Parkometerabgabe - Erteilung einer Ermahnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des X1, A1, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die der beschwerdeführenden Partei gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG erteilte Ermahnung bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen den Beschwerdeführer (Bf.) einen Bescheid, GZ, erlassen, dessen Spruch lautet:
"Sie haben am um 13:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, BAUERNMARKT 12 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt."
Die Ermahnung wurde folgendermaßen begründet:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien angezeigt, da es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur dort angeführten Zeit im Bereich der gebührenpflichten Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.
In Ihrem Einspruch gaben Sie an, dass es für Sie nicht ersichtlich war, ob in dieser Parkbucht zulässig geparkt werden könnte oder nicht.
Die entsprechenden Hinweisschilder wären unkenntlich gemacht gewesen und Ersatzschilder hätte es nicht gegeben. Zur Veranschaulichung der damaligen Situation legten Sie Ihrem Einspruch ein Foto mit einem verdeckten Verkehrsschild bei.
Dazu wird festgestellt:
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende“ (§ 52 lit. a Z. 13s StVO) angebracht sind.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.
Es ist nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.
Im Übrigen sind im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig“ und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich sind (z.B.: in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt.
Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.
Bei dem auf Ihrem vorgelegten Foto verdeckten Verkehrsschild, handelt es sich um ein Halte und Parkverbots Schild.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie die Übertretung verwirklicht haben. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen und haben Sie die Parkometerabgabe daher fahrlässig verkürzt.
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (§ 45 Abs. 1 Z. 4 VStG).
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, weshalb eine Ermahnung auszusprechen war."
In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:
"Die Ermahnung in der Verwaltungsstrafsache habe ich erhalten. Da ich bereits fristgerecht Einspruch eingelegt habe und deutlich gemacht habe, dass ich meine Rechtsaufassung nach wie vor aufrecht erhalten möchte, wird auch nach dieser Ermahnung keine Zahlung der ungerechtfertigten Forderung stattfinden.
Ich halte meinen Widerspruch/Einspruch nach wie vor aufrecht und werde die klageweise Entscheidung dieser Forderung abwarten."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am im ersten Wiener Gemeindebezirk, Bauernmarkt 12, abgestellt. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat um 13:45 Uhr festgestellt, dass die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden ist, weil das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet war und auch kein elektronischer Parkscheins aktiviert worden ist.
Diese Tatsachen sind vom Bf. nicht bestritten worden.
Der Bf. meint aber, es sei nicht ersichtlich gewesen, ob am Abstellort zulässig geparkt werden durfte oder nicht, weil die entsprechenden Hinweisschilder unkenntlich gemacht worden seien und es keine Ersatzschilder gegeben habe.
Abgesehen davon, dass eine einsichtiger und besonnener Mensch davon ausgehen musste, dass vollständig verhüllte Verkehrsschilder keinerlei Rechtswirkung entfalten, reicht es für die gehörige Kundmachung einer Kurzparkzone, die ein größeres Gebiet erfassen soll, aus, wenn an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d StVO 1960 ("Kurzparkzone") beziehungsweise nach § 52 lit. a Z 13e StVO 1960 ("Ende der Kurparkzone") angebracht sind. Die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen schließt ihre Wahrnehmbarkeit in allen Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet nicht aus (vgl. ).
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von der rechtmäßigen Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzone aus.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Aus der Gegenüberstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen resultiert die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der fahrlässigen Abgabenverkürzung.
Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 45 VStG normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
§ 42 VwGVG normiert:
"Verbot der Verhängung einer höheren Strafe
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid."
Da im Verwaltungsstrafverfahren keine Gründe hervorgekommen sin, die zu dessen Einstellung führen würden, war die von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG erteilte Ermahnung zu bestätigen.
Das Vorbringen des Bf, dass auch nach dieser Ermahnung keine Zahlung der ungerechtfertigten Forderung stattfinde, übersieht, dass durch den Einspruch gemäß § 49 Abs. 2 VStG ohnehin die gesamte Strafverfügung außer Kraft trat und somit auch an Stelle der mit Strafverfügung verhängten Geldstrafe von € 60,00 die im ordentlichen Verfahren erteilte Ermahnung trat.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Da das Bundesfinanzgericht kein Straferkenntnis bestätigt hat, war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben .
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 42 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500818.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at