Berufsreifeprüfung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom über den Antrag vom betreffend Familienbeihilfe für die Tochter AB ab 05/2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Monate 05/2016 bis 05/2017 gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am Familienbeihilfe für die Tochter A ab 05/2016 wegen Schulbesuchs für Berufsreifeprüfung.
Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die am xyz geborene Tochter A "ab Mai 2016" mit der Begründung abgewiesen, dass bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen sei.
Der Bf brachte gegen diesen Abweisungsbescheid mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:
Da die Tochter die Vorbereitung für vier Teilprüfungen (Deutsch, Englisch, Mathematik und Fachtheorie) mache, sei eine Vorbereitungszeit von 12 Monaten wohl mehr als gerechtfertigt und notwendig.
Mit Vorhalt vom wurde nachgefragt, ob die Tochter bereits Prüfungen abgelegt habe. Es sei ein Nachweis zu erbringen. Weiters sei ein Stundenplan, aus dem die Anwesenheitsverpflichtung ersichtlich sei, nachzureichen. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, könne dem Anbringen nicht entsprochen werden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom teilte der Bf Folgendes mit:
Während des Vorbereitungslehrganges zur Berufsreifeprüfung gebe es zwar Leistungsfeststellungen, diese würden aber nicht mit Noten bewertet werden, sondern dienten den Lehrenden und Studierenden nur zur Orientierung. Die bereits erfolgten Leistungsfeststellungen habe die Tochter mit Erfolg absolviert, die Erbringung eines offiziellen Zeugnisses oder ähnliches werde aber schwierig, weil nicht vorhanden. Im Anhang werde eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über den Umfang des Unterrichts übermittelt. Die Unterrichtseinheiten würden wie folgt abgehalten werden: Montagvormittag: Mathematik, Dienstagvormittag: Englisch, Mittwochvormittag: Deutsch, Donnerstagabend: Betriebswirtschaft. Darüberhinaus gebe es je nach Bedarf noch Unterrichtseinheiten am Freitag und/oder Samstag.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Laut nachgereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass sich die Tochter in einem Vorbereitungslehrgang zur Berufsreifeprüfung befinde. Qualitative Elemente für den Anspruch auf Familienbeihilfe seien die Absolvierung regelmäßiger Tests bzw. Prüfungen und/oder eine umfassende abschließende Prüfung des vermittelten Wissens. Zeugnisse und Ergebnisse von Prüfungen hätten nicht vorgelegt werden können. Ein Vorbereitungslehrgang zur Berufsreifeprüfung enthalte keine Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild oder einen bestimmten Beruf und löse keinen Anspruch auf Familienbeihilfe aus.
Mit Schriftsatz beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Tochter mache diese Ausbildung, damit sie danach ein Studium beginnen könne, dh diese Ausbildung sei ein notwendiger Schritt um die Berufsausbildung an einer Universität oder Fachhochschule fortsetzen zu können. Da die Tochter 4 bis 5 Tage in der Woche in der Schule sei und natürlich dafür lernen müsse, sei eine parallele Berufsausübung nicht möglich. Da die Tochter den Matura-Vorbereitungskurs natürlich mache, um anschließend die Matura in den betreffenden Gegenständen zu absolvieren, sei die abweisende Beschwerdevorentscheidung unverständlich. Der Tochter sei vom AMS empfohlen worden, dass irgendeine Ausbildung zB beim WIFI mache, die gerade verfügbar sei, und dann könnte sie weiterhin Arbeitslosengeld beziehen. Die verfügbaren und angebotenen Ausbildungen hätten aber weder ihre Chance auf einen Arbeitsplatz erhöht noch ihren Talenten oder Interessen entsprochen. Nachdem sie nun aber eine Ausbildung mache, die ihr alle Möglichkeiten der Weiterbildung auch an Universitäten und Fachhochschulen eröffne, werde ihr nicht nur das Arbeitslosengeld gestrichen, sondern auch noch die Familienbeihilfe verwehrt und der Bf müsste zusätzlich noch fast 4.000,-- Euro für die Ausbildung bezahlen.
Mit Bericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Vorhalt vom richtete das Bundesfinanzgericht folgende Fragen an den Bf:
1. Besuche die Tochter A nach wie vor die M Maturaschule oder habe sie den Besuch dieser Schule mittlerweile abgebrochen? Sofern ein Schulbesuch nicht mehr gegeben sein sollte, möge der Zeitpunkt des Abbruchs bekannt gegeben werden.
