Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung - Nachweispflicht bezüglich der Aufwendungen am Familienwohnsitz und am Wohnsitz des Beschäftigungsortes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., G, vertreten durch TPA Regio Steuerberatung GmbH, Pestalozzistraße 12/3, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 11. und , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug aus dem Titel "Kosten der doppelten Haushaltsführung" mit nachstehender Begründung versagt:
"Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts am Dienstort ist das Vorliegen eines Mehraufwandes. Dieser Mehraufwand bedeutet, dass daher auch am Familienwohnsitz Kosten entstehen und bezahlt werden müssen. Laut amtlichen Erhebungen leben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin Frau Mag. X an derselben Wohnadresse wie die Eltern Ihrer Lebensgefährtin und zwar laut Vorhaltsbeantwortung in einer eigenen Wohneinheit, was von der Abgabenbehörde auch nicht angezweifelt wird. Da laut telefonischer Rücksprache mit Ihnen und Ihrer steuerlichen Vertretung bzw. auch im Antwortschreiben auf das Vorhaltschreiben keine Nachweise wie Mietvertrag und Zahlungsbestätigungen (auch nicht von Ihrer Lebensgefährtin) beigebracht werden können, sind die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen. Die Familienheimfahrten wurden anerkannt."
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat die dagegen eingebrachte Beschwerde im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Er habe im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2013 bis 2015 Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zum Ansatz gebracht.
Dabei seien unvermeidbare Mehraufwendungen am Beschäftigungsort in Graz berücksichtigt worden, die ihm ausschließlich deshalb erwachsen seien, da er am Beschäftigungsort wohnen müsse.
Es sei darauf hingewiesen, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes (V) an den Beschäftigungsort Graz jedenfalls unzumutbar sei, was von der Abgabenbehörde offensichtlich nicht bestritten werde.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich am Familienwohnsitz in Kärnten, wo er seit dem Jahr 2012 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin lebe. Die gemeinsame Tochter sei im Juli 2014 in Klagenfurt geboren. Am Familienwohnsitz befänden sich seine engsten persönlichen Beziehungen sowie der gemeinsame Hausstand. Die seitens der Abgabenbehörde angestellte und telefonisch mitgeteilte Vermutung, dass die Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt mit deren Eltern leben würde, könne jedenfalls widerlegt werden, ein Lokalaugenschein sei jederzeit möglich. Aus Gebäudeplänen und Grundrissen sei klar ersichtlich, dass es sich um eine separate Wohneinheit handle. Eine parifizierte Wohneinheit zur Begründung eines eigenen Familienwohnsitzes sei seitens des Gesetzgebers nicht erforderlich.
Selbstverständlich würden die Lebensgefährtin und er sämtliche Aufwendungen für den gemeinsamen Familienwohnsitz gemeinsam finanzieren und es seien auch entsprechende Kosten bzw. Aufwendungen vorhanden.
An dieser Stelle sei jedoch auf die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 341ff) zu verweisen, welche eindeutig erklärten, dass in einer Partnerschaft mit Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft es angesichts der vielfältigen wirtschaftlichen Lasten vom Gesetzgeber keinesfalls gefordert werde, genau nachzuweisen, wer welche Kosten des gemeinsamen Familienwohnsitzes trage. Wenn dem Abgabepflichtigen daher Kosten für einen berufsbedingten zweiten Haushalt erwachsen würden und diese von ihm getragen werden würden, so seien diese auch dann als Werbungskosten absetzbar, wenn Aufwendungen am Familienwohnsitz von der Lebensgefährtin finanziert werden würden.
Ein Nachweis der vom Abgabepflichtigen getragenen Kosten an dem gemeinsamen Familienwohnsitz sei somit entbehrlich und es bestünde keinerlei gesetzliche Verpflichtung derartige Kosten nachzuweisen. Vielmehr seien jene Kosten, die ihm in Graz erwachsen würden, belegmäßig nachzuweisen, was auch vollständig erfolgt sei. Das bescheidmäßige Abgehen der Finanzverwaltung von dieser genau umschriebenen Vorgabe der Lohnsteuerrichtlinien, wohlgemerkt nach ursprünglich bereits durch die Abgabenbehörde erfolgte Zuerkennung des Vorliegens von Haushaltskosten am Beschäftigungsort sei gänzlich unverständlich und rechtswidrig.
