Ungeklärter Überweisungseingang
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die als Beschwerde weitergeltende Berufung des A-B C, 1100 Wien, Anschrift, ursprünglich vertreten durch Ariya Bilanzbuchhaltung KG, 1100 Wien, Quellenstraße 68-70/3/10, nunmehr vertreten durch mk accounting & financeconsulting KG, 1090 Wien, Nußdorfer Straße 20/2/10-1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010, Steuernummer 04 X, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Außenprüfung
Beim Berufungswerber (Bw) und späteren Beschwerdeführer (Bf) A-B C fand eine Außenprüfung für das Jahr 2010 statt. Der Bf führt die Organisation von Pilgerreisen durch.
Der über diese Prüfung gemäß § 150 BAO erstattete Bericht vom führt zum Beschwerdepunkt Zurechnung von € 60.000 aus:
Tz. 2 Nicht geklärte Einlagen 2010
Es wurden am 60.000 € sowie per 15.000 € vom Bankkonto aus der Türkei ltd auf C A B, D MH E SK N0:6-5; TR /Istanbul (siehe Tz 1 der Niederschrift vom ) auf das Firmenkonto überwiesen.
Laut Abgabepflichtigen wurde das Geld von der Mutter zur finanziellen Unterstützung aus Ersparnissen aus der Verlassenschaft des Vaters von Herrn C, aus Einkünften aus der Vermietung (Mieteinnahmen von insgesamt 3 Wohnungen in Adiyaman, Mieteinnahmen von insgesamt 2 Wohnungen in Istanbul, Witwenpension sowie durch finanzielle Unterstützung von Kindern bar einbezahlt und sodann überwiesen. Trotz wiederholter Aufforderung diese finanziellen Quellen zu dokumentieren und belegmäßig nachzuweisen sowie das Bankkonto zu übermitteln, konnte bis zur Schlußbesprechung die Herkunft der Privateinlagen in Höhe von 75.000,- nicht geklärt werden.
Es wird daher hinsichtlich der ungedeckten Einlagen die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 2 BAO ausgelöst, die in einer Zurechnung sowie unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 5% zu den erklärten Einkünften bzw. Umsätzen in Höhe von 78.750 € (netto davon 15.750,-- USt) zu bestehen hat.
Der erklärte Gewinn wurde durch die Außenprüfung, neben anderen Zu- und Abrechnungen, auf Grund dieser Textziffer um € 78.750,00 erhöht.
Im Arbeitsbogen befinden sich dazu folgende Unterlagen:
Saldenliste
Auf der Saldenliste der Buchhaltung ist am ein "Eigenerlag - Hause" von € 60.000,00 zu ersehen.
Überweisung
Am wurde von einem Konto des Bf bei einer türkischen Bank ein Betrag von € 60.000,00 auf ein Konto des Bf bei einer österreichischen Bank überwiesen.
E-Mail vom
Ein Mitarbeiter der damaligen Bilanzbuchhaltungskanzlei teilte mit E-Mail vom dem Finanzamt mit:
... Herr B C gab mir folgendes Bekannt: Er hat das Geld damals von seiner Mutter bar erhalten, und die Mieten werden auch bar eingeholt nur die Witwenpension kommt auf Ihr Konto dass aber auch von ihrem Sohn in der Türkei verwaltet wird bzw. abgehoben und der Mutter gegeben wird.
Die Frau G C kann nicht gut Türkisch (nur kurdisch) weiteres hat sie nur die Volkschule (aber auch nicht beendet) besucht. Und deshalb traut sie auch keine Banken. Und bewahrt alles Bar. Sie hat diese Aussage auch mit Ihrer Unterschrift bestätigt.
Bestätigungen
Über mehrfache Nachfrage betreffend der Mittelherkunft wurden der Prüferin folgende Bestätigungen in belaubigter Übersetzung aus der türkischen Sprache vorgelegt:
Bestätigung der Mutter
An das
Finanzamt für den 10. Wienerbezirk
Ich, G C, geboren am ....1954 in Adıyaman, türkischer Staatsbürger, gebe bekannt, dass ich im Jahre 2010, mein Sohn B C laufend finanziell unterstützt habe und dessen Mittel sich aus folgenden Quellen zusammen setzen:
• Ersparnisse aus der Nachlassenschaft des Gatten H C
• Einkünfte aus Vermietung,
Mieteinnahmen von insgesamt 3 Wohnungen in Adıyaman,
Mieteinnahmen von insgesamt 2 Wohnungen in Istanbul,
• Witwenpension sowie durch finanzielle Unterstützung von Kindern
Ich bitte um gefällige Kenntnisnahme
Hochachtungsvoll
G C
[Unterschrift]
Bestätigung der Mutter
An das
Finanzamt für den 10. Wienerbezirk
Ich, G C, geboren am 07/54 in Adıyaman, türkischer Staatsbürger, gebe hiermit bekannt, dass ich die persönlichen Bedürfnisse meines Sohnes M. B C zu unterschiedlichen Zeiten in unterschiedlichen Höhen mit folgenden Beträgen unterstützt habe;
Im Jahr 2010,
EUR 60.000,-
EUR 20.000,-
EUR 10.000,-
Die Unterstützung meinerseits wird bei Bedarf weitergewährt werden.
