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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2017, RV/1100136/2015

Frage der Ansässigkeit in der Schweiz bei bloßer Quellensteuerpflicht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1100136/2015-RS1
Eine Person, die in einem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenen Vermögen steuerpflichtig ist, gilt nicht als in diesem Staat ansässig gemäß OECD-Musterabkommen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache der BF,

vertreten durch Jäger Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Im Dorf 2, 6922 Wolfurt,

betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom

hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2011

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin war im Streitjahr bei der Hotel C AG in der Schweiz beschäftigt.

Sie wandte sich in ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung von Einkommensteuer. Diese möge auf Null gesetzt werden. Sie sei nämlich seit in A, Schweiz, ansässig. Eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich liege nicht mehr vor.

Die Wohnung in B, Österreich, die nach wie vor in ihrem Eigentum stehe, werde ausschließlich von ihrer Tochter bewohnt und sei aus ganz persönlichen Gründen noch nicht auf diese überschrieben worden. Diese Wohnung werde nicht durch die Beschwerdeführerin benützt, was auch durch Zeugen bestätigt werden könne.

Die Beschwerdeführerin habe sich von 1.1. bis und schließlich ab ununterbrochen in A aufgehalten. Die vorgelegte Schweizer Wohnsitzbestätigung trage die Bezeichnung "Kurzaufenthalter", weil seitens der Gemeinde A eine andere Bezeichnung frühestens nach 5 Jahren erfasst werden könne/dürfe. Einen sogenannten "Heimatschein" erhielten nur Schweizer/innen zum Hauptwohnsitznachweis.

Seitens des Finanzamtes erging in der Folge eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde ausgeführt, da die Beschwerdeführerin als Eigentümerin über die inländische Wohnung verfügen könne, sei davon auszugehen, dass die Wohnung von ihr benützt werde und daher ein Wohnsitz in Österreich vorliege.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Wohnung von der Tochter X allein bewohnt werde, seien keine Nachweise für die Kostentragung durch die Tochter erbracht worden. Lediglich die Überweisung von GIS-Gebühren durch die Tochter sei nachgewiesen worden.

Was den Wohnsitz in A betreffe, habe die Beschwerdeführerin keine Nachweise erbracht, aus denen hervorgehe, dass es sich um den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen handle. Eine eingereichte Grundrissdarstellung einer Wohnung gebe keinen Aufschluss darüber, um welche Wohnung es sich handle. Es fehlten angeforderte Unterlagen, nämlich Nachweise hinsichtlich Größe und Kosten der Wohnung in A, ein Mietvertrag, Belege hinsichtlich Kostentragung und Kreditrückzahlungen. Auch seien keine Unterlagen betreffend Überführung von persönlichen Wirtschaftsgütern in die Schweiz beigebracht worden.

Es seien also das Bestehen und die Nutzung eines Wohnsitzes in der Schweiz nicht nachgewiesen worden und die Nutzung der österreichischen Eigentumswohnung nicht widerlegt worden, weshalb weiterhin von einer steuerlichen Ansässigkeit in Österreich auszugehen sei.

In der Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Sie wiederholte, im Mai 2011 nach A verzogen zu sein und die B-er Wohnung ihrer erwachsenen Tochter entgeltfrei zur Nutzung überlassen zu haben. Die Tochter müsse lediglich für die Betriebskosten aufkommen. Die Beschwerdeführerin wohne in der Schweiz bei ihrem Lebensgefährten, Herrn YZ, mietfrei. Aus ihren stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten zu A resultiere ihre Ansässigkeit in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verwies auf gleichzeitig übermittelte Unterlagen:

Abmeldung B vom , Wohnsitzbestätigung A (durchgehend seit ), Bestätigung des Lebensgefährten YZ, Aufenthaltsbewilligung Schweiz, unbefristeter Arbeitsvertrag.

Ermittlungen durch die Richterin:

Die Richterin des Bundesfinanzgerichtes wandte sich mit mehreren Ergänzungsersuchen an die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin und erhielt nachstehende Antworten:

Es habe sich bei der Anstellung bei der Hotel C AG nicht um eine saisonale, sondern um eine Ganzjahresstelle gehandelt. Seit sei die Beschwerdeführerin bei der HI AG in einer Ganzjahresstelle beschäftigt. Sie lebe nach wie vor mit Herrn Z in der von ihm gemieteten Wohnung in Adr1, zusammen. Sie unterhalte mit Herrn Z eine Lebenspartnerschaft, nicht eine Wohngemeinschaft. Die Größe der Wohnung in A betrage rund 90 m2 . Die B-er Wohnung, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, werde von ihrer Tochter X T bewohnt. Seit Juli 2012 lebe auch der aus dem Ausland zugezogene Ehemann der Tochter, Herr S T an dieser Adresse. Zum Nachweis der Betriebskostentragung durch die Tochter würden die Ausdrucke zu Kontobewegungen der Beschwerdeführerin bei der j-er Volksbank eingereicht. X T leiste einen monatlichen Pauschalbetrag von 200,00 € an ihre Mutter.

