Zurückweisung einer unzulässigen Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend die Nichtbearbeitung des Antrages vom betreffend die Erstellung einer genauen Abrechnung über den Bezug der Ausgleichszahlung sowie die Nichtbearbeitung des Antrages vom betreffend die Gewährung der Ausgleichszahlung für das Kind x für den Zeitraum vom bis zum beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm. § 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit der beim BFG am 21.112017 eingelangten Säumnisbeschwerde rügte die, die ungarische Staatsbürgerschaft besitzende und im Bundesgebiet selbständig erwerbstätige Bf. die Nichtbearbeitung ihrer Anträge vom sowie vom und führte hierzu ergänzend aus, dass sie für ihre drei in Ungarn wohnhaften Kinder Ausgleichszahlungen erhalte, wobei anzumerken sei, dass nämliche Zahlungen der Höhe nach unrichtig berechnet worden seien. Wiewohl der Fehler seitens der belangten Behörde in einem fernmündlichen Gespräch "zugegeben" worden sei, seien ungeachtet vorgenannter Anträge behördlicherseits bis dato keine weiteren Veranlassungen getroffen worden.
In Ansehung der Beschwerde wurde die belangte Behörde seitens des Verwaltungsgerichtes um Stellungnahme betreffend die unerledigten Anträge unter Nachreichung des Bezug habenden Aktenmaterials aufgefordert, wobei das Finanzamt dieser Aufforderung vermittels der am erfolgten Nachreichung des Aktenmaterials Rechnung trug.
Den nachgereichten Unterlagen war folgendes zu entnehmen:
1. Antrag vom auf genaue Abrechnung der Familienbeihilfe (Ausgleichzahlung)
Vermittels obigem Schriftsatz beantragte die Bf. unter Bezugnahme auf eine mit datierte Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung und zweier Überweisungen auf ihr Konto (der Gesamtbetrag lautete hierbei auf 2.260,35 Euro) eine ausführliche Abrechnung der Familienbeihilfe bzw. um Korrektur derselben, zumal - nach Anstellung eigener Rechenoperationen der Bf. - der zugezählte Betrag wesentlich höher sein müsse.
2. Antrag vom auf Gewährung der Ausgleichszahlung für das Kind x für den Zeitraum vom bis zum
Obiger, beim Finanzamt am eingelangter Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Einer gegen nämlichen Bescheid erhobenen Beschwerde vom wurde mit stattgebender Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom Rechnung getragen, wobei der beiliegenden, ebenfalls mit datierten Mitteilung über den Bezug über die Ausgleichszahlung eine Anspruchsberechtigung der Bf. für das Kind x für den Zeitraum vom bis zum zu entnehmen ist.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Einbringung eines Vorlageantrages nicht aktenkundig ist.
Das BFG hat erwogen:
Nach der Bestimmung des § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber ein Bescheid zu ergehen hat.
Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO ist die Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Aus obiger Gesetzesdiktion des § 284 Abs. 1 BAO ist abzuleiten, dass Befugnis der Einbringung einer Säumnisbeschwerde untrennbar mit einer die Abgabenbehörde zwingend treffende Bescheiderteilungspflicht verknüpft ist.
Im Falle des Nichtbestehens einer abgabenbehördlichen Entscheidungspflicht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ().
In Ansehung vorstehender Ausführungen gelangt das BFG aus nachstehenden Gründen zur Überzeugung dass betreffend die Anträge der Bf. eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht besteht.
Hierzu ist zu dem mit datierten Antrag auf genaue Abrechnung bzw. Korrektur der Familienbeihilfe anzumerken, dass im Anwendungsbereich des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) eine Bescheiderteilung nur dann zu erfolgen hat, wenn gemäß § 13 leg. cit. einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich entsprochen wird, oder gemäß der Norm des § 26 FLAG 1967 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als unrechtmäßig bezogen, zurückzuzahlen sind.
In Ansehung vorstehender Ausführungen bildet die Nichterledigung des Antrages vom keinen Gegenstand einer Säumnisbeschwerde.
Des Weiteren ist - wie an oberer Stelle dezidiert ausgeführt -, über den mit datierten Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung für die Tochter der Bf. mittels BVE vom endgültig entschieden worden, sodass auch dieser - ob erloschener Entscheidungspflicht - nicht den Gegenstand einer Säumnisbeschwerde bilden kann.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung un zulässiger Säumnisbeschwerden unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100152.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at