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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2017, RV/7500012/2017

Parkometer, Strafhöhe angefochten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdrBf, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ. MA 67-PA-GZ vom  betreffend Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 und 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 51 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom , GZ.MA 67-PA-GZ1, forderte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, die Beschwerdeführerin (Bf.) auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz am  um 10:05 Uhr überlassen hat, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, Kölblgasse 28 gestanden ist.

Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung  dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar."

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , GZ. MA 67-PA-GZ, wurde die Bf. der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung für schuldig erkannt, sie habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 10:05 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Kölblgasse 28, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzerin habe sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006  wurde über die Bf. deswegen eine Geldstrafe von 255 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 52 Stunden verhängt.

Gegen diese Strafverfügung erhob die Bf. mit Mail vom fristgerecht Einspruch und führte aus, dass sie um eine Strafminderung ersuche. Sie sei alleinstehend mit zwei kleinen Kindern und bekomme Sozialhilfe iHv 800 Euro pro Monat.

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung vom , GZ. MA 67-PA-GZ, wurde dem Einspruch der Bf. gegen die Strafverfügung, der sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtete, gemäß § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 keine Folge gegeben. 

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurde über die Bf. deswegen eine Geldstrafe von 255 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 52 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG habe die Bf. einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25,50 Euro zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 280,50 Euro.

Begründend wurde ausgeführt:

"In Ihrem Einspruch stellten Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht in Abrede, sondern richtete sich dieser lediglich gegen die Höhe der über Sie verhängten Geldstrafe. 

Somit ist der Schuldspruch der Strafverfügung vom in Rechtskraft erwachsen und der Behörde oblag nur noch die Überprüfung der Höhe des verhängten Strafbetrages. 

Nach § 4 Abs. 2 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. 

Bei der Strafbemessung war auch als erschwerend zu berücksichtigen, dass zahlreiche zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht ausreichten, Sie von weiteren Übertretungen des Parkometergesetzes abzuhalten, da sie offenbar zu milde bemessen waren. 

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe selbst unter Berücksichtigung der von Ihren angeführten wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen zu betrachten. 

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Bf. mit Mail vom rechtzeitig eine Beschwerde ein und führte aus:

"mir ist es nicht möglich aus finanziellen Gründen den Betrag sofort an Sie zu überweisen. Wie ich Ihnen schon erklärt habe, bin ich alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern mit einem monatlichen Einkommen von € 863,96 im Monat (davon zahle ich € 460 Miete, € 140 Kindergarten und Strom/Gas € 140). Daher bitte ich Sie nochmals den Betrag zu mindern... ."

Mit Bericht vom wurde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. 

Über die Beschwerde wurde erwogen: 

Im Verwaltungsakt befinden sich drei vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigte Fotografien des abgestellten Fahrzeuges aus denen ersichtlich ist, dass sich ein ordnungsgemäß entwerteter 15 Minuten Gratisparkschein (09:45-10:00 Uhr) im Fahrzeug befand, dieser aber zum Beanstandungszeitpunkt um 10:05 Uhr keine Gültigkeit mehr hatte. Die Bf. ist auf diesen Fotografien nicht zu sehen.

Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug der Bf. sind 47 (siebenundvierzig)einschlägige Vorstrafen ersichtlich.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt erhoben.

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf. stellte am zu einem nicht mehr feststellbaren, vor 10:05 Uhr liegenden Zeitpunkt das von ihr gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in der flächendeckenden, gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, ab.

Die Bf. entwertete einen 15-Minuten Gratisparkschein mit der Entwertung 09:45 Uhr und verließ das abgestellte Fahrzeug. 

Zum Beanstandungszeitpunkt um 10:05 Uhr war der PKW weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch hatte die Bf. einen elektronischen Parkschein aktiviert. Der zuvor entwertete Gratisparkschein war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig.

Diese Feststellung seitens des Gerichts erfolgte anhand der Aktenlage und von Fotos des Meldungslegers sowie auf Basis der Beschwerdeausführungen der Bf. dahingehend, die sich nur auf die Strafhöhe beziehen. 

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

In der Folge wurden zu GZ. MA 67-PA-GZ eine Strafverfügung und schließlich das angefochtene Straferkenntnis erlassen und eine Geldstrafe in der Höhe von 255 Euro sowie ein Kostenbeitrag in Höhe von 25,50 Euro verhängt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungsverordnung), ABl. 2008/33 idF ABl. 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 9/2006 idgF, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bf. bestreitet nicht, dass sie die ihr angelastete Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parameterberechnung begangen hat.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Bf. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verstoßen hat.

Die Bf. bekämpft jedoch die Höhe der verhängten Geldstrafe.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung der Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ; , 95/17/0111).

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Erschwerend war zu berücksichtigen, dass über die Bf. bereits eine Vielzahl an rechtskräftigen, einschlägigen Vorstrafen verhängt wurde. Die auf Grund der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe erscheint demnach durchaus als angemessen, soll sie doch die Bf. von der Begehung weitere gleichartiger Übertretungen abhalten. Die belangte Behörde hat nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie aus spezialpräventiven Überlegungen über die Bf. eine Geldstrafe iHv 255 Euro verhängt hat, zumal sich die Bf. auch durch etliche rechtskräftige Vorstrafen und sieben innerhalb eines Jahres vor der verfahrensgegenständlichen Tat verhängte Strafen (iHv 274-287 Euro) nicht von ihrem strafbaren Verhalten abhalten ließ und neuerlich eine einschlägige Verwaltungsübertretung begangen hat. 

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (vgl. ), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Eine Überschreitung des Ermessensrahmens ist im streitgegenständlichen Verfahren in Anbetracht der Anzahl der Vortaten (siebenundvierzig einschlägige Vorstrafen) nicht erkennbar. Die Strafe erscheint jedenfalls erforderlich, um die Bf. in Hinkunft zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen, was bislang durch geringere bzw. gleich hohe und höhere Strafe offenbar nicht gelungen ist.

Sonstige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl bspw. ) sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur ausnahmsweise, wie etwa im Falle des Vorliegens des Milderungsgrundes der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z 10 StGB, als mildernd zu berücksichtigen. Im Übrigen haben sie im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl etwa ).

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGbl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäߧ 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500012.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at