Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Benennung eines amerikanischen Bürgers als Fahrzeuglenker
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, Adresse Schweiz, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA-GZ, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
III. Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) vom gegen das Straferkenntnis vom betreffend Verwaltungsübertretung wegen § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Dem gleichzeitig übermittelten Verwaltungsakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz war nach den Angaben des Überwachungsorgans der Stadt Wien am um 16:53 Uhr in Wien 01, Seilergasse 8, abgestellt. Es war nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am eine Strafverfügung wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe und verhängte eine Geldstrafe von 60 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben. In dem Einspruch wurde ausgeführt, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern Herr Zeuge, Nr New Port Club Drive, Boca Raton, FL 33496, USA den Pkw abgestellt habe.
Der Magistrat Wien richtete eine Lenkerauskunft an den bekannt gegebenen Fahrzeuglenker an die bekannt gegebene Adresse in den USA. Dieses Schreiben blieb aber unbeantwortet.
Der Magistrat Wien brachte dies dem Bf mit dem Schreiben vom zur Kenntnis und teilte mit, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Beschuldigte verpflichtet sei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Unterbleibe eine derartige Mitwirkung des Zulassungsbesitzers so könne die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen sei. Der Bf werde daher aufgefordert, durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, dass die bekannt gegebene Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt habe.
Der Bf behob das eingeschriebene Schreiben vom , dieses Schreiben blieb aber unbeantwortet.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Bf ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Sie haben am um 16:53 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Seilergasse 8, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."
Begründend wurde ausgeführt:
"Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung geht hervor, dass das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 16:53 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Seilergasse 8 abgestellt war, ohne dass dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war oder ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde.
Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
In Ihrem Einspruch vom gaben Sie Herrn Zeuge, whft. Nr New Port Club Drive, Boca Raton, FL 33496, USA als Lenker an.
Mit Schreiben vom wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Behörde versucht hat, mit dem von Ihnen angegebenen Lenker zwecks Bestätigung der Lenkereigenschaft schriftlich Kontakt aufzunehmen. Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet. Deshalb wurden Sie als Fahrzeughalter aufgrund Ihrer verstärkten Mitwirkungspflicht im VerwaItungsstrafverfahren aufgefordert, Beweismittel für die Lenkereigenschaft des genannten Lenkers beizubringen.
Diesbezüglich wurde von Ihnen weder eine weitere Stellungnahme abgegeben noch Beweismittel beigebracht.
Beweis wurde durch die Einsichtnahme in die Beleglesedaten der elektronisch erfassten Organstrafverfügung, die Fahrzeugregisterdaten (Zulassungsdaten) und das Ermittlungsverfahren erhoben.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurde Folgendes erwogen:
Bei der (behördlichen) Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt (bzw. abgestellt) hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Die dabei angestellten Erwägungen müssen daher schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (; , 92/17/0248).
Die Behörde hat versucht, mit dem genannten Lenker schriftlich Kontakt aufzunehmen. Langt innerhalb angemessener Frist, aus welchen Gründen auch immer, keine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt, oder, wenn es um eine Lenkereigenschaft der Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt zu erbringen (vgl. ZI. 90/17/0316).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten Sie also als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) initiativ alles darlegen müssen, was für lhre Entlastung spricht.
Es wäre Ihre Aufgabe gewesen entsprechende Beweise anzubieten (z.B. Namhaftmachung von Zeugen bzw. Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des angeblichen Lenkers) und geeignete Beweisanträge zu stellen. Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch nicht nachgekommen.
Es wird daher aufgrund der Akten- und Rechtslage davon ausgegangen, dass Sie selbst der Lenker gewesen sind, welcher das angelastete Delikt begangen hat.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Bei der gegenständlichen VerwaItungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Demnach genügt, wenn eine VerwaItungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Verschuldensfrage ist zu bejahen, weil kein Schuldausschließungsgrund vorliegt.
Somit sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung führen hätten können, und ist das im Spruch näher ausgeführte und ihnen zur Last gelegte Delikt aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu betrafen.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal durch das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug das Interesse an der bestimmungsgemäßen Verwendung der Kurzparkzone und Rationierung des Parkraumes in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde.
§ 19 Abs. 2 VStG zufolge sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da Sie trotz Aufforderung keine Angaben gemacht haben, war bei der Bemessung der Strafe von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Ihre bei dieser Behörde vorliegende verwaItungsstrafrechtliche Unbescholtenheit konnte bei der Strafbemessung als mildernd gewertet werden.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG".