[Adresse]
G C
[Unterschrift]
Bestätigung der Bank
Eine Bank in İstanbul bestätigte am , dass ihre Kundin "G C derzeit über ein Guthaben von EUR 50.000,-- auf ihr Konto verfügt."
Einkommensteuerbescheid 2010
Das Finanzamt erließ im wiederaufgenommenen Verfahren am einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen € 97.658,14.
Zur Begründung wurde auf den Prüfungsbericht verwiesen.
Berufung
Der Bf erhob mit Schreiben vom , Postaufgabe , beim Finanzamt eingelangt am , Berufung und gab darin an:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich erhebe in offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid vom über die Festsetzung des Einkommens 2010 und der Einkommensteuer 2010, eingelangt in unserer Kanzlei am , das Rechtsmittel der Berufung.
Begründung:
Im Zuge der Prüfung im jahr 2012 betreffen das Jahr 2010 wurden 60.000,--€ auch als Einkommen bewertet jedoch wurde dieses Geld, welches vom Ausland stammt von meiner Mutter zum Zwecke eines Wohnungskaufs geborgt.
Ich bitte Sie den Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2010 mit Berücksichtigung dieser Tatsache neu festzusetzten.
...
Beigefügt waren die oben wiedergegebenen Bestätigungen der Mutter und der türkischen Bank.
Stellungnahme
Die Prüferin gab hierzu am folgende Stellungnahme ab:
Im Zuge der Prüfung wurde Herr C A B aufgefordert, die Geldmittelherkunft der Bankeinlage in Höhe von 60.000,-- per nachzuweisen. Es wurde lediglich eine Bestätigung der Mutter, Frau G C, im Prüfungsverfahren vorgelegt, dass diese ihn im Jahr 2010 finanziell unterstützt hätte. Als Quellen wurden folgende genannt: Ersparnisse aus der Nachlassenschaft des Gatten H C, Einkünfte aus Vermietung (Mieteinnahmen von insgesamt 3 Wohnungen in Adiyaman, Mieteinnahmen von insgesamt 2 Wohnungen in Istanbul, sowie aus der Witwenpension und durch finanzielle Unterstützung von Kindern. Das Bankkonto, von wo die 60.000,-- aus der Türkei überwiesen wurden, wurde im Prüfungsverfahren und im Zuge der Berufung nicht vorgelegt. Sämtliche Bestätigungen, die schon im Prüfungsverfahren eingereicht wurden, wurden nochmals im Zuge der Berufung beigelegt.
Da weder Bankbelege noch weitere Dokumentationen über den Zahlungsfluss in Höhe von 60.000,-- im Zuge der Berufung nachgereicht wurden, bleiben somit die Prüfungsfeststellungen aufrecht.
Gegenäußerung
Ein Mitarbeiter der Bilanzbuchhaltungs-KG des Bf äußerte sich hierzu mit E-Mail vom :
... Mit Auftrag meines Mandanten sende ich Ihnen einige Dokumente die darstellen sollen dass die Familie von Herren B C ein geregeltes und hohes Einkommen hat, und Herren C hier in Österreich unterstützt, die Dokumente sind leider noch nicht übersetzt da sie sehr spät gekommen sind.
Die Dokumente bestehen aus Grundbuchauszug, und Gehaltsbestätigungen-Lohnzettel, weiteres möchte Herr B C darstellen dass seine Familie vermögend ist und hat auch einen Zulassungsschein von einem Auto angefordert der im Familienbesitz ist, natürlich kann auch noch weitere Dokumente die den Familienbesitzt darstellen von weiteren Eigentumswohnungen vorlegen....
Folgende Kopien waren beigefügt:
Türkischer Zulassungsschein betreffend einen Hyundi Getz, Baujahr 2005, Name des Zulassungsinhabers offenbar (wurde vom Finanzamt gelocht) CI.
Türkischer Lohnzettel betreffend JC aus dem Jahr 2012.
Offenbar eine türkische Grundbesitzurkunde über ein Grundstück von 190,15 m2, die als Eigentümerin eines Grundstücks IC ausweist.
Teile einer Aufstellung (möglicherweise Lohnnachweis vom November 2012) betreffend IC.
Vorhalt vom
Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom , nachweislich zugestellt am , den Bf um folgende weitere Auskünfte:
1. Übermitteln Sie, bitte, Kontoauszüge Ihrer (ehemaligen) türkischen Bank, anhand derer sich die Zahlungsflüsse i.d.H.v. 65.000 Euro nachvollziehen lassen (in Kopie)!
