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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2017, RV/1200085/2015

Vorschriftswidriges Verbringen verschiedenster Waren aus der Schweiz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., Adr., vertreten durch C., gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt X. vom , 920000/90158/11/2015, betreffend Eingangsabgaben, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl: Zahl, teilte das Zollamt X. der Beschwerdeführerin nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben iHv. insgesamt € 15.442,78 (Zoll: € 984,46 und EuSt: € 14.458,32) wegen vorschriftswidrigem Verbringen verschiedenster Waren (u. a. Kosmetika, Uhren) im Gesamtwert von € 66.602,14 in das Zollgebiet der Union mit.

In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens beantragt, in eventu wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Zurückverweisung an die erste Instanz.

A. sei als Studentin für Tourismus in der Schweiz aufhältig und habe, da sie später in China bei einer Reisegesellschaft arbeiten möchte, die Betreuung einer chinesischen Reisegruppe übernommen. Diese Gruppe habe am mit einem Privatflugzeug die Schweiz in Richtung Wien verlassen. Mangels Ladekapazität des Flugzeugs habe man sie ersucht, verschiedene Gepäckstücke mit einem gemieteten Fahrzeug von Zürich nach Wien zu bringen. Welche Waren sich im Gepäck der Touristen befanden, sei ihr nicht mitgeteilt worden; dies habe sie erst im Zuge der Kontrolle erfahren. Darüber hinaus habe sie aber keine Absicht gehabt Abgaben zu hinterziehen, da sämtliche Waren nicht zum Verbleib in Österreich bestimmt, sondern nach China gebracht werden sollten und zwischenzeitlich auch dorthin gelangt seien.

Die Uhr der Marke Hublot habe Herr B. bereits am  in Großbritannien im Kaufhaus "Harrods" erworben; es handelt sich daher um Reisegut. Da er in der Schweiz eine Uhr der Marke "Roger Dubuis" gekauft habe, habe er die Uhr der Marke "Hublot" in seinem Reisegepäck verwahrt.

Weiters wurde die Einstellung des Verfahrens auf Grund der Mangelhaftigkeit der Feststellung des Zollwertes durch Schätzung beantragt. Es sei daher nicht notwendig gewesen, die Eingangszollstelle gem. Art. 36c ZK von der Einfuhr- bzw. der Ausfuhr der Waren in Kenntnis zu setzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: Zahl, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht und eine mündliche Verhandlung beantragt.

In der mündlichen Verhandlung am wiederholte der Vertreter der Beschwerdeführerin sein bisheriges Vorbringen.

Sachverhalt:

Am wurde die Beschwerdeführerin, eine vorübergehend in der Schweiz lebende chinesische Studentin, bei der Zollstelle Hohenems anlässlich ihrer Einreise einer Kontrolle unterzogen. A. saß auf der Rückbank des von ihr in der Schweiz angemieteten Fahrzeuges und gab nach mehrmaligem Befragen nach anmeldepflichtigen mitgeführten Waren bzw. Bargeld an, lediglich € 1.900,00 mitzuführen.
Da sich im Fahrzeug verteilt Prospekte betreffend Uhren befanden, wurde A. ausdrücklich nach in der Schweiz gekauften Uhren befragt, was sie jedoch verneinte. Nach Kontrolle ihres Reisegepäcks wurden im hinteren Bereich des Fahrzeuges weitere Taschen und Koffer festgestellt. Zu diesen befragt, gab A. an, es handle sich um das Gepäck der beiden Fahrer des Transporters. Bei der Revision der Gepäckstücke, in denen sich hochpreisige Kosmetika, Taschen, 11 Uhren und Bargeld in Höhe von € 18.769,70 in verschiedenen Währungen, befanden, stellte sich heraus, dass diese nicht, wie ursprünglich von ihr erklärt, den beiden Fahrern gehörten, sondern Freunden, die in der Schweiz bei ihr zu Besuch und mit dem Privatflugzeug von Zürich aus nach Wien geflogen waren. Sie sei gebeten worden, die Gepäckstücke, die aus Platzmangel nicht mehr im Flugzeug untergebracht werden konnten, nach Wien zu transportieren.
Die Waren wurden daraufhin beschlagnahmt und gegen Erlag einer Sicherstellung für die anfallenden Abgaben wieder ausgefolgt.

Rechtliche Erwägungen und Beweiswürdigung:

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall ist noch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom , ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK) und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Ver­ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) jeweils in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 202 ZK lautet auszugsweise:

"Artikel 202

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

b) ...

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

(3) Zollschuldner sind:

die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

..."

Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entsteht somit eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhr­abgaben­pflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

"Vorschriftswidriges Verbringen" ist nach Art. 202 Abs. 1 ZK jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich. Insbesondere sind nach Art. 40 ZK Waren, die bei der Zollstelle eintreffen, von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.

Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an dem anderen Ort befinden (Art. 4 Nr. 19 ZK).

Die Pflicht, eingeführte Waren zu gestellen, verletzt derjenige, der bei der Zollstelle zum Ausdruck bringt, dass er keine gestellungspflichtigen Waren einführt. Dies kann dadurch geschehen, dass er (gefragt oder ungefragt) positiv erklärt, keine Waren gestellen zu wollen. 