2. absolviere die Tochter A nach wie vor alle vier Vorbereitungslehrgänge (Mathematik, Englisch, Deutsch, Betriebswirtschaft) parallel? Falls nicht, möge mitgeteilt werden, welche Lehrgänge noch besucht würden und wann ein Abbruch der nicht mehr besuchten Lehrgänge erfolgt sei.
3. Laut Angaben der M Maturaschule umfasse bei parallelem Besuch aller vier Vorbereitungslehrgänge die Unterrichtszeit 16 Stunden (in manchen Wochen sei darüber hinaus auch am Samstagvormittag Unterricht) und neben den Kurszeiten im Präsenzunterricht gebe es Übungseinheiten und Selbstlernphasen, für die je Woche mindestens 10 Wochenstunden vorgesehen seien. Dies ergebe einen wöchentlichen Gesamtzeitaufwand von 26 Stunden. Finde die Tochter mit diesem wöchentlichen Gesamtzeitaufwand das Auslangen? Welchen wöchentlichen Zeitaufwand für den Besuch des angebotenen Unterrichts und die Vorbereitungszeiten außerhalb der Unterrichtszeiten habe die Tochter jedes Monat ab Mai 2016 benötigt? Sei der wöchentliche Zeitaufwand in den einzelnen Monaten unterschiedlich oder gleichbleibend? Sofern die Zeitangaben von denen der M Maturaschule abweichen würden, mögen diese Angaben entsprechend begründet und soweit möglich durch Unterlagen belegt werden.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom führte der Bf Folgendes aus:
Die Tochter besuche nach wie vor die M Maturaschule. Sie besuche nach wie vor wöchentlich die Vorbereitungslehrgänge Mathematik, Englisch, Deutsch und Betriebswirtschaft. Abgesehen von den täglichen Fahrzeiten mit dem Bus (ca. 4 h/täglich) würden die Angaben der M Maturaschule in etwa den tatsächlichen Aufwänden entsprechen. Bislang seien die Aufwände eher gleichbleibend. Naturgemäß würden die Aufwände in den letzten Monaten vor der Matura steigen. Die Probematura für die einzelnen Fächer würde bereits im Februar und März stattfinden.
Nachdem der Bf vom Bundesfinanzgericht telefonisch eingeladen worden war, nach Antritt der Tochter zur Reifeprüfung das Reifeprüfungszeugnis vorzulegen, teilte der Bf mit eMail vom im Wesentlichen mit, dass die Unterrichtszeit für alle vier Vorbereitungslehrgänge in Summe 16 Stunden betrage, in manchen Wochen habe auch am Samstag Unterricht stattgefunden. „Manche“ Wochen bedeute in der Praxis, dass in mehr als der Hälfte der Wochen auch am Wochenende Unterricht sei. Die Selbstlernphase betrage mindestens 10 Wochenstunden. Die Aufwände in den Selbstlernphasen würden in den letzten Monaten vor der Matura sicher steigen und weit mehr als 10 Stunden ausmachen. Im Schnitt über die gesamte Ausbildungszeit werde der Aufwand daher in etwa 30 Wochenstunden ausmachen. Dabei seien die langen Fahrzeiten zur Ausbildungsstätte und retour noch nicht eingerechnet. Der zeitliche Gesamtaufwand für die Ausbildung mache es für die Tochter unmöglich, nebenher auch einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht um Vorlage des Berufsreifeprüfungs-Zeugnisses bzw. um Nachweise über das Antreten der Tochter A zu den einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Rahmen der Matura und deren Beurteilung; hilfreich wären auch Unterlagen über die Ablegung einer „Probematura“ und deren Beurteilung oder Nachweise über sonstige Prüfungen und Beurteilungen während der gesamten Ausbildungszeit.
Mit eMail vom übermittelte der Bf die Bestätigung der M-Maturaschule über die abgelegten Berufsreifeprüfungen. Die Ergebnisse der Probematura seien gut bzw. befriedigend gewesen. Der Bf habe trotz mehrmaliger Urgenzen die Ergebnisse nicht bekommen. Generell scheine es, dass die Externistenprüfung in den Schulen eher ein Stiefkind sei. Die Abstimmung zwischen der Maturaschule und der Schule, wo die Externistenprüfung primär stattgefunden habe, sei mangelhaft bis nicht vorhanden gewesen. In Mathematik habe die Tochter definitiv Schwächen. In allen anderen Fächern wäre nach den Vorbereitungslehrgängen und dem laufenden Feedback der Lehrer und auch der Probematura kein negatives Ergebnis zu erwarten gewesen. Die Tochter werde im Oktober dieses Jahres die Nebentermine für die Zentralmatura wahrnehmen.
