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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2017, RV/6100163/2013

Eingabegebühren von Nachbarn in Bauverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz (GebG) und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahren:

Am stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) bei der Gemeinde G (in der Folge: Gemeinde) zum Akt Zahl Bauverfahren folgenden Antrag:

„Es wird die Änderung der im obigen Bescheid als Rechtsmittel genannten ‚2 Wochen‘ auf 2 Wochen ‚nach gewährter vollständiger Akteneinsicht‘ beantragt.
Begründung: Die Akteneinsicht wurde heute nicht gewährt.“


Am teilte die Gemeinde der Bf. betreffend Akteneinsicht "Sichtschutzwand" mit:

„Zum oben genannten Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass Ihnen die Akteneinsicht zum oben genannten Bauverfahren bereits am im Gemeindeamt gewährt wurde.“

Am stellte die Gemeinde der Bf. eine Rechnung für die angefallene Eingabengebühr für die am durchgeführte schriftliche Erledigung der Eingabe vom aus.

Nach amtlicher Befundaufnahme vom durch das Gemeindeamt schrieb das Finanzamt mit Bescheid vom Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG vor, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden wäre. Mit gleichem Datum erging deswegen auch ein Gebührenerhöhungsbescheid gemäß § 9 Abs. 1 GebG.

Fristgerecht brachte die Bf. am Berufung ein, welche sie im Wesentlichen damit begründete, dass seitens der Gemeinde, „oder sonst“ keine Gebühr vorgeschrieben worden wäre, weshalb diese auch nicht zu entrichten sei. Es würde daher an das Finanzamt der Antrag gestellt, den Gebührenbescheid mit der Gebührenerhöhung zur Gänze aufzuheben.

In der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Berufungsbegehren mit dem Hinweis ab, dass die Gebührenschuld bei einer Eingabe auch dann mit Zustellung der abschließenden Erledigung entstünde, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bf. ein, dass die Gemeinde sie nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert habe, es in der Gemeinde Unregelmäßigkeiten bei postalischen Zustellungen gäbe, zu einer anderen Eingabe die Eingabegebühr erstattet worden sei und die Gemeinde fehlerhaft arbeite.

In einem über Ersuchen des Finanzamtes eingebrachten berufungsergänzenden Schreiben legt die Bf. auch Schriftsätze vor, die Eingaben ihres Ehegatten bei der Gemeinde und deren gebührenrechtliche Würdigung durch das Finanzamt im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung betreffen, sowie die schriftliche Erledigung der Gemeinde vom betreffend die beschwerdegegenständliche Eingabe in Kopie.

Die Berufung gegen den Gebührenbescheid vom und den Gebührenerhöhungsbescheid gleichen Datums ist gemäß § 323 Abs 38 BAO, BGBl I 2013/14 vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Im Rahmen weiterer Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes bestätigte die Gemeinde, dass die Bf. in der Angelegenheit „Sichtschutzwand“ zu Akt Zahl Bauverfahren Nachbarrechte und Parteistellung im Bauverfahren hat.

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht legt seinem Erkenntnis folgenden Sachverhalt, der aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten sowie dem Vorbringen der Bf und dem Beweisverfahren vor dem Bundesfinanzgericht hervorgeht, zugrunde:

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. bei der Gemeinde eine - aus der Diktion des Schriftsatzes zu interpretierende - Änderung der im Bescheid zu Akt Zahl Bauverfahren ausgewiesenen Rechtsmittelfrist auf 2 Wochen „nach gewährter vollständiger Akteneinsicht“.

In Erledigung dieses Ansuchens teilte die Gemeinde der Bf. mit Schreiben vom mit, dass die Akteneinsicht zu oben genanntem Bauverfahren bereits am gewährt worden ist.

Dass die Bf. in diesem Bauverfahren Nachbarrechte und Parteistellung hat, bestätigte die Gemeinde überdies mit Schreiben vom .

Rechtslage und Erwägungen

§ 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) lautet in der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Fassung ( BGBl II 2007/128) auszugweise:

Abs. 1: Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 13,20 Euro.

Abs. 5:  Der Eingabengebühr unterliegen nicht…….

Z 20: Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben; dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers (vgl. BGBl I 2009/52).


§ 9 GebG :

Abs. 1: Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.


Sachverhaltsmäßig erfüllt der Antrag der Bf. an die Gemeinde die gesetzlichen Voraussetzungen einer Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.

Nach der Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG sind insbesondere Eingaben aller Art von Nachbarn in Bau- oder Gewerberechtsverfahren und dergleichen gebührenfrei. Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist das Vorliegen von rechtlichen Interessen. Überdies sind nur Eingaben der „Antragsgegner“ eines Bewilligungswerbers von der Gebühr befreit, die Eingaben des Bewilligungswerbers (zB Bauwerbers) jedoch nicht von der Gebührenbefreiung erfasst (vgl. Fellner, Kommentar zu Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 141 ff und dort zitierter Rechtsprechung).

Wie aus der Bestätigung der Gemeinde vom hervorgeht, erfolgte die beschwerdegegenständliche Eingabe der Bf. in Ausübung ihrer Nachbarrechte betreffend ein Bauverfahren, in welchem die Bf. als Antragsgegnerin und nicht Bauwerberin aufgetreten ist. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine gebührenfreie Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG erfüllt, weshalb auch einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG der rechtliche Boden entzogen ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird gegenständlich nicht berührt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100163.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at