Darf eine Parkstrafe verhängt werden, wenn eine Farbkopie eines Parkausweises gemäß § 29b StVO hinter der Windschutzscheibe liegt? Doppelt bestraft? Tatbestand mit unbestimmtem Inhalt? Vertretbare Rechtsansicht?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache Bf., Ort, Straße XX, vertreten durch Telos Law Group, Winalek, Wutte-Lang, Nikodem Rechtsanwälte GmbH, 1090 Wien, Hörlgasse 12, über die Beschwerde vom 29.08 .2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , zugestellt am , Geschäftszahl MA 67-PA-661826, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF in der mündlichen Verhandlung vom zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Im Straferkenntnis vom hat der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) vorgeworfen, sie habe das mehrspurige Fahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am um 10:29 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ort, Straße XX, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Bf. habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und die Rechtsvorschriften § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 09/2006, idgF verletzt.
Über die Bf. wurde gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 (falls uneinbringlich: eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden) verhängt und die Verfahrenskosten iHv EUR 10,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis wurde sinngemäß wie folgt begründet: Im Fahrzeug habe sich nicht der Original – § 29b StVO – Ausweis mit der Nummer NN sondern eine, am weißen Doppelrand und der aufgeklebten Rückseite als solche erkennbare, Farbkopie dieses Ausweises befunden. Dies stelle einen Straftatbestand dar, da die Bf. nicht Parkometerabgabe befreit geparkt habe.
Nach Aufzählung der Beweismittel (Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien über eigenen Wahrnehmungen, vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigte Tatortfotos, Unterlagen der MA 40 über ausgestellte § 29b StVO – Ausweise) wurde festgestellt, dass die Bf. nicht bestritten hatte, das zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellte Fahrzeit gelenkt zu haben.
Nach Aufzählung von § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 5 Abs 1 – 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 6 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung wurde iVm § 29b Abs 1 StVO, § 29b Abs 3 StVO und § 29b Abs 5 StVO ausgeführt, dass Parkometerabgabe befreiend nur der Original – § 29b StVO – Ausweis ist und das Erkenntnis LVwG-GF-14-0085 vom nicht anwendbar sei, weil darin über eine nicht angebrachte Parkscheibe entschieden worden sei.
Die Bf. habe das objektive und subjektive Tatbild der fahrlässig verkürzten Parkometerabgabe verwirklicht. Rechtsfertigungs- und Strafaufhebungsgründe lägen nicht vor.
Bei der Strafbemessung wurden fehlende Vorstrafen und die bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt.
Das Straferkenntnis wurde hinterlegt. Die Abholfrist begann am . Das Straferkenntnis war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.
B. Die Ausführungen in der Beschwerde zusammengefasst bestreitet die Bf., die Parkometerabgabe verkürzt zu haben und bringt dazu vor, dass sie einen Parkausweis besitze, der sie von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreie. Nach dem Wortlaut von § 29b Abs 3 lit b StVO habe die Bf. davon ausgehen können, dass sie bereits durch den Besitz eines Ausweises gemäß § 29b StVO von der Entrichtung der Parkgebühr befreit sei. Der § 29b StVO widersprechende § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung könne deshalb von juristischen Laien wie der Bf. dahingehend verstanden werden, dass eine Ausweiskopie abgabenbefreiend wirke. Müsse man sich durch das Originaldokument ausweisen, widerspreche dies dem Zweck der Gebührenbefreiung, da sowohl das eigene Fahrzeug als auch fremde Fahrzeuge, die der Beförderung gehbehinderter Personen dienen, von der Entrichtung der Parkgebühr befreit seien. Auch solle in Notfällen nicht lange überlegt werden, in welchem Fahrzeug sich der Originalausweis befinde. Maßgeblich sei daher ausschließlich der Besitz des § 29b StVO – Ausweises. Die Bf. vertrete eine nachvollziehbare und vertretbare Rechtsansicht.
Sollte das Bundesfinanzgericht eine andere Rechtsansicht vertreten, liege ein vertretbarer Rechtsirrtum vor. Aus den begründeten Zweifeln an der Auslegung der im Beschwerdefall angewendeten Gesetze ergebe sich, dass diese einen zu unbestimmten Inhalt aufweisen, um einen – der Verfassung entsprechend bestimmten – Tatbestand zu beschreiben. Aus dem (einen bestimmten Inhalt aufweisenden) Gesetzeswortlaut von § 133 Abs 2 Z 2 Seeschifffahrtsgesetz schließt die Bf., dass keine Strafe verhängt werden könne. Die Bf. wolle wegen gehäufter Einbrüche in Fahrzeuge die missbräuchliche Verwendung ihres Ausweises durch die hinterlegte Farbkopie verhindern.
Auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes LVwG-GF-14-0085 vom wird verwiesen, worin festgestellt werde, dass Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone ohne Kursparknachweis und nicht Kennzeichnen mit einem § 29b StVO – Ausweis 2 Delikte seien, weshalb das in der vorzit. Entscheidung beschwerdegegenständliche Straferkenntnis aufgehoben worden ist.
Da gegen die Bf. auch andere Verfahren geführt werden, in denen dieselbe Verwaltungsübertretung zu anderen Tatzeiten vorgeworfen wird, liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Nach Verweis auf den verfassungsgesetzlichen Grundsatz in Art 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (ZPEMRK) führt die Bf. aus, dass die Verwaltungsbehörde einen weiteren Strafbescheid in derselben Sache erlassen habe, weshalb der ggstl. Strafbescheid verfassungswidrig und deshalb ersatzlos aufzuheben sei. Eine Strafe könne wegen fehlender Schuld nicht verhängt werden. In eventu wird beantragt, die Strafe herabzusetzen.
C. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ( ):
Für die zur Verhandlung geladene belangte Behörde ist niemand erschienen. Auf die Verlesung der Verwaltungsakte wird verzichtet. Die Langfassung der Entscheidung wird beantragt.
Das bisherige Verwaltungsgeschehen wird zusammenfassend vorgetragen. Die Bf. gibt an, dass sich ihre persönlichen Daten nicht geändert haben und fasst ihr bisheriges Vorbringen zusammen. Das bisherige Vorbringen wird nicht ergänzt. Weitere Beweisaufnahmen werden nicht beantragt.
Die Entscheidung samt wesentlichen Entscheidungsgründen wird verkündet. Die Langfassung bleibt der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.
1. Beschwerdepunkt/e:
Strittig ist, ob die Farbkopie eines § 29b StVO – Parkausweises Parkometerabgabe befreiend ist. Die Beschwerdeausführungen zusammengefasst werden eine vertretbare Rechtsansicht, Anwendung eines Tatbestandes mit unbestimmtem Inhalt und Doppelbestrafung behauptet. Die Bf. beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und (oder) die Geldstrafe herabzusetzen.
2. Sach- und Beweislage:
Der Entscheidung ist die nicht strittige Sachlage zugrunde zu legen, dass die Bf. Inhaberin eines § 29b StVO – Parkausweises ist und dass sie ihr Fahrzeug gelenkt hat, bevor sie dieses Fahrzeug am um 10:29 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Entscheidungsrelevant sind auch die Tatortfotos, die beweisen, dass sich eine Farbkopie dieses Ausweises in ihrem zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellten Fahrzeug befunden hat.
3. Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung:
3.1.Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 leg.cit. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
Gemäß § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Parkometerabgabe nicht für Fahrzeuge zu entrichten, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung – StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
3.2. Die Bf. ist Inhaberin eines § 29b StVO – Parkausweises; sie muss daher keine Parkometerabgabe entrichten, wenn sich in ihrem oder einem anderen sie befördernden, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten, Fahrzeug ihr § 29b StVO – Parkausweis befindet.
Ein § 29b StVO – Parkausweis ist Inhaberinnen und Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ als Nachweis über die Berechtigungen nach § 29b Abs 2 bis 4 StVO auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auszustellen (§ 29b Abs 1 StVO). Dieser Parkausweis berechtigt die Ausweisinhaberinnen und -inhaber, das selbstgelenkte oder das sie befördernde Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung zu parken (§ 29b Abs 3 lit b StVO) und ist beim Parken des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen (§ 29b Abs 4 StVO).
Das den § 29b StVO – Parkausweis ausstellende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jetzt: Sozialministeriumservice) ist eine Behörde, weshalb jeder von ihr ausgestellte Parkausweis eine öffentliche Urkunde iSd § 292 Zivilprozessordnung – ZPO ist und als solche den vollen Beweis dessen begründet, was darin amtlich verfügt oder erklärt wird. Da das Sozialministeriumservice den Originalparkausweis ausstellt, ist nur der Originalparkausweis jene öffentliche Urkunde, mit der nachweisbar ist, dass in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen Parkometerabgabe befreit geparkt werden darf.