Mit Vorhalt vom wurde dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs das bisher vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Vorhalteverfahren samt Beilagen zur Kenntnis gebracht. Ergänzend führte das Bundesfinanzgericht ua. Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall sei der Antrag auf Familienbeihilfe ab 05/2016 mit Bescheid vom abgewiesen worden. Der angefochtene Abweisungsbescheid erstrecke seine Wirkung daher jedenfalls auf die Monate 05/2016 und 06/2016 und darüberhinaus auf jene Monate, in denen die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren hätten.
Das Bundesfinanzgericht gehe davon aus, dass die Tochter von 05/2016 bis 05/2017 durchgehend alle vier Vorbereitungslehrgänge der M Maturaschule besucht habe. Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts würden daher die tatsächlichen Verhältnisse von 05/2016 bis einschließlich 05/2017 unverändert bleiben. Durch den Antritt der Tochter A zu einzelnen Prüfungen im Monat 05/2017 sei aber eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, sodass letztlich das Bundesfinanzgericht über die Monate 05/2016 bis einschließlich 05/2017 zu entscheiden habe.
Bei der von der Tochter des Bf gewählten Ausbildungsvariante betrage die wöchentliche Unterrichtsdauer nach den Ausführungen der M Maturaschule pro Woche 16 Unterrichtseinheiten Präsenzunterricht (in manchen Wochen sei darüber hinaus auch am Samstagvormittag Unterricht). Daneben gebe es Übungseinheiten und Selbstlernphasen (M-Lernplattform Sitos), für die je Woche mindestens 10 Wochenstunden vorgesehen seien. In Ergänzung bzw. Präzisierung des Ausbildungsplans habe der Bf ausgeführt, dass an mehr als der Hälfte der Wochen auch am Wochenende Unterricht stattgefunden habe. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehe von Seiten des Bundesfinanzgerichtes keine Zweifel. Das Bundesfinanzgericht gehe daher im Schätzungswege davon aus, dass jede zweite Woche noch 4 Stunden Unterricht hinzukomme. In freier Beweiswürdigung werde letztlich davon ausgegangen, dass schätzungsweise jede zweite Woche 20 Unterrichtsstunden stattgefunden hätten und dass die Angabe der Lernphase mit 10 Stunden als Mindestgrenze anzusehen sei, mit deren Überschreitung erfahrungsgemäß zu rechnen sei. Daher gehe das Bundesfinanzgericht derzeit davon aus, dass die Vorbereitung der Tochter der Bf auf die Berufsreifeprüfung in der Zeit von 05/2016 bis 05/2017 durchschnittlich jede Woche 30 Stunden und damit die volle Zeit in Anspruch genommen habe. Das Finanzamt werde eingeladen, zu dieser Einschätzung des Bundesfinanzgerichts eine Stellungnahme abzugeben.
Mit eMail vom gab das Finanzamt folgende Stellungnahme ab:
Aus dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom gehe hervor, dass die M Maturaschule 10 Wochenstunden für Übungseinheiten und Selbstlernphasen angebe. Dies erscheine dem Finanzamt im Vergleich zu Angaben anderer Bildungseinrichtungen viel. Wenn die M Maturaschule dies allerdings so bestätige, dann stimme das Finanzamt der Einschätzung des Bundesfinanzgerichts zu und erkenne den Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur ersten Prüfung an.
Der Bf übermittelte dem Bundesfinanzgericht mit eMail vom das Zeugnis über die Abschlussprüfung in Englisch vom und teilte mit, dass die Prüfungen für Mathematik und Fachtheorie leider noch nicht stattgefunden hätten.
DAZU WIRD ERWOGEN:
1 gesetzliche Grundlagen – FLAG, BAO:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Soweit die Abgabenbehörden die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie dies gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht, außer in hier nicht interessierenden Fällen, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
2 Sachverhalt:
Die Tochter des Bf kam am xyz zur Welt und vollendete am 05/2014 das 18. Lebensjahr.