Die Beschwerdeführerin werde erst im Jahr 2018 eine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erhalten. Bis dato verfüge sie über eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) bis bzw. über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) bis . Ein steuerliches Veranlagungsverfahren sei im Kanton K für Personen ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht vorgesehen. Für ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) werde die Einkommensteuer im Kanton K im Abzugswege eingehoben. Es werde diesbezüglich ein Auszug aus der "Wegleitung 100" der Steuerverwaltung des Kantons K beigelegt.

Das zweite Ergänzungsersuchen wurde seitens der steuerlichen Vertretung wie nachstehend beantwortet:

  • Herr Z ist angestellter Elektromonteur bei der Firma L AG in M. Die Wegstrecke zum Arbeitsort beträgt ca. 5 km.

  • Eine Wohnsitzbestätigung übermitteln wir in der Anlage.

  • Der Arbeitsplatz von Frau Bf (HI) befindet sich in N. Frau Bf arbeitet dort als Kassiererin. Die Wegstrecke zum Arbeitsort beträgt ca. 50 km (A - N). Frau Bf bestreitet diese Wegstrecke mit dem Auto ihres Lebensgefährten. Herr Z benötigt das eigene Auto nicht für den Weg in die Arbeit, weil er dafür ein Firmenfahrzeug benutzt.

  • Frau Bf verfügt über eine eigene Bankverbindung in der Schweiz bei der O. Eine Kopie der Bankkarte übermitteln wir in der Anlage. Auf dieses Konto erhält sie auch ihre Lohnzahlungen. Das österreichische Bankkonto wird sie bis zur Abzahlung des Landgeldes aufrecht erhalten.

  • Frau Bf hat in näherer Zukunft nicht vor, die Wohnung ihrer Tochter zu schenken. Ihre Tochter ist mit einem Partner aus einem anderen Kulturkreis verheiratet. Frau Bf ist sich der daraus potentiell erwachsenden Schwierigkeiten für diese Beziehung bewusst und möchte daher zumindest mittelfristig den Status quo beibehalten.

  • Herr S T ist als selbständiger Q tätig.

  • Die Rückzahlungen für die B-er Wohnung werden nach wie vor von Frau Bf finanziert. Frau Bf möchte damit die Familie ihrer Tochter unterstützen.

  • Frau Bf verfügt weder über einen Österreichischen noch über einen Schweizer Handyvertrag. In der Schweiz nutzt Frau Bf ein Schweizer Wertkartenhandy mit der Nummer +41 ..... (Anm.: Nummer dem BFG offengelegt).

  • Frau Bf besitzt kein eigenes Fahrzeug. Sie kann aber das Auto ihres Lebenspartners benutzen, weil dieser für seinen Weg in die Arbeit ein Firmenfahrzeug benutzt.

  • Eine Kopie des Schweizer Führerscheins übermitteln wir in der Anlage. Der Österreichische Führerschein wurde abgegeben.

  • Frau Bf verbringt ihre Freizeit mit ihrem Partner und mit Kollegen in der Schweiz. Frau Bf und Herr Z sind begeisterte Motorradfahrer. Andere Hobbys von Frau Bf: Schwimmen, Handarbeiten.

  • Alle 4 bis 6 Wochen am Wochenende; meist um ihre Mutter (83) zu besuchen. (Auf die Frage: Wie oft hält sich Frau Bf in Österreich auf? Welche Verwandten und Kontakte hat sie hier neben ihrer Tochter?)

  • Friseur- und Arztbesuche nicht Österreich, sondern in A und N. (Auf die Frage: Geht Frau Bf in Österreich noch zum Arzt, Friseur oder Ähnliches?)

  • Frau Bf würde ihren Ruhestand gerne gemeinsam mit Herrn Z am jetzigen Wohnort verbringen. Die Wohnung befindet sich in einem Haus, welches im Eigentum von Herrn Z´ Mutter steht. (Auf die Frage: Wo beabsichtigt Frau Bf im Ruhestand zu leben?)

Schließlich teilte der steuerliche Vertreter über weitere Befragung durch die Richterin mit:

Betreffend die Überlassung der B-er Wohnung an die Tochter gebe es keine schriftliche Vereinbarung.