Trotzdem würden zur Glaubhaftmachung von vorhandenen Kosten der Abgabenbehörde mehrere Rechnungen bzw. Belege aus den Jahren 2013 bis 2015 vorgelegt werden. Diese lauteten einerseits auf den Namen des Abgabepflichtigen wie auch auf den Namen der Lebensgefährtin. Die in der Anlage beigefügten Unterlagen dokumentierten verschiedenste Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Familienwohnsitz. Auch an dieser Stelle sei nochmals angemerkt, dass eine derartige Verpflichtung rechtlich nicht gedeckt sei.
Daueraufträge zugunsten des Liegenschaftseigentümers betreffend Abdeckung von Betriebskosten ab 2013
Kosten für stationäres Internet
Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte am gemeinsamen Familienwohnsitz
Kosten für Baumaterialien ab 2013, welche im Zuge von Renovierungsarbeiten getätigt worden seien.
Aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich sowohl von einem vorliegenden gemeinsamen Familienwohnsitz als auch von vorhandenen Kosten an diesem Wohnsitz auszugehen.
Das Finanzamt hat die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen wie folgt begründet:
"Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von Euro 132 jährlich abzusetzen. Höhere Werbungskosten sind nachzuweisen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Frage des Werbungskostencharakters von Mehraufwendungen in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung (für Familienheimfahrten, Wohnung am Beschäftigungsort) hat der VwGH klargestellt, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und damit deren Werbungskostencharakter ist nur dann als gegeben anzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist. So ist beispielsweise die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung anzuerkennen, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt, was bei Ihnen zutrifft.
Dem Werbungskostencharakter von Kosten einer doppelten Haushaltsführung liegt aber die Vorstellung zu Grunde, dass ein Dienstnehmer aufgrund einer Berufsausübung in einer Entfernung, die eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz unzumutbar macht, zusätzlich zu den unter § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fallenden Kosten seines Haushalts am Familienwohnsitz gleichartige Kosten für einen weiteren Haushalt im Nahbereich des Arbeitsortes zu tragen hat. Diese Grundkonstellation setzt das zeitgleiche Vorliegen von zwei Haushalten an zwei verschiedenen Orten jeweils mit daraus resultierenden Aufwendungen voraus. Werbungskostencharakter kann den Kosten der Haushaltsführung somit nur dann zukommen, soweit aufgrund eines doppelten Haushalts ein Mehraufwand überhaupt entsteht. Ist die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit am Familienwohnsitz dagegen mit keinen Kosten verbunden (zB Wohnmöglichkeit bei den Eltern), so kann nach Ansicht des VwGH von Mehrkosten nicht gesprochen werden.
Da Sie, wie im Beschwerdeschreiben angeführt, keine gesetzliche Verpflichtung sehen, Kosten am Familienwohnsitz wie zB Betriebs-, Strom-, Heizungs-, Wasser-, Kanalkosten etc. nachzuweisen (der Dauerauftrag an E weist keinen Verwendungszweck auf, verschiedene Rechnungen von ÖBAU Egger betreffen zB ein Rattanset Toscana, ein Quellsteinsäulenset usw., welche keinesfalls einem Fremdvergleich für Mietkosten, Betriebskosten etc. gleichzusetzen sind) und somit nicht über einen doppelten Aufwand abgesprochen werden kann, war Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag wurde im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Aufwendungen für einen doppelten Haushalt könnten so lange vorliegen, als dass der Familienwohnsitz nicht an den Beschäftigungsort verlegt werden könne, was seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten werde. Die Begründung eines eigenen doppelten Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung eines Familienwohnsitzes sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort derart weit entfernt sei, dass dem Abgabepflichtigen die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne.
Der Beschäftigungsort des Abgabepflichtigen befinde sich in Graz, wo ihm unvermeidbare Mehraufwendungen für eine Mietwohnung erwachsen würden. Diese Kosten (einschließlich Mietvertrag, Mietzahlungen usw.) seien der Abgabenbehörde bereits detailliert nachgewiesen worden.
Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushalts am Berufsort sei gemäß Rz 351 der Lohnsteuerrichtlinien das Vorliegen eines Mehraufwandes. Wäre die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in Graz für den Beschwerdeführer mit keinerlei Kosten verbunden, so könnte von Mehraufwendungen nicht gesprochen werden. Dies sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben und es werde an dieser Stelle auf die im Abgabenverfahren bereits vorgelegten Nachweise verwiesen. Der Familienwohnsitz befinde sich in V. Die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und dem Beschäftigungsort betrage weit über die lt. Lohnsteuerrichtlinien geforderten Mindestkilometer. Am Familienwohnsitz lebe der Bf. seit dem Jahr 2012 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter. Hier befänden sich seine engsten persönlichen Beziehungen sowie ein gemeinsamer Hausstand, was der Abgabenbehörde im vorangegangenen Verfahren detailliert belegt worden sei und seitens des Finanzamtes nicht in Frage gestellt werde.