2. Stellen Sie, bitte, übersichtlich dar, von wem sie wann in welcher Höhe das Geld erhalten haben! Woher hatten die Personen konkret das Geld (z.B. Grundstücksverkauf, Sparbuchersparnisse aus Arbeitshältnis)?
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und verwies darauf, dass der Bf im Verfahren betreffend die Mittelherkunft nicht entsprechend mitgewirkt habe.
Nichterledigung durch den UFS
Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf A-B C überwies am € 60.000,00 von einem Konto des Bf bei einer türkischen Bank auf ein Konto des Bf bei einer österreichischen Bank und erfasste dies in seiner Buchhaltung als "Eigenerlag - Hause".
Es ist nicht feststellbar, dass es sich bei diesem Betrag nicht um Einkünfte aus der unternehmerischen Tätigkeit des Bf gehandelt hat.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage. Zur ungeklärten Herkunft der € 60.000,00 siehe im Folgenden.
Rechtsgrundlagen
§ 184 BAO lautet:
3. Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung.
§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Mittelherkunft
Es ist nach wie vor unklar, woher die vom Bf sich selbst im Jahr 2010 überwiesenen € 60.000 stammen.
Es stellt keinen Nachweis dar, ob die in der Türkei lebende Familie des Bf finanziell in der Lage gewesen wäre, € 60.000 aufzubringen, dass dem Bf von seiner Familie auch tatsächlich € 60.000 zugekommen sind.
Die Bestätigung der Mutter vom über Zahlungen an den Bf im Jahr 2010 von € 60.000, € 20.000 und € 10.000 ist völlig allgemein gehalten. Es wird nicht einmal das Auszahlungsdatum genannt. Die Mutter spricht von einer Deckung der "persönlichen Bedürfnisse meines Sohnes M. B C", der Bf bringt vor, sich das Geld zum "Zwecke eines Wohnungskaufs geborgt" zu haben.
Die Mutter erweckt den Anschein, es habe sich um geschenktes Geld gehandelt, nach Angaben des Bf habe es einen Darlehensvertrag gegeben. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Obwohl die Mutter laut E-Mail vom den Banken nicht trauen und alles in bar aufbewahren soll, wurde dem Finanzamt die Bestätigung einer Bank vorgelegt. Danach solle die Mutter ihre Kundin sein und über ein Guthaben von € 50.000 verfügen. Es wäre daher durchaus möglich gewesen, dass die Mutter den Betrag von € 60.000 von ihrem Konto auf ein Konto ihres Sohnes überweist, um den Zahlungsfluss dokumentieren zu können, falls das Geld tatsächlich von der Mutter stammt.
Der Bf hat im Verwaltungsverfahren keine Unterlagen vorgelegt, die über die allgemeinen Bestätigungen der Mutter hinaus Zahlungsgrund und Zahlungsfluss derart dokumentieren, dass eine private Herkunft der Mittel der Zahlung von € 60.000 als wahrscheinlicher anzunehmen ist, als die Herkunft dieser Mittel aus dem Unternehmen des Bf.
Die Außenprüfung ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die € 60.000 vom Bf aus seinem Unternehmen erwirtschaftet wurden.
Gleiches gilt für die in der Berufung nicht bekämpfte Zurechnung von € 15.000 laut Tz. 2 des Außenprüfungsberichts.
Sicherheitszuschlag
Zu den Elementen der Schätzung gehört die Anwendung eines Sicherheitszuschlags.
Der zum Wesen der Schätzung gehörige Sicherheitszuschlag hängt nicht vom Ausmaß der einzelnen nichtverbuchten Vorgänge ab, weil es sein Zweck ist, im Sinne der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen gerade die wegen der Mängel der Bücher und Aufzeichnungen im Einzelnen nicht mehr feststellbaren vermutlich weiteren nichtverbuchten Vorgänge zu erfassen ().
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt ().
Es kann auch die griffweise Festsetzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen sind. Diese Sicherheitszuschläge können sich (beispielsweise) an den Gesamteinnahmen, aber auch an den Einnahmeverkürzungen orientieren (; ; ).
Die Höhe des Sicherheitszuschlages hat sich an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren, welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen sind ().
Im gegenständlichen Fall ist der vom Finanzamt angewandte Sicherheitszuschlag von 5% der ungeklärten Einnahmen angemessen, um der Unsicherheit, es habe noch weitere ungeklärte Einnahmen gegeben, Rechnung zu tragen.
Jede Schätzung ist mit einem gewissen Maß an Unsicherheit belastet. Es wäre Sache des Bf gewesen, durch Mitwirkung am Verfahren die Mittelherkunft aufzuklären.
Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
Der Bf zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ; ; ; ; ). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder ).
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung folgt das Bundesfinanzgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der VwGH im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100982.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at