errichteten und am 4/14 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöschten XY BaugmbH, als deren Alleingeschäftsführer und -gesellschafter AB, der Bruder des Beschwerdeführers (Bf), im Firmenbuch eingetragen war, durchgeführte Außenprüfung abgeschlossen. Der dabei festgestellte Mehrgewinn in Höhe von 64.700,00 € wurde laut Tz 4 des Berichts dem Bf, der Bevollmächtigter und laut Aussagen des Geschäftsführers und der einvernommenen Dienstnehmer der Chef gewesen sei, als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb das Finanzamt dieser Feststellung folgend die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 15.925,00 € dem Bf gemäß § 95 Abs. 4 EStG vor.

In seiner Beschwerde wendet der Bf ein, mit der XY BaugmbH nichts zu tun gehabt zu haben. Er sei im angegebenen Zeitraum in einer anderen Firma als LKW-Fahrer tätig gewesen. Bei der XY BaugmbH sei er niemals gemeldet und in keiner Weise tätig gewesen. Außerdem sei er nicht befugt gewesen, Geschäfte der XY BaugmbH durchzuführen, weil er keinen Zugriff auf die Kontodaten der Firma gehabt habe.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Es treffe zwar zu, dass der Bf bei einer anderen Firma als Dienstnehmer gemeldet gewesen sei, dies sei aber einer anderen Betätigung nicht abträglich. Dass der Bf mit der XY BaugmbH nichts zu tun gehabt habe, entspreche nicht der Beweislage. Anlässlich der Neuanmeldung der Firma beim Finanzamt am seien eine Generalvollmacht und ein Unterschriftsprobenblatt vorgelegt worden, der Bf sei dort als bevollmächtigter Geschäftsführer aufgetreten. Überdies hätten Befragungen der Arbeitnehmer und des im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsführers ergeben, dass der Bf als wirtschaftlicher Eigentümer der XY BaugmbH, die im Firmenbuch die Wohnadresse des Bf als Geschäftsanschrift aufweise, aufgetreten sei. Weiters habe die Bank bestätigt, dass der Bf auf dem Konto der XY BaugmbH zeichnungsberechtigt gewesen sei.

Im Vorlageantrag bringt der Bf vor, als Beweis könnten Kontoauszüge und  Kassaausgänge eingeholt sowie zusätzlich noch einige Zeugen vorgeladen werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus (z.B. ).

Da Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft für den Bereich des Abgabenrechts Wirtschaftsgüter im Sinne des § 24 Abs. 1 BAO darstellen, greift insoweit die dem Abgabenrecht immanente wirtschaftliche Betrachtungsweise. Eine Gesellschafterstellung wird somit auch in den Fällen des § 24 Abs. 1 BAO - insbesondere in den Fällen einer treuhändig gehaltenen Beteiligung - vermittelt. Der Treugeber hat daher eine Gesellschafterstellung inne (Quantschnigg/ Renner/ Schellmann/ Stöger/ Vock, KStG, § 8 Tz 139). Als Strohmann wird im Allgemeinen derjenige bezeichnet, der einen (verdeckten) Treuhandauftrag ausführt. Aus einem fehlenden Kapitaleinsatz einzelner Gesellschafter und aus deren Desinteresse an einer Gewinnausschüttung kann der Schluss gezogen werden, dass diese beim Eingehen der Beteiligung bloß einen verdeckten Treuhandauftrag ausführten (vgl. ).

Der im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragene Bruder des Bf, AB, gab bei seiner Befragung am an, es sei die Idee des Bf gewesen, die XY BaugmbH zu gründen, Firmensitz sei zunächst die Wohnanschrift des Bf gewesen, die Gründung habe der Bf gemacht, auch die 35.000,00 € Stammkapital für die Gründung seien vom Bf gewesen.

Das Finanzamt stützt sich in der Beschwerdevorentscheidung u.a. auf die Aussage des AB, aus dieser ergebe sich, dass der Bf wirtschaftlicher Eigentümer der XY BaugmbH gewesen sei.

Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts weisen die Umstände des Gründungsvorgangs der XY BaugmbH, nämlich dass die Initiative zur Gründung vom Bf ausging, er den Firmensitz an seiner Wohnanschrift ansiedelte und insbesondere das Stammkapital aufbrachte, darauf hin, dass der Bf seinen Bruder als Strohmann in der Gesellschafterstellung vorgeschoben hat. Ein solches Vorgehen entspricht auch der dominierenden Stellung, die der Bf in der XY BaugmbH eingenommen hat. Mit der Vollmacht vom , welche die XY BaugmbH sowie AB in seiner Eigenschaft als deren Geschäftsführer dem Bf erteilt haben, ließ sich dieser umfassende Rechte einräumen (Bestellung zum Machthaber in allen behördlichen und außerbehördlichen Angelegenheiten, Verwaltung des Vermögens, Abschluss aller wie immer gearteten Verträge, Vorkehrungen in allen nötigen oder nützlichen Angelegenheiten), was dem AB wohl auch in seiner Eigenschaft als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer die Rolle eines bloßen Strohmanns zuwies. Dass AB Gesellschafterinteressen, insbesondere an Gewinnausschüttungen, verfolgt hätte, ist, zumal die Gründung der XY BaugmbH nicht auf sein Betreiben hin erfolgte und die umfassende Vollmacht, die sich der Bf unmittelbar nach der Errichtung der Gesellschaft einräumen ließ, auf die Absicherung dessen (wirtschaftlichen) Interessen an der XY BaugmbH hindeutet, nicht ersichtlich.

Die in der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen des Bf, er habe mit der XY BaugmbH nichts zu tun gehabt, sei bei dieser in keiner Hinsicht tätig und nicht befugt gewesen, Geschäfte durchzuführen, auf die Kontodaten habe er keinen Zugriff gehabt, erweist sich angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse als nicht haltbar. Dem Finanzamt wurde mit dem anlässlich der Gründung eingereichten Fragebogen nicht nur die erwähnte Vollmacht übermittelt, der Bf hat auf dem Unterschriftsprobenblatt auch als einzeln zeichnungsberechtigter "Bevollmächtigter Geschäftsführer" unterzeichnet. Dass er am Konto der XY BaugmbH zeichnungsberechtigt war, hat die Bank bestätigt. Zudem haben Dienstnehmer der XY BaugmbH den Bf, wie die Außenprüfung feststellte, als Chef und AB als Arbeiter bezeichnet. Dies steht auch im Einklang mit der Erklärung des AB, bloß auf der Baustelle gearbeitet zu haben, der Bf habe sich um Büroarbeiten (Rechnungen usw.) gekümmert.

Der Bf hat der an ihn erfolgten Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung sohin nur nicht haltbare Behauptungen entgegengesetzt, während sich die Aussage des AB als widerspruchsfrei und, zumal seine Angaben etwa zur Bevollmächtigung des Bf und dessen Zeichnungsberechtigung auf dem Bankkonto erwiesenermaßen stimmen, als nachvollziehbar erweist, weshalb kein Grund besteht, an der Darstellung des AB zu zweifeln. Zudem ist der Bf der vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung, der die Wirkung eines Vorhalts zukommt (), getroffenen Feststellung, er sei wirtschaftlicher Eigentümer der XY BaugmbH gewesen, nicht konkret entgegengetreten. Sein Vorbringen im Vorlageantrag, "zusätzlich könnten noch einige Zeugen vorgeladen werden", stellt keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag dar; der Bf nennt weder Namen noch Anschrift von Zeugen, noch konkretisiert er, zu welchem Thema allfällige Zeugen befragt werden sollten bzw. inwieweit allfällige Zeugen zur Widerlegung der Feststellung des Finanzamtes beitragen könnten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf - wirtschaftlich betrachtet - die (alleinige) Gesellschafterstellung in der XY BaugmbH inne hatte. Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen (z.B. ).

Gemäß § 95 Abs. 1 EStG ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Abzugsverpflichteter ist gemäß § 95 Abs. 2 EStG u.a. der Schuldner der Kapitalerträge. Gemäß § 95 Abs. 4 Z 1 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat.

Die Wortfolge "und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre" wurde zwar erst durch das StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, in § 95 Abs. 4 Z 1 EStG eingefügt. In Fällen von vornherein feststehender "Nichtdurchsetzbarkeit" (oder erschwerter Durchsetzbarkeit) der Kapitalertragsteuer bei der verdeckt ausschüttenden GmbH konnte das Finanzamt aber schon bisher im Rahmen des bei der Erlassung eines Haftungs­bescheides vorzunehmenden Ermessensübung von der Geltendmachung der Haftung absehen und sich direkt an den Steuerschuldner wenden (vgl. Kirchmayr/Zorn, ).

Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 4 EStG gegeben (). Solcherart liegt es im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt (). Im Hinblick darauf, dass die XY BaugmbH am 4/14 amtswegig infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht wurde, eine Haftung nach § 95 Abs. 1 EStG damit nicht mehr durchsetzbar ist, hat das Finanzamt im Rahmen des Ermessens die Kapitalertragsteuer mit dem angefochtenen Bescheid vom zu Recht dem Bf als Empfänger der verdeckten Ausschüttung vorgeschrieben.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (z.B. ).
Die Frage, ob der Bf in der XY BaugmbH Gesellschafterstellung inne hatte, stellt eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage dar, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Raab/Renner in BFGjournal 2018, 116
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101031.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at