Im Gegensatz zum Originalparkausweis wird eine Farbkopie des Parkausweises weder vom Sozialministeriumservice ausgestellt noch beglaubigt. Eine Farbkopie des Parkausweises ist daher keine öffentliche Urkunde, weshalb mit einer Farbkopie eines Parkausweises Parkometerabgabe befreites Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen nicht nachweisbar ist.
Dass amtliche Dokumente nicht kopiert werden dürfen, ist auch juristischen Laien bekannt. Die Bf. konnte daher nicht davon ausgehen, dass sie Ausweiskopien anfertigen und verwenden darf, wenn in einem Gesetz oder einer Verordnung die Bezeichnung „Originalausweis“ oder „Ausweis im Original“ nicht verwendet wird.
Dass der Originalparkausweis durch Farbkopien ersetzbar sei, kann weder dem Gesetzes-text von § 29b StVO noch dem Gesetzestext von § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen entnommen werden: In § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung steht nicht, dass der Besitz des § 29b StVO – Parkausweises für Parkometerabgabe befreites Parken ausreicht sondern dass in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellte Fahrzeuge mit dem § 29b StVO – Parkausweis zu kennzeichnen sind. „Mit einem bestimmten Ausweis zu kennzeichnen“ ist kein juristischer Fachausdruck, weshalb der Gesetzgeber auch keine unbestimmten Gesetzesbegriffe verwendet hat sondern Worte aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, um eine Vorgangsweise zu beschreiben, die eingehalten werden muss, um Parkometerabgabe befreit parken zu dürfen. § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung widerspricht nicht § 29b StVO, da darin nicht steht, dass der bloße Besitz des § 29b StVO – Parkausweises als Nachweis dafür ausreicht, um Parkometerabgabe befreit parken zu dürfen.
Da in der Wiener Parkometerabgabeverordnung eben nicht angeordnet wird, dass das Fahrzeug mit der Kopie des Parkausweises zu kennzeichnen ist, muss es auch einem durchschnittlichen juristischen Laien verständlich sein, dass die Anbringung der Kopie eines Ausweises nicht genügen kann.
Die Bf. hat sich in der Verhandlung mit einem Führerschein ausgewiesen. Sie ist daher im Besitz einer Lenkerberechtigung und somit „sachverständig“ iSd § 1299 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Damit trifft die Bf. aber auch eine besondere Verpflichtung, sich mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Bei Unklarheiten oder Verständnisproblemen ist sie daher verpflichtet, sich kundig zu machen und dazu Auskunft von kompetenten Personen oder Behörden einzuholen. Unbeschadet des „sachverständig Seins“ der Bf. gemäß § 1299 ABGB, wäre aber auch jedem „juristischen Laien“ klar, dass man bspw. mit dem Vorweisen einer Führerscheinkopie bei einer Verkehrskontrolle nicht nachweisen kann, auch tatsächlich (noch) im Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung zu sein, denn das Original des Führerscheines könnte ja von der Behörde vorübergehend abgenommen oder die Fahrerlaubnis überhaupt entzogen worden sein. Davon abgesehen ist auch jedem „juristischen Laien“ – unabhängig davon, ob er oder sie berechtigt ist, ein Fahrzeug zu lenken – bekannt, dass man mit der Kopie eines Lichtbildausweises keinen Rückscheinbrief am Postamt ausgefolgt bekommt und an der EU – Außengrenze zurück gewiesen wird, wenn man nur eine Kopie eines Reisepasses und nicht das Original vorweisen kann. Auch der Parkausweis dient dem Nachweis einer aufrechten Berechtigung. Der Nachweis, Parkometerabgabe befreit parken zu dürfen, kann daher aus den vorgenannten Gründen nicht durch Anbringen einer Kopie erbracht werden; naturgemäß auch nicht durch den behaupteten Besitz des Originalparkausweises.
Bei ihrer Gesetzesinterpretation übersieht die Bf., dass die äußerste Grenze bei der Interpretation gesetzlicher Vorschriften durch die eigentümliche Bedeutung der Worte gezogen wird (grammatikalische Interpretation). Da Straßenverkehrsordnung und Wiener Parkometerabgabeverordnung die Ausdrücke „(Park)ausweis“ und „bestimmter Ausweis“ verwenden, ist auch ausgeschlossen, im Wege der grammatikalischen Interpretation eine Ausdehnung des Wortsinns auf „Kopien von Ausweisen“ vorzunehmen, um zu dem von der Bf. gewünschten Ergebnis – Parkometerabgabe befreites Parken ohne Originalausweis zu hinterlegen – zu gelangen.