Laut der Schulbesuchsbestätigung der M Maturaschule vom meldete sich die Tochter des Bf zu den Vorbereitungslehrgängen Mathematik, Englisch, Deutsch und Betriebswirtschaft im Rahmen der Berufsreifeprüfung an. Die Lehrgänge starteten gestaffelt ab und sollten mit der Berufsreifeprüfung im Mai 2017 enden.
Laut dem vom Bf vorgelegten „Ausbildungsplan Berufsreifeprüfung“ der M Maturaschule vom besuchte die Tochter des Bf die Vorbereitungslehrgänge zur Berufsreifeprüfung in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, Englisch und Betriebswirtschaft im Schuljahr 2016/17. Englisch startete am , geplantes Ende war Anfang Mai 2017 (160 Stunden/Stunde a 60 Minuten/gesamt 192 Unterrichtseinheiten a 50 Minuten). Mathematik startete am , geplantes Ende war ebenfalls Anfang Mai 2017 (160 Stunden/Stunde a 60 Minuten/ gesamt 192 Unterrichtseinheiten a 50 Minuten). BWL und RW startete am mit geplantem Ende Anfang Mai 2017 (120 Stunden/Stunde a 60 Minuten/ gesamt 144 Unterrichtseinheiten a 50 Minuten). Deutsch startete am und das geplante Ende war ebenfalls Anfang Mai 2017 (160 Stunden/Stunde a 60 Minuten/ gesamt 192 Unterrichtseinheiten a 50 Minuten). Dadurch ergaben sich laut den Ausführungen der Maturaschule pro Woche 16 Unterrichtseinheiten Präsenzunterricht (in manchen Wochen war darüber hinaus auch am Samstagvormittag Unterricht). Neben diesen Kurszeiten im Präsenzunterricht gab es Übungseinheiten und Selbstlernphasen (M-Lernplattform Sitos) für die je Woche mindestens 10 Wochenstunden vorgesehen waren, um die Übungen erfolgreich durcharbeiten zu können.
In Ergänzung bzw. Präzisierung des Ausbildungsplans führte der Bf aus, dass an mehr als der Hälfte der Wochen auch am Wochenende Unterricht stattgefunden habe.
Für die Teilnahme der Tochter an den Vorbereitungslehrgängen ergeben sich nach den Ausführungen des Bf Kosten in Höhe von fast 4.000,-- Euro.
Laut Schulbesuchsbestätigung der M Maturaschule vom und dem vorgelegten Externistenprüfungszeugnis, Teilprüfung Deutsch nahm die Tochter des Bf an folgenden Prüfungen im Rahmen der Berufsreifeprüfung teil und erzielte folgende Ergebnisse:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fach | Datum | Note |
Betriebswirtschaft & Rechnungswesen, schriftlich | Negativ | |
Betriebswirtschaft & Rechnungswesen, mündlich | Negativ | |
Mathematik, schriftlich | Negativ | |
Englisch, mündlich | Negativ | |
Deutsch | befriedigend |
In den Fächern Deutsch und Englisch fanden den Prüfungen vorgelagert eine "Probematura" statt.
3 Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) idF BGBl. I 75/2016:
Nach § 1 Abs. 1 BRPG können Personen ohne Reifeprüfung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Reifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:
1. Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz,
2. Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz,
2. mindestens dreijährige mittlere Schule,
4. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
5. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
6. Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994
7. Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994
8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz
9. Dienstprüfung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahre,
10. erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung unter weiteren näher umschriebenen Voraussetzungen
11. erfolgreicher Abschluss eines Hauptstudienganges an einem Konservatorium,
12. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiver Zulassungsprüfung nachzuweisen war,
13. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur
14. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
15. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.
Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen nach § 1 Abs. 2 BRPG insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz.
Nach § 1 Abs. 3 erster Satz BRPG ist die Berufsreifeprüfung eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung.
Nach § 3 Abs. 1 BRPG umfasst die Berufsreifeprüfung folgende Teilprüfungen: 1. Deutsch 2. Mathematik 3. Lebende Fremdsprache und 4. Fachbereich.
Die Teilprüfungen können gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BRPG nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden.
4 rechtliche Würdigung samt Beweiswürdigung und Schätzung:
Nach dem in § 167 Abs. 2 verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. (, , ).
Schätzen ist ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können. Die Schätzung erfolgt mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und ist in ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, in dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung setzt kein Verschulden der Partei zB am Fehlen von Belegen bzw. Aufzeichnungen voraus. Das Schätzungsverfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. (, , , , 2010/15/0161)
4.1 zeitraumbezogener Abspruch:
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Monat kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (, ).
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist weiters ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. (, , VwGH vom 25.03.201, 2009/16/0115).
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab 05/2016 mit Bescheid vom abgewiesen. Der angefochtene Abweisungsbescheid erstreckt seine Wirkung daher jedenfalls auf die Monate 05/2016 und 06/2016 und darüberhinaus auf jene Monate, in denen die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben.
Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO in der Sache selbst zu entscheiden. Unter „Sache“ ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat. Die durch § 279 Abs. 1 BAO eingeräumte Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes „nach jeder Richtung“ ist durch die „Sache“ begrenzt. (Vgl. , , , ).
Die Befugnis des Bundesfinanzgerichtes, nach § 279 Abs. 1 BAO in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich auf die Sache des erstinstanzlichen Bescheides, somit im gegenständlichen Fall nicht nur auf die Monate 05/2016 und 06/2016, sondern darüber hinaus bis zur Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Aufgrund des tatsächlichen Antritts der Tochter des Bf zu Prüfungen in allen 4 Fachgebieten, die nach § 3 Abs. 1 BRPG von der Berufsreifeprüfung umfasst sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter von 05/2016 bis 05/2017, dem Monat, in welchem die ersten Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung stattfanden, durchgehend alle vier Vorbereitungslehrgänge der M Maturaschule besuchte.
Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts blieben daher die tatsächlichen Verhältnisse von 05/2016 bis einschließlich 05/2017 unverändert. Durch den tatsächlichen Antritt der Tochter A zu einzelnen Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im Monat 05/2017 tritt aber eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein, sodass letztlich das Bundesfinanzgericht über die Monate 05/2016 bis einschließlich 05/2017 zu entscheiden hat.
4.2 Familienbeihilfe für die Monate 05/2016 bis 05/2017:
Da die Tochter der Bf in den Monaten ab 05/2016 bereits volljährig war, kommt im gegenständlichen Fall § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zur Anwendung und es ist zu prüfen, ob sie in den Monaten 05/2016 bis 05/2017 durch den Besuch einer Maturaschule eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 absolvierte.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei ist das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen bzw. die volle Arbeitskraft binden. (, , , , ).
Tatsächlich besuchte die Tochter des Bf bei einer privaten Maturaschule zeitlich parallel vier ihrem Inhalt nach geeignete Lehrgänge zur Vorbereitung auf die im Berufsreifeprüfungsgesetz vorgesehenen vier Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung, welche eine Externistenreifeprüfung darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt. ().
Im gegenständlichen Fall sind die von der Tochter des Bf besuchten und zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeigneten Lehrgänge an der privaten Maturaschule somit ihrer Qualität nach als Berufsausbildung anzusehen, wenn die Vorbereitung ernsthaft und zielstrebig erfolgte. Dies ist der Fall, wenn der Besuch dieser Vorbereitungslehrgänge auch die volle Zeit der Tochter des Bf in Anspruch nahm und damit das quantitative Element einer Berufsausbildung erfüllt ist.
Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch der theoretischen und praktischen Ausbildungseinheiten sowie der Vor- und Nachbereitungszeiten ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses (40-Stundenwoche) entspricht. Daneben können auch die Stundenpläne der Allgemeinbildenden und Berufsbildenden Schulen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Die wöchentliche Unterrichtsdauer der AHS-Oberstufe und der BHS beträgt mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden.
Demnach wird regelmäßig ein wöchentlicher Zeitaufwand für Unterricht und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden erforderlich sein, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sprechen zu können. (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, RZ 40 zu § 2, , , , , ).
Fest steht nach § 3 Abs. 1 BPRG, dass grundsätzlich im Rahmen der Absolvierung der Berufsreifeprüfung Teilprüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und einem Fachbereich abzulegen sind. Damit liegt aber offen auf der Hand, dass es sich bei dieser Bildungsmaßnahme nicht um eine „normale“ Schulausbildung handelt; vielmehr wird im Rahmen der Berufsreifeprüfung – wie § 1 Abs. 1 BPRG zeigt - Personen mit entsprechender Vorbildung die Möglichkeit geboten, die Reifeprüfung in – im Vergleich zur Matura im Rahmen diverser „klassischen“ Bildungseinrichtungen – einer (stark) verkürzten (Zusatz)Ausbildung durch Ablegung von Teilprüfungen in den vier oben genannten Unterrichtsfächern zu erlangen bzw. nachzuholen. Die Vorbereitung auf diese Teilprüfung erfolgt regelmäßig in Kursen bzw. Lehrgängen, die von unterschiedlichen (privaten) Bildungseinrichtungen angeboten werden. Diese (privaten) Bildungseinrichtungen bieten regelmäßig unterschiedliche Ausbildungsvarianten an, welche unterschiedliche wöchentliche Belastungen der Auszubildenden durch die Bildungsmaßnahme bewirken. ( , , ).
Im gegenständlichen Fall wählte die Tochter der Bf jene Ausbildungsvariante, bei der sie die Vorbereitungslehrgänge für alle vier Prüfungsfächer in einem Jahr absolviert und die ihre die Möglichkeit bietet, entsprechend vorbereitet nach einem Jahr zur Berufsreifeprüfung antreten zu können. Die Tochter des Bf wählte also die zeitlich kürzeste Ausbildungsvariante. Ihre Planung war somit auf einen möglichst zeitnahen Abschluss der Berufsreifeprüfung ausgerichtet und spricht insoweit für eine Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit.
Bei der von der Tochter des Bf gewählten Ausbildungsvariante beträgt die wöchentliche Unterrichtsdauer nach den Ausführungen der M Maturaschule pro Woche 16 Unterrichtseinheiten Präsenzunterricht (in manchen Wochen ist darüber hinaus auch am Samstagvormittag Unterricht). Daneben gibt es Übungseinheiten und Selbstlernphasen (M-Lernplattform Sitos), für die je Woche mindestens 10 Wochenstunden vorgesehen sind. Laut Auskunft der M Maturaschule beträgt somit die zeitliche Mindestbelastung 26 Stunden, wobei in manchen Wochen zusätzlich ein Unterricht am Samstag hinzukommt.
In Ergänzung bzw. Präzisierung des Ausbildungsplans führte der Bf aus, dass an mehr als der Hälfte der Wochen auch am Wochenende Unterricht stattgefunden habe. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen keine Zweifel. Das Bundesfinanzgericht geht daher im Schätzungswege davon aus, dass jede zweite Woche noch 4 Stunden Unterricht hinzukommen.
Berücksichtigt man weiters, dass die private Maturaschule eine zeitliche Mindestbelastung angibt, und beachtet man zusätzlich, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht jeder Mensch in den neben dem Fachbereich zwingend zu absolvierenden Prüfungsfächern Deutsch, Englisch und Mathematik die gleiche Begabung mitbringt, ist es naheliegend, dass zumindest in einem einzelnen Prüfungsfächer ein zeitlicher Mehraufwand für die Absolvierung der Übungseinheiten und für die Selbstlernphasen anfallen wird, der eine Überschreitung der von der privaten Maturaschule angegebenen wöchentlichen zeitlichen Mindestbelastung bewirkt.
In freier Beweiswürdigung wird davon ausgegangen, dass schätzungsweise jede zweite Woche die Teilnahme an 20 Unterrichtsstunden stattfand und dass die Angabe der Lernphase mit 10 Stunden durch die M Maturaschule - wie im Ausbildungsplan Berufsreifeprüfung dargestellt - als Mindestgrenze anzusehen ist, mit deren Überschreitung erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die sich aus der Unterrichtszeit und der Übungs-bzw. Lernphase außerhalb des Präsenzzeit zusammensetzt, durchschnittlich jede Woche 30 Stunden in Anspruch nahm.
Das Bundesfinanzgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass die von der Tochter A die in der Zeit von 05/2016 bis 05/2017 erfolgte Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung während dieser Zeit deren volle Zeit in Anspruch nahm, sodass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorlag.
Der Beschwerde wird somit für die Monate 05/2016 bis 05/2017 stattgegeben.
Abschließend wird angemerkt wird, dass mit Erlassung des Abweisungsbescheides vom und dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts der Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter A erledigt ist.
5 Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn, sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen finden in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung, sodass die Revision nicht zuzulassen ist. Die Beurteilung von Tatfragen ist einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100063.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at