Bei dem gemeinsamen Haushalt am gemeinsamen Familienwohnsitz handle es sich um eine separate Wohnung, die sich in einem Gebäude befinde, das im Eigentum der Eltern der Lebensgefährtin stehe und von der restlichen Liegenschaft räumlich vollkommen abgetrennt sei. Der Bf. und seine Lebensgefährtin würden gemeinsam die Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz finanzieren.
In einer Partnerschaft mit Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sei es angesichts der verschiedensten wirtschaftlichen Lasten nicht erforderlich, genau nachzuweisen, wer welche Kosten des gemeinsamen Familienwohnsitzes trage (siehe Lohnsteuerrichtlinien Rz 351). Ebenso wenig würden die Lohnsteuerrichtlinien darauf verweisen, welche Art von Kosten vorliegen müssten, damit eben diese am Familienwohnsitz von wirtschaftlicher Bedeutung für den Abgabepflichtigen bzw. dessen Lebensgefährtin seien und folglich im Rahmen der Beurteilung von Kosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung anerkannt würden.
Da es sich bei der Wohnung am Familienwohnsitz um das Eigentum des Vaters der Lebensgefährtin handle, existiere kein schriftlicher Mietvertrag bzw. seien zur Zeit keine Mietzahlungen für die Nutzung dieser Wohnung zu tätigen. Demgegenüber bestehe die Vereinbarung zwischen Vater und Tochter, wonach diese für sämtliche Instandhaltungs- bzw. etwaige Instandsetzungsmaßnahmen sowie für Arbeitsleistungen aufzukommen habe. Dass derartige Kosten in Anbetracht der über vierzig Jahre alten Bausubstanz der Liegenschaft wiederkehrend anfielen, sei im Zuge eines Lokalaugenscheins jedenfalls nachweisbar.
Der Abgabenbehörde seien bereits verschiedenste Aufwendungen für diesen Familienwohnsitz vorgelegt worden. Unter anderem sei ein Dauerauftrag zugunsten des Liegenschaftseigentümers vorgelegt worden, wonach Herr E von der Lebensgefährtin des Bf. eine monatliche Zahlung in Höhe von EUR 70 erhalte. Mit diesen Zahlungen würden die Betriebskosten für die Wohnung abgegolten werden. Mangels Angabe des Verwendungszweckes dieses Dauerauftrages seien diese Zahlungen seitens der Abgabenbehörde nicht als Betriebskostenzahlungen anerkannt worden. Auch wenn mangels Verwendungszweckes nicht klar hervorgehe, sei die Abgabenbehörde daran gebunden, den wahren wirtschaftlichen Gehalt festzustellen. Dabei sei es wohl mehr als naheliegend, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen einer Tochter an ihren Vater, die das Eigentum des Vaters nutzen dürfe, wohl mindestens eine Kostenabdeckung für die Wohnraumnutzung darstellten. Die Ansicht, diesen Zahlungen liege ein anderer wirtschaftlicher Gehalt zu Grunde liege ferner bzw. sei im konkreten Sachverhalt nahezu denkunmöglich. Ebenso sei die Finanzverwaltung angehalten, den Sachverhalt nach seinem tatsächlichen Gehalt zu erheben und rechtlich zu würdigen und nicht, wie hier geschehen, im Zweifel vorgelegte Dokumentationen gegen den Abgabepflichtigen zu interpretieren.
Des Weiteren seien im vorangegangenen Abgabenverfahren diverse Rechnungen sowie Zahlungen für Einrichtungsgegenstände, monatliche Kosten für stationäres Internet sowie Kosten für Baumaterialien, welche im Zuge der Sanierung dieser Wohnung getätigt worden seien, nachgewiesen worden. Die gesamte Wohnung sei in den letzten Jahren durch den Bf. sowie durch seine Lebensgefährtin renoviert (Maler- und Spachtelarbeiten, Sanierung der Bodenbeläge, Renovierung des Eingangsbereichs und dgl.) worden und es bestehe mit dem Liegenschaftseigentümer die oben erwähnte Vereinbarung, dass diese Instandsetzungsmaßnahmen von der Lebensgefährtin - vergleichbar mit einer Mieterinvestition - zu tätigen und zu finanzieren seien und im Falle eines Auszuges nicht durch den Eigentümer abgegolten werden würden. Aufgrund eben dieser Aufwendungen sei die Vereinbarung zwischen Vater und Tochter getroffen worden, vorläufig keine höheren Monatszahlungen als zur Abdeckung von Betriebskosten aufzuwenden (angemerkt sei, dass dieser Betrag nunmehr monatlich EUR 100 betrage).