Mit der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Bf vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass er das Fahrzeug dort abgestellt habe. Zum fraglichen Zeitpunkt sei der Wagen von der bereits genannten Person Zeuge, Nr New Port Club Drive, Boca Raton, FL 33496, USA, gelenkt worden.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 16:53 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Seilergasse 8, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig bzw ergeben sich aus nachstehender Beweiswürdigung:
Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes müssen die von dem erkennenden Gericht im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sein, dh den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.
Der Bf hat zur Klärung des Sachverhaltes in keiner Weise beigetragen. Er hat keine Beweise für sein Vorbringen der belangten Behörde vorgelegt. Er hat trotz Aufforderung keine Beweise beigebracht, die sein Vorbringen untermauern würden.
Der Zeuge Herr Zeuge (USA), an den der Bf sein Auto verborgt haben möchte, hat kein Schreiben der belangten Behörde beantwortet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung dargetan hat, verpflichtet die Bezeichnung einer Person als Zeugen, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung und auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren erheblich erschwert ist, zu einer verstärkten Mitwirkung (erhöhte Mitwirkungspflicht) des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn ungewöhnliche Verhältnisse behauptet werden, die nur die Partei aufklären kann oder wenn die Behauptungen der Partei mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen.
Indem der Bf lediglich den Einwand, dass er das Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt habe, vorgebracht hat, und die Angaben zu dem Zeugen darauf hinauslaufen, für das erkennende Gericht die Überprüfbarkeit der Angaben unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren, ist der Bf dieser erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Der Bf gab eine ausländische Adresse des Zeugen bekannt, an der für die Erstbehörde eine Zustellung erfolglos war. Dieser Umstand wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht. Der Bf behauptet weiterhin, dass der Zeuge an dieser Adresse wohnhaft sei. Der Bf ist auch weitere Beweise für den Tathergang schuldig geblieben, er hat keine Beweise für die Existenz des Zeugen und angeblichen Fahrzeuglenkers als auch für dessen Aufenthalt in Wien beigebracht. Der Bf ist auch in dieser Hinsicht seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat das erkennende Gericht den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen.
Auf Grund der mangelnden Bereitschaft des Bf, die belangte Behörde durch seine persönliche Mitwirkung von dem dargestellten Tathergang zu überzeugen, vermag das Vorbringen des Bf, nicht selbst gelenkt zu haben, die Zweifel des erkennenden Gerichtes in den vom Bf dargestellten Tathergang nicht zu zerstreuen.
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Bf sein Fahrzeug selbst gelenkt hat. Der vorgebrachte Einwand, dass der Bf nicht selbst gefahren sei, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar, um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung abzuwehren.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde rechtlich erwogen:
Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen wird gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates (Parkometerabgabeverordnung) eine Abgabe vorgeschrieben, welche gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung mit Beginn des Abstellens zu entrichten ist. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung sind Parkscheine zu verwenden (§ 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und die für die Dauer des Abstellens entsprechende Gebühr zu entrichten.
Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Parkgebühr verkürzt.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das Fahrzeug des Bf zum angegebenen Zeitpunkt ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein abgestellt war und damit die Parkgebühr verkürzt wurde. Warum das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass der Bf das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und abgestellt hat, kann der Beweiswürdigung entnommen werden.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei nicht von der Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Die bloße Behauptung, der von der Behörde angenommene Sachverhalt sei unrichtig, reicht nicht aus, wenn dieser Behauptung nicht entsprechende Beweise für die Überlassung des Fahrzeuges angeboten werden. Fehlt es an solch einem konkreten Vorbringen samt Beweisen, so ist das Gericht nicht gehalten, von Amts wegen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. ; ; 95//04/0117).
Der Bf hat damit das objektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs 1 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Veraltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Es wäre daher Sache des Bf gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges zielführendes Vorbringen hat der Bf jedoch nicht erstattet.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zum richtigen Ausfüllen des Parkscheines nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG 1991).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung und dem vorgelagert, am richtigen Ausfüllen des Parkscheins besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Mangels Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.
Vor dem Hintergrund des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die von der Erstbehörde mit 60 Euro im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision für die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern der verwirklichte Sachverhalt festzustellen. Hinsichtlich Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes folgte das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 Vwgg kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501324.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at