Gleiches gilt auch, wenn man auf den Zweck der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften abstellt (teleologische Interpretation): Zweck dieser Rechtsvorschriften ist, die missbräuchliche Verwendung von Parkausweisen dadurch zu verhindern, dass das (Original-) Ausweisdokument gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe angebracht wird, denn nur dadurch wird wirksam verhindert, dass zahlreiche Kopien von Parkausweisen in Umlauf gebracht und von nicht berechtigten Personen verwendet werden.
§ 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist nicht als Verordnung zu § 29b StVO erlassen worden, ist daher nach dem Stufenbau der Rechtsordnung nicht § 29b StVO untergeordnet und ist deshalb nicht heranzuziehen, um § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung auszulegen. Der behauptete Widerspruch besteht daher nicht.
Die Frage, ob die in § 29b StVO und § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung verwendeten Begriffe unbestimmter als die in § 133 Abs 2 Z 2 Seeschifffahrtsgesetz verwendeten Gesetzesbegriffe sind, kann nicht beantwortet werden, da das Seeschifffahrtsgesetz „nur“ 60 Paragraphen hat.
Das von der Bf. zit. Erkenntnis ist von einem Landesverwaltungsgericht erlassen worden und eignet sich als solches nicht zur Entscheidungsfindung, da die einzige verbindliche Rechtsauslegungsquelle die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend hat die Bf. dadurch, dass sie die Farbkopie des § 29b StVO – Parkausweises hinter die Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges gelegt hat, das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe verwirklicht.
3.3. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG).Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der die Täterin (der Täter) zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und die Täterin (der Täter) das Unerlaubte ihres (seines) Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Nach der vorzit. Rechtslage hat die Bf. dadurch, dass sie das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe verwirklicht hat, fahrlässig gehandelt. Ihr fahrlässiges Handeln ist jedoch nicht strafbar, wenn sie „initiativ alles darlegt, was sie entlastet“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5, Rz 9, Stand , rdb.at, und die do. zit. Judikate u.a.), was bedeutet, sie hat darzulegen, warum sie die im Beschwerdefall relevanten Normen nicht kannte, warum sie diese Normen unverschuldet nicht kannte und warum sie ohne diese Normen zu kennen, nicht einsehen konnte, dass sie unerlaubt gehandelt hat.
Wer am Straßenverkehr teilnimmt und dabei bspw. Parkometerabgabe befreit parken will, hat sich über alle relevanten Normen ausreichend zu informieren (vgl. ), wobei „ausreichend informieren“ bei Nichtjuristen oder – © Bf. – „juristischen Laien“ bedeutet, dass sie sich bei Behörden und rechtskundigen Personen auch darüber erkundigen müssen, wie diese Normen auszulegen sind. Da die Bf. nach der im Beschwerdeverfahren offen gelegten Sachlage unterlassen hat, sich ausreichend über die Auslegung der hier relevanten Normen zu informieren, hat sie diese Normen nicht unverschuldet unrichtig ausgelegt, weshalb der im Beschwerdeverfahren behauptete Rechtsirrtum nicht unverschuldet iSd § 9 Abs 2 VStG und damit als fahrlässig verursacht vorwerfbar ist.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG vor, weshalb die Bf. das subjektive Tatbild der fahrlässig verkürzten Parkometerabgabe verwirklicht hat.
3.4. Die Bf. ist nicht doppelt oder mehrfach bestraft worden : Bei Parkstrafen entsteht der Abgabenanspruch jede halbe Stunde, da die Parkometerabgabe jede halbe Stunde vollständig entrichtet wird. Wer die Parkometerabgabe wiederholt verkürzt, begeht daher kein Dauerdelikt oder fortgesetztes Delikt, weshalb die Bf. jede halbe Stunde wegen verkürzter Parkometerabgabe bestraft werden kann, ohne dass ein oder mehrere Straferkenntnisse in derselben Verwaltungsstrafsache erlassen werden.
Das Recht nach Art 4, 7. ZPEMRK, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, ist daher nicht verletzt worden.
3.5. Wer die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung iSd § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 und ist dafür zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretung begeht auch, wer einen § 29b StVO – Parkausweis besitzt, jedoch eine Farbkopie dieses Ausweises verwendet, um Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, die nur gewährt werden, wenn der Originalparkausweis im Pkw hinterlegt wird. Da die Bf. eine Farbkopie ihres § 29b StVO – Parkausweises im Pkw hinterlegt hat, hat sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen. Sie ist daher rechtsrichtig bestraft worden.