In Ergänzung zu den bereits übermittelten Belegen und Kostennachweisen würden in der Anlage noch weitere Überweisungen an Baumärkte sowie Möbelhäuser beigefügt werden. Des Weiteren befinde sich in der Anlage ua. eine Überweisung zugunsten der Liegenschaftseigentümer in Höhe von EUR 100 mit dem Verwendungszweck "Abfluss". Dabei handle es sich um den Kostenersatz für Reparaturmaßnahmen im Zusammenhang mit einem verstopften Abfluss. Eine in der Beilage übermittelte Zahlungsbestätigung zugunsten der Liegenschaftseigentümer in Höhe von EUR 450 habe der Abdeckung von anteiligen Heizkosten gedient.
Es lägen somit nachweislich zwei Wohnsitze vor, an denen Fremdkosten erwachsen würden, die von den Lebensgefährten zu tragen seien.
Die vom Finanzamt unterstellte "Gratis"-Wohnmöglichkeit innerhalb der Liegenschaft der Eltern bestehe somit definitiv nicht.
Des Weiteren habe der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt den Begriff der notwendigen und zwangsläufig erwachsenden Kosten eines Haushaltes definiert. So habe der Gerichtshof im Erkenntnis vom , 2010/15/0197, zu Recht erkannt, dass zwangsläufig privat verursachte Aufwendungen gemäß der Definition des § 20 EStG 1988 Einrichtungsgegenstände, Telefon, Zeitungsabonnements und dgl. darstellten. Lägen solche Kosten vor, seien dies Aufwendungen, die typischerweise im Zusammenhang mit der Begründung eines Haushaltes stünden. Gemäß der obigen Ausführungen, seien eben genau solche Aufwendungen entstanden und liege folglich definitiv ein eigener Haushalt auch am Familienwohnsitz mit entsprechenden Kosten vor. Diese seien bereits mehrmals der Abgabenbehörde nachgewiesen worden.
Aufgrund obiger Sachverhaltsdarstellung sei jedenfalls erkennbar, dass am gemeinsamen Familienwohnsitz Aufwendungen und laufende Kosten bestünden und folglich sei bei den Kosten am Beschäftigungsort von Mehraufwendungen im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien auszugehen.
Nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesfinanzgericht und in Würdigung der vom Bf. erbrachten Nachweise im Hinblick auf die von der Lebensgefährtin des Bf. in den Streitjahren erzielten Einkünfte und die Beschaffenheit der am Familienwohnsitz bewohnten Wohnung sowie die damit verbundenen Kosten und der am Beschäftigungsort bewohnten Mietwohnung (unbefristeter Mietvertrag vom und Überweisungsbelege der Mietenzahlungen) hat das Finanzamt Graz-Stadt in der Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom folgenden Antrag gestellt:
"Da nunmehr auch die Kosten der Wohnung am Beschäftigungswohnsitz nachgewiesen wurden, beantragt das Finanzamt die Kosten der doppelten Haushaltsführung für die beschwerdegegenständlichen Jahre anzuerkennen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
"Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. dazu beispielsweise , sowie ). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. nochmals )" [, 2001/13/0216].
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:
Es ist unbestritten, dass der Bf. in den Streitjahren seine nichtselbständige Erwerbstätigkeit in Graz in unüblicher Entfernung von seinem in V, gelegenen Familienwohnsitz ausgeübt hat.
Unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Lebensgefährtin in beträchtlicher Höhe erzielten Einkünfte sowie der nachweislich erwachsenen Kosten am Familienwohnsitz und am Beschäftigungswohnsitz (2013: € 5.804,07; 2014: € 5.813,85 und 2015: € 5.427,97) war der Beschwerde, wie vom Finanzamt in der Eingabe vom beantragt, vollinhaltlich stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere ); somit ist die Revision nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilagen: 3 Berechnungsblätter
Graz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100711.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at