Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) bei Wechsel von Oberstufengymnasium zu neuer Schule ?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bfin., Adresse , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2011 bis Juni 2012 für ihr Kind W (SV-Nr. 0*) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes August 2011 bis Jänner 2012 aufgehoben.
Betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge hinsichtlich des Zeitraumes Februar 2012 bis Juni 2012 bleibt der angefochtene Bescheid aufrecht.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag:
Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die bescheidmäßige Rückforderung von Familienbeihilfe (FB)und Kinderabsetzbetrag (KG) v. hinsichtlich des Zeitraumes August 2011 bis Juni 2012 (11 Monate) zu Recht erfolgte.
Der gesamte Rückforderungsbetrag betrug im Rückforderungszeitraum € 2.213,10, davon € 1.570,70 FB sowie € 642,40 KG.
Sachverhalt
Der Sohn W (SV-Nr. 0*) der Bfin ( SV-Nr.OO*) war seit Schüler des BG u. BRG für Berufstätige des Gymnasium in Adresse. Ziel dieses Bildungseinrichtung ist es ua., zB. für Schulabbrecher eine gleichwertige AHS-Reifeprüfung nachzuholen .Nach dem Abbruch des Oberstufen-Gymnasiums in D infolge negativer Beendigung der 7. Klasse wechselte der Sohn von D nach L, um keine zeitlichen Umstellungsverluste auf dem Weg zur AHS-Reife zu erlangen. Es lag eine Anmeldung an diesem Schultypus für das Schuljahr 2011/2012 vor (vgl. Bestätigung der Schuldirektion v.).Das Schuljahr war nach den Feststellungen des Finanzamtes v.08/2011 bis 06/2012. Als Quereinsteiger in das 5. bzw. 6.Semester der Schule in L hatte der Sohn der Bfin. die Möglichkeit, die angebotenen Wochenstunden tagsüber in Modulen zu absolvieren. Im Verhältnis zum regulären Gymnasium sind in Summe weniger Stunden erforderlich. Dabei wurden im WS 2011 14 Wochenstunden bzw. im Sommersemester 2012 12 Wochenstunden (siehe auch vorgelegte handschriftliche Stundentafel: Montag 2 Stunden , Dienstags 2 Stunden ,Mittwoch 4 Stunden u. am Freitag 4 Stunden) angeboten und auch tatsächlich vom Sohn der Bfin. besucht. Im nicht mehr vom BFG zu beurteilenden Zeitraum WS 2012/SS 2013 wurden insgesamt 16 Wochenstunden angeboten. In den Fächern Deutsch u. Mathematik (siehe Semesterzeugnis v. ) des WS 2011 wurden positive Noten erzielt. Es wurde auch das Fach (Geschichte mit Note Gut) absolviert. Im SS 2012 wurde vom Sohn keine einzige Prüfung abgelegt. Ein Jahreszeugnis der 5 A konnte für das Schuljahr 2011/2012 nicht vorgelegt werden. Es gab aber dennoch eine Anmeldung für das WS 2012/2013 als Fortsetzungssemester im Rahmen der Berufsausbildung des Sohnes an dieser Schule. Im Verfahren gab es am eine Überprüfungsmaßnahme über die FB-Anspruch. In ihrem Antwortschreiben v. wies die Bfin. auf den Schülerstatus ihres Sohnes hin, ein Präsenzdienst könne nach der Schule wegen Untauglichkeit nicht absolviert werden. Die FB und die KG wurden in der Folge (ab 07/ 2012) vom FA eingestellt. Für den vergangenen Zeitraum 08/2011 bis 06/2012 wurden die familiären Geldleistungen vom Finanzamt rückgefordert.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde liege beim Sohn für das gesamte Schuljahr 2011/2012 kein ernsthaftes u. zielstrebiges Bemühen um den Schulerfolg vor.
Im Rückforderungsbescheid v. wurde im Wesentlichen die mangelnde Mitwirkung kritisiert und auf das Nichtvorliegen einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung im gesamten Schuljahr 2011/2012 hingewiesen.
