Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.11.2017, RV/7102606/2017

Unzulässigkeit der Beschwerdevorlage

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer 2012 beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) veranlagt.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren aufgrund der Übermittlung eines Lohnzettels des Insolvenz-Entgelt-Fonds von Amts wegen wieder aufgenommen und mit gleichem Datum ein neuer Einkommensteuerbescheid 2012 erlassen.

Mit Eingabe vom erhob der Bf
"Beschwerde zu Bescheid vom Einkommensteuer
Wiederaufnahme
§ 303 (1) BAO (Bescheid ) sowie Buchungsmitteilung 1/2016 vom
und dem Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012".

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2012 vom  geändert.

Mit Schreiben vom erhob der Bf "Beschwerde zu Bescheid vom 27.2.3017 Einkommensteuerbescheid 2012
Wiederaufnahme
sowie Buchungsmitteilung 1/2017 vom
Buchungsmitteilung 2/2017 vom
dem Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 27.2.2107
dem Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 2.3.2107".

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 dem BFG zur Entscheidung vor.

Rechtslage

Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG iZm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs 2 hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

Gemäß § 307 Abs 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.

Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat ( § 307 Abs. 3 BAO).

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt und rechtliche Erwägungen

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Bf mit Schreiben vom ua Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom und auch gegen den Wiederaufnahmebescheid erhoben.

Die gegenständliche Bescheidbeschwerde richtet sich somit sowohl gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid als auch gegen den Sachbescheid. In der Bescheidbeschwerde wurde weder ein Antrag auf Unterlassung von Beschwerdevorentscheidungen gestellt, noch wurde die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet.

Seitens der belangten Behörde wurde hinsichtlich des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen.In Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung wurde hinsichtlich dieses Bescheides auch kein Vorlageantrag gestellt.

Eine Beschwerdevorentscheidung erging ausschließlich hinsichtlich des Sachbescheides. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf mit Schreiben vom  fristgerecht eine als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde eingebracht.

Eine von der Abgabenbehörde vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes. Dies jedoch im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde ().

Werden sowohl der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch der neue Sachbescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde betreffend den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Eine vorrangige Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen den neuen Sachbescheid wäre mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (zB ; ; ).

Nach Aktenlage hat das Finanzamt hinsichtlich des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch der Bf auf deren Erlassung verzichtet. Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall eine Beschwerde, die sich sowohl gegen den Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2012) als auch gegen den damit verbundenen Wiederaufnahmsbescheid richtet, ausschließlich hinsichtlich des Sachbescheides dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 

Eine Erledigung der vorgelegten Beschwerde gegen den Sachbescheid ist dem BFG aufgrund der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH verwehrt ().Die Nichtvorlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Wiederaufnahmsbescheid bewirkt die Unzulässigkeit der Vorlage der Beschwerde gegen den damit verbundenen Sachbescheid. Aus diesem Grund vermag diese Vorlage des Finanzamtes eine Entscheidungspflicht des BFG nicht auszulösen.

Das Finanzamt trifft weiterhin die Entscheidungspflicht über die vom Bf eingebrachte Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid.

Daher war das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht einzustellen.

Nach bescheidmäßiger Erledigung der offenen Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid 2012 durch das Finanzamt - nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens, da die Beschwerde den Inhaltserfordernissen des § 245 BAO nicht entspricht - hat dieses in weiterer Folge die Vorlage der Beschwerden so vorzunehmen, dass das BFG rechtlich in die Lage versetzt wird, darüber entscheiden zu können.

Im Übrigen wird die beschwerdeführende Partei auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.

Der Rechtsschutz des Bf ist damit gewahrt.

Abschließend wird noch angemerkt, dass nach § 243 BAO lediglich Bescheide mit Beschwerde anfechtbar sind. Buchungsmitteilungen stellen keine Bescheide im Sinne des § 92 BAO dar, sie dienen lediglich der Information des Abgabepflichtigen (vgl. ). Mangels Bescheidqualität sind gegen Buchungsmitteilungen erhobene Beschwerden unzulässig.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102606.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at