Über die Rechtsnatur der Nutzungsüberlassung hätten sich Mutter und Tochter keine Gedanken gemacht. Im Zweifel liege wohl kein Prekarium, sondern eine Vermietung vor. Ein Prekarium setze Unentgeltlichkeit voraus. Überschreite das Entgelt 10% des ortsüblichen Mietzinses, was auf das von X T entrichtete Pauschalentgelt von 200,00 € wohl zutreffe, liege aber kein unentgeltliches Rechtsgeschäft vor. Der steuerliche Vertreter übermittelte dazu einen Fachartikel zum Thema "Prekarium" (Milchrahm in ms legal, , zur Entscheidung des OGH 7 Ob 218/14f). Er führte weiters aus, dass diese Frage wohl nur dann abschließend zu klären wäre, wenn es zum Streit darüber zwischen Mutter und Tochter käme. Jedenfalls könne Frau Bf nicht frei über die Wohnung disponieren, schon gar nicht kurzfristig.

Die Wohnung in B sei von der Tochter und ihrem Gatten nach deren Bedürfnissen eingerichtet worden. Frau Bf habe kein eigenes Zimmer in der Wohnung, der ehemals von ihr benutzte Raum werde vom Gatten der Tochter als Arbeitszimmer für sein Fotografengewerbe benutzt.

Die betagte Mutter der Frau Bf wohne in einer 2-Zimmerwohnung, ebenfalls in B (Adresse angegeben). Wenn sie ihre Mutter besuche, reise Frau Bf meistens mit ihrem Lebensgefährten, Herrn Z, an. Weder Frau Bf´s Mutter noch ihre Tochter seien auf die Beherbergung von 2 Personen eingerichtet. Die beiden führen daher meistens noch am selben Tag nach A zurück. In seltenen Fällen habe Frau Bf auch schon auf der Couch bei ihrer Mutter genächtigt.

Der steuerliche Vertreter merkte abschließend an, dass kein Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO vorhanden sei. Zudem bestünden sowohl in wirtschaftlicher, als auch in persönlicher Hinsicht die engeren Beziehungen zur Schweiz.

Der vorerst gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

  • Als Sachverhalt steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Ende der 1990-er Jahre mit ihrer xxxx geborenen Tochter X an der B-er Adresse in der Z-gasse, wo sich ihre Eigentumswohnung befindet, wohnhaft war. Sie war Alleinerzieherin.

  • Die Eigentumswohnung umfasst eine Wohnfläche von rund yy m2 und verfügt über einen Wohn- Essraum mit Küchenbereich, 2 Zimmer, Bad, WC, Abstellraum, Garderobe sowie eine Terrasse von rund uu m2 .

  • Ab 2004 bezog die Beschwerdeführerin neben inländischen erstmals auch ausländische Einkünfte. In den darauffolgenden Jahren scheinen teils nur ausländische, teils nur inländische, teils aus- und inländische Einkünfte auf. Für ihre in der Schweiz absolvierten Beschäftigungen meldete sich die Beschwerdeführerin stets im Inland ab, bei ihrer Rückkehr nach Österreich wieder an.

  • Im Streitjahr 2011 war sie von 1.1. bis 15.4. bei der A Bergbahnen AG, von 16.5. bis 31.12. bei der Hotel C AG beschäftigt. Von 16.4. bis 15.5. bezog sie Arbeitslosengeld des österreichischen AMS. Ab 2012 scheinen keine inländischen Einkünfte mehr auf. Seit ist sie nicht mehr in Österreich gemeldet.

  • Für die Tochter X, die im Jahr 2012 heiratete, scheint eine durchlaufende Meldung an der Adresse der B-er Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin auf. Seit ist auch der aus dem Nicht-EU-Raum zugezogene Gatte dort gemeldet.

  • Was den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in der Schweiz betrifft, verfügte sie im Streitjahr 2011 (wie auch in den Jahren zuvor seit Aufnahme beruflicher Abstecher in die Schweiz) lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, die bei Vorlage eines Arbeitsvertrages von mehr als drei Monaten, aber weniger als einem Jahr erteilt wird. Erst ab erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung B, die 5 Jahre gültig ist und Arbeitnehmern gewährt wird, die einen länger als einjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag vorlegen können. Die Beschwerdeführerin verfügt bis heute noch nicht über die unbeschränkte Niederlassungsbewilligung C, die sie frühestens im Jahr 2018 erlangen kann.

  • Die Beschwerdeführerin hat im Streitjahr in der Schweiz Quellensteuer entrichtet. Der Besteuerung an der Quelle unterliegen ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, für ihre Erwerbseinkünfte.