In der rechtzeitigen Beschwerde v. wurde Folgendes vorgebracht:
"Ich beziehe mich auf diverse Korrespondenz zu dem o.g. Thema, mein Schreiben dazu von Anfang des Jahres und Ihre Schreiben dazu vom . Es ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar und unverständlich, dass Sie einen solchen Betrag (Euro 2.213,10) zurückfordern mit der Begründung, dass ich unberechtigterweise Familienbeihilfe bezogen habe.Dazu möchte ich folgendes anmerken:
1. In zahlreichen Schreiben habe ich durch Bestätigungen, Erklärungen etc. darzulegen versucht, dass mein Sohn 2011 noch in die Schule ging und kein Einkommen hatte. Die von ihm besuchte Schule (Abendgymnasium L) ist ein anerkannter Weg zur Matura und ich verstehe absolut nicht, warum das von ihnen nicht akzeptiert wird.
2. Ich habe mich damit abgefunden, dass mir nach Mitte 2012 keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt wurde, obwohl mein Sohn zu dem Zeitpunkt (bis in den Herbst 2012) noch das Abendgymnasium besucht hat. Dass mir aber die Beihilfe rückwirkend für ein Jahr wieder aberkannt wird, ist für mich nicht nachvollziehbar.
3. Wie ich in einem Schreiben im Februar 2013 mitgeteilt habe, hat mein Sohn zu Jahresende die Schule verlassen, da er sich entschlossen hat, im August 2013 nach Amerika zu gehen. Daher war für mich diese Angelegenheit sowieso abgeschlossen.
4. Ich bin seit vielen Jahren Alleinerzieherin und versorge mit einem Bürojob meinen Sohn und mich. Finanzielle Unterstützung vom Kindesvater erhalte ich nicht. Die Familienbeihilfe war unerlässlich, um finanziell über die Runden zu kommen. Seit einem Jahr muss ich zusehen wie ich ohne diese Beihilfe zurechtkomme.
Eine Rückzahlung von über 2.000,00 Euro ist absolut außerhalb meiner Möglichkeiten. Mein Gehalt reicht kaum für einen Monat, also wie sollte ich mir diese Summe absparen?
Ich schicke Ihnen jetzt noch einmal die Schulbesuchsbestätigung für 2011/2012 mit der Bitte diese zu berücksichtigen. Ich ersuche Sie höflichst, die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für 2011/12 nicht zurückzufordern, da ich keine Ahnung habe wie ich diesen Betrag aufbringen sollte und es mich in ärgste Bedrängnis bringen würde. Ich habe die Beihilfe in bestem Gewissen bezogen, da mein Sohn ja noch in der Ausbildung war und die Matura angestrebt hat. Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung und danke ihnen schon im Voraus für lhr Entgegenkommen.
In der BVE v. wurde von der Abgabenbehörde zusammengefasst ausgeführt:
Ausschlaggebend für die Abweisung war die Tatsache des Nichtantrittes der vorgesehenen Prüfungen im Sommersemester 2012, die Nichtvorlage des Sommersemester-Zeugnisses 2012 sowie der vom FA angenommenen Nichtvorlage der Schulbesuchsbestätigung des Schuljahres 2011/2012 (Anmerkung des BFG.: Diese wurde aber später von der Bfin. noch im Verfahren vorgelegt).
Demgegenüber vertritt die Bfin. im Vorlageantrag v. zusammengefasstden Rechtsstandpunkt, dass die Erfassung von „Zahlen“ für das Beurteilungskriterium "ernsthaft u. zielstrebig" sehr schwierig sei. Vorbereitungsstunden und Lernstunden müssten miteingerechnet werden. Auch sei ein Stundenvergleich an der neuen Schule mit einem regulären Gymnasium nicht zulässig.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten elektronischen Akt und dem umfangreichen Parteienvorbringen.
Rechtslage
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Ein Rückforderungsbescheid ist nach § 26 Abs. 1 FLAG nur zu erlassen, wenn Familienbeihilfe (Kinderabsetzbeträge) zu Unrecht bezogen wurden. Dieser Bescheid ist von Amts wegen zu erlassen. Erfolgt keine Rückforderung, hat nach dem FLAG kein "Nichtrückforderungsbescheid" zu ergehen.