Nach Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK sind die Personen Zollschuldner, welche die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht haben. Dies ist im Fall von in einem Fahrzeug transportierter Ware neben dem Fahrer jedenfalls die Person, die nachgewiesener Maßen die Verantwortung hinsichtlich der Warenverbringung hatte.

Die Beschwerdeführerin hat das Fahrzeug, einen Kleinbus, samt Fahrern angemietet, um damit eine Gruppe chinesischer Touristen durch die Schweiz zu führen. Weiters hat sie die Aufgabe übernommen, einen Teil des Gepäcks der Reisegruppe nach Wien zu transportieren. Damit trägt sie die Verantwortung für die Verbringung der Waren und die sich daraus ergebende Pflicht diese zu gestellen.

Das zollschuldbegründende vorschriftswidrige Verbringen ist eine reine Tathandlung. Auf die persönlichen Fähigkeiten oder schuldhaftes Verhalten eines Zollschuldners kommt es nicht an.
Auch wenn die Beschwerdeführerin vom genauen Inhalt des ihr zur Verbringung nach Wien übergebenden Reisegepäcks nichts wußte, liegt dennoch ein vorschriftswidriges Verbringen vor.
Der EuGH hat in mehreren Urteilen festgestellt, dass die Gestellungspflicht von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren selbst für versteckte oder durch besondere Vorrichtungen verheimlichte Waren gilt, von deren Vorhandensein der Verbringer nichts wußte (Urteil vom , C-238/02).

Zum Einwand, die Uhr der Marke "Hublot" sei am im Kaufhaus Harrods in Großbritannien erworben und von Herrn B. bei seiner Einreise in die Schweiz am Handgelenk getragen worden, sodaß es zu keiner Zollschuldentstehung komme könne, war auszuführen:

Gemäß Art. 137 Zollkodex (ZK) können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Gemäß Art. 563 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nr. 1 eingeführt werden.

Die Beschwerdeführerin ist in jedem Fall als Reisende im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Z 1 ZK-DVO einzustufen, nämlich als Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Ein solcher Reisender kann gemäß Art. 563 ZK-DVO den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände unter vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben einführen.

Andere als persönliche Gebrauchsgegenstände bedürfen einer ausdrücklichen Anmeldung - mündlich oder schriftlich - zu diesem Verfahren der vorübergehenden Verwendung. Damit ist die Sache entschieden. Die Uhr war kein persönlicher Gebrauchsgegenstand der Beschwerdeführerin und hätte daher von ihr zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden müssen.

Zum Einwand, die Feststellungen zum Zollwert seien mangelhaft, war auszuführen:
Für die Berechnung des Zollwerts enthält der Zollkodex in Art. 29 - 31 Regelungen, bei denen der grundlegende Wert der Transaktionswert ist, also der beim Kauf im Drittland gezahlte oder zu zahlende Preis. Ein solcher wäre von der Beschwerdeführerin mittels Rechnungen, allenfalls anderen Beweismitteln zu belegen, was aber nicht der Fall ist. Der Zollkodex nimmt dann weiter Bezug auf gleiche und gleichartige Waren, schließlich auf einen genauer definierten errechneten Wert. Kann der Zollwert auf solche Weisen nicht ermittelt werden, so ist er gemäß Art. 31 Abs.1 auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, was im vorliegenden Verfahren im Zusammenhalt mit § 184 BAO auf eine Schätzung hinausläuft.

Auch eine Schätzung darf nicht willkürlich erfolgen (z.B. ), sondern hat begründet und unter Erläuterung der verwendeten Methode schlüssig zu erfolgen. Ziel der Schätzung ist es, der wahren Abgabenberechnungsgrundlage möglichst nahe zu kommen (z.B. ), wobei es zu akzeptieren ist, dass sie eben nicht die genaue Besteuerungsgrundlage heranzieht, ihr also eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist ( z.B. ).

Das Zollamt hat mangels anderer Unterlagen in einem inländischen Uhrenfachgeschäft die Verkaufswerte vergleichbarer Waren ermittelt und den Wert mit € 21.925,28 geschätzt. Bei den anderen Waren, bei denen keine Preiszetteln vorhanden waren, wurde die Preise an Hand von vergleichbaren Waren im Internet ermittelt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat lediglich allgemein ausgeführt, dass der Zollwert der Waren zu hoch sei. Konkrete Einwände gegen die Schätzung wurden nicht vorgebracht. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts erfolgte die Zollwertermittlung entsprechend den rechtlichen Grundlagen.

Die Entstehung der Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO in Verbindung mit Art. 232 ZK-DVO für denjenigen, der vorschriftswidrig verbringt, ist an die objektive Erfüllung des Tatbestandes geknüpft und nicht davon abhängig, ob die betreffende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus der mit der Beschwerdeführerin am  aufgenommenen Niederschrift und deckt sich mit den Ausführungen in den Schriftsätzen. Die zum Beweis beantragte nochmalige Einvernahme der Beschwerdeführerin erübrigt sich daher.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidrigem Verbringen nach Art. 202 ZK berufen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200085.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at