3.6. Möglicherweise abgewendete wirtschaftliche Nachteile durch verhinderte Einbrüche in das Fahrzeug und die dadurch möglicherweise verhinderte missbräuchliche Verwendung des § 29b StVO – Parkausweises sind kein entschuldigter Notstand iSd § 6 VStG, da die Bf. mit der hinterlegten Farbkopie keine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Lebensgefahr oder Gefahr für ihre Freiheit abgewendet hat (vgl. u.a.).
3.7. Da § 29b StVO – Parkausweise nur dazu dienen, um Parkometerabgabe befreit parken zu dürfen, wird ein „Notfall“ nicht dadurch abgewendet, dass die Bf. den Originalausweis ständig griffbereit bei sich hat. Den Originalausweis ständig griffbereit zu haben, ist daher auch kein entschuldigter Notstand iSd § 6 VStG, da die Bf. mit einem ständig griffbereiten Originalausweis keine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Lebensgefahr oder Gefahr für ihre Freiheit abwendet (vgl. u.a.).
3.8. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend liegt kein in § 45 Abs 1 VStG aufgezählter Einstellungsgrund vor. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher nicht einzustellen und die Bf. ist wegen fahrlässig verkürzter Parkometerabgabe zu bestrafen.
4. Ad Antrag, die Geldstrafe herabzusetzen:
Wie im Straferkenntnis bereits ausgeführt – sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG), wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten von Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In der ggstl. Beschwerdesache schädigen im Pkw hinterlegte Farbkopien von Parkauswiesen das berechtigte Interesse des Magistrats der Stadt Wien, Parkometerabgabe befreites Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzone nur deren Inhaberinnen und Inhabern zu ermöglichen, da Ausweiskopien auch von Personen verwendet werden können, die nicht Parkometerabgabe befreit Parken dürfen. Wird jedoch der Originalparkausweis hinter die Windschutzscheibe gelegt, ist nachgewiesen, dass berechtigterweise Parkometerabgabe befreit geparkt wird.
Da Parkausweise nur dann ausgestellt werden, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist, ist die Geldstrafe nicht herabzusetzen, weil die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist.
Wie bereits ausgeführt, liegt ein strafbefreiender unverschuldeter Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG nicht vor und die Bf. ist nachweislich nicht doppelt oder mehrfach für ein und dasselbe Delikt bestraft worden, weshalb die Geldstrafe aus diesen Gründen nicht herabzusetzen ist.
Der Grad des Verschuldens verringert sich nicht dadurch, dass potentielle Täter Straftaten mangels Gelegenheit nicht begehen. Die Geldstrafe ist daher nicht herabzusetzen, weil die Bf. möglicherweise die missbräuchliche Verwendung des Parkausweises gemäß § 29b StVO dadurch verhindert hat, dass sie ihren Originalparkausweis nicht hinter die Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges gelegt hat.
Da „Notfälle“ nicht dadurch verhindert werden, dass die Bf. den Originalparkausweis ständig griffbereit bei sich hat, ist die Geldstrafe wegen verringertem Verschuldensgrad nicht herabzusetzen.
Die de dato unveränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bf., fehlende Sorgepflichten und fehlende Vorstrafen hat der Magistrat der Stadt Wien bereits bei seiner Strafbemessung berücksichtigt. Sie sind auch der ggstl. Entscheidung zugrunde zu legen, weshalb die Geldstrafe aus diesen Gründen nicht herabzusetzen ist.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist die Geldstrafe und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Der Antrag, die Geldstrafe herabzusetzen, ist daher abzuweisen.
5. Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass die/der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Über die Bf. ist eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 verhängt worden. 20% von EUR 60,00 ergeben EUR 12,00. Die gerichtlichen Verfahrenskosten sind daher iHv EUR 12,00 festzusetzen.
6. Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen für den Revisionsausschluss sind erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Die Frage, ob sich Farbkopien der § 29b StVO Ausweise dazu eignen, den Besitz dieser Ausweise nachzuweisen oder nicht, ist keine Rechtsfrage sondern eine im Beweisverfahren zu beantwortende Sachfrage. Dass von mehreren Möglichkeiten die mit der größeren Wahrscheinlichkeit als erwiesen anzusehen ist und dass eine für die Partei nachteilige, strittige Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachgewiesen werden muss, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner (mittlerweile) ständiger Rechtsprechung – bspw. in den Erkenntnissen ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132 und , 92/15/0159 – bestätigt. Da der ggstl. Entscheidung die vorzit. VwGH-Rechtsprechung zugrunde liegt, hängt die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501143.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at