Die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Auch wie die Bezieherin die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. ). Somit bleibt bei Anwendung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 kein Spielraum für eine Ermessensübung.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuchdie Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen…
Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich im gegenständlichen Beschwerdefall nach der Rechtslage ab (vor Vollendung des 19.Lebensjahres € 130,90 bzw. ab Vollendung des 19. Lebensjahres € 152,70 u. Kinderabsetzbetrag (KG) pro Monat jeweils € 58,40).
Unstrittig liegt im gegenständlichen Fall eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor (Schulbesuch des BG u. BRG Gymnasium in Adresse). Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Sachverhaltsfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben. Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung.
Bemühen um Ausbildungserfolg im WS 2011?
Fraglich im konkreten Beschwerdefall war lediglich, ob der Sohn (W) seine Schulausbildung nach dem Abbruch des Oberstufengymnasiums in D (7.Klasse negativ) in der Folge am Gymnasium in L ernsthaft bzw. zielstrebig im Schuljahr 2011/2012 verfolgte.
Zu diesem Thema gibt es eine breite Rechtsprechung des UFS (vgl. Kommentar Csaszar,Lenneis, Wanke zu § 26 FLAG, Rz 5, S. 339).
Lenneis verweist in diesem Kommentar in Rz 45,ABC der Berufsausbildung, zu § 2,S. 85,auf ein Erkenntnis des ), in dem es um ein Bundesgymnasium für Berufstätige ging (mit Hinweis auf RZ 39 "Maturaschule"-Abweisung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid).
Weitere Hinweise von Lenneis finden sich in RZ 35,Pkt. 2,S.77 u. Rz 45, S.82 u. RZ 40, S.79 (Ziel Matura mit Hinweis auf RZ 44 und Stichwort Berufsreifeprüfung).
Lenneis spricht sich in RZ 40 zu § 2 für mind. 30 Wochenstunden (Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit) aus, um eine Berufsausbildung iSd FLAG-analog zum Besuch einer AHS oder BHS - generell annehmen zu können.
Auf die im Regelfall vorzunehmende Einzelfallprüfung wird an anderer Stelle des Kommentares (vgl. Lenneis zu § 2 zu Art der Ausbildung, Rz 37,S.78) dennoch hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum maßgeblich.
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt ( , zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).
Das Schuljahr 2011/2012 am Gymnasium in L ist in 2 Semester (ähnlich wie für Bildungseinrichtungen iSd § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992) gegliedert.
Die Abgabenbehörde übersieht, dass der Sohn schon sehr früh nach seinem Wechsel , also im ersten Semester an der neuen Schule ein Teilfach, nämlich Geschichte mit der Note GUT ablegte. Damit war schon ein Fach als Teil einer Reifeprüfung (zu der es an dieser Schule schließlich aus privaten Gründen (mittelfristiger Auslandsaufenthalt USA) nicht mehr gekommen ist) abgeschlossen. Insoferne verschweigt die Abgabenbehörde aber einen wesentlichen Aspekt seines zielstrebigen und ernsthaften Bemühens zwecks beabsichtigter Erlangung der Reifeprüfung.
Der Schüler war an der Schule als ordentlicher Schüler gemeldet , was schließlich mit der Schulbesuchsbestätigung v.(FAX) bzw. v. für das Schuljahr 2011/2012 (Quereinstieg im 5. u.6.Semester dieser Schule in L) letztendlich bestätigt wurde.
Die wöchentliche Unterrichtsdauer an einer Oberstufe eines Gymnasiums beträgt mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden; hier an der Abendschule wurden - wie ausgeführt- im WS 2011 14 Wochenstunden bzw. im Sommersemester 2012 12 Wochenstunden angeboten und besucht, wie die Bfin im Schriftsatz v. darlegte. Die Stundenanzahl war zwar im Verhältnis zur Oberstufe eines Gymnasiums geringer, dennoch wird vom Bundesfinanzgericht dieser Weg der Ausbildung bis hin zur möglichen Ablegung einer Reifeprüfung (Gleichwertigkeit wie Erwerb der Matura an einer regulären AHS oder BHS) an dieser Schule anerkannt. Dass der Sohn die Schule im Herbst 2012 abgebrochen hat, spielt keine Rolle, weil das Bemühen des Schülers um den Ausbildungserfolg bis zum Abbruch zu bewerten ist.
Mangelnde Mitwirkung der Bfin.- so die Begründung im Rückforderungsbescheid v. - konnte das Bundesfinanzgericht nicht feststellen. Auf die Vorlage v. Unterlagen (Jahreszeugnis der 7.Klasse v. , Semesterzeugnis an der neuen Schule v. bzw. Antwortschreiben v. betreffend Überprüfungsmaßnahme v. bzw. Vorlage von Stundenplänen wird hingewiesen. Wenn auch immer wieder Fristverlängerungen beantragt wurden, war dies auf eine beruflich bedingte Abwesenheit der Kindesmutter (Ausland) zurückzuführen. Es hat auch persönliche Vorsprachen beim FA gegeben, so zB. am , wo versucht wurde , entscheidende Beiträge zur Sachverhaltsklärung zu liefern. Auf die Schreiben der Bfin. v. , v. , sowie die E-mails v. u. v. wird verwiesen. Auch die angeforderten Stundenpläne für das "erste" Semester (WS 2011) wiesen in Verbindung mit den in freier Beweiswürdigung anzuerkennenden Stunden der Vorbereitung sowie selbständiger Lerneinheiten des Sohnes der Bfin. auch ein zeitliches Ausmaß nahe, welche insgesamt ein Bemühen um den Ausbildungserfolg im WS 2011 erkennen ließen. Waren die Leistungen des Sohnes im Gymnasium in D noch negativ, so war durch den Wechsel mit folgenden Noten GUT(Deutsch), Befriedigend (Mathematik) sowie GUT (Geschichte) im ersten Semester (=5.Semester an der neuen Schule) ein entscheidender Fortschritt nach dem Wechsel zu verzeichnen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes müssen daher die im "ersten" Semester des Schuljahres 2011/2012 positiv abgelegten Prüfungen (insgesamt drei Prüfungen (nämlich in Deutsch, Mathematik sowie Geschichte (und keiner einzigen negativen Prüfung) als ernsthaftes u. zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg angesehen werden. Auf die Schulbesuchsbestätigung der Schuldirektion des Gymnasium L v. sowie auf das vorgelegte Semesterzeugnis des WS 2011 wird verwiesen. Der Auffassung des Finanzamtes wird für diesen Zeitraum (08/11 bis 01/12) nicht gefolgt.
Insoferne (Zeitraum 08/2011 bis 01/2012) war die Rückforderung von FB und KG unberechtigt, da ein ausreichender Leistungsnachweis vorlag.
Andere Beurteilung im Sommersemester 2012
Im Sommersemester des Schuljahres 2011/2012 wurden vom Sohn keine Prüfungen abgelegt. Die ansteigende positive Entwicklung jedoch lag daher im Sommersemester 2012 nicht mehr vor. Da es in diesem Schulabschnitt (in sämtlichen Monaten des Sommersemesters 2012) zu keiner einzigen Prüfung kam, konnte von der Bfin. auch kein Zeugnis über diesen Zeitraum 2012 (Februar 2012 bis Juni 2012- also fünf Monate) vorgelegt werden.
Von einer Ernsthaftigkeit u. Zielstrebigkeit für dieses Sommersemester 2012 kann keinesfalls die Rede sein.
Da der Sohn lediglich im Zeitraum 08/2011 bis 01/2012 , nicht aber im Zeitraum 02/2012 bis 06/2012 eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung aufwies, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Vorschreibung von € 1.158,10 (davon FB € 807,70 bzw. KG € 350,40) erfolgte zu Unrecht. Der restliche Vorschreibung (Betrag v. € 1.055 - davon FB € 763 bzw. KG € 292) bleibt aufrecht.
Unzuässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB. , 96/15/0213) geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Rückforderung Schulwechsel Bemühen um Ausbildungserfolg teilweise Anerkennung |
Verweise | Kommentar Csaszar/Lenneis/Wanke zum FLAG Lenneis zu § 2 Rz 35,Rz 40,Rz 44 u.Rz 44 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100555.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at