Die Feststellungen beruhen auf Nachschau im elektronischen Abgabeninformationssystem AIS, auf den "Weisungen über die Erhebung der Quellensteuer" der Steuerverwaltung des Kantons K (www.stv.kanton.ch), auf Internetrecherchen (www.hallo-schweiz.ch/CH) sowie auf unstrittigem Akteninhalt.

Hinsichtlich des weiteren, als feststehend angenommenen Sachverhaltes wird auf die oben dargelegten Ermittlungsergebnisse der Richterin verwiesen.

Gesetzliche Grundlagen:

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Abkommen BGBl. Nr. 64/1975 in der Fassung der Abänderungsprotokolle BGBl. Nr. 161/1995, BGBl. III Nr. 204/2001, BGBl. III Nr. 22/2007, BGBl. III Nr. 27/2011, BGBl. III Nr. 169/2012 (in der Folge: DBA CH) geschlossen.

Gemäß Art. 1 DBA CH gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 conv. cit. bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Artikel 4 Abs. 2 conv. cit. besagt: Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

........

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA CH dürfen Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

.......

Gemäß Art. 23 Abs. 2, 2. Satz DBA CH gilt: Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Art. 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht;

......

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Nach § 26 Abs. 1 BAO hat eine Person einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate dauert.

Rechtliche Würdigung:

Strittig ist: Ist die Beschwerdeführerin mit ihren im Jahr 2011 bezogenen Einkünften in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig?

Sowohl die abkommensrechtlichen Verteilungsnormen als auch die Methodenartikel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bauen in ihrer Systematik grundsätzlich auf der Unterscheidung von Ansässigkeitsstaat und Quellenstaat auf. Diese Systematik lässt das Abkommen nur dann reibungslos funktionieren, wenn klare Kriterien für die Festlegung bestehen, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat anzusehen ist (Lang/Schuch/Staringer, Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, I. Die Bedeutung der Ansässigkeit im DBA-Recht).

Die Beschwerdeführerin hat durch ihre steuerliche Vertretung vorgebracht, seit in A, Schweiz, ansässig zu sein. Es bestehe daher kein Anknüpfungspunkt mehr für eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich.

Laut Art. 4 Abs. 1 DBA CH impliziert die Ansässigkeit in einem Vertragstaat das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht nach dem in diesem Staat geltenden Recht.

Personen, die nur mit Einkünften aus Quellen dieses Staates steuerpflichtig sind, werden nicht als in diesem Staat ansässig gewertet (Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4, Rz 5).

Dies entspricht Art. 4 Abs. 1, 2. Satz OECD-Musterabkommen, in dem es zur Definition der "in einem Vertragstaat ansässigen Person" heißt: "Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist".

Da die Beschwerdeführerin somit nach nationalen Regelungen im Streitjahr in der Schweiz nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sondern nur quellensteuerpflichtig war, gilt sie nicht als in der Schweiz ansässig im Sinne des DBA CH.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die nahezu das ganze Streitjahr hindurch in A berufstätig war, dort ebenfalls einen Wohnsitz hatte  - wie es sich auch aus der Bestätigung des Herrn Z sowie den Wohnsitzbestätigungen der Gemeinde A - erschließen lässt, vermag daran nichts zu ändern.

Zu überprüfen ist daher, ob in Österreich ein Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht bestand, dh im Speziellen, ob ein Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO vorhanden war.

Wie die Ermittlungen zeigen, hat die Beschwerdeführerin seit Bezug der auf die Bedürfnisse von 2 Personen zugeschnittenen B-er Eigentumswohnung durchgehend mit ihrer heranwachsenden Tochter dort gelebt. Die beruflichen Abstecher nach der Schweiz waren anfangs wohl saisonal bedingt, da sie sich für gewisse Zeiträume in Österreich ab- und dann wieder anmeldete.

Wenn auch die Beschwerdeführerin im Streitjahr 2011 nur noch für einen kurzen Zeitraum, in welchem sie in Österreich Arbeitslosengeld bezog, in B gemeldet war, geht das BFG nach Würdigung des Gesamtsachverhaltes davon aus, dass die seit langen Jahren mit der Tochter bestehende "Wohngemeinschaft" in der inländischen Eigentumswohnung nach wie vor für die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO darstellte. Es war eine räumliche Einteilung vorhanden, die für Mutter und Tochter jeweils ein eigenes Zimmer neben den gemeinschaftlich zu benutzenden Räumen zur Verfügung stellte. Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin und finanzierte die Wohnungsrückzahlungen (wie im Übrigen auch heute noch). Sie konnte die Wohnung jederzeit für ihre Wohnbedürfnisse nutzen und wollte sie - zumindest im Jahr 2011 - zweifellos auch für ihre Zwecke beibehalten. Es ist an dieser Stelle nochmals grundsätzlich festzuhalten, dass polizeilichen Meldungen keine uneingeschränkte Beweisqualität zukommt, sondern sie allenfalls Indizien darstellen.

Die durch die Tochter beigesteuerten, teilweise als Miete teilweise als Betriebskosten bezeichneten Zahlungen beliefen sich auf nicht mehr als 200,00 € pro Monat. Für eine tatsächlich erfolgte Wohnungsaufgabe durch die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2011 hätte allenfalls ein schriftlicher Mietvertrag oder ein schriftlich eingeräumtes Prekarium (vgl. Ginthör/Huber/Obermann in SWI Heft-Nr. 1/2005, 024, wonach auch in einem Prekarium eine steuerliche Wohnsitzaufgabe erblickt werden kann) gesprochen, zumal gerade Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich dann als steuerwirksam anerkannt werden, wenn eine klare und eindeutige, nach außen in Erscheinung tretende und fremdübliche schriftliche Vereinbarung vorliegt.

Da die Beschwerdeführerin somit im Streitjahr 2011 über einen inländischen Wohnsitz verfügte, wurde sie zu Recht zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 26 Abs. 2 EStG 1988 herangezogen. Die in der Schweiz abgeführte Quellensteuer wurde gemäß Art. 23 Abs. 2, 2. Satz DBA CH angerechnet.

Einer Überprüfung des Mittelpunktes der Lebensinteressen iSd Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH bedarf es nicht, zumal eine Ansässigkeit in der Schweiz mangels dortiger unbeschränkter Steuerpflicht - für Personen mit dem Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin besteht nur Quellensteuerpflicht - nicht vorlag.

Nur am Rande wird ergänzt: Selbst bei Bejahung einer Ansässigkeit auch in der Schweiz wäre aber der Mittelpunkt der Lebensinteressen noch in Österreich anzusiedeln gewesen, weil im Jahr 2011 die inländischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in Gesamtbetrachtung von größerem Gewicht als jene zur Schweiz waren.

Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Schweizer Lebenspartner befand sich 2011 noch im Wachsen und trat hinter die inländischen persönlichen Beziehungen zu der - noch unverheirateten - Tochter X, die von der Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin aufgezogen worden war und mit der sie stets zusammen gewohnt hatte sowie zur Mutter, zurück. Die Verbundenheit mit der Tochter kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin ihr noch heute die B-er Wohnung gegen bloße Betriebskostenübernahme zur Verfügung stellt, weil sie – dies hat auch der steuerliche Vertreter so formuliert – die Familie der Tochter unterstützen will. Sie zeigt sich überdies besorgt hinsichtlich der Ehe der Tochter mit einem jungen Mann aus einem anderen Kulturkreis.

Als wirtschaftliche Anknüpfung war die inländische Eigentumswohnung anzusehen, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin bis heute Rückzahlungen über ein inländisches Konto tätigt. Auch bestand im Streitjahr durch kurzfristigen Bezug von Arbeitslosengeld noch eine Verbindung zum österreichischen Arbeitsmarktservice. Zudem verfügte sie im Jahr 2011 in der Schweiz nur über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L.

Schon grundsätzlich können überdies b ei Erforschung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Lehre und Rechtsprechung nicht allein die Verhältnisse eines Jahres ausschlaggebend sein, sondern ist auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4, Tz 11).

Zusammenfassend ist auszuführen:

Das BFG verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin über die inzwischen verstrichenen Jahre hinweg sowohl nach ihrer beruflichen, als auch nach ihrer privaten Orientierung von Österreich weg und zur Schweiz hin bewegt hat.

Die Abgabenbehörde wird daher eine steuerliche Neubewertung vorzunehmen haben, bei der sie ihren Fokus auf die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes als Steueranknüpfungspunkt zu richten haben wird. Es wird davon ausgegangen werden können, dass der inländische Wohnsitz durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 - mit Verheiratung der Tochter und Einzug des aus dem Ausland zugezogenen Ehegatten samt entsprechender Adaptierung der Wohnräume - aufgegeben worden ist.

Für das Streitjahr 2011 war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall waren Sachverhaltsfragen zu klären, die über den Einzelfall hinaus nicht von Interesse sind. Im Übrigen folgt das Erkenntnis unstrittigen Grundsätzen des Abgabenrechts.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100136.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at