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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.11.2017, RV/7105381/2017

Zurücknahmeerklärung gemäß § 85 Abs. 2 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 beschlossen:

Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 betreffend den Beschwerdeführer (Bf.) vom Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.050,-, sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 11.067,91 an. Die Einkommensteuer wurde mit € 4.345,00 festgesetzt, es ergab sich eine Abgabenachforderung von € 2.859,-. Zur Begründung wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gem. § 184 BAO geschätzt worden seien.

In der am erhobenen Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom erklärte der Bf., dass sich diese gegen die Tatsache der Festsetzung der Abgaben in der im Bescheid genannten Höhe richte und teilte mit, dass die Begründung bis nachgereicht werde.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde dem Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, folgende Mängel bis zum zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte:

1.) die Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde (§ 250 Abs. 1 lit b BAO),

2.) die Darlegung der beantragten Änderungen (§ 250 Abs. 1 lit c BAO)  und

3.) die Begründung (§ 250 Abs. 1 lit d BAO).

Der Bescheid betreffend den Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. mittels Rsb nach einem Zustellversuch am 24.8.2107 mittels Hinterlegung am zugestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. dem Auftrag die Mängel zu beheben nicht entsprochen habe.

Am erhob der Bf. fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 durch das Bundesfinanzgericht. Der Bf. führte aus, dass der Antrag die Tatsache der Festsetzung der Abgaben in der angeführten Höhe (€ 2.859,-) betreffe und die Begründung bis nachgeholt werde.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Über die Beschwerde  wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall geht das Bundesfinanzgericht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom Beschwerde.

Da die Beschwerde mit inhaltlichen Mängeln (§ 250 Abs. 1 BAO) behaftet war, wurde dem Bf. mit Bescheid vom - per Hinterlegung am  zugestellt - aufgetragen die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, die Darlegung der beantragten Änderungen, sowie die Begründung bis  nachzuholen, für den Fall der Versäumung dieser Frist wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Bis zum Fristablauf wurde seitens des Bf. die Mängel nicht behoben, weshalb das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2917 die Beschwerde als gem. § 85 Abs. 2 BAO zurückgenommen erklärte.

Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, kündigte die Übermittlung einer Begründung bis an, reichte eine solche jedoch bis zu diesem Datum nicht nach.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.

§ 250 Abs. 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Da die Beschwerde vom nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entsprach, und diese inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs. 2 BAO darstellen, war die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.

Das in § 250 Abs. 1 lit. c BAO statuierte Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll das Finanzamt bzw das Verwaltungsgericht in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeiten der Bf. dem Bescheid zuschreiben will (). Es muss sich der Beschwerde, allenfalls im Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Beschwerdevorentscheidung bzw das von ihm angestrebte Erkenntnis haben soll (; ). Die beantragten Änderungen sind konkret zu bezeichnen, es sind konkrete Beträge zu nennen ().

Im vorliegenden Fall hat der Bf. trotz Aufforderung und Erinnerung keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 eingereicht. Das Finanzamt war berechtigt, die Veranlagung  für 2015 gem. § 184 BAO vorzunehmen.

Weder die vom Bf. eingebrachte Beschwerde noch der  gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachte Vorlageantrag entsprechen den Erfordernissen des § 250 BAO. Der Bf. hat trotz ihm zugestellten Mängelbehebungsbescheid vom die Mängel der Beschwerde nicht behoben.

Bei der Beurteilung von Parteianbringen kommt es zwar nicht auf Bezeichnungen und auf zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare und zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, an. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt aber voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt und der Wille der Partei daraus mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Der Behörde kommt aber nicht die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre ().

Das Begehren des Bf. in der Beschwerde und im Vorlageantrag, "Die Beschwerde richtet sich gegen die Tatsache der Festsetzung der Abgaben mit den o.a. Beträgen (Einkommensteuer 2015 € 2.859,-)", ist nicht eindeutig, es ist daraus nicht abzuleiten, in welcher Höhe und aus welchem Grund nach Ansicht des Bf. die Abgabe festzusetzen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 278 Abs.1 lit b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies wurde bezüglich der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrags iSd der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entschieden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105381.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at