Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2017, RV/7104699/2017

Kein Anspruch auf Differenzzahlung bei Zuständigkeitswechsel nach Art 59 der VO Nr. 987/2009

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7104699/2017-RS1
Ändert sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Gewährung von Familienleistungen an die Ehegattin wegen ihrer Beschäftigung in Österreich, weil der Ehegatte nicht in Österreich beschäftigt ist (wozu auch der Bezug von Arbeitslosengeld zählt), bleibt der bisher zuständige Staat für diesen Monat weiter zuständig (Art. 59 der VO Nr. 987/2009).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., I , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom , 6425030771 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Monat Jänner 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, beantragte am die Gewährung einer Differenzzahlung für die Kinder H , A und I für den Monat Jänner 2014. 

Lt. diesem Antrag ist der Bf. am nach Österreich eingereist , hat auch hier einen Wohnsitz und ist bei der Firma R   beschäftigt.

Die Gattin des Bf. ist lt. Antrag am nach Österreich eingereist und seit 30.1. im Cafe A in X beschäftigt. In der Slowakei ist sie lt. Antrag Studentin.

Der Antrag des Bf. wurde mit Bescheid vom   für den Zeitraum Jänner 2014 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. erst seit Februar 2014 in Österreich beschäftigt sei. Dazu erliegt im Akt ein Auszug aus einer Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung.

Dagegen erhob der Bf. Beschwerde und brachte vor, dass seine Frau lt. Formular E 104 seit in Österreich beschäftigt sei., Daher habe er lt. Artikel 67 der VO 883/2004 und Art. 59 der VO 987/2009 für Jänner 2014 Anspruch auf Ausgleichszahlung.

In dem beigelegten E 104 ist von der in der Slowakei für die Auszahlung von Familienleistungen zuständigen Stelle vermerkt, dass die Gattin des Bf. von bis keine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe.

Lt. Formular E 411 Pkt. 6 habe sie von bis 31.1.12014 keine berufliche Tätigkeit ausgeübt.

Lt. Formular E 411 Pkt. 7 habe sie von bis € 70,56 an Familienleistung erhalten. Ab Februar 2014 habe sie keinen Anspruch.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde auf Art. 59 der VO  987/2009 verwiesen, wonach, wenn sich während eines Kalendermonates die Zuständigkeit für die Auszahlung von Familienleistungen ändert, derjenige Mitgliedstaat zuständig bleibt, der zu Beginn des Kalendermonats zuständig war.

Im Vorlageantrag vom verweist der Bf. auf Art. 59 Abs.2 der VO 987/2009.

Dieser Sachverhalt war schon einmal Gegenstand eines beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahrens.

Mit Erkenntnis vom , RV/ 7102710/2015 wurde dem Beschwerdebegehren Folge gegeben.

Die belangte Behörde erhob eine außerordentliche Revision.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/16/0088, wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In den Rz 17,18,und 19 hält der Verwaltungsgerichtshof folgendes fest:

"Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts waren die Kinder des Mitbeteiligten im Monat Jänner 2014 in der Slowakei wohnhaft. Die Ehefrau des Mitbeteiligten war vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung in Österreich Studentin und nicht erwerbstätig. Beruht der Anspruch der Ehefrau des Mitbeteiligten für den Monat Jänner 2014 in der Slowakei darauf, dass sie und ihre Kinder ihren Wohnsitz in der Slowakei hatten, liegt mit der Aufnahme der Beschäftigung in Österreich mit ein Zuständigkeitswechsel vor. Ab diesem Zeitpunkt wäre primär Österreich für die Familienleistungen zuständig. Hier würde die spezielle Regelung des Art. 59 der VO Nr. 987/2009 greifen, sodass erst ab Februar 2014 ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich bestehen könnte.

Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn der Mitbeteiligte aufgrund seiner Arbeitslosigkeit im Monat Jänner 2014 in der Slowakei Arbeitslosengeld bezogen hätte. In diesem Fall wäre die Arbeitslosigkeit einer Beschäftigung gleichzuhalten (vgl. den Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom zur Auslegung des Artikels 68 der VO Nr. Nr. 883/2004, 2010/C 106/04, ABl.EU C 106/11, vom ). Da nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b der VO Nr. 883/2004 bei einer Beschäftigung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten primär der Mitgliedstaat für die Gewährung der Familienleistungen zuständig ist, in dem die Kinder wohnhaft sind, wäre durch die Aufnahme einer Beschäftigung der Ehefrau des Mitbeteiligten mit noch keine Änderung der Zuständigkeit im Sinne des Art. 59 der VO Nr. 987/2009 erfolgt. Vielmehr wäre im Monat Jänner 2014 weiterhin die Slowakei primär für die Gewährung der Familienleistungen zuständig gewesen. Jedoch bestünde durch die Aufnahme der Beschäftigung durch die Ehefrau des Mitbeteiligten nach Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 für den Monat Jänner 2014 auch in Österreich ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Umfang der Differenzzahlung.

Da das Bundesfinanzgericht dies verkannt und keine Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld durch den Mitbeteiligten für den Monat Jänner 2014 getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."

Im fortgesetzten Verfahren übermittelte der Bf. dem Bundesfinanzgericht Bestätigungen der zuständigen slowakischen Behörden, wonach er im Jänner 2014 zwar als arbeitslos gemeldet war, aber kein Arbeitslosengeld bezogen habe.

Im Sinne der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgserichtshofes trat daher durch die Aufnahme der Beschäftigung in Österreich durch die bisher in der Slowakei bezugsberechtigte Ehegattin des Bf. ein Zuständigkeitswechsel im Sinne des Art. 59 der VO Nr. 987/2009 ein.

Ab diesem Zeitpunkt ist primär Österreich für die Familienleistungen zuständig.

Trotz dieses Zuständigkeitswechsels während eines Monates bleibt jedoch auf Grund der

spezielle Regelung des Art. 59 der VO Nr. 987/2009  die Zuständigkeit der Slowakei für diesen Monat weiter aufrecht, sodass erst ab Februar 2014 ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich bestehen könnte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob der Bf. im Jänner 2014 Arbeitslosengeld bezogen hat, ist eine Sachverhaltsfrage.

Ob er, für den Fall dass er kein Arbeitslosengeld bezogen hat, Anspruch auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Monat Jänner in Österreich hat, ist eine Rechtsfrage, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/16/0088 eindeutig geklärt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Schlagworte
Zuständigkeitswechsel
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104699.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at