Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit c BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom , nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages mit verbessertem Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) an das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die mit Bescheid vom vorgeschriebenen Gebühren einschließlich Gebührenerhöhung.
Begründend führte er aus, dass auf Grund des Berufungsbescheides des Amtesder X Landesregierung vom festgestellt wurde, dass das Schreiben des Bf. an den Magistrat vom keine Gewerbeanmeldung sei. Mit diesem Berufungsbescheid sei ein Vorfragentatbestand entstanden, der im Gebührenverfahren zu einer anders lautenden Entscheidung geführt hätte. Im Rahmen des Finanzverfahrens wäre mit Bescheid des Finanzamtes vom erhöhteEingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG , Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG sowie Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zur Vorschreibung gelangt, welcher jedoch auf einer „nicht existenten Gewerbeanmeldung vom beruhte“.
Zum Beweis legte der Bf. den Berufungsbescheid des Amtes der X Landesregierung vor. Darin ist im Begründungsteil, auszugsweise wiedergegeben, zu lesen:
„Die Behörde erster Instanz spricht über eine Gewerbeanmeldung des Berufungswerbers vom ab. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zwar eine Eingabe des Berufungswerbers vom , in welcher er um die Gewerbeberechtigung als Berufsfotograf ansuchen möchte, aus der gesamten Eingabe ergibt sich jedoch kein für die Ausübung des Gewerbes in Aussicht genommener Standort. Aus diesem Grund wurde der Berufungswerber auch mit Schreiben vom von der Behörde erster Instanz u. a. aufgefordert, einen Gewerbestandort bekanntzugeben. Erst mit Schreiben vom wurde vom Berufungswerber der Standort des Gewerbes (………. ) genannt. Damit liegt auch erst mit eine Gewerbeanmeldung für das Gewerbe Berufsfotograf im Standort…..vor. Indem der vorliegende bekämpfte Bescheid über eine nicht existente Gewerbeanmeldung vom abspricht, war er ersatzlos zu beheben.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO ab und führte aus, dass mit Bescheid (Anmerkung: des Magistrates) vom die Eingabe vom abschließend erledigt worden wäre. Da es auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung nicht ankomme, käme dem Umstand, dass der Bescheid (Anmerkung: des Magistrates) vom durch den Rechtsmittelbescheid (Anmerkung: Berufungsbescheid des Amtes der X Landesregierung) vom aufgehoben worden sei, in Bezug auf das Entstehen der Gebührenschuld keine Bedeutung zu. Insoweit sei der Abgabenbescheid diesbezüglich auch nicht von einer Vorfrage abhängig, über die nachträglich von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei und die Kenntnis dieses Umstandes zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung „zur Ablehnung der Wiederaufnahme des Finanzverfahrens“ wendet der Bf. ein:
„Der Bescheid vom befasst sich mit der Eingabe vom . Beanstandet wird aber die Vergebührung des Bescheides vom . Der Berufungsbescheid des Amtes der X Landesregierung hält fest, dass am keine Eingabe stattgefunden hat. Daher wird um Wiederaufnahme des Finanzverfahrens ersucht sowie um die Rückzahlung der bereits eingezahlten Gebühren und Gebührenerhöhung in Summe von EUR 111,90, da dieser auf einer, wie im Berufungsbescheid des Amtes der X Landesregierung festgestellten, nicht existenten Gewerbeanmeldung vom “ beruhen. Auch wird um einen ordentlichen Bescheid samt Zahlschein für die zu entrichtende Gebühr des Bescheides vom ersucht.“
Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom gab dem Berufungsbegehren statt und hob den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes auf. Begründend wurde ausgeführt:
„Durch den Umstand, dass die Rechtsmittelbehörde in der Berufungsentscheidung vom (Anmerkung: Berufungsbescheid des Amtes der X Landesregierung vom ) die Feststellung getroffen hat, dass die Eingabe vom nicht als Gewerbeanmeldung zu qualifizieren ist, liegt kein Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder um Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor. Insoweit hat die dafür zuständige Behörde über eine im Verfahren betreffend die Festsetzung der Eingabegebühr und Gebührenerhöhung als Vorfrage zu beurteilenden Umstand anders entschieden. Daher liegen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ergeht gesondert“.
Mit gleichem Datum erging gesondert der die Wiederaufnahme des Verfahrens, welches die mit Bescheid des Finanzamtes vom festgesetzten Gebühren und Gebührenerhöhung betraf, bewilligende Wiederaufnahmebescheid und ein neuer Sachbescheid, in welchem für die Eingabe vom Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG sowie Beilagengebühr und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt wurde.
Im Schriftsatz vom brachte der Bf. Berufung „gegen die am erteilte Berufungsvorentscheidung ein und beantragte eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz“.
Die Berufung gegen den, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abweisenden Bescheid des Finanzamtes vom ist gemäß § 323 Abs 38 BAO, BGBl I 2013/14 vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Erwägungen:
Strittig ist, ob die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Vergebührung der Eingabe an den Magistrat vom zu Recht erfolgte.
Beweis wurde aufgenommen aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten, insbesondere den Akten der Magistrats bzw. des Amtes der X Landesregierung sowie dem Vorbringen des Bf.
§ 303 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 iVm § 323 Abs. 37 BAO lautet:
Abs. 1: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) ……..
Dazu Ritz,BAO5, § 303 Tz 13:
Die Neufassung des § 303 tritt mit in Kraft (nach § 323 Abs 37).
§ 303 ist eine Verfahrensbestimmung. Sie gilt daher ab Inkrafttreten auch für die Wiederaufnahme vor ihrem Inkrafttreten mit Bescheid abgeschlossener Verfahren.
Der Bf. zieht als Wiederaufnahmegrund den Vorfragentatbestand gemäß § 303 Abs. 1 lit c BAO an.
§ 116 BAO lautet:
(1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Ritz,BAO5 zum Begriff der Vorfrage § 116, Tz 1:
Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet (zB ), ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw derselben Behörde in einem anderen Verfahren) ist (zB Antoniolli/ Koja, Verwaltungsrecht 3, 83).
Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (zB ; , 2004/15/0153, 2005/15/0005).
Ritz,BAO5, § 303 Tz 38:
Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (zB ; , 98/15/0014; , 2004/15/0153, 2005/15/0005).
Im Gegenstandsfall hat die zuständige Rechtsmittelbehörde, das Amt der X Landesregierung, im Berufungsbescheid vom ausgesprochen, dass es sich bei der Eingabe des Bf. vom an den Magistrat nicht um eine Gewerbeanmeldung handelt. Diese Entscheidung war somit für die gebührenrechtliche Beurteilung, ob die vorgenannte Eingabe der einfachen Eingabengebühr von EUR 14,30 gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG oder der erhöhten Eingabengebühr von EUR 47,30 gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 leg.cit., worunter in Z 1 Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fallen, unterliegt, präjudiziell.
Die durch den Berufungsbescheid des Amtes der X Landesregierung gewonnene Kenntnis der Beurteilung der Eingabe vom , dass es sich dabei nicht um ein Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit handle, hätte einen im Spruch anders als im Gebührenbescheid vom lautenden Bescheid herbeigeführt und stellt somit einen Wiederaufnahmsgrund dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird gegenständlich nicht berührt, da das Bundesfinanzgericht der im Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100540.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at