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Säumnisbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2017, RS/2100018/2017

Erledigung einer Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Beschwerdeerledigung hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2009 vom zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Umsatzsteuer wird wie folgt festgesetzt (in Euro):


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2009
- 185.923,27

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) hinsichtlich der Erledigung ihrer Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009 vom , Säumnisbeschwerde.

Die Bf. führte aus, die belangte Behörde (Finanzamt) habe bis dato und somit seit mehr als sechs Monaten keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und auch die überreichte Bescheidbeschwerde nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Sie verletze beharrlich und seit einigen Jahren ihre Entscheidungspflichten. Die Untätigkeit sei ausschließlich auf deren Verschulden zurückzuführen.

Das Verfahren sei in mehrfacher Hinsicht qualifiziert rechtswidrig, insbesondere hinsichtlich der Verfahrensdauer, der wiederholten Verletzung der Entscheidungspflicht, die Erlassung von Bescheiden ohne Begründung (s. Umsatzsteuerbescheid 2009) und der offenbar unvollständig gewährten Akteneinsicht. Die ca. 6 Seiten umfassende als Vorlageantrag titulierte Beschwerdeschrift war dem Schriftsatz angeschlossen. Aus den beigeschlossenen Schriftsätzen geht hervor, dass die Bf. im Kalenderjahr 2009 innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 42.386,86 € zum ermäßigten Steuersatz (10%) getätigt habe und Vorsteuern von 185.923,27 € angefallen wären.

Mit Beschluss vom wurde der belangten Behörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen bis spätestens zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorliege.

Mit Schreiben vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , führte sie unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen des § 284 BAO aus, ihres Erachtens liege aus folgenden Gründen keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor.

Trete ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gelte sie auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gelte auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasse. Gemäß § 253 BAO seien Umsatzsteuerveranlagungsbescheide, die an Stelle von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden treten, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide. Nach dem Erkenntnis des , hätten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt würden und daher aus dem Rechtsbestand scheiden. Erfolgte die Erlassung des Jahresbescheides während eines gegen den Festsetzungsbescheid anhängigen Beschwerdeverfahrens, so gelte die Bescheidbeschwerde als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides trete.

Die Bescheide betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 1-4/2009 seien mit Beschwerde vom angefochten und am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden.

Am erging ein Umsatzsteuerjahresbescheid 2009, gegen den am von der Bf. Beschwerde eingebracht wurde. Dieses als Beschwerde bezeichnete Anbringen sei nach Ansicht der belangten Behörde als ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde vom zu werten.

Da die Zuständigkeit durch die Vorlage der Bescheidbeschwerden hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-4/2009 auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sei, liege ihres Erachtens keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den dem Bundesfinanzgericht übermittelten Schriftsätzen.

§ 284 BAO lautet:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder  Wettbewerbsgefährdung), 

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

[BGBl I 2013/14]

§ 253 BAO lautet:

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

[BGBl I 2013/14]

Entsprechend dem Erkenntnis des , ist die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt (vgl. hiezu Ritz, BAO5, § 279 Tz 11 ff). Nur im Rahmen dieser „Sache“ kann (und muss) das Bundesfinanzgericht Änderungen auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens (etwa Erhebungsergebnisse des Finanzamtes aus Außenprüfungen) berücksichtigen. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes, sodass insoweit auch keine konkurrierenden Zuständigkeiten gegeben sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus (vgl. , VwSlg. 8314/F). Erfolgte die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides während eines gegen den Festsetzungsbescheid anhängigen Berufungsverfahrens, so trat der Jahresbescheid iSd § 274 erster Satz BAO (idF vor FVwGG 2012) an die Stelle des Festsetzungsbescheides (vgl. , VwSlg. 8342/F).

Auch nach § 253 BAO idF FVwGG 2012 gilt die Bescheidbeschwerde als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt - nach Satz 2 dieser Bestimmung - auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Es entspricht sohin dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers, dass Umsatzsteuerjahresbescheide während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens an die Stelle eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten können. Dass sich dies nur auf den Zeitraum bis zum Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung bzw. bis zur Stellung des Vorlageantrages beziehen soll (vgl. Ritz, taxlex 2015, 111 ff [112]), ist nicht ersichtlich.

Da die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides eine andere Sache betrifft als jene eines Festsetzungsbescheides, auch wenn dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides beinhaltet ist, bestehen insoweit keine konkurrierenden Zuständigkeiten. Dieser Fall ist daher vom Regelungsziel des § 300 BAO nicht umfasst. Das Außer-Kraft-Setzen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides durch die Erlassung des Jahresbescheides ist somit nicht als Aufhebung oder Abänderung im Sinne des § 300 Abs. 1 BAO zu beurteilen (in diesem Sinne auch Mayr/Ungericht, Umsatzsteuergesetz 19944, § 21 Anm. 11).

Der Jahresbescheid tritt in derartigen Fällen gemäß § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides.

Da die dem Finanzamt bis gesetzte Frist inzwischen abgelaufen und das Finanzamt unter Hinweis auf die oa. VwGH-Judikatur auch nicht gewillt war, den versäumten Bescheid nachzuholen, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 284 Abs. 3 BAO auf das Bundesfinanzgericht über. Die belangte Behörde hat sich in der Sache auch nicht weiter geäußert.

Im Übrigen wird auf die im Erkenntnis zu RV/2100300/2016 dargestellten Entscheidungsgründe vom selben Tag verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.2100018.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at