Abgabenerhöhung und UZK
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , GZ betreffend Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aussetzung des Verfahrens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien von , Zahl: GZ. wurden für den Bf. gem. Art. 202 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm Art. 234 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 3 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben in Höhe von € 9544,49 (Zoll: 2.982,65, EUSt: 6.561,84) festgesetzt; als Zollwert wurde ein Betrag von € 29.826,58 festgelegt. Mit selben Bescheid wurde ein Betrag von € 71,42 nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG vorgeschrieben.
Im weiteren Verfahren wurde die Beschwerde in der Hauptsache als unbegründet abgewiesen (), das Verfahren bzgl. der vorgeschriebenen Abgabenerhöhung aber nach § 271 BAO ausgesetzt, weil ein Verfahren vor dem VwGH anhängig war und zwar hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Abgabenerhöhung für Abgabenschuldigkeiten, die vor dem entstanden und vorgeschrieben wurden, rechtmäßig ist oder nicht.
Erwägungen
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet: Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.
§ 120 Abs 1 idF Abgabenänderungsgesetz 2015 lautet:
§ 1 Abs. 1, 2 und 4, § 2 Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7, 8, 9 sowie die Überschrift, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, die Überschrift zu § 26, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, die Überschrift zu § 34, der Abschnitt D, § 86 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 4, § 96, § 98 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 99 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 105, § 106 Abs. 1, 2, 3 sowie die Überschrift, § 108 Abs. 1 und 2, sowie § 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit in Kraft. Die §§ 121 bis 133 treten mit außer Kraft.
Der VwGH hat nun mit E v. , Ra 2017/16/0098 ausgesprochen, dass eine Vorschreibung der Abgabenerhöhung gerechtfertigt sei:
„Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 erfolgte Novellierung u.a. des § 108 ZollR-DG zielt auf die Anpassung der Rechtslage an den am in Kraft getretenen Zollkodex der Union — UZK ab; dass zwischen der Aufhebung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG und dem In-Kraft-Treten des UZK, namentlich seines Art. 114 Abs. 2, eine Legisvakanz für Abgabenerhöhungen beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf ist die Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 1 ZollR-DG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes G 2015 dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG mit nur für jene Sachverhalte gelten soll, die ab - diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden, jedoch § 108 Abs. 1 ZollR-DG für vor dem verwirklichte Sachverhalte seine Maßgeblichkeit behalten; mit diesem Ergebnis wird die Annahme eines unter dem Blickwinkel der Abgabenerhöhung sanktionslosen Zeitraumes bis zur vollen Wirksamkeit der entsprechenden Bestimmung des A11. 114 Abs. 2 UZK vermieden.“
Aus diesem Grund war die Vorschreibung der Abgabenerhöhung rechtmäßig und der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der VwGH im zit. Erkenntnis über die ggstl. Rechtsfrage abgesprochen hat, bleibt kein Raum für die Zulässigkeit einer Revision.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200181.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at