Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde des Bf., X.X.X. geboren, A. wohnhaft, vom , gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom (Arbeitnehmerveranlagung)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) erhob gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid 2014 form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde zur Geltendmachung eines Unterhaltsabsetzbetrages für die an seine beiden Kinder (T1 K., X1 geb. und T2 K., X2 geb.) in diesem Jahr nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen (T1: € 8.003 und T2: € 7.712).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt (FA) der Beschwerde teilweise statt und berücksichtigte gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 i.V.m. § 34 Abs.7 Z. 5 folgende Unterhaltsabsätzbeträge:
T2, für 10 Monate, a`€ 29,2 = € 292 und T1, für 4 Monate, a`e € 43,8 (2 Kinder) = € 175,20, gesamt € 467,20
Des Weiteren wurde für das Kind T2 auch der Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 2 EStG in Höhe von € 132 in Absatz gebracht.
In der Bescheidbegründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 können Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages berücksichtigt werden (Verfassungsbestimmung BGBl 1996/201).
Da für T1 nur für die Monate Mai bis August 2014 Familienbeihilfe bezogen wurden, konnte der Unterhaltsabsetzbetrag ebenfalls nur für 4 Monate gewährt werden. Für T2 konnte der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate März - Dezember 2014 gewährt werden.
Der Beschwerde war daher nur teilweise stattzugeben."
Mit Anbringen vom stellte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag, in der Absicht, dass dieser Bescheid durch das Bundesfinanzgericht überprüft werde. Mit Vorlagebericht vom legte das FA das Rechtsmittel samt Verwaltungsakt dem BFG zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der vorstehende Sachverhalt liegt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Er ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und gilt als erwiesen.
Es steht fest, dass für die Tochter T1, am X1 geboren, für die Monate Mai bis August (4 Monate) Familienbeihilfe bezogen wurde. Ebenso ist erwiesen, dass für die zweite Tochter, T2, die am X2 geboren ist, für die Monate März bis Dezember 2014 (10 Monate) Familienbeihilfe ausbezahlt worden ist.
Im Verwaltungsverfahren wurde auch nachgewiesen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Scheidungsvergleich vom rechtswirksam getrennt worden ist. Durch die amtlichen Meldedaten und dem Gerichtsvergleich ist auch hinreichend belegt, dass der Bf. im Jahr 2010 aus der gemeinsamen Ehewohnung und dem Familienwohnsitz ausgezogen und im selben Jahr einen neuen Hauptwohnsitz an der gegenwärtigen Wohnadresse begründet hat. Er hat seinen beiden volljährigen Kindern im Jahr 2014 Unterhaltszahlungen von insgesamt € 15.715 geleistet.
Zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob dem Bf. für die geleisteten Unterhaltszahlungen an seine volljährigen Kinder, für jene Kalendermonate, in denen kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand und daher auch keine Familienbeihilfe bezogen wurde, ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) lauten:
"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
– sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
– das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
– für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu."
"Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."
Die Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG normiert, dass Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, also nach Vollendung des 18. Lebensjahres, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, grundsätzlich (außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4) nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können und hierfür auch kein Absetzbetrag zu gewähren ist.
Diese Verfassungsnorm verstößt nicht gegen Baugesetze der Verfassung (vgl und 2005/13/0002, VwSlg 8053/F; der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt). Dass Unterhaltsleistungen gegenüber volljährigen Kindern nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, gilt sowohl gegenüber Kindern im Inland (vgl zB ) als auch gegenüber Kindern, die sich im Ausland aufhalten (vgl zB , VwSlg 8694/F.
Die in der Ziffer 4 angeführte Ausnahme von den Abzugsverboten betrifft vor allem aus gesetzlichen oder gegebenenfalls sittlichen Gründen zwangsläufig getragene Kosten einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit eines Kindes (vgl zB ). Gemeint sind weiters Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung eines Kindes, wobei nach Maßgabe des § 34 Abs 6 (bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe) auch ein Abzug des Selbstbehalts nach § 34 Abs 4 unterbleibt. Ausgaben für eine Krankheit bzw. Behinderung von Kindern sind unabhängig von der Höhe des laufenden Unterhaltsanspruchs als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Da die vom Bf. an seine beiden volljährigen Kinder geleisteten laufenden Unterhaltszahlungen nicht aus Gründen ihrer Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung erfolgt sind, kam das im § 34 Abs. 7 Z. 5 normierte Abzugsverbot zur Anwendung. Vom FA wurde daher zu Recht für jene Zeiträume, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, kein Absetzbetrag in Abzug gebracht.
Zum Kinderfreibetrag für nicht haushaltszugehörige Kinder:
Ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro kann auch für ein nicht haushaltszugehöriges Kind geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem Steuerpflichtigen für dieses Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (§ 106a Abs 3 iVm § 106 Abs 2).
Zusammenfassung:
Mit der erhobenen Beschwerde wurde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt und war somit seine Rechtmäßigkeit zu bestätigen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der zu behandelnden Rechtsfrage folgt aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, sodass keine Rechtsfrag von rechtserheblicher Bedeutung vorlag und